November 1956 hatte die Klägerin an den Beklagten, der als Prüfingenieur für Baustatik gemäß § 2 der Verordnung über die Statische Prüfung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben - StatPrüfVO - vom 22. mit meinem Einverständnis auch die Überwachung der Konstruktionen des obigen Bauwerkes übertragen hat, Din ich im Einvernehmen mit der Baupolizei - Prüfamt für Baustatik - damit einverstanden, daß Sie mich im Zusammenhang mit der Prüfung der statischen Berechnung bei der baupolizeilichen Überwachung der Bauausführungen verantwortlich unterstützen. Dezember 1956 dem Beklagten noch den Auftrag Nr. 10505 "zur Prüfung der statischen Berechnung obengenannten Bauvorhabens einschließlich Zeichnungen und zur Bauüberv/achung“, dessen Kosten sie nach der Gebührenordnung mit 1 652,40 BM veranscnlagte. Sie nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil er die Pflicht zur Bauuberwachung, die er - unabhängig von der baupolizeilichen Überwachung und seinem Verhältnis zu dem Bauaufsichtsamt - ihr, der Klägerin, gegenüber durch privatrechtlichen Vertrag übernommen habe, mangelhaft erfüllt habe. Unter Beschränkung der Klage auf einen Teilbetrag, mit dem sie in erster Linie die entstandenen Baukosten geltend macht, hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 30 000 DM nebst 4 i~ Prozeßzinsen zu verurteilen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts oeruht aui dem in tatsächlicher und rechtlicher Würdigung des Streitstoffs gewonnenen Ergebnis, daß die Parteien einen Vertrag, dessen Schlechterfüllung den Beklagten zu dem Schadensersatz verpflichten würde, nicht geschlossen hätten, und - wenn dies doch angenommen werde - der Beklagte daraus nicht in Anspruch genommen werden könne, weil er die Prüfung der statischen Berechnung und die Überwachung des Baues im Auftrag der Baubehörde als eine öffentliche Aufgabe geführt habe und eine solche nicht Gegenstand einer privatrechtlichen Verpflichtung sein könne. 1963, 1821) entschieden, daß für Fenier eines - auf den Bezug von Gebühren angewiesenen, im übrigen freiberuflich tätigen - Prüfingenieurs für öaustatik, den die Baugenehmigungsbehörde mit der Prüfung der statischen Berechnung eines Baugesuchs beauftragt hat, im Verhältnis zu dem. Genehmigungspflichtige Bauwerke sind in statischer Hinsicht von der ordentlichen Baugenehmigungsbehörde zu prüfen, die die Prüfung selbst vornehmen oder sie unter bestimmten Voraussetzungen durch ein Prüfamt für Baustatik oder einen Prüfingenieur für ßaustatik durchführen lassen kann (§ 1 StatPrufVO)o Zwar kann ein Bauherr auch einen Prüfingenieur für Baustatik in seiner Eigenschaft als freiberuflich beratender Ingenieur mit der statischen Berechnung eines Bauvorhabens beauftragen. März 1956 (Amtsblatt iür Berlin 1956 I 338) den von ihr beauftragten Prüfingenieur für Baustatik - unter Benachrichtigung des Bauherrn - ermächtigen kann, seine Gebühr unmittelbar bei dem Bauantragsteller (Bauherrn) zu erheben, so ändert diese der Geschäftsvereinfachung dienende Verwaltungsregelung nichts daran, daß der Auftrag von der Behörde erteilt wird (vgl. Liesen Auftrag erhielt der Beklagte am 13- November 1956 j vom Senator für das Bau- und Wohnungswesen - Prüfstelle für j Baustatik Laß die Klägerin ihn schon am 3« November 1956 unter Übersendung einer Ausfertigung der statischen Berechnung ,fbeauftragt" - d,h. richtig gesehen ihr Einverständnis mit seiner Beauftragung erklärt hatte erklärt sich - wie das Berufungsgericht einleuchtend und insoweit von der Revision nicht angegriffen ausführt - aus dem Wunsch der Klägerin, die Überprüfung zu beschleunigen; der Beklagte sollte anhand des ihm mitgeteilten Stückes schon mit der Prüfung der statischen Berechnung beginnen können, ohne abwarten zu müssen, bis er mit dem Auftrag die bei dem Baupolizeiamt eingereichte Ausfertigung erhielteo Andererseits ist die Baugenehmigungsbehörde selbst Min besonders schwierigen Fällen*’ nicht gezwungen, sich der Hilfe des Prüfingenieurs zu bedienen; es steht ihr frei, seinen Auftrag auf die Prüfung der statischen Berechnung zu begrenzen und die Überwachung und Abnahme des Bauvorhabens durch eigene Kräfte durchführen zu lassen, wenn ihr dies möglich ist. Bann ist es denkbar und kann sinnvoll sein, daß der Bauherr sich die Kenntnisse und Erfahrungen des Prüfingenieurs zunutze macht, um die Einhaltung der statischen Berechnung bei der praktischen Bauausführung zu überwachen und den Bau ohne Beanstandung in dieser Richtung zur Abnahme zu bringen, und mit ihm als freiberuflich beratendem Ingenieur (Abschn. Ob - wie der Prozeßbevollmächtigte des Sti’eithelfers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vox'getragen hat - auch noch der dritte Fall rechtlich zulässig und möglich ist, daß die Behörde hoheitlich dem Prüfingenieur die Überwachung des Baues im Blick auf die Einhaltung der Statik aufgibt und daneben der Bauherr den Prüfingenieur vertraglich für die gleiche Aufgabe verpflichtet, was das Berufungsgericht sowohl aus rechtlichen als auch - für den vorliegenden Streitfall - 3° Las Berufungsgericht hat als Praxis der Berliner Behörden tatsächlich festgestellt: Wird ein Prüfingenieur zur Prüfung der Statik herangezögen, so geschieht dies in der Vorm, daß die Behörde ihm den förmlichen Auftrag gibt und den Bauherrn hiervon unterrichtet mit der Aufforderung, die Gebühren unmittelbar an den Prüfingenieur zu entrichten» Bei der Heranziehung des Prüfingenieurs für die Überwachung und Abnahme von Konstruktionen wird hingegen so verfahren, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist, daß nämlich der Bauherr mit dem "Einverständnis der Behörde" diese Überwachung dem Prüfingenieur überträgt und die Behörde dem Prüfingenieur schreibt, sie sei damit einverstanden, daß er sie im Zusammenhang mit der von ihm vorzunehmenden Prüfung der üaustatik "bei der baupolizeilichen Überwachung der Bauausführung verantwortlich unterstützt", wobei sie ihm irn einzelnen mitteilt, was er zu tun habe. Klägerin nicht dem Beklagten den Abschluß eines privatrechtlichen Vertrages anbieten, sondern - wie für die Prüiung der Statik - nur eine hoheitliche Tätigkeit des Beklagten im Aufträge der Baupolizei veranlassen wollen; sie habe einen Wunsch für die Auswahl des Prüfingenieurs (Abschn» B III Nr. 16 der Lurchf ührungsbe.stimmungen) November 1956 - seine verantwortliche Unterstützung bei der polizeilichen Überwachung der Bauausführungen "im Zusammenhang mit der Prüfung der statischen Berechnung" in Anspruch genommen und ihm zugleich Y?eisungen hinsichtlich beider Aufgaben gegeben habe, laß die Beteiligten selbst ein Vertragsverhältnis nicht angenommen hätten, lasse sich auch daraus schließen, daß der Beklagte seinen Schlußbericht über die Überwachung und Abnahme der Ausführung der Konstruktionen an die Behörde gesandt, der Klägerin lediglich eine Durchschrift geschickt und diese das nicht beanstandet habe. Seine Auffassung, die Klägerin habe dem Beklagten nicht einen Vertrag an'oieten wollen und der Beklagte habe ihre "Aufträge14 nicht als Vertragsangebot angesehen und an-sehen können, ist aus der Gesamtheit aller Umstände unter Berücksichtigung der beiden Parteien bekannten behördlichen Übung folgerichtig begründeto Die Revision will lediglich den vom Berufungsgericht ausführlich gewürdigten Umständen eine andere Deutung geben, ohne jedoch eine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen (§ 286 ZPO) durch das Berufungsgericht darlegen zu können. Selbst wenn - wie hier offen bleibt -eine solche private Haftungszusage im Zusammenhang mit der Übernahme eines behördlichen Auftrags rechtlich möglich wäre, müßte angesichts der Ungewöhnlichkeit eines solchen Falles klar zu dem Ausdruck gebracht worden sein, daß der Prüfingenieur ohne weitere Honorierung (als das ihm ohnehin zu-cuehende Entgelt)eine zusätzliche Haftung übernehmen sollO7 und wolle» In dieser Richtung fehlt geeigneter Vertrag der Klägerin und es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht wesentliche Umstände übersehen hätte. das Berufungsgericht etwas Y/esentliciies für diese trage nicht entnehmen, denn das Schreiben vom 3* November 1956 behandelt die Prüfung der Statik und die statische Bauüberwachung nicht nur nebeneinander, sondern ersichtlich auf der gleichen Ebene und. in der gleichen Richtung« Wollte aber - wie hiernach für das Revisionsgericht bindend feststeht (§ 561 Abs» 2 ZPO) -die Klägerin mit ihren Schreiben vom 5c November und 12» Dezember 1956 dem Beklagten einen Vertrag nicht anbieten und konnte der Beklagte die Schreiben auch nicht in diesem Sinne verstehen, so ist ein Vertrag zwischen den Parteien nicht geschlossen worden (§ 151 BGB) und es fehlt an einer rechtsgeschäftlichen Bindung des Beklagten (§ 305 BGB), deren Verletzung ihn der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte« Unrichtig ist auch die Ansicht der Revision, der Beklagte müsse, wenn es an einem Vertragsverhältnis fehle, für die Dolgen der Verletzung seiner amtlichen Pflichten selbst einstehen, weil er "Gebuhrenbe^amter,t im Sinne der Staatshaftungsgesetze (§ 5 Nt. 1 RBHaftG; § 1 Abs« 3 PreußßHaftG) sei« Insoweit kann auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27o Mai 1963 (BGHZ 39, 358, 362) Bezug genommen werden. Hiernach erweist die Revision sich als unbegründet, ohne daß es einer Erörterung der von den Parteien weiter aufgeworfenen Fragen bedürfte, und ist zurückzuweisen, da das Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin nicht erkennen läßt«
M tri
2170 088
III ZR 225/62
Verkündet am 8. Oktober 1964 Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Gemeinnützigen Deutschen Wohnungsbau-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Diplomvolkswjxbe_Hei*bert und Br. Hans-Joachim
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ir.
Streithelfer der Klägerin: Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ir.
gegen
den Ingenieur Prof.Br.Ing. Bisenzahnstraße 64,
Hans 3
in Be
Beklagten und Revisionsbeklagten, - rrczeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 6. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der ßundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, üähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Berichtigt durch eschluß vom 5, Okt. 1964
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kamoergerichts in Berlin vom 7. Juni 1962 wix*d zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrecht szuges.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ließ im
im Jahre 1957 auf ihrem Grundstück: ein siebengeschossiges Mietwohnhaus
in Be
durch einen Bauunternehmer errichten, der spätez* in Konkurs geraten ist*
Unter dem 3. November 1956 hatte die Klägerin an den Beklagten, der als Prüfingenieur für Baustatik gemäß § 2 der Verordnung über die Statische Prüfung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben - StatPrüfVO - vom 22. August 1942 (RGBl I 546) anerkannt ist, nachstehendes Schreiben gerich-
"Wir überreichen Ihnen anliegend die erste Ausfertigung der statischen Berechnung für das oben genannte Bauvorhaben. Die zwe^^Ausfertigung geht Ihnen über das Baupolizeiamt zu.
Gleichzeitig beauftragen wir Sie hierdurch mit der Prüfung der Statik und mit der statischen Bauüberwachung gemäß GOI § 19 a. Die Rohbausumme wird auf ca. DM 180 000 geschätzte"
Unstreitig beruhte die Angabe des Buchstaben a zu § 19 der Gebührenordnung für Ingenieure ("Entwurf aller tragenden Teile des Bauwerks o..M) auf einem Schreibfehler; gemeint war Buchstabe h ("Überwachung und Abnahme der Ausführung von Konstruktionen")o
Der Senator für das Bau- und Wohnungswesen - Prüfstelle für Baustatik dem das Baugesuch der Klägerin über das
Baupolizeiamt Wilmersdorf am 9° November 1956 vorgelegt wurde, beauftragte am 15. November 1956 den Beklagten mit der Prüfung der statischen Berechnung und benachrichtigte hiervon ebenfalls am 15. November 1956 die Klägerin mit dem Hinweis, daß die Gebühren ungefähr 1 239 DM betragen würden und der Prüfingenieur voraussichtlich erst nach Zahlung
dieses Betrages, mit der die sonst zu veranlagende Gebühr des baupolizeiamts entfalle, mit der Prüfung beginnen werde«
Am 27* November 1956 scnrieb das Baupolizeiamt
- unter Bezugnahme auf Abschn. B I Nr. ö der Lurchführungsbestimmungen des Keichsarbeitsministers zur.Verordnung über die statische Prüfung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben vom 7« September 1942 (RAB1 I 392) - an den Beklagten:
. “Nachdem Ihnen der Bauherr ... mit meinem Einverständnis auch die Überwachung der Konstruktionen des obigen Bauwerkes übertragen hat, Din ich im Einvernehmen mit der Baupolizei - Prüfamt für Baustatik - damit einverstanden, daß Sie mich im Zusammenhang mit der Prüfung der statischen Berechnung bei der baupolizeilichen Überwachung der Bauausführungen verantwortlich unterstützen.
«PO
Sie überwachen anhand der statischen Berechnung laufend die Bauausführung, nehmen rechtzeitig die Stahlbewehrung ab, ordnen die Entnahme der Probewürfel an, überwachen die Einhaltung der Schalungsfristen
Die Klägerin übersandte am 12. Dezember 1956 dem Beklagten noch den Auftrag Nr. 10505 "zur Prüfung der statischen Berechnung obengenannten Bauvorhabens einschließlich Zeichnungen und zur Bauüberv/achung“, dessen Kosten sie nach der Gebührenordnung mit 1 652,40 BM veranscnlagte.
Während seiner Tätigkeit für das Bauvorhaben der Klägerin gab der Beklagte dem Bauaufsiohtsamt laufend Abnahmeberichte, ünter den 7. Juni 1957 gab er an das Bauaufsichtsamt den Schlußbericht - zugleich in Durchschrift an die Klägerin der mit dem Satz
“Bür das obengenannte Bauvorhaben war ich außer mit der Prüfung der statischen Berechnung und der Zeichnungen mit der Überwachung und Abnahme der Ausführung der Konstruktionen beauftragt”
beginnt und nach näheren Ausführungen zu dem Ergebnis gelangt:
1
.4
"Zusammenfassend läßt sich sagen, daß Berechnung,
Zeichnungen und Ausführung miteinander* in Einklang stehen" .
Im Jahre 1959 zeigten sich Hisse im tragenden Mauerwerk des Erdgeschosses, die - wie durch Untersuchungen fe,stge-stellt wurde - die Standfestigkeit des Gebäudes beeinträchtigten. Pie Mauern im Erdgeschoß waren aus Ziegelsplit-Einkorn-schüttbeton in einem zur Zeit des Baues noch wenig erprobten Verfahren hergestellt worden* Im Beweissicherungsverfahren 14 H 4/6ö erstattete der vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg am 23. Januar I960 bestellte Sachverständige Prof„Dipl.
Ing, v. Haläsz sein Gutachten - unter Verwendung eines Prüfungszeugnisses der Bundesanstalt für Materialprüfung -dahin, daß die mittlere Betongüte tief unter dem Sollwert liege und die in Erscheinung getretenen Mängel auf schlechte Bauausführung zurückzuführen seien«
Pie Klägerin hat nach ihrer Behauptung für die Beseitigung der Schäden am Bau 75 568,32 DM und für die zeitweilige anderweite Unterbringung der Mieter mit Nebenkosten 20 100,91 DM aufwenden müssen. Sie nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil er die Pflicht zur Bauuberwachung, die er - unabhängig von der baupolizeilichen Überwachung und seinem Verhältnis zu dem Bauaufsichtsamt - ihr, der Klägerin, gegenüber durch privatrechtlichen Vertrag übernommen habe, mangelhaft erfüllt habe. Unter Beschränkung der Klage auf einen Teilbetrag, mit dem sie in erster Linie die entstandenen Baukosten geltend macht, hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 30 000 DM nebst 4 i~ Prozeßzinsen zu verurteilen.
Ler Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat ein Vertragsverhältnis zur Klägerin in Abrede gestellt und sich darauf berufen, daß er ausschließlich für die Baupolizei
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tätig gewesen sei« Weiter hat er eine Schlechter!ullung seiner Aufgaben bestritten, denn nicht eine Überwachung des Baues schlechthins, sondern lediglich die Überprüfung der konstruktiven Bauteile auf ihre Übereinstimmung mit der Statik sei seines Amtes gewesen; deshalb habe er wohl die Maiae und die äußere Konstruktion, aber nicht die Qualität des verwendeten Materials zu prüfen gehabt«, Schließlich hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren bisherigen Antrag weiter. Berlin, das dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten ist, schließt sich ihrem Anträge an. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ent sehe idungsgründ e:
I.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts oeruht aui dem in tatsächlicher und rechtlicher Würdigung des Streitstoffs gewonnenen Ergebnis, daß die Parteien einen Vertrag, dessen Schlechterfüllung den Beklagten zu dem Schadensersatz verpflichten würde, nicht geschlossen hätten, und - wenn dies doch angenommen werde - der Beklagte daraus nicht in Anspruch genommen werden könne, weil er die Prüfung der statischen Berechnung und die Überwachung des Baues im Auftrag der Baubehörde als eine öffentliche Aufgabe geführt habe und eine solche nicht Gegenstand einer privatrechtlichen Verpflichtung sein könne.
Entgegen den Angriffen der Revision ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß der Klageanspruch als Anspruch wegen Vertragsverletzung nicht begründet ist.
1« Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 27. «Mai 1963 - Ill ZR 48/62 - (BGHZ 39, 338 = NJV. 1963, 1821) entschieden, daß für Fenier eines - auf den Bezug von Gebühren angewiesenen, im übrigen freiberuflich tätigen - Prüfingenieurs für öaustatik, den die Baugenehmigungsbehörde mit der Prüfung der statischen Berechnung eines Baugesuchs beauftragt hat, im Verhältnis zu dem. geschädigten Dritten der Iräger der Baugenehmigungsbehörde haftet. Die Grundsätze dieser Entscheidung, deren Begründung weitgehend Bestimmungen der Schleswig-liolsteinischen Landesbauordnung anführt, gelten auch für den vorliegenden, nach Berlinei* Recht zu entscheidenden Streitfall *
Genehmigungspflichtige Bauwerke sind in statischer Hinsicht von der ordentlichen Baugenehmigungsbehörde zu prüfen, die die Prüfung selbst vornehmen oder sie unter bestimmten Voraussetzungen durch ein Prüfamt für Baustatik oder einen Prüfingenieur für ßaustatik durchführen lassen kann (§ 1 StatPrufVO)o Zwar kann ein Bauherr auch einen Prüfingenieur für Baustatik in seiner Eigenschaft als freiberuflich beratender Ingenieur mit der statischen Berechnung eines Bauvorhabens beauftragen. Aber die Prüfung der statischen Berechnung im Baugenehmigungsverfahren, um die es hier allein geht, ist ausschließlich Aufgabe der zuständigen Baugenehmigungsbehörde, die erforderlichenfalls außerhalb der Behörde tätige Kräfte heranziehen kann, immer aber die Verantwortung für die Erledigung dieser ihrer eigenen Aufgabe trägt» Demgemäß kann nur die Behörde, nicht der Bauherr, den Prüfingenieur mit der Überprüfung der statischen Berechnung im Baugenehmigungsverfahren beauftragen - wobei allerdings Vorschläge des Bauherrn berücksichtigt werden können (Abschn. b III Nr» 16 Abs. 4 der Durchführungsbestimmungen); der Prüfingenieur trägt gegenüber
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der Behörde die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Prüfung (Abschn. A Nr. 3 der Lurchführungsbestimmungen)' und der Gebührenanspruch des Prüfingenieur richtet 3ich nicht gegen den Bauherrn, sondern gegen die Behörde als seinen Auftraggeber (§ 3 StatPrüfVO).
'Wenn die Baugenehmigungsbehörde in Berlin nach den Verwaltungsvorschriften vorn 26. März 1956 (Amtsblatt iür Berlin 1956 I 338) den von ihr beauftragten Prüfingenieur für Baustatik - unter Benachrichtigung des Bauherrn - ermächtigen kann, seine Gebühr unmittelbar bei dem Bauantragsteller (Bauherrn) zu erheben, so ändert diese der Geschäftsvereinfachung dienende Verwaltungsregelung nichts daran, daß der Auftrag von der Behörde erteilt wird (vgl. Herding-Schmalzl, Der Prüfingenieur für Baustatik, Lüsseldorf 1957».S. 8). !
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I
Liesen Auftrag erhielt der Beklagte am 13- November 1956 j vom Senator für das Bau- und Wohnungswesen - Prüfstelle für j Baustatik Laß die Klägerin ihn schon am 3« November 1956 unter Übersendung einer Ausfertigung der statischen Berechnung ,fbeauftragt" - d,h. richtig gesehen ihr Einverständnis mit seiner Beauftragung erklärt hatte erklärt sich - wie das Berufungsgericht einleuchtend und insoweit von der Revision nicht angegriffen ausführt - aus dem Wunsch der Klägerin, die Überprüfung zu beschleunigen; der Beklagte sollte anhand des ihm mitgeteilten Stückes schon mit der Prüfung der statischen Berechnung beginnen können, ohne abwarten zu müssen, bis er mit dem Auftrag die bei dem Baupolizeiamt eingereichte Ausfertigung erhielteo
2. Uun steht allerdings - wie das Berufungsurteil zutreffend hervorhebt - im vorliegenden Fall nicht ein Fehler des Beklagten in der Prüfung der statischen Berechnungen in i.ede. 3>enn die Standfestigkeit des Gebäudes war nicht infolge fehlerhafter Berechnung, sondern wegen angeblicher Gütemängel
dec Schüttbetons für das Mauerwerk im Erdgeschoß geiährdeto ])ie Klägerin wirft dem beklagten daher eine mangelhafte Erfüllung des ihm am 3- November und 12. Dezember 1956 zugleich zusätzlich erteilten "Auftrages" zur statischen Bau-Überwachung - oder wie bei Berücksichtigung des Wortlauts der Ziff. 19 h der Gebührenordnung zu sagen wäre - zur "Überwachung und Abnahme der Ausführung von Konstruktionen" vor*
Hinsichtlich dieser zusätzlich übernommenen Aufgabe, die von dem Auftrag zur Prüfung der statischen Berechnung nicht umfaßt wird, liegen die finge in ihrem rechtlichen Ausgangspunkt etwas anders * Während der Auftrag zur Überprüfung der dem Baugesuch zugrundeliegenden statischen Berechnung im Baugenehmigungsverfahren nur von der Behörde erteilt werden kann, ist als Auftraggeber für die weitere Aufgabe der Überwachung, ob der Bau dieser Berechnung gemäß ausgeführt wird, sowohl die Behörde als auch der Bauherr denkbar»
Lie Verordnung vom 22. August 1942 behandelt die Überwachung der Bauausführung nicht ausdrücklich; sie spricht allgemein davon, daß "genehmigungspflichtige Bauvorhaben „o« in statischer Hinsicht von der ordentlichen Baugenehmigungsbehörde zu prüfen" seien (§ 1 Abs. 1). Berücksichtigt man aber, daß Bauaufsicht, Bauübex*wachung und Bauabnahme eine öffentliche Aufgabe der Behörde sind (BGH NJW 1953, 299)> so ist die Überwachung des Baues in der Kichxung, daß er tatsächlich der geprüften statischen Berechnung gemäß ausgeführt werde, diesem Aufgabenkreis der Behörde ohne weiteres zuzurechnen. Lie Bestimmung in Abschn. B III Hr. ö der Durchs lühx'ungsbestimmungen, wonach die Baugenehmigungsbenörde - falls sie die Prüfung der statischen Berechnung einem Prüiungsamt oder einem Prüfingenieur für Baustatik über-
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tragen hat - sich bei der Durchführung der Überwachung und bei der Abnahme des Bauvox'habens ir.. besonders schwierigen Fällen der Hilfe dieses Prülämtes oder dieses Prüfingenieurs bedienen kann, entspricht daher einer sinnvollen Auslegung der Verordnung. Macht die Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch, so zieht sie den Prüfingenieur zur Mitwirkung bei einem weiteren Abschnitt ihrer hoheitlichen Aufgabe heran.
Der Prüfingenieur, der damit in Erweiterung seines ersten Auftrages weiterhin in die hoheitliche Verwaltung einbezogen wird«, ist für die Erfüllung seiner Amtspflicht nur der Behörde verantwortlich. Andererseits ist die Baugenehmigungsbehörde selbst Min besonders schwierigen Fällen*’ nicht gezwungen, sich der Hilfe des Prüfingenieurs zu bedienen; es steht ihr frei, seinen Auftrag auf die Prüfung der statischen Berechnung zu begrenzen und die Überwachung und Abnahme des Bauvorhabens durch eigene Kräfte durchführen zu lassen, wenn ihr dies möglich ist. Bann ist es denkbar und kann sinnvoll sein, daß der Bauherr sich die Kenntnisse und Erfahrungen des Prüfingenieurs zunutze macht, um die Einhaltung der statischen Berechnung bei der praktischen Bauausführung zu überwachen und den Bau ohne Beanstandung in dieser Richtung zur Abnahme zu bringen, und mit ihm als freiberuflich beratendem Ingenieur (Abschn. B III Er. 18 der Durchführungsbestimmungen) einen hierauf gerichteten Vertrag schließt; eine Pflichtenkollission wäre insoweit nicht zu befürchten. Ob - wie der Prozeßbevollmächtigte des Sti’eithelfers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vox'getragen hat - auch noch der dritte Fall rechtlich zulässig und möglich ist, daß die Behörde hoheitlich dem Prüfingenieur die Überwachung des Baues im Blick auf die Einhaltung der Statik aufgibt und daneben der Bauherr den Prüfingenieur vertraglich für die gleiche Aufgabe verpflichtet, was das Berufungsgericht sowohl aus rechtlichen als auch - für den vorliegenden Streitfall -
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aus tatsächlichen Erwägungen verneint hat, kann dahin gestellt bleiben, Lenn jedenfalls - gleichgültig, ob die Klägerin sich darauf berufen will, daß der Auftrag nur von ihr oder daß er (neben den behördlichem Auftrag) auch von ihr erteilt worden sei, - würde eine vertragliche Haftung das Zustandekommen eines Vertrages durch hierauf gerichtete übereinstimmende Erklärungen der Klägerin und des Beklagten voraussetzen (§§ 151, 305 BGB); diese Voraussetzung aber hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht verneint, ohne daß ihm insoweit ein Rechtsoder beachtlicher Verfahrensfehler zur Last fiele»
3° Las Berufungsgericht hat als Praxis der Berliner Behörden tatsächlich festgestellt: Wird ein Prüfingenieur zur Prüfung der Statik herangezögen, so geschieht dies in der Vorm, daß die Behörde ihm den förmlichen Auftrag gibt und den Bauherrn hiervon unterrichtet mit der Aufforderung, die Gebühren unmittelbar an den Prüfingenieur zu entrichten» Bei der Heranziehung des Prüfingenieurs für die Überwachung und Abnahme von Konstruktionen wird hingegen so verfahren, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist, daß nämlich der Bauherr mit dem "Einverständnis der Behörde" diese Überwachung dem Prüfingenieur überträgt und die Behörde dem Prüfingenieur schreibt, sie sei damit einverstanden, daß er sie im Zusammenhang mit der von ihm vorzunehmenden Prüfung der üaustatik "bei der baupolizeilichen Überwachung der Bauausführung verantwortlich unterstützt", wobei sie ihm irn einzelnen mitteilt, was er zu tun habe. Lie Kenntnis dieser Praxis könne bei der Klägerin, einem Vfohnungsbauunternehmen, vorausgesetzt werden.
Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht erwogen: Protz des Gebrauches der Worte "beauftragen" und "Auftrag" in ihren Schreiben vom 3« November und 12e Lezember 1956 habe die
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Klägerin nicht dem Beklagten den Abschluß eines privatrechtlichen Vertrages anbieten, sondern - wie für die Prüiung der Statik - nur eine hoheitliche Tätigkeit des Beklagten im Aufträge der Baupolizei veranlassen wollen; sie habe einen Wunsch für die Auswahl des Prüfingenieurs (Abschn» B III Nr. 16 der Lurchf ührungsbe.stimmungen) geltend gemacht und - wie aus der gleichzeitigen "Beauftragung" des Beklagten in beiden Schreiben sowohl mit der Prüfung der Statik als auch mit der Bauüberwachung geschlossen werden könne - etwas Unterschiedliches hinsichtlich dieser beiden Aufgaben nicht erklären wollen,. Der Beklagte habe nicht annehmen können, die Klägerin wolle ihn zur Überwachung der Konstruktionen vertraglich verpflichten; denn er habe die Kenntnis der übung der Behörde bei der Klägerin voraussetzen dürfen, also auch, daß die Prüfung der Statik und die Überwachung der Konstrukticnen zusammeni'assend behandelt wurden, was die Behörde dadurch deutlich gemacht habe, daß sie - im Schreiben vom 27. November 1956 - seine verantwortliche Unterstützung bei der polizeilichen Überwachung der Bauausführungen "im Zusammenhang mit der Prüfung der statischen Berechnung" in Anspruch genommen und ihm zugleich Y?eisungen hinsichtlich beider Aufgaben gegeben habe, laß die Beteiligten selbst ein Vertragsverhältnis nicht angenommen hätten, lasse sich auch daraus schließen, daß der Beklagte seinen Schlußbericht über die Überwachung und Abnahme der Ausführung der Konstruktionen an die Behörde gesandt, der Klägerin lediglich eine Durchschrift geschickt und diese das nicht beanstandet habe.
4. Biese Ausführungen des Berufungsurteils sind, soweit sie feststellen, was die Klägerin erklären wollte und. wie der Beklagte ihre Erklärungen verstehen mußte und verstanden hat, tatsächlicher Art. Ein Verstoß gegen die Benkgesetze oder eine Verletzung von Auslegungsregeln (§§ 155, 157 BGB)
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ist nicht ersichtlich. Auch die Revision zeigt sie nicht auf. Das Berufungsgericht hat sich - entgegen der Ansicht der Revision - über den Wortlaut der verschiedenen unstreitigen Schreiben sowie über die Tatsache, daft der Beklagte der Klägerin eine Abschrift seines Schlußbericbts zuleitete, nicht hinweggesetzt, sondern sie eingehend gewürdigt. Seine Auffassung, die Klägerin habe dem Beklagten nicht einen Vertrag an'oieten wollen und der Beklagte habe ihre "Aufträge14 nicht als Vertragsangebot angesehen und an-sehen können, ist aus der Gesamtheit aller Umstände unter Berücksichtigung der beiden Parteien bekannten behördlichen Übung folgerichtig begründeto Die Revision will lediglich den vom Berufungsgericht ausführlich gewürdigten Umständen eine andere Deutung geben, ohne jedoch eine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen (§ 286 ZPO) durch das Berufungsgericht darlegen zu können. Auch der Vortrag, das Berufungsgericht habe nicht bedacht, daß die Klägerin, wenn der Beklagte auch die Bauüberwachung im behördlichen Aufträge führte, ein Interesse an der Begründung einer unmittelbaren vertraglichen Haftung gehabt habe, kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Selbst wenn - wie hier offen bleibt -eine solche private Haftungszusage im Zusammenhang mit der Übernahme eines behördlichen Auftrags rechtlich möglich wäre, müßte angesichts der Ungewöhnlichkeit eines solchen Falles klar zu dem Ausdruck gebracht worden sein, daß der Prüfingenieur ohne weitere Honorierung (als das ihm ohnehin zu-cuehende Entgelt)eine zusätzliche Haftung übernehmen sollO7 und wolle» In dieser Richtung fehlt geeigneter Vertrag der Klägerin und es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht wesentliche Umstände übersehen hätte. Der Tatsache, daß die Klägerin am 5* November 1956 als erste an den Beklagten schrieb, um die statische Überprüfung zu beschleunigen, und dabei auch die statische Bauüberwachung anführte, konnte
das Berufungsgericht etwas Y/esentliciies für diese trage nicht entnehmen, denn das Schreiben vom 3* November 1956 behandelt die Prüfung der Statik und die statische Bauüberwachung nicht nur nebeneinander, sondern ersichtlich auf der gleichen Ebene und. in der gleichen Richtung« Wollte aber - wie hiernach für das Revisionsgericht bindend feststeht (§ 561 Abs» 2 ZPO) -die Klägerin mit ihren Schreiben vom 5c November und 12» Dezember 1956 dem Beklagten einen Vertrag nicht anbieten und konnte der Beklagte die Schreiben auch nicht in diesem Sinne verstehen, so ist ein Vertrag zwischen den Parteien nicht geschlossen worden (§ 151 BGB) und es fehlt an einer rechtsgeschäftlichen Bindung des Beklagten (§ 305 BGB), deren Verletzung ihn der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte«
II n
Unrichtig ist auch die Ansicht der Revision, der Beklagte müsse, wenn es an einem Vertragsverhältnis fehle, für die Dolgen der Verletzung seiner amtlichen Pflichten selbst einstehen, weil er "Gebuhrenbe^amter,t im Sinne der Staatshaftungsgesetze (§ 5 Nt. 1 RBHaftG; § 1 Abs« 3 PreußßHaftG) sei« Insoweit kann auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27o Mai 1963 (BGHZ 39, 358, 362) Bezug genommen werden. Daß es sich hier nicht um einen Fehler bei der statischen Prüfung, sondern im zusätzlichen Aufgabenbereich der Überwachung und Abnahme des Bauvorhabens handeln soll, gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß«
Hiernach erweist die Revision sich als unbegründet, ohne daß es einer Erörterung der von den Parteien weiter aufgeworfenen Fragen bedürfte, und ist zurückzuweisen, da das Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin nicht erkennen läßt«
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Die Kostenentscheidung iolgt hinsichtlich der Kosten der Revision aus § 97 ZPO und hinsichtlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten aus § 101 ZPO*
Dr„ Kreit
LTc Pagendarm
Gähtgens
Keßler
Pr. Arndt