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BGH · III ZR 223/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 223/67

ben vom 22» November 1955 mit Wirkung vom 1, Januar 1955, und wurde seither, wie das gesamte Vermögen der genannten Firma, auf die Friedrich KflHP GmbH, die jetzige Klägerin, übertragen» Durch Bodensenkungen, die Folge des Bergbaus waren, wurde ein auf dem Gelände der Besitzung befindlicher, mehrere Meter unter dem Boden verlegter Entwässerungskanal beschädigt» Auf Verlangen der Reehtsvor-gangcr der jetzigen Klägerin hat die Beklagte den Kanal im Jahre 1955 zwischen Schacht 7 und 10 - Länge dieses feilstückes etwa 70 m - neu verlegt» Mit der jetzigen Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Kosten für eine Ausbesserung des abwärts anschließenden Kanalabschnittes zwischen den Schächten 10 und 13 (Länge 75 m)» Die Klägerin hat bestritten, daß der Schaden im Bereich zwischen den Schächten 10 und 15 im Jahre 1954 schon vorhanden gewesen sei» Ein einheitlicher Bergschaden könne hier, so meint die Klägerin weiter, aus doppeltem Grunde nicht angenommen werden; Einmal sei der Sntv/ässerungskanal in seiner gesamten Länge kein einheitliches Schadensobjekt; denn die Anbringung von Schächten habe gerade den Sinn, den Kanal in überschaubare, einzeln nachzuprüfende Abschnitte aufzuteilen * Zum anderen sei der Schaden in diesem falle nicht auf eine einzelne Abbaumaßnahme der Beklagten zurückzuführen, vielmehr das Ergebnis eines sich auf Jahrzehnte verteilenden Abbaues in den verschiedensten .Flözen» Die Klägerin hat ferner geltend gemacht, daß die Beklagte durch die Erhebung der Verjährungs--einrede gegen eine vertragliche Einigung der Par-teien aus dem Jahre 1955 verstoße« Damals hätten die Parteien sich darauf geeinigt, daß der bestehende Minderwert an der Besitzung "Villa Hügel" durch die Zahlung eines Betrages von 200 000 DM durch die Beklagte ausgeglichen werden sollte« In dieser Vereinbarung sei außerdem vorgesehen gewesen, daß die Beklagte die "anfallenden und auf den Bergbau zurückzuführenden Schäden nach wie vor beseitigen" werde« zer verpflichtet, vollständige Entschädigung für allen Schaden zu leisten, der dem Grundeigentums oder dessen Zubehörungen durch den Betrieb des Bergwerks zugefügt wird, ohne Unterschied, oh der Betrieb unter dem beschädigten Grundstück stattgefunden hat oder nicht» Ansprüche auf Ersatz eines solchen Schadens, die sich nicht auf Vertrag gründen, müssen vom Geschädigten innerhalb von drei Jahren, nachdem er Wissenschaft vom Schaden und seinem Urheber erlangt hat, durch Klage vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden, widrigenfalls sie verjähren (§ 151 ABG)» Die Schäden am Entwässerungskanal, deren Entschädigung mit der Klage verlangt v/ird, sind unstreitig durch den Bergbau der Beklagten verursacht worden» Für die umstrittene Frage, ob die Beklagte sich auf Verjährung berufen kann, kommt es darauf an, wann die Schäden entstanden sind und wann die Rechtsvorgänger der Klägerin von ihrer Entstehung eine für den Beginn der Verjährungsfrist hinreichende Kenntnis vom Schaden erlangt haben» Unter dem Begriff "Wissenschaft" ist die positive Kenntnis des Geschädigten zu verstehen, bloße Vermutungen genügen nicht» Andererseits bedarf es keines "unanfechtbaren, durch die objektive Richtigkeit" bedingten Wissens» Für notwendig und ausreichend v/ird vielmehr gehalten "eine nach vorsichtigen und verständigen Erwägungen zur Erhebung einer Klage genügende Wissenschaft" (so RG, Zeitschrift für Bergrecht /= ZfB7 53, 106, 107, und in der Folge ständig)» Die Kennt- Senat des Bundesgerichtshofs in der angeführten Entscheidung angeschlossen hat und denen sich auch der jetzt erkennende Senat anschließt, entsprechen denen, die die Rechtsprechung zu § 852 BGB entwickelt hat» Insbesondere setzt die Verjährung im Falle des § 151 ABG ebensowenig wie im Falle des § 852 BGB die volle Kenntnis des Schadens hinsichtlich seines Umfangs und seiner künftigen Folgen voraus Nach der Rechtsprechung zu § 852 BGB stellt der gesamte einem Schadensereignis entspringende Schaden eine Einheit dar und erscheint nicht als eine Summe einzelner selbständiger unzusammenhängender Schäden (BGB RGRK § 852 Anm» 7)» Deshalb vermag die Ungewißheit über den Umfang und die Höhe des Schadens den Beginn der Verjährung nicht auszuschließen und voraussehbare Folgezustände gelten als mit der allgemeinen Kenntnis des Schadens bekannt geworden» Nur wenn später aus der unerlaubten Handlung neue Nachteile entstehen, die sich vorher nicht voraussehen oder erwarten ließen, beginnt für diese eine neue Verjährung mit der Kenntnis ihres Vorhandenseins und der Kenntnis ihres ursächlichen Zusammenhanges mit der unerlaubten Handlung» Dementsprechend wird schon von der Rechtsprechung des Reichsgerichts der gesamte, aus einheitlicher Ursache entspringende Bergschaden, auch wenn er nicht gleichseitig in Erscheinung tritt, als eine Einheit betrachtet mit der Folge, daß die Verjährung auch für künftige voraussehbare Schäden bereits mit der allgemeinen Kenntnis des Geschädigten vom Dasein des Schadens beginnt; diese Kenntnis erstreckt sich, sofern ihm die einheitliche Schadensursache genügend bekannt geworden ist, auf deren sämtliche Auswirkungeno Dazu gehören auch künftige Schäden, soweit sie nur als Folgen der einheitlichen Ursache erfahrungsgemäß voraussehbar sind» Auch hier steht es dem Beginn der Verjährungsfrist für den gesamten Schaden nicht entgegen, wenn der Geschädigte den Umfang des einheitlichen Schadens nicht erkennt (RG ZfB 55, 256, 258; 71, 531, 532; 77, 559 = JW 1937, 994 Nr» 7; Ebel aaO Amn» 2; Brassert, Berggesetz § 151 Anm» 4; Boldt, AB'G § 151 Anm, 2 b; wohl etwas einschränkend Isay, ABG § 151 Anm» A II). Das Berufungsgericht hält deshalb den Klageanspruch für verjährt, Es bedarf keiner Prüfung, ob das Berufungsgericht, wie die Revision meint, den Begriff des "einheitlichen Bergschadens" verkannt hat oder" nicht» Auch wenn die hier streitigen Schäden am Kanalstück zwischen den Schächten 10 bis 13 einen solchen einheitlichen Schaden mit den spätestens im Jahre 1954 erkannten und alsdann im Jahre 1955 beseitigten Schäden an der Kanalstrecke zwischen den Schächten 7 bis 10 bilden, also die darauf beruhenden Ansprüche damit zur Zeit der Erhebung der vorliegenden Klage ohne das Dazwischentreten weiterer Umstände möglicherweise bereits verjährt waren, kann Der Senat legt die Erklärung dahin aus: Die Beteiligten wollten damit zu dem Ausdruck bringen, daß alle künftig zutage tretenden Schäden trotz Zahlung des Minderwertes auch in Zukunft beseitigt werden sollten, soweit sie auf den Bergbau zurückzuführen seien; sie sollten so behandelt werden, als seien sie erst bei ihrem Zutagetreten den Grundeigentümern, also hier der Klägerin und deren Rechtsvorgängern, zur Kenntnis gelangt» Die Folge davon ist, daß erst vom Zutagetreten der weiteren Schäden eine Verjährungsfrist von der in § 151 ABG bestimmten Dauer zu laufen beginnt» Soweit der Bergschaden im Jahre 1955 erkannt worden war, wurde er aufgrund der gütlichen Einigung beseitigt oder vergütet» Die Schäden am Kanal zwischen den Schächten 10 bis 13 sind damals beseitigt v/orden» "Der Minderwert an der Besitzung ’Villa Hügel’ innerhalb des in der der Erklärung beigexügten Karte eingetragenen Geländes" wurde durch Zahlung von 200 000 DM abgegolten» Alsdann heißt es in dem Schreiben der Beklagten vom 12» November 1955- "Ohne Rücksicht darauf (gemeint ist der Minderwert und die erfolgte Schadensbeseitigung) würden selbstverständlich die anfallenden und auf den Bergbau zurückzuführenden Schäden nach v/ie vor von uns zu beseitigen sein"» Wenn von "anfallenden und auf den Bergbau zurückzuführenden Schäden" die Rede ist, ist ein Unterschied zwischen später erst zutage tretenden Schäden eines bereits damals vorliegenden und' den Beteiligten bekann ten "einheitlichen Bergschadens" und künftig auftre-tenden und erst künftig bekanntwerdenden neuen, nicht zu jenem "einheitlichen Bergschaden" gehörenden Schäden in der Vereinbarung nicht gemacht worden» Ob beide Arten von Schäden gemeint waren, kann mangels ausdrücklicher Regelung nur aus der damaligen Situation und aus Sinn und Zweck des Vertrages entnommen werden» Sinn und Zweck des Vertrages gingen auf eine gütliche, den Prozeßweg vermeidende Regelung» Das verlangte zwingend, für die auf einem damals bereits bestehenden und bekannten einheitlichen Bergschaden beruhenden, aber erst später zutage tretenden Schäden gerade auch eine sich auf die Verjährung auswirkende Regelung zu treffen» Wäre das nämlich nicht geschehen, so würde nach dem oben zu I Ausgeführten auch wegen dieser künftig erst zutage tretenden feile des etwa vorliegenden einheitlichen Bergschadens damals bereits die Verjährungsfrist dos § 151 ABS gelaufen sein oder mindestens zu laufen begonnen haben» Der Grundeigentümer, also die Rechtsvorgänger der Klägerin, hätten, um der Verjährung wegen dieses Teiles der Schäden zu begeg- . Da cine solche sich auf die Verjährung aus-wirkende Vereinbarung wegen der erst später zutage tretenden Schäden des damals etwa bereits vorhandenen und bekannten einheitlichen Bergschadens nicht ausdrücklich getroffen ist, sondern nur aus dem Zusammenhang.: des Vertrages sich ergibt, kann wiederum nur aus der damaligen Situation und dem Zusammenhang des Vertrages ermittelt werden, welchen Inhalt für diese Gruppe der erst später zutage tretenden Schäden diese Vereinbarung haben sollte» Ein unbefristeter Verzicht auf Geltendmachung der Verjährung scheidet, wie oben bereits ausgeführt, aufgrund der bindenden Ausführungen des Berufungsgerichts aus» Die sich auf die Verjährung auswirkende Vereinbarung beruht auf dem Parteiwillen» Das Verbot des § 225 BGB, die Verjährung durch Rechtsgeschäft auszuschließen oder zu erschweren, steht hier der Vereinbarung schon deshalb nicht entgegen, weil die Vereinbarung die Erschwerung der Verjährung nicht unmittelbar betrifft» Sie erschwert die Verjährung nur mittelbar, da mit Rücksicht auf die Zweifel, ob die später zutage getretenen Schäden Folgen eines einheitlichen schon seit spätestens 1954/55 bekannten Bergschadens oder erst eines neuen, selbständigen Bergschadens sind, nur geregelt werden sollte, daß vor Auftreten neuer Schäden .keine Klage erhoben werden sollte, um so die Erhebung einer Peststellungsklage zur Verjährungsunterbrechung hinsichtlich der etwa auf einem alten einheitlichen Bei’gschaden beruhenden Ansprüche zu verhindern» Eine solche Vereinbarung kann dahin getroffen werden, daß von einem bestimmten Zeitpunkt an, hier etwa von dem Zutagetreten der auf dem früher vorhandenen und erkannten einheitlichen Bergschaden beruhenden Schäden an, nur noch eine dem Geschädigten zuzubilligende angemessene Überlegungs-frist verbleiben soll, so daß also bei Nichterhebung der Klage die Berufung auf die etwa inzwischen eingetretene Verjährung zulässig wird (vgl» zu den bei derartigen Vereinbarungen etwa laufenden kurzen Überlegungsfristen RG-Z 153, 101, 111/2; 157, 14-, In der Vereinbarung vom 12« November 1955 ist, wie oben ausgeführt, hinsichtlich der künftig anfallenden Schäden kein Unterschied gemacht zwischen auf damals bereits vorliegenden und bekannten einheitlichen Bergschäden beruhenden Schäden und mit solchen einheitlichen Bergschäden nicht zusammenhängenden Schäden» Schon dieser Umstand spricht für einen einheitlichen Lauf der Frist, innerhalb deren eine Berufung auf Verjährung ausgeschlossen werden sollte, nämlich vom Zeitpunkt des Zutagetretens beider Arten von Schäden an» Entscheidend ist aber, daß eine kürzere Frist hin- Deshalb kann aus der Situation und aus dem Gesamtinhalt des Vertrages nach dessen Sinn und Ziel - mindestens im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung - entnommen werden, daß die Beteiligten einen Unterschied zwischen beiden Gruppen von Bergschäden auch hinsichtlich des Zeitraumes nicht machen wollten, innerhalb dessen die Vereinbarung einer Berufung auf Verjährung entgegenstand o Das bedeutet: Die Wirkung der Vereinbarung der Nichterhebung einer Klage sollte für die später zutage tretenden Teile eines bekannt gewordenen früheren einheitlichen Bergschadens solange dauern, als die Verjährungsfrist für zur gleichen Zeit zutage getretene Schäden, die nicht auf einem solchen einheitlichen Bergschaden beruhen, lief.Sie sollten praktisch also so behandelt werden, als seien sie nicht Teile eines einheitlichen Bergschadens, sondern als handele es sich um neue Bergschäden.

Zitierte Normen: § 852 BGB
VerjährungeinheitlichVereinbarungKlägerinKenntnisSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 223/67
URTEIL
In dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20. November 9^9 Geb or in, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Friedrich K IjMMMV GmbH in ' mmmmmm Straße aüm vertreten durch ihre Geschäftsführer Dipl. Kaufmann Günter^ V<
Klägerin und Revisionsklägerin,
-• Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.
gegen
 die I.«
Vorstand Gernot	daselbst,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - f’rozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5» Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr„ Arndt, Dr» Beyer,
 Br. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7° Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Hamm vom 5» Mai 1967 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 27» Oktober 1966 wird zurückgewiesen»
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge»
Von Rechts wegen
?§i^estandj_
Die Beklagte hat unter dem Gelände der Besitzung "Villa Hügel" in EflMP bis zu dem Jahre 1950 Bergbau betrieben» Das Eigentum an der Besitzung stand früher Frau Berta KggB von BgMftK und U4HHM zu, ging dann auf die Firma Friedrich Kgm EgMtt, Alleininhaber Diplo-Ing» Dr»-Ing. e,h„ Alfried K:flM|
- die frühere Klägerin - über, nach einem sowohl von
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der Berta liMM von BflHMi und K0HHHHHHHP Verwaltung v;ie der Firma	Unterzeichneten Schrei-
ben vom 22» November 1955 mit Wirkung vom 1, Januar 1955, und wurde seither, wie das gesamte Vermögen der genannten Firma, auf die Friedrich KflHP GmbH, die jetzige Klägerin, übertragen» Durch Bodensenkungen, die Folge des Bergbaus waren, wurde ein auf dem Gelände der Besitzung befindlicher, mehrere Meter unter dem Boden verlegter Entwässerungskanal beschädigt» Auf Verlangen der Reehtsvor-gangcr der jetzigen Klägerin hat die Beklagte den Kanal im Jahre 1955 zwischen Schacht 7 und 10 - Länge dieses feilstückes etwa 70 m - neu verlegt» Mit der jetzigen Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Kosten für eine Ausbesserung des abwärts anschließenden Kanalabschnittes zwischen den Schächten 10 und 13 (Länge 75 m)»
Die frühere Klägerin hat vorgetragen? Von der Beschädigung auch dieses Kanalabschnittes habe sie erst im Jahre 1963 durch erneut auftretende Schwierigkeiten in der Vorflut Kenntnis erhalten»
Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 90 000 DM nebst 6,5 Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen» •
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen»
Sie hat die Höhe der Forderung bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben» Hierzu hat sie geltend gemacht:
 
Der Schaden auch an dem jetzt umstrittenen Abschnitt des Abwässerkanals sei mit Sicherheit schon im Jahre 1954 vorhanden gewesen; denn die Ausv/ir--kungen ihres Atbaues auf die Erdoberfläche seien in diesem Jahre schon vollständig abgeklungen gewesen* Der Schaden an dem jetzt strittigen Kanalabschnitt habe daher mit dem 1954 erkannten und 1955 beseitigten Schaden im Bereich zwischen den Schächten 7 und 10 einen sogenannten einheitlichen Bergschaden gebildet und damit eine einheitliche Verjährungsfrist in Lauf gesetzt» Im übrigen habe die Klägerin auch damals schon Auswirkungen des Schadens auf die anschließenden Abschnitte erkannt; ihre Leute hätten dem jedoch lediglich keine Bedeutung beigemessen»
Die Klägerin hat bestritten, daß der Schaden im Bereich zwischen den Schächten 10 und 15 im Jahre 1954 schon vorhanden gewesen sei» Ein einheitlicher Bergschaden könne hier, so meint die Klägerin weiter, aus doppeltem Grunde nicht angenommen werden; Einmal sei der Sntv/ässerungskanal in seiner gesamten Länge kein einheitliches Schadensobjekt; denn die Anbringung von Schächten habe gerade den Sinn, den Kanal in überschaubare, einzeln nachzuprüfende Abschnitte aufzuteilen * Zum anderen sei der Schaden in diesem falle nicht auf eine einzelne Abbaumaßnahme der Beklagten zurückzuführen, vielmehr das Ergebnis eines sich auf Jahrzehnte verteilenden Abbaues in den verschiedensten .Flözen»
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Die Klägerin hat ferner geltend gemacht, daß die Beklagte durch die Erhebung der Verjährungs--einrede gegen eine vertragliche Einigung der Par-teien aus dem Jahre 1955 verstoße« Damals hätten die Parteien sich darauf geeinigt, daß der bestehende Minderwert an der Besitzung "Villa Hügel" durch die Zahlung eines Betrages von 200 000 DM durch die Beklagte ausgeglichen werden sollte« In dieser Vereinbarung sei außerdem vorgesehen gewesen, daß die Beklagte die "anfallenden und auf den Bergbau zurückzuführenden Schäden nach wie vor beseitigen" werde«
Das Landgericht hat zu der Präge, ob der Schaden an dem hier interessierenden Kanalabschnitt schon im Jahre 1954 eingetreten war, ein bergtechnisches Gutachten eingeholt« Es hat der Klage alsdann stattgegebeno	•
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen« Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin'ihren Klageantrag weiter« Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurück zuw e .1 sen«
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Io Nach § 148 des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten (ABG) ist der Bergwerksbesit-
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zer verpflichtet, vollständige Entschädigung für allen Schaden zu leisten, der dem Grundeigentums oder dessen Zubehörungen durch den Betrieb des Bergwerks zugefügt wird, ohne Unterschied, oh der Betrieb unter dem beschädigten Grundstück stattgefunden hat oder nicht» Ansprüche auf Ersatz eines solchen Schadens, die sich nicht auf Vertrag gründen, müssen vom Geschädigten innerhalb von drei Jahren, nachdem er Wissenschaft vom Schaden und seinem Urheber erlangt hat, durch Klage vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden, widrigenfalls sie verjähren (§ 151 ABG)»
Die Schäden am Entwässerungskanal, deren Entschädigung mit der Klage verlangt v/ird, sind unstreitig durch den Bergbau der Beklagten verursacht worden» Für die umstrittene Frage, ob die Beklagte sich auf Verjährung berufen kann, kommt es darauf an, wann die Schäden entstanden sind und wann die Rechtsvorgänger der Klägerin von ihrer Entstehung eine für den Beginn der Verjährungsfrist hinreichende Kenntnis vom Schaden erlangt haben» Unter dem Begriff "Wissenschaft" ist die positive Kenntnis des Geschädigten zu verstehen, bloße Vermutungen genügen nicht» Andererseits bedarf es keines "unanfechtbaren, durch die objektive Richtigkeit" bedingten Wissens» Für notwendig und ausreichend v/ird vielmehr gehalten "eine nach vorsichtigen und verständigen Erwägungen zur Erhebung einer Klage genügende Wissenschaft" (so RG, Zeitschrift für Bergrecht /= ZfB7 53, 106, 107, und in der Folge ständig)» Die Kennt-
nis des Geschädigten vom Schaden muß so beschaffen sein, daß daraufhin ein verständiger Mensch eine Schadeneersatzklage - auch in Form einer Feststellungsklage ~ erheben und hinreichend begründen kann» Einigkeit besteht auch darüber, daß die bloße Möglichkeit der Kenntniserlangung oder eine aufFahrlässigkeit beruhende. Unkenntnis grundsätzlich nicht der wirklichen Kenntnis vom Schaden gleichgestellt werden kann« "Kennen-können" oder "Kennen-müssen" genügt somit regelmäßig nicht (BGH LM § 151 PreußABG Nr» 1 mit Nachweisen),, Biese Grundsätze, denen sich der V. Senat des Bundesgerichtshofs in der angeführten Entscheidung angeschlossen hat und denen sich auch der jetzt erkennende Senat anschließt, entsprechen denen, die die Rechtsprechung zu § 852 BGB entwickelt hat» Insbesondere setzt die Verjährung im Falle des § 151 ABG ebensowenig wie im Falle des § 852 BGB die volle Kenntnis des Schadens hinsichtlich seines Umfangs und seiner künftigen Folgen voraus Nach der Rechtsprechung zu § 852 BGB stellt der gesamte einem Schadensereignis entspringende Schaden eine Einheit dar und erscheint nicht als eine Summe einzelner selbständiger unzusammenhängender Schäden (BGB RGRK § 852 Anm» 7)» Deshalb vermag die Ungewißheit über den Umfang und die Höhe des Schadens den Beginn der Verjährung nicht auszuschließen und voraussehbare Folgezustände gelten als mit der allgemeinen Kenntnis des Schadens bekannt geworden» Nur wenn später aus der unerlaubten Handlung neue Nachteile entstehen, die sich vorher nicht voraussehen oder erwarten ließen, beginnt für diese eine neue
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Verjährung mit der Kenntnis ihres Vorhandenseins und der Kenntnis ihres ursächlichen Zusammenhanges mit der unerlaubten Handlung» Dementsprechend wird schon von der Rechtsprechung des Reichsgerichts der gesamte, aus einheitlicher Ursache entspringende Bergschaden, auch wenn er nicht gleichseitig in Erscheinung tritt, als eine Einheit betrachtet mit der Folge, daß die Verjährung auch für künftige voraussehbare Schäden bereits mit der allgemeinen Kenntnis des Geschädigten vom Dasein des Schadens beginnt; diese Kenntnis erstreckt sich, sofern ihm die einheitliche Schadensursache genügend bekannt geworden ist, auf deren sämtliche Auswirkungeno Dazu gehören auch künftige Schäden, soweit sie nur als Folgen der einheitlichen Ursache erfahrungsgemäß voraussehbar sind» Auch hier steht es dem Beginn der Verjährungsfrist für den gesamten Schaden nicht entgegen, wenn der Geschädigte den Umfang des einheitlichen Schadens nicht erkennt (RG ZfB 55, 256, 258; 71, 531, 532; 77, 559 = JW 1937, 994 Nr» 7; Ebel aaO Amn» 2; Brassert, Berggesetz § 151 Anm» 4; Boldt, AB'G § 151 Anm, 2 b; wohl etwas einschränkend Isay, ABG § 151 Anm» A II). Außergewöhnliche, nicht voraussehbare Schadensfolgen können dagegen als selbständiger Schaden gel- . tend gemacht werden (RG ZfB 77, 162; 77, 559, 562; 78 474? 482; 79? 361, 367)» Voraussehbar sind nach
 der angegebenen Rechtsprechung solche später sieht-.
bar werdenden Schäden, deren Eintritt nach dem. gewöhnlichen Verlauf der Dinge (und in diesem Sinne "mit Sicherheit") vorausgesehen werden konnte» Kenntnis vom Umfang des Schadens ist auch hier keine Voraussetzung für den Beginn der Verjährung»
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2» Das Berufungsgericht stellt fest, daß die hier interessierenden Schäden (Senkungen zwischen den Schächten 10 bis 13) bereits im Jahre 1954 vorhanden waren» Es geht davon aus, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin von ihnen im Jahre 1963 Kenntnis erlangt habe, weil die im Jahre 1954 vorhandenen Beschädigungen an dem Kanal im Rechtssinne als einheitlicher Schaden zu beurteilen seien» Von diesem habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch das Feststelien der Schäden im Abschnitt zwischen Schacht 7 und 10 Kenntnis erlangt und sich seinerzeit allenfalls falschen Vorstellungen über den Umfang' des Schadens hingegeben„■ Das sei für das Anlaufen der Verjährungsfrist unerheblich. Das Berufungsgericht hält deshalb den Klageanspruch für verjährt,
 Es bedarf keiner Prüfung, ob das Berufungsgericht, wie die Revision meint, den Begriff des "einheitlichen Bergschadens" verkannt hat oder" nicht» Auch wenn die hier streitigen Schäden am Kanalstück zwischen den Schächten 10 bis 13 einen solchen einheitlichen Schaden mit den spätestens im Jahre 1954 erkannten und alsdann im Jahre 1955 beseitigten Schäden an der Kanalstrecke zwischen den Schächten 7 bis 10 bilden, also die darauf beruhenden Ansprüche damit zur Zeit der Erhebung der vorliegenden Klage ohne das Dazwischentreten weiterer Umstände möglicherweise bereits verjährt waren, kann
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die Beklagte sich v/egen der Vereinbarung vom 12o November 1955 nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen»
Zv/ar hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Auslegung dieser Individualerklärung ausgeführt, diese Erklärung enthalte keinen u n b e -fristeten Verzicht (BU S» 9) auf die Geltendmachung der Verjährung,, An diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Auslegung des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht gebundenEs ist also davon auszugehen, daß ein unbefristeter Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht erfolgt ist»
Meso Auslegung hindert- aber das Revisionsgericht nicht, die Erklärung vom 12» November 1955 in eigener Zuständigkeit auszulegen, soweit weitere auf tatsächlichem Gebiet liegende Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auslegung nicht vorliegen„
Der Senat legt die Erklärung dahin aus: Die Beteiligten wollten damit zu dem Ausdruck bringen, daß alle künftig zutage tretenden Schäden trotz Zahlung des Minderwertes auch in Zukunft beseitigt werden sollten, soweit sie auf den Bergbau zurückzuführen seien; sie sollten so behandelt werden, als seien sie erst bei ihrem Zutagetreten den Grundeigentümern, also hier der Klägerin und deren Rechtsvorgängern, zur Kenntnis gelangt» Die Folge davon ist, daß erst vom Zutagetreten der weiteren Schäden eine Verjährungsfrist von der in § 151 ABG bestimmten Dauer zu laufen beginnt»
SSStts
 
Dieses Ergebnis beruht auf folgenden Erwägungen :
Soweit der Bergschaden im Jahre 1955 erkannt worden war, wurde er aufgrund der gütlichen Einigung beseitigt oder vergütet» Die Schäden am Kanal zwischen den Schächten 10 bis 13 sind damals beseitigt v/orden» "Der Minderwert an der Besitzung ’Villa Hügel’ innerhalb des in der der Erklärung beigexügten Karte eingetragenen Geländes" wurde durch Zahlung von 200 000 DM abgegolten» Alsdann heißt es in dem Schreiben der Beklagten vom 12» November 1955- "Ohne Rücksicht darauf (gemeint ist der Minderwert und die erfolgte Schadensbeseitigung) würden selbstverständlich die anfallenden und auf den Bergbau zurückzuführenden Schäden nach v/ie vor von uns zu beseitigen sein"»
Mit weiteren Schäden wurde also gerechnet»
Wenn von "anfallenden und auf den Bergbau zurückzuführenden Schäden" die Rede ist, ist ein Unterschied zwischen später erst zutage tretenden Schäden eines bereits damals vorliegenden und' den Beteiligten bekann ten "einheitlichen Bergschadens" und künftig auftre-tenden und erst künftig bekanntwerdenden neuen, nicht zu jenem "einheitlichen Bergschaden" gehörenden Schäden in der Vereinbarung nicht gemacht worden» Ob beide Arten von Schäden gemeint waren, kann mangels ausdrücklicher Regelung nur aus der damaligen Situation und aus Sinn und Zweck des Vertrages entnommen werden»
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Zur damaliger Situation ist unstreitig: Der Bergbau der Beklagten unter dem Besitz "Villa Hügel" war schon zur Zeit der Einigung im Jahre 1955 für dauernd eingestellt» Hier noch auftretende Bergschäden konnten danach, soweit es sich um die Verursachung durch die Beklagte handelte, im wesentlichen nur auf der gleichen Ursache beruhen, wie die im Jahre 1955 beseitigten oder abgegoltenen Schäden» Es ergibt sich daher kein Anhalt dafür, daß durch die MinderwertZahlung etwa auch die erst künftig zutage tretenden Teile eines damals bereits vorliegenden und bekannten einheitlichen Bergschadens abgegolten sein sollten» Etwas Derartiges ist auch von den Prozeßparteien niemals behauptet worden» Die Beklagte hat sich vielmehr nicht auf Abgeltung eines solchen Teiles des "einheitlichen Bergschadens", sondern ausschließlich auf dessen Verjährung berufen» Das Berufungsgericht (BU S» 9) stellt dazu in einer das Revisionsgericht bindenden Weise fest, daß die gezahlte Minderwert ent Schädigung nur "eingetretene, durch Ausbesserungsarbeiten nicht behebbare Wertminderungen" abgelten sollte, also nicht etwa später zutage tretende, behebbare Schäden» Es sollte also auch eine Regelung wegen der "anfallenden" Schäden getroffen werden, soweit sie zu einem damals vorliegenden und bekannten Bergschaden gehörten» Auch dafür, daß die Zusage sich auf anderes Gelände oder andere Abbaue bezogen habe, ist nichts dargetan ■« Die Zusage war daher nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt dahin zu verstehen, die Beklagte werde auch

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alle Schäden aus ihrem früheren Bergbau beseitigen, die sich etwa noch zeigen würden0
Sinn und Zweck des Vertrages gingen auf eine gütliche, den Prozeßweg vermeidende Regelung» Das verlangte zwingend, für die auf einem damals bereits bestehenden und bekannten einheitlichen Bergschaden beruhenden, aber erst später zutage tretenden Schäden gerade auch eine sich auf die Verjährung auswirkende Regelung zu treffen» Wäre das nämlich nicht geschehen, so würde nach dem oben zu I Ausgeführten auch wegen dieser künftig erst zutage tretenden feile des etwa vorliegenden einheitlichen Bergschadens damals bereits die Verjährungsfrist dos § 151 ABS gelaufen sein oder mindestens zu laufen begonnen haben» Der Grundeigentümer, also die Rechtsvorgänger der Klägerin, hätten, um der Verjährung wegen dieses Teiles der Schäden zu begeg- . neu, auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten klagen müssen» Gerade die Notwendigkeit der Erhebung einer solchen Klage mußte aber durch die Vereinbarung beseitigt werden, wenn eine wirkliche Befriedung zwischen den Parteien erreicht werden sollte» Daraus ergibt sich, daß die Parteien ihr Ziel der Befriedung nur erreichen konnten, wenn sie wegen der erst in Zukunft in Erscheinung tretenden Schäden eine Vereinbarung trafen, die sich auf die Verjährung auswirkte» Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen werden, daß die Parteien diesen Willen auch hatten, weil sie irgendwelche Umstände für eine andere Willensrichtung nicht vorgetragen haben»
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Da cine solche sich auf die Verjährung aus-wirkende Vereinbarung wegen der erst später zutage tretenden Schäden des damals etwa bereits vorhandenen und bekannten einheitlichen Bergschadens nicht ausdrücklich getroffen ist, sondern nur aus dem Zusammenhang.: des Vertrages sich ergibt, kann wiederum nur aus der damaligen Situation und dem Zusammenhang des Vertrages ermittelt werden, welchen Inhalt für diese Gruppe der erst später zutage tretenden Schäden diese Vereinbarung haben sollte» Ein unbefristeter Verzicht auf Geltendmachung der Verjährung scheidet, wie oben bereits ausgeführt, aufgrund der bindenden Ausführungen des Berufungsgerichts aus» Die sich auf die Verjährung auswirkende Vereinbarung beruht auf dem Parteiwillen» Das Verbot des § 225 BGB, die Verjährung durch Rechtsgeschäft auszuschließen oder zu erschweren, steht hier der Vereinbarung schon deshalb nicht entgegen, weil die Vereinbarung die Erschwerung der Verjährung nicht unmittelbar betrifft» Sie erschwert die Verjährung nur mittelbar, da mit Rücksicht auf die Zweifel, ob die später zutage getretenen Schäden Folgen eines einheitlichen schon seit spätestens 1954/55 bekannten Bergschadens oder erst eines neuen, selbständigen Bergschadens sind, nur geregelt werden sollte, daß vor Auftreten neuer Schäden .keine Klage erhoben werden sollte, um so die Erhebung einer Peststellungsklage zur Verjährungsunterbrechung hinsichtlich der etwa auf einem alten einheitlichen Bei’gschaden beruhenden Ansprüche zu verhindern»
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Eine solche Vereinbarung kann dahin getroffen werden, daß von einem bestimmten Zeitpunkt an, hier etwa von dem Zutagetreten der auf dem früher vorhandenen und erkannten einheitlichen Bergschaden beruhenden Schäden an, nur noch eine dem Geschädigten zuzubilligende angemessene Überlegungs-frist verbleiben soll, so daß also bei Nichterhebung der Klage die Berufung auf die etwa inzwischen eingetretene Verjährung zulässig wird (vgl» zu den bei derartigen Vereinbarungen etwa laufenden kurzen Überlegungsfristen RG-Z 153, 101, 111/2; 157, 14-,
22; BGH LM § 222 Nr» 2 und 6 BGB; BGH Urteil vom 11« Juni 1954 - V ZR 4-7/53 S. 22 ff und den nicht amtlichen Leitsatz Nr» 4 zu diesem Urteil in ZfB 95, 450; BGB RGRK 11» Aufl. § 222 Anm» 18, 19)« Es ist aber auch möglich, daß die Parteien die Dauer der Wirkung ihrer Vereinbarung über die Nichterhebung der Klage anders regeln»
In der Vereinbarung vom 12« November 1955 ist, wie oben ausgeführt, hinsichtlich der künftig anfallenden Schäden kein Unterschied gemacht zwischen auf damals bereits vorliegenden und bekannten einheitlichen Bergschäden beruhenden Schäden und mit solchen einheitlichen Bergschäden nicht zusammenhängenden Schäden» Schon dieser Umstand spricht für einen einheitlichen Lauf der Frist, innerhalb deren eine Berufung auf Verjährung ausgeschlossen werden sollte, nämlich vom Zeitpunkt des Zutagetretens beider Arten von Schäden an» Entscheidend ist aber, daß eine kürzere Frist hin-
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sichtlich der auf einheitlichem Bergschaden beruhenden Schäden die Grundstückseigentümer hätte veranlassen müssen, bei den künftig zutage tretenden Schäden jeweils sofort zu prüfen, ob sie Teil eines früheren einheitlichen Bergschadens waren oder nicht» Denn für die zutage tretenden Schäden, die nicht Teil eines früheren einheitlichen Bergschadens sind, läuft die regelmäßige Verjährungsfrist des § 151 ABG frühestens von dem Zeitpunkt des Zutagetretens an, also standen in derartigen Bällen regelmäßig drei Jahre zur Unterbrechung der Verjährung zur Verfügung, wahrend bei kürzerer Fristregelung für die Schäden eines früheren einheitlichen, aber erst später erkannten Bergschadens die Klage sofort, mindestens aber in wesentlich kürzerer Zeit erhoben werden mußte, nämlich spätestens nach Ablauf der dem Geschädigten zuzubilligenden kurzen Überlegungsfrist, falls insoweit nicht eine andere Regelung getroffen war» Diese Prüfung, ob es sich um die eine oder andere Art von Bergschäden handelt, müßte ausschließlich im Blick auf den, Ablauf der Vereinbarung über die Nichterhebung der Klage erfolgen; sie hätte aber materiell keinerlei Bedeutung, da die Beklagte sich, wie oben ebenfalls ausgeführt, verpflichtet hatte, beide Arten von Bergschäden bei Zutagetreten zu entschädigen. Nimmt man noch hinzu, daß eine Entscheidung, ob die eine oder andere Art der Bergschäden vorliegt, häufig von der Beantwortung schwieriger bergtechnischer Fragen abhängt, so zeigt sich, daß es auch dem mit der Vereinbarung
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vom 12. November 1955 erstrebten Ziel der Befriedung unter möglichster Vermeidung von Schwierigkeiten und Schaffung einer einfach zu handhabenden Regelung widersprechen -würde, wenn es zur Bestimmung des Zeitpunktes, bis zu dem die Vereinbarung vom 12. November 1955 einer Berufung auf Verjährung entgegenstand, erst der Ermittlung bedurft hätte, ob es sich um Auswirkungen eines alten einheitlichen Bergschadens oder um neue Bergschäden handelt. Deshalb kann aus der Situation und aus dem Gesamtinhalt des Vertrages nach dessen Sinn und Ziel - mindestens im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung - entnommen werden, daß die Beteiligten einen Unterschied zwischen beiden Gruppen von Bergschäden auch hinsichtlich des Zeitraumes nicht machen wollten, innerhalb dessen die Vereinbarung einer Berufung auf Verjährung entgegenstand o Das bedeutet: Die Wirkung der Vereinbarung der Nichterhebung einer Klage sollte für die später zutage tretenden Teile eines bekannt gewordenen früheren einheitlichen Bergschadens solange dauern, als die Verjährungsfrist für zur gleichen Zeit zutage getretene Schäden, die nicht auf einem solchen einheitlichen Bergschaden beruhen, lief. Sie sollten praktisch also so behandelt werden, als seien sie nicht Teile eines einheitlichen Bergschadens, sondern als handele es sich um neue Bergschäden. Wie für diese sollte von der Kenntnis ihres Zutagetretens an in Anlehnung an § 151 ABG eine Dreijahresfrist laufen.
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Diese Kenntnis hat der Grundeigentümer, hier die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger, unstreitig nicht vor dem Jahre 1963 gehabt. Da die Klage bereits im Jahre 1965 erhoben worden ist, sind die hier streitigen Ansprüche nicht verjährt.
III.
Nach alledem steht der Klägerin ein Ersatzanspruch aus § 148 ABG zu. Daß sie nicht Beseitigung des Schadens in Natur, sondern den hierzu erforderlichen Betrag fordert, wird von der Beklagten nicht beanstandet und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Höhe des Anspruchs hat die Beklagte im ersten Rechtszug lediglich mit der Begründung bestritten, der je Meter durchzuführender Reparatur angesetzte Betrag sei zu hoch bemessen; sie hat diese Behauptung nicht näher begründet. Das Landgericht hat den Anspruch aufgrund eigener Sachkunde auch der Höhe nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen hat die Beklagte im Berufungs-rechtszug nichts mehr vorgebracht. Danach ist es gerechtfertigt, von der Feststellung des Landgerichts auszugeheno Die Beklagte ist daher verpflichtet, den eingeklagten Betrag nebst den aus dem Gesichtspunkt des Verzugs geforderten Einsen, gegen deren Berechtigung ebenfalls nichts vorgetragen worden ist, zu zahlen.
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Darnach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das landge-richtliohe Urteil zurückzuweieetu
 Die Kostenentscheidung beruht auf f § 91,
97 ZPO,,
Dr„ Pagendarm	Dr.	Arndt	Dr„	Beyer
 Dr, Hußla	Keßler