Pmm G^^BB/Spanien, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg am 29. gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 225/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma P S. A., vertreten durch den S( Pmm G^^BB/Spanien, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. |flB) - gegen Rechtsanwalt Reiner HMHpstraße 66, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Beklagter und Revisionsbeklagter, T< Rechtsanwalt Dieter straße 27, sCty Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg am 29. September 1983 gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 1982 - 6 U 1502/82 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 230.000 DM. Gründe Der Sache kommt nach Durchführung des ersten Revisionsverfahrens keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Die von der Revision aufgeworfene Frage nach dem Umfang der Offenbarungspflicht desjenigen, der einen Filmkredit aushandelt, läßt sich nur einzelfallbezogen beantworten. Die Revision verspricht im Endergebnis auch keinen Erfolg. Ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zeigen keinen im Revisionsrechtszug beachtlichen Rechtsfehler auf. Krohn Tidow Kroner Boujong Halstenberg