* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 225/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 225/82

Pmm G^^BB/Spanien, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg am 29. gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigterTidowBoujongKrohnZPORevisionsverfahrensKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 225/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma P	S.	A.,
vertreten durch den S(
Pmm	G^^BB/Spanien,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. |flB) -
gegen
 Rechtsanwalt Reiner
HMHpstraße 66,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Beklagter und Revisionsbeklagter,
T<
Rechtsanwalt Dieter straße 27,
sCty
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg am 29. September 1983
gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 1982 - 6 U 1502/82 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 230.000 DM.
Gründe
 Der Sache kommt nach Durchführung des ersten Revisionsverfahrens keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Die von der Revision aufgeworfene Frage nach dem Umfang der Offenbarungspflicht desjenigen, der einen Filmkredit aushandelt, läßt sich nur einzelfallbezogen beantworten.
Die Revision verspricht im Endergebnis auch keinen Erfolg. Ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zeigen keinen im Revisionsrechtszug beachtlichen Rechtsfehler auf.
Krohn	Tidow	Kroner
 Boujong
Halstenberg