Blutalkoholgehalt von 1,59 $o hatte, vor dem Ortseingang der beklagten Gemeinde in eine Linkskurve einbiegen wollte, geriet er mit den rechten Rädern des Lastkraftwagens auf das Bankett. Bie Kläger nehmen die beklagte Gemeinde aus dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz von 40 $ der ihnen durch den Unfall angeblich verursachten Schäden in Anspruch. Ber Straßenv/art der Beklagten habe die Stelle mit Schotter und Kies aufgefüllt, so daß der Eindruck entstanden sei, das Bankett bilde einen Teil des befestigten Weges. ob die Beklagte der vom Straßenbauamt angeordneten Umleitung des Verkehrs über diese Straße (Gemeindeweg) zugestimmt habe oder nicht0 Penn selbst wenn sie, so meint das Berufungsgericht, ihre Zustimmung nicht gegeben habe? würde sie auch wegen des durch die Umleitung verursachten zusätzlichen Verkehrs zu demindest neben dem Lande Baden-Württemberg Verkehrssicherungspflichtig gewesen sein; wie jetzt unter den Parteien unstreitig sei? habe auch schon vor der Umleitung auf der Straße ein von der Beklagten geduldeter Lkw-Verkehr geherrscht„ mithin die Schäden aus einem über den Rahmen der Widmung durch die Beklagte hinausgehenden Verkehr entstanden, so daß die Beklagte, die den Weg einem Verkehr mit Fahrzeugen von der Art des Unfallfahrzeuges nicht gewidmet habe, nicht verantwortlich sei. Hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben; Nach der tatbeotandlichen Feststellung des Berufungsurtoils (S« 9) ist es unter den Parteien unstreitig, "daß auch schon vor der Umleitung von der Beklagten geduldeter Ikw-Verkehr herrschte". Ist danach als unstreitig davon auszugehen, daß auf dem Weg bereits vor der Umleitung von der Beklagten geduldeter "lkv/-Verkehr" geherrscht hat, ohne daß insoweit eine Einschränkung hinsichtlich der Schwere der Fahrzotigc gemacht ist, dann kann die Revision nicht damit gehört werden, daß ein Verkehr mit so schv/eren Fahrzeugen, wie das Unfallfahrzeug eines v/ar, auf dem Weg unter Buldung der Beklagten nicht stattgefunden habe. Infolgedessen kann auch nicht davon gesprochen werden, daß die Beklagte die Straße nicht einem Verkehr mit Fahrzeugen von der Art des Unfall- Angesichts alles dessen ist das Ergebnis des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die Beklagte selbst dann, wenn sie der Umleitung nicht zugestimmt habe, auch Nachdem etwa zwei Monate vor dem hier interessierenden Unfall ein Lkw auf der rechten Seite des Weges "abgesackt" sei, habe der Straßenwart der Beklagten den dadurch an der Straße entstandenen Schaden in der Weise auo- Beklagten in der Berufungsinstanz angegriffenen - Feststellung, daß der Lastzug auf dem beschotterten Teil des Banketts eingebrochen sei, hat das Berufungsgericht die Fragcvoffen gelassen, ob der Lkw auf dem beschotterten oder erst auf dem nicht mit Schotter und Splitt bedeckten Teil dos Banketts eingebrochen ist. Insoweit stellt das Berufungsgericht folgende Erwägungen an: Auch wenn man mit der Beklagten unterstelle, der Lkw sei erst auf dem von Schotter und Splitt freien Teil des Banketts eingebrochen, bleibe der durch die Straßenarbeiten der Beklagten hervorgerufene falsche Eindruck über die Fahrbahnbreite für den Unfall ursächlich. Bas gelte sowohl dann, wenn Y/aslowski nur versehentlich auf den unbeschotterten, lediglich mit G-ras bewachsenen Teil des Banketts geraten sei, wie auch dann, wenn er, aus welchem Grund auch immer, ab-sichtlich so weit nach rechts gefahren sein sollte. Im ersten Falle sei offensichtlich, daß er, wenn er sich nicht wegen der Beschotterung eines Teils des Banketts über die tatsächliche Fahrbahnbreite geirrt hätte, nicht so weit nach rechts gefahren wäi'e. Aber auch wenn er das Fahrzeug bewußt auf die Grasnarbe gelenkt habe, müsse davon ausgegangen werden, daß er dies dann nicht getan hatte, wenn er nicht zu Unrecht angenommen hätte, damit den - vermeintlich - befestigten Teil der Fahrbahn nur unwesentlich zu überschreiten. Bas Berufungsgericht sieht danach das die Schadens-ersatzpf licht der beklagten Gemeinde auslösende Verhalten ihrer Bediensteten darin, daß durch das Auflegen von Schotter und Splitt über den Rand der befestigten Fahrbahn hinaus die Grenze zwischen dem befestigten und dem nicht befestigten Fahrbahnteil verwischt worden sei. Indes halten die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem den Bediensteten der Beklagten zur last gelegten Verhalten und dem Unfall bejaht hat, einer Nachprüfung nicht stand, und die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Revision sind begründet s Bas Verwischen der Grenze zwischen dem befestigten und dem nicht befestigten Teil der Fahrbahn oder - anders ausgedrückt - das Nichtbefestigen der Fahrbahn in der vollen Breite der Beschotterung würde für das - unterstellte - Einbrechen des lastzuges auf dem unboschotterten und lediglich mit Gras bewachsenen Bankettstreifen nur dann ursächlich im Rechtssinne gewesen sein, wenn das Einbrechen dann nicht erfolgt wäre, wenn die Beschotterung des Weges - auf der rechten Seite in der Richtung des Fahrers gesehen - bis auf einen Randstreifen von ca. Davon, daß ein derartiges Bankett, dem das äußere Widerlager fehlt, beim Befahren mit einem Lastwagen von der Art des Unfallfahrzeuges (Leergewicht des Motorfahrzeuges = 5?4 to, des Anhängers = 2,77 to) jedenfalls dann stand halte, wenn die Fahrbahn selbst bis unmittelbar an das Bankett heran ordnungsmäßig und zu dem Befahren mit einem solchen Fahrzeug ausreichend befestigt ist, kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Vielmehr liegt die Annahme sehr nahe, daß das - nur 30 cm breite unbefestigte und eines seitlichen Widerlagers entbehrende - Bankett einem Befahren mit dem Unfallfahrzeug bei einer Geschwindigkeit von ,r32 km/h bis unmittelbar vor der UnfallstellG” (BU S. Bas Berufungsgericht wird die Erage der Ursächlichst des hier den Bediensteten der Beklagten zur Bast^gelegtöw Verhaltens für den Unfall erneut prüfen und gegebenenfalls BostStellungen darüber treffen müssen, an welcher Stolle der Straße (beschotterter oder nicht beschotterter Bankett-streifen) der Lastzug eingebrochen ist. Dazu sei mit Rücksicht auf die Ausführungen auf Seite 11 des Berufungsurteils bemerkt, daß gründl-sätzlich die Kläger die Beweislast dafür trifft, daß das Einbrechen des Fahrzeuges an einer Steile erfolgt ist,deren mangelnde Festigkeit der beklagten Gemeinde zur last fällt und ihre Schadensersatzpflicht auslöst.
IM NAMEN DES VOLKES III_ZR URTEIL Verkündet am 26. Mai 1966 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Gemeinde R den Bürgermeister, Kreis Iil vertreten durch Beklagten und Revisionsklagerin Re chtsanv/alt Br. gegen 1. den Fuhrunternehmer Josef W^^pstraße 2. den Rentner Eduard BflU^straße 3. dessen Ehefrau Anna W ebenda. Kläger und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v.J Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision der beklagten Gemeinde wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenat 4 a in Preiburg - vom 5* November 1964 aufgehoben. Die Sache wird zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-rechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts v/egen Tatbestand: Die Kläger machen gegen die beklagte Gemeinde Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am Nachmittag des 29. August 195B auf dem von Schwand nach Raich führenden Ce-meindeweg auf dem Gebiet der beklagten Gemeinde zugetragen und einen unbeladenen Lastkraftwagen (mit naufgesatteltemw Anhanger)des Klägers "betroffen hat, der von dem Sohn der klagenden Eheleute gesteuert wurde. Im ein- zelnen geht es um folgenden Sachverhalt: Der Gemeindeweg von Schwand nach Raich - kurvenreich, nicht mit einer festen Decke versehen und durchschnittlich etwa 2,50 m breit - wurde damals auf Anox’dnung des Straßen- bauamt s L| wegen Bauarbeiten an einer zu dor beklagten Gemeinde führenden Kreisstraße zur Verkehrsumleitung be~ Blutalkoholgehalt von 1,59 $o hatte, vor dem Ortseingang der beklagten Gemeinde in eine Linkskurve einbiegen wollte, geriet er mit den rechten Rädern des Lastkraftwagens auf das Bankett. Bas Fahrzeug brach ein und stürzte, sich nach rechts überschlagend, den neben dem Gerneindeweg befindlichen steilen Abhang hinunter. kam dabei zu Tode, der Lastkraftwagen (Eigengewicht 5*>4 to) und der Anhänger (Eigengewicht 2,77 to) wurden beschädigt. Beide Fahrzeuge waren mit einem Selbstbehalt von insgesamt 2.800,— DM kaskoversichert. Ein gegeii den Leiter des Straßenbauamts IflHIB und den Leiter der Straßenmeisterei v;e&en fahrlässi- ger Tötung eingeleitetes Strafverfahren endete mit einem Freispruch. Bie Kläger nehmen die beklagte Gemeinde aus dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz von 40 $ der ihnen durch den Unfall angeblich verursachten Schäden in Anspruch. Sie haben dazu vorgetragen: Etwa 2 Monate vor dem Unfall sei an der Stelle, an der verunglückt sei, ein anderer Lastkraftv/agen gleichfalls auf das Bankett geraten und habe es in einer Länge von 6 bis 7 ra und einer Breite von 40 cm etwa 25 cm tief eingedrückt. Ber Straßenv/art der Beklagten habe die Stelle mit Schotter und Kies aufgefüllt, so daß der Eindruck entstanden sei, das Bankett bilde einen Teil des befestigten Weges. Bern Bürgermeister der Beklagten sei dies bekannt gewesen. Auch er habe nichts unternommen, um die dadurch entstandene Gefahr zu beseitigen. Trotz der alkohok nutzt. Als der Fahrer W der zu dieser Zeit einen / bedingten Eahruntüchtigkeit des m^soe die Beklag- te für mindestens 40 a/o der entstandenen Schäden auf kommen. Der Kläger K^^^beziffert den ihm trotz der Kaskoversicherung entstandenen Gesamtschaden auf rund 7.500,— DM. Die Eheleute Waslowski verlangen teilweisen Ersatz der ihnen entstandenen Beerdigungskosten für ihren Sohn in Höhe von insgesamt 1.018,70 DM. Kerner verlangen sie mit der Begründung, daß ihr Sohn sie mit 120 DM monatlich unterstützt habe, eine monatliche Unterhaltsrente von 48 DM. Die Kläger haben mit ihrer am 27. August 1961 eingegangenen Klage dementsprechend vor dem Landgericht beantragt, die beklagte Gemeinde zu verurteilen, an den Kläger K^^| 3-013,33 DM mit Zinsen und an die Eheleute (407,48 DM + 1.731,20 DM =) 2.138,68 DM mit Zinsen sowie ab 1. September 1961 monatlich 48 DM mit Zinsen zu zahlen. Die beklagte Gemeinde, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Abrede gestellt und im übrigen folgendes geltend gemacht: Dicht sie, sondern das Land Baden-Württemberg sei verkehrs-sicherungspflichtig gewesen; denn nicht die Gemeinde, sondern das Straßenbauamt S^m||habe die Umleitung während der Bauarbeiten der Kreisstraße angeordnot. Die Beklagte habe den Weg nur dem Verkehr mit PKW und landwirtschaftlichen Pahrzeugen gewidmet. Den v/eitergehenden Verkehr habe das Land durch die Anordnung der Umleitung eröffnet. Von alledem abgesehen habe Waslowski den Unfall allein verschuldet. Das Landgericht hat durch Zv/is che nur teil "die auf 40^ des erlittenen Schadens beschränkten Ansprüche der Kläger", soweit 3ie nicht auf öffentlich-rechtliche oder private Veraicherungsträger übergegangen sind? dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und damit - darüber sind die Parteien sich einig - Ansprüche? soweit sie übergegangen sin^ den Klägern gegenüber abgewiesen0 Pas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen„ Mit ihrer Revision verfolgt die beklagte Gemeinde ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter * Pie Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels * Entscheidungsgründe : Io Pas Berufungsgericht hat im Rahmen der Prüfung? ob die beklagte Gemeinde für die Unfallstraße verkehrssicherungspflichtig war, offen gelassen? ob die Beklagte der vom Straßenbauamt angeordneten Umleitung des Verkehrs über diese Straße (Gemeindeweg) zugestimmt habe oder nicht0 Penn selbst wenn sie, so meint das Berufungsgericht, ihre Zustimmung nicht gegeben habe? würde sie auch wegen des durch die Umleitung verursachten zusätzlichen Verkehrs zu demindest neben dem Lande Baden-Württemberg Verkehrssicherungspflichtig gewesen sein; wie jetzt unter den Parteien unstreitig sei? habe auch schon vor der Umleitung auf der Straße ein von der Beklagten geduldeter Lkw-Verkehr geherrscht„ Bemgegenüber macht die Revision geltend; Pie Erwägung des Berufungsgerichts? auf dem Gemeindeweg habe bereits vo*^ der Umleitung ein Lkw-Verkehr geherrscht? sei rechtlich unerheblich, weil es sich dabei nicht um so schwere Lastzüge gehandelt habe, wie denjenigen des Klägers0 Hier seien mithin die Schäden aus einem über den Rahmen der Widmung durch die Beklagte hinausgehenden Verkehr entstanden, so daß die Beklagte, die den Weg einem Verkehr mit Fahrzeugen von der Art des Unfallfahrzeuges nicht gewidmet habe, nicht verantwortlich sei. Hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben; Nach der tatbeotandlichen Feststellung des Berufungsurtoils (S« 9) ist es unter den Parteien unstreitig, "daß auch schon vor der Umleitung von der Beklagten geduldeter Ikw-Verkehr herrschte". Baß sich diese Feststellung nicht in dem als "Tatbestand" bezeichneten Teil des Berufungsurteils, sondern in U.U4J» 4JUbüWUCJ.UUilgPgi.UaUUa XJLUUX? 0 9 CUiU^JL’0 IlJLUIi Ü»\} Uct-L ctii. 5 UcUO es sich dabei um eine tatbestandliche Feststellung handelt, die gemäß § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert. Ist danach als unstreitig davon auszugehen, daß auf dem Weg bereits vor der Umleitung von der Beklagten geduldeter "lkv/-Verkehr" geherrscht hat, ohne daß insoweit eine Einschränkung hinsichtlich der Schwere der Fahrzotigc gemacht ist, dann kann die Revision nicht damit gehört werden, daß ein Verkehr mit so schv/eren Fahrzeugen, wie das Unfallfahrzeug eines v/ar, auf dem Weg unter Buldung der Beklagten nicht stattgefunden habe. Infolgedessen kann auch nicht davon gesprochen werden, daß die Beklagte die Straße nicht einem Verkehr mit Fahrzeugen von der Art des Unfall- fahrzeuges gewidmet habe. Zudem ist vom Berufungsgericht festgestellt, daß der Verkehr auf der Straße nach der Umleitung gegenüber der Zeit vorher nur wenig zugenommen habe. Angesichts alles dessen ist das Ergebnis des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die Beklagte selbst dann, wenn sie der Umleitung nicht zugestimmt habe, auch ihrerseits verpflichtet war, für einen verkehrssicheren Zustand der Straße zu dem Befahren auch mit schweren LkwTs Sorge zu tragen« II. Das Berufungsgericht hat zu dem Straßenzustand folgendes festgestellt: Die Fahrhahn des Gemeindeweges sei an der Un~ fallotolle etwa 2,60 m breit gewesen« Anläßlich einer im Oktober 1956 vorgenommenen Verbreiterung des Weges sei im Bereich der Unfallstelle "auf der Innenseite der Fahrbahn 1/2 m Material abgenommen und auf der rechten äußeren Seite angesetzt" und dieses Stück anschließend mit Schotter ver- sehen worden« Hierdurch sei der befahrbare Teil des Gemeinde* weges aber nur scheinbar vergrößert worden, da ein fester Untergrund für diese Straßenverbreiterung nicht geschaffen worden sei. Nachdem etwa zwei Monate vor dem hier interessierenden Unfall ein Lkw auf der rechten Seite des Weges "abgesackt" sei, habe der Straßenwart der Beklagten den dadurch an der Straße entstandenen Schaden in der Weise auo- gebesoert, daß er die Vertiefung mit Schotter aufgefüllt und Splitt darüber gestreut habe. Dabei habe der Straßenwart auch über den Rand der Fahrbahn hinaus Schotter und Splitt aufgelegt. Hierdurch sei an der Unfallstelle dem Fahrer der falsche Findruck nahe gelegt worden, die Fahrbahn sei breiter als sie tatsächlich gev/esen sei. Jedoch habe der Straßenwart das Straßenbankett nicht bis zu dem äußersten rechten Rand, sondern derart beschottert, daß von dem etwa 60 bis 70 cm breiten Bankett rechts noch ein Streifen von etwa 30 cm frei geblieben sei. Entgegen der vom Landgericht getroffenen - und von der 8 / Beklagten in der Berufungsinstanz angegriffenen - Feststellung, daß der Lastzug auf dem beschotterten Teil des Banketts eingebrochen sei, hat das Berufungsgericht die Fragcvoffen gelassen, ob der Lkw auf dem beschotterten oder erst auf dem nicht mit Schotter und Splitt bedeckten Teil dos Banketts eingebrochen ist. Insoweit stellt das Berufungsgericht folgende Erwägungen an: Auch wenn man mit der Beklagten unterstelle, der Lkw sei erst auf dem von Schotter und Splitt freien Teil des Banketts eingebrochen, bleibe der durch die Straßenarbeiten der Beklagten hervorgerufene falsche Eindruck über die Fahrbahnbreite für den Unfall ursächlich. Bas gelte sowohl dann, wenn Y/aslowski nur versehentlich auf den unbeschotterten, lediglich mit G-ras bewachsenen Teil des Banketts geraten sei, wie auch dann, wenn er, aus welchem Grund auch immer, ab-sichtlich so weit nach rechts gefahren sein sollte. Im ersten Falle sei offensichtlich, daß er, wenn er sich nicht wegen der Beschotterung eines Teils des Banketts über die tatsächliche Fahrbahnbreite geirrt hätte, nicht so weit nach rechts gefahren wäi'e. Aber auch wenn er das Fahrzeug bewußt auf die Grasnarbe gelenkt habe, müsse davon ausgegangen werden, daß er dies dann nicht getan hatte, wenn er nicht zu Unrecht angenommen hätte, damit den - vermeintlich - befestigten Teil der Fahrbahn nur unwesentlich zu überschreiten. Bas Berufungsgericht sieht danach das die Schadens-ersatzpf licht der beklagten Gemeinde auslösende Verhalten ihrer Bediensteten darin, daß durch das Auflegen von Schotter und Splitt über den Rand der befestigten Fahrbahn hinaus die Grenze zwischen dem befestigten und dem nicht befestigten Fahrbahnteil verwischt worden sei. Mit etwas anderem Akzent geht der Vorwurf dahin, daß die Straße in 9 der Breite,in der sie mit Schotter und Splitt hedeokt wurde, nicht auch tatsächlich befestigt worden sei, weil man es unterlassen habe, die feste Fahrbahn zu verbreitern, obwohl man durch Bedecken mit Schotter und Splitt den Eindruck erweckt habe, die Fahrbahn sei tatsächlich in der vollen Breite des mit Schotter und Splitt bedeckten Straßentcils befestigt. Indes halten die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem den Bediensteten der Beklagten zur last gelegten Verhalten und dem Unfall bejaht hat, einer Nachprüfung nicht stand, und die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Revision sind begründet s Bas Verwischen der Grenze zwischen dem befestigten und dem nicht befestigten Teil der Fahrbahn oder - anders ausgedrückt - das Nichtbefestigen der Fahrbahn in der vollen Breite der Beschotterung würde für das - unterstellte - Einbrechen des lastzuges auf dem unboschotterten und lediglich mit Gras bewachsenen Bankettstreifen nur dann ursächlich im Rechtssinne gewesen sein, wenn das Einbrechen dann nicht erfolgt wäre, wenn die Beschotterung des Weges - auf der rechten Seite in der Richtung des Fahrers gesehen - bis auf einen Randstreifen von ca. 30 cm nicht einen falschen Eindruck über die Breite des befestigten Fahrbahnteiles hervorgerufen hatte, sondern der Weg in der Breite der Beschotterung auch tatsächlich befestigt gewesen wäre. Bas aber ist vorn Berufungsgericht nicht festgestellt, kann im Rahmen des bisher Festgestellten auch keineswegs ohne weiteres angenommen werden. Bern Tatbestand des Berufungsurteils ist zu entnehmen, daß sich an den nicht beschotterten Teil des Randstreifens (Banketts), der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich ca. 30 cm breit war, ein steiler Abhang 10 / anschloß. Insoweit fehlte es mithin dem Bankett nach außen an einem seitlichen Widerlager. Davon, daß ein derartiges Bankett, dem das äußere Widerlager fehlt, beim Befahren mit einem Lastwagen von der Art des Unfallfahrzeuges (Leergewicht des Motorfahrzeuges = 5?4 to, des Anhängers = 2,77 to) jedenfalls dann stand halte, wenn die Fahrbahn selbst bis unmittelbar an das Bankett heran ordnungsmäßig und zu dem Befahren mit einem solchen Fahrzeug ausreichend befestigt ist, kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Vielmehr liegt die Annahme sehr nahe, daß das - nur 30 cm breite unbefestigte und eines seitlichen Widerlagers entbehrende - Bankett einem Befahren mit dem Unfallfahrzeug bei einer Geschwindigkeit von ,r32 km/h bis unmittelbar vor der UnfallstellG” (BU S. 11) auch dann nicht gewachsen gewesen wäre, wenn die Fahrbahn im übrigen bis unmittelbar an dieses mit 30 cm Breite angenommene Bankett heran für ein zügiges Befahren mit dem Unfallfahrzeug ausreichend befestigt gewesen wäre (vgl. dazu die Entscheidungen des Senats in IM Nr. 27 zu § 823 / Dc_7 und Nr. 35 zu § 823 7~Ea_7 BGB sowie in VersR I960, 447 und 1964? 617). Ein derartiges Bankett durfte mit einem Lastkraftwagen von der Art und dem Gewicht des Unfallfahrzeugo und mit einer Geschwindigkeit, wie sie der Fahrer Waslowski eingehalten hat, nicht befahren werden, und der Fahrer setzte sich, wenn er das Bankett in dieser Weise befahren haben sollte, dem Vorwurf eines verkehrswidrigen Verhaltens aus. Das Berufungsurteil läßt sich sonach mit der ihm gegebenen Begründung nicht halten. Es kann auch auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht mit anderer Begründung bei Bestand bleiben. Es muß vielmehr aufgehoben und die Sache muß zur anderweiten Verhandlung und Ent- 11 Scheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden dem zweckmäßigerweise auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens überlassen bleibt. Bas Berufungsgericht wird die Erage der Ursächlichst des hier den Bediensteten der Beklagten zur Bast^gelegtöw Verhaltens für den Unfall erneut prüfen und gegebenenfalls BostStellungen darüber treffen müssen, an welcher Stolle der Straße (beschotterter oder nicht beschotterter Bankett-streifen) der Lastzug eingebrochen ist. Notfalls, wird da£ Berufungsgericht für seine Entscheidung auf die Beweisest abstcllen müssen. Dazu sei mit Rücksicht auf die Ausführungen auf Seite 11 des Berufungsurteils bemerkt, daß gründl-sätzlich die Kläger die Beweislast dafür trifft, daß das Einbrechen des Fahrzeuges an einer Steile erfolgt ist,deren mangelnde Festigkeit der beklagten Gemeinde zur last fällt und ihre Schadensersatzpflicht auslöst. Dabei wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob und inwieweit der Beweis des ersten Anscheins hier zu Gunsten der Kläger zu dem Zuge kommen kann. Br. Pagendarm Br. Kreft Br« Arndt Br. Hußla Br. Reinhardt