Beschluß In dem Rechtsstreit der Gemeinnützigen Deutschen Wohnungsbau-Gesellschaft mit beschränkter Haltung, vertreten durch ihre Geschäft sführer^d^e Diplomvo^cswirte Herbert und Dr«. Streithelfer der Klägerin: Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen,
Ill ZB 223/62 Beschluß In dem Rechtsstreit der Gemeinnützigen Deutschen Wohnungsbau-Gesellschaft mit beschränkter Haltung, vertreten durch ihre Geschäft sführer^d^e Diplomvo^cswirte Herbert und Dr«. Hans-Joachim ßflHHHfe in flBHHHi? Jan-Y/^BBfc-flatz®, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» flHHIHB - Streithelfer der Klägerin: Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lr. gegen den Ingenieur Prof»Dr»Ing. Hans D jtraße^B, in Bei Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt wird die Kostenentscheidung des Urteils vom 8» Oktober 1964 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt: Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten; diese werden dem Streithelfer der Klägerin auf erlegt«, Karlsruhe, den 15« Oktober 1964 Bundesgerichtshof, III.Zivilsenat Br, Pagendarm Gähtgens Kreft Keßler Dr«, Arndt