* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 223/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 223/59

Nach diesen Bestimmungen kann ein Sachwalter auch einem Gläubiger verantwortlich sein, der nach der Eröffnung des Vergleichsverfahrens Ware an den Schuldner verkauft hat und für den Eingang seiner Forderung entsprechend einer im Vergleich vorgesehenen Regelung unter Einschaltung des Sachwalters gesichert werden sollte« Die Firma Hpmf hatte im Jahre 1954 in einem gerichtlichen Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses mit ihren damaligen Mitgliedern einen gerichtlich bestätigten Vergleich abgeschlossen und in ihm sich verpflichtet, über ihre Forderungen aus ihrem Geschäftsbetrieb nur mit Zustimmung des Sachwalters, zu dem der Beklagte bestellt worden war, zu verfügen i Dieser tritt Ihnen hiermit erfUllungshalber unter seiner Kontroll-Nr. 300 den Betrag für Ihre obige Lieferung in Höhe von 1.873 >75 DM Zug um Zug gegen Ihre Lieferung ab und wird Ihnen sofort nach Eingang des Gegenwertes vom Kunden auf seinem Anderkonto diesen Betrag überweisen. Nach weiteren erfolglosen Mahnungen hat die Klägerin, als die Vergleichsschuldnerin im Jahre 1957 zu dem Erliegen gekommen war, die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1.373,75 DM als den noch offenen Betrag ihrer Rechnung nebst Zinsen erstrebt. Sie hat sich darauf' berufen, der Beklagte müsse ihr aus mehreren Rechtsgr.ünden, insbesondere auf Grund der Überwachungspflicht, die ihm ihr gegenüber sowohl in seiner Eigenschaft als Sachwalter wie im Hinblick auf die der Abtretung vom 6» April 1956 zugrundegelegene Zv/eckabrede ihrer Sicherung obgelegen habe, dafür einstehen, daß sie den Restbetrag ihrer Rechnung nicht erhalten habe und nicht mehr von der Vergleichsschuldnerin beitreiben könne» Es komme dabei nicht darauf an, ob die in Betracht kommende Zahlung des Kunden der Vergleichsschuldnerin auf dem Konto des Beklagten eingegangen sei oder nicht» Nach der Vorschrift des § 92 VerglO hat der Sachwalter, mag er zugleich treuhänderische Aufgaben haben oder nicht, dann,wenn nicht gemäß § 91 Abs» 2 im Vergleich eine andere Regelung getroffen ist, die in §§ 399 40 Abs» 1, §§ 42-57 des Gesetzes bezeichneten Rechte und Pflichten des Vergleichsverwalters. Während § 44 VerglO vom 5* Juli 1927 die Vertrauensperson für die Erfüllung ihrer Pflichten dem Schuldner und den am Verfahren beteiligten Gläubigern gegenüber verantwortlich machte, erklärt die nach § 92 grundsätzlich auf den Sachwalter anzuwendende Bestimmung des § 42 VerglO in der jetzigen Fassung erweiternd (vgl. Der Begriff der Beteiligten wird vielfach weit ausgelegt dahin, daß er alle Personen umfasse, ndenen gegenüber dem Sachwalter und Treuhänder durch die Vergleichsordnung Pflichten auferlegt sind", "die der Sachwalter aus dem Vermögen, mit Bezug auf welches die Überwachung äfcgeordnet ist, zu befriedigen hat" (vgl. Im gegebenen Pall war, was das angefochtene Urteil mit Recht herausstellt, die Abwicklung und Erfüllung des Vergleichs nur möglich, wenn der Vergleichsschuldnerin Waren geliefert wurden, die sie mit Gewinn weiterveräußern konnte, um aus dem Erlös die Lieferanten zu bezahlen und neben der Deckung von Geschäftsunkosten und Lebensunterhalt des Inhabers der Vergleichsschuldnerin die Vergleichsgläubiger zu befriedigen. Das bedeutet, daß.er auch Neugläubigern wie der Klägerin als Beteiligten im Sinne der §§ 42, 92 VerglO für die Erfüllung der ihm als Sachwalter nach dem Gesetz und dem Vergleich obliegenden Pflichten verantwortlich wurde (vgl. Die Revision meint, ein Zwangsvergleich sei ein vom Gericht bestätigter Vertrag zwischen Vergleichsschuldner und Vergleichsgläubigem, der gemäß § 82 VerglO für und gegen alle Vergleichsgläubiger wirke; damit sei es nicht zu vereinbaren, Heugläubiger als Beteiligte im Sinne des § 42 VerglO anzusehen» Ein im Vergleich benannter Sachwalter leitet aber seinen Auftrag vom Schuldner her (Bley Vergleichsordnung § 92 An. 4; Böhle-Stamschräder aaO § 92 An. 1), und der zwischen beiden zustande gekommene Vertrag ist zugleich ein Vertrag zugunsten Dritter, die nicht notwendig Vergleichsgläubiger sein müssen. Er ist dadurch außer Stande, der Klägerin Aufklärung über den Verbleib der Ware und des auf sie entfallenden Erlösanteils zu geben, obwohl er ihr am 6.4.1956 den Anspruch aus dem angeblich vom Käufer gestellten Akkreditiv in Höhe ihres Rechnungsbetrages abgetreten hat. Der Senat kann dem Beklagten nicht darin folgen, daß er angenommen habe, ihm obliege als Sachwalter nur die Pflicht, auf seinem Anderkonto festzustellen, ob der Erlös eingegangen war. Davon mußte auch die Klägerin ausgehen, als sie das Bestellschreiben der Vergleichsschuldnerin mit der sie sichernden Abtretung des Teilerlöses aus dem Akkreditiv erhielt. Daraus konnte und brauchte die Klägerin aber nicht zu schließen, daß der Beklagte, der ihr gegenüber als Sachwalter auftrat, es pflichtwidrig unterlassen würde, zu prüfen, ob das Akkreditiv überhaupt gestellt war, und zwar in einer Weise, die eine teilweise Erlösabtretung zuließ. unterlassen würde, was zur Überwachung der Geschäfts-führung der Vergleichsschuldnerin v/eiterhin erforderlich war, nämlich die Prüfung der Gründe für das Ausbleiben des Betrages auf dem Anderkonto und des Verbleibs der von ihr gelieferten Ware» Sie durfte vielmehr darauf vertrauen, daß der Beklagte seiner Über-wachungspflicht nachkommen und im Interesse der Vergleichsabwicklung darüber v/achen würde, daß die von ihr gelieferte Ware so verwendet würde, wie es der ihr sicherungshalber gegebenen Abtretung des Teilerlöses entsprach*» .Die Einlassung des Beklagten, daß die Klägerin selbst dies alles alsbald hätte tun müssen, um sich vor Schaden zu bewahren, greift nicht durch» Die Klägerin sollte und wollte ja nicht erfahren, wer der Kunde der Vergleichsschuldnerin v/ar» Das ist im Exporthandel üblich, weil der Zulieferant des Exporthändlers dessen Kunden billiger beliefern könnte als der Exporthändler selbst» Auf diesen Kundenschutz der Vergleichsschuldnerin gegenüber ihren Lieferanten hat der Beklagte selbst mit Hecht hingewiesen» Deshalb wäre der Klägerin keine Auskunft erteilt worden, wenn sie anläßlich des Vertragsabschlusses und vor der Auslieferung der Ware nach den näheren Einzelheiten der Akkreditivgestellung und der Person des Kunden der Vergleichsschuld nerin gefragt hätte« Davon mußte sie jedenfalls ausgehen, weil sie einen Exporthändler belieferte. Deshalb ist es für die Haftung des Beklagten infolge der schuld haften Verletzung seiner Überwachungspflicht auch ohne Bedeutung, ob das Akkreditiv des Kunden überhaupt und in einer Weise gestellt war, welche eine teilweise Abtretung an einen Dritten ermöglichte. Hierzu moiftt die Revision: Demjenigen, der während eines Vergleichsverfahrens noch Geschäfte mit dem Vergleichsschuldner tätige, brauche das ihm bekannte Risiko nicht durch eine Einbeziehung in den Kreis der Beteiligten abgenommen zu werden. von einem Neugläubiger auf den Sachwalter verlagert wird, vielmehr soll der Neugläubiger eine Schadloshaltung dafür erlangen, daß eine Gefahr, die er nach der Vergleichsregelung als im Rahmen des Möglichen gebannt ansehen durfte, infolge pflichtwidrigen Verhaltens des Sachwalters doch bestand« Die Überwachung des Sachwalters mag nach § 39 im Zusammenhalt mit § 57 VerglO ins Einzelne gehen können und müssen. Die Revision hat auf jeden Pall gegen sich, daß die Unzu-träglichkeiten und nachteiligen Folgen, die sie im Falle einer eingehenden Überwachung befürchtet, in weitem Umfang auch dann auftreten können, wenn der Sachwalter angesichts seiner Haftung gegenüber den Altgläubigem die Geschäfts“ führung des Gemeinschuldners genau überwacht. Dem angefochtenen Urteil ist, was die von dem Beklagten begangenen Pflichtverletzungen angeht, in jedem Fall darin zu folgen, daß der Beklagte seine Pflichten durch die Unterlassung jedweder ernsthaften Überwachung verletzt hat. die Klägerin ihre Restforderung nicht mehr mit Erfolg geltend machen könne; die Vergleichsschuldnerin sei nämlich zu dem Erliegen gekommen und die Klägerin könne nicht einmal mehr erfahren, v/er der Abkäufer der von ihr gelieferten Ware gewesen sei und ob daraus überhaupt noch ein Zahlungsanspruch bestehe o Ist aber davon auszugehen, daß das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten an sich geeignet gewesen ist, den Schaden hervorzurufen, so muß hier, da der Beklagte das Gegenteil nicht dargetan hat, auch angenommen werden, daß der Schaden auf dem pflichtwidrigen Verhalten beruht (vgl, Bley aaO § 42 An. 7), Sie meint aber, die Klägerin treffe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts an ihrem Schaden ein Mitverschulden, weil sie ihre Forderung gegen die Firma H^l nicht rechtzeitig geltend gemacht habe. April und am 9« August 1957 an den Beklagten mit der Bitte, die Firma HflÜP zu entscheidenden Maßnahmen zu veranlassen« Der Beklagte antwortete , soweit er die Lage übersehe, könne die Firma nicht zahlen, so daß die Durchführung des von der Klägerin beabsichtigten Mahnverfahrens gegen die Firma angebracht sei. Das Berufungsgericht würdigt das Verhalten der Klägerin dahin: Im Hinblick darauf, daß sie auf die Ausübung der Überwachung seitens des Beklagten habe vertrauen dürfen, sei ihre Mahnung vom 1. August 1956 rechtzeitig; der Umstand, daß der Beklagte sich auf die Weitergabe des Briefes an die Vergleichsschuldnerin beschränkt habe, habe nur sein eigenes Verschulden erhöhen können; im übrigen habe sich die Klägerin mit Recht von vornherein an den Beklagten gehalten, der ihr als Sachwalter gegenübergetreten sei und einen Teil der ihm von der Vergleichsschuldnerin abgetretenen Forderung wirksam an die Klägerin abgetreten habe« Die eine Verletzung des § 254 BGB geltend machenden Ausführungen der Revision sind, da die Verteilung der Verantwortlichkeit nach Maßgabe dieser Vorschrift in den Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse fällt, nur beschränkt nachprüfbar« Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob der Tatrichter alle Unterlagen ordnungsgemäß festgöstellt, bei der Abv/ägung verwertet und hierbei die ihm durch Denkgesetze und Erfahrungssätze gesetzten Grenzen nicht überschritten hat (Urteil vom 12« Mai 1955 III ZR . 252/54)« Das führt hier nicht zur Aufdeckung eines dem Berufungsgericht unterlaufenen Rechtsfehlers« Der Ansicht der Revision, die Klägerin habe in Kenntnis dessen, daß sie an einen Vergleichsschuldner geliefert habe, und in Unkenntnis über die Bedingungen dos Akkreditivs und eines etwa dem Kunden der Firma gewährten Zahlungszieles alsbald und nachdrücklich sich über die Bedingungen des Akkreditivs und das Ausbleiben ihres Erlösanteils Klarheit verschaffen müssen, steht die zutreffende Erwägung des Tatrichters gegenüber, die Klägerin habe auf ein pflichtgemäßes Verhalten des Beklagten vertrauen dürfen» Daß die Klägerin, der ihr Rechnungsbetrag nach dem Schreiben vom 6« April 1956 sofort nach Eingang des Gegenwertes vom Kunden überwiesen v/erden sollte, davon habe ausgehen müssen, der Gegenwert sei alsbald nach der Lieferung eingegangen, kann als ein zwingender Schluß der Revision nicht zugegeben werden» In diesem Zusammenhang betont die Revisionserwiderung mit Recht, daß alle für die Vergleichsschuldnerin aus ihren Lieferungen bestimmten Beträge einem Konto des Beklagten gut ge schrieben werden mußten und daß die Klägerin sich mit Rücksicht hierauf verständlicherweise nicht an die Vergleichsschuldnerin, sondern an den Beklagten hielt« Ob dem angefochtenen Urteil nicht auch entgegen der Revision, insoweit zu folgen ist, als es den Be-

Zitierte Normen: § 254 BGB § 97 ZPO
ÜberwachungVerglOFirmaSachwalterVergleichsschuldnerinKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
2142 C9E
VerglO §§ 42, 92
Nach diesen Bestimmungen kann ein Sachwalter auch einem Gläubiger verantwortlich sein, der nach der Eröffnung des Vergleichsverfahrens Ware an den Schuldner verkauft hat und für den Eingang seiner Forderung entsprechend einer im Vergleich vorgesehenen Regelung unter Einschaltung des Sachwalters gesichert werden sollte«
BGH, ürt. Vo 13« April 1961 - III ZR 223/59 - OLG Hamm/f/estf.
LG Detmold
 Ill ZR 223/59
Verkündet
 am 13«» April 1961
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts und Notars Dr. Fritz Lafltetraße
 in
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 die Firma	in	K(_
ten durch ihren Geschäftsführer,
W___
Kaufmann
 vertre-, ebenda,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbek^tete, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	~
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* April 1961 unter Mitwirkung des Se-=-natspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Schäfer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/V/estf • vom 27. Oktober 1959 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin war erstmals im Februar 1956 mit der Exporthandelsfirma Herbert H|mH in	in	Geschäftsverbin-
dung getreten. Die Firma Hpmf hatte im Jahre 1954 in einem gerichtlichen Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses mit ihren damaligen Mitgliedern einen gerichtlich bestätigten Vergleich abgeschlossen und in ihm sich verpflichtet, über ihre Forderungen aus ihrem Geschäftsbetrieb nur mit Zustimmung des Sachwalters, zu dem der Beklagte bestellt worden war, zu verfügen i
Sie hatte deshalb dem Beklagten ihre Forderungen abgetreten und ihre Banken angewiesen, alle für sie eingehenden Beträge seinem bei diesen Banken eingerichteten Sonderkonto gutzuschreiben. Hach dem Abschluß des Vergleichs und der Aufhebung des Vergleichsverfahrens räumten die Lieferanten der Vergleichs* Schuldnerin nur dann Kredit zur Fortführung des Unternehmens ein, \?enn sichergestellt wurde, daß aus den Verkaufserlösen in erster Linie die neuen Lieferungen bezahlt wurden. Dabei sollte der Kundenschutz der Vergleichsschuldnerin gegenüber ihren Lieferanten gewahrt werden. Mit Bücksicht hierauf wurde dem jeweiligen Lieferanten.die aus dem Weiterverkauf der von ihm gelieferten Ware entstehende Forderung in Höhe seines Bechnungsbetrages ohne Namhaftmachung des Kunden abgetreten, während der Mehrerlös aus der Weiterveräußerung den Zwecken der Abwicklung des Vergleichs diente. Die Abtretung der Forderungen an den Lieferanten erfolgte durch den Beklagten als Sachwalter, der sie zuvor von der Vergleichsschuldnerin abgetreten erhalten hatte.
Die Vergleichsschuldnerin bestellte im März 1956 bei der Klägerin 20 Kühlernetze für kanadische Lastkraftwagen. Hierzu ging der Klägerin folgendes mit dem Kopf der Firma versehenes Schreiben vom 6. April 1956 zu:
3
"Aus dem Akkreditiverlöd des Auftrages meines Kunden ist der Gesamtbetrag meinerRechnung an den Sachwalter der Gläubiger, Herrn Dr.	in	LfflP,	unwiderruflich
 abgetreten worden»
Dieser tritt Ihnen hiermit erfUllungshalber unter seiner Kontroll-Nr. 300 den Betrag für Ihre obige Lieferung in Höhe von 1.873 >75 DM Zug um Zug gegen Ihre Lieferung ab und wird Ihnen sofort nach Eingang des Gegenwertes vom Kunden auf seinem Anderkonto diesen Betrag überweisen. Ich bleibe
 Einverstanden:
gez.Dr. _____
Hechtsanwalt als Sachwalter11
mit vorzüglicher
 Herbert ^_______
ppa.gez.Liebe ppa.gez.
hachtung
 Bei einem vorhergegangenen Auftrag der Vergleichsschuldnerin vom 11. Februar 1956 hatte die Klägerin ein Schreiben gleichen Inhalts erhalten, in dem es allerdings statt "Akkre~ ditiverlös” l,Dokumentenerlös,, hieß. Auf Drängen der Klägerin hatte sie sodann ein neues Schreiben erhalten, in dem das y/ort "Dokumentenerlös" gegen das Wort "Akkreditiverlös” ausgetauscht worden war.
Die Klägerin übergab die bestellten 20 Kühlernetze am 28. April 1956 dem Spediteur der VergleichsSchuldnerin und erhielt, nachdem sie erstmals am 1. August 1956 den Beklagten an die Überweisung des Rechnungsbetrages und in der Folge nochmals diesen sowie am 15. Januar 1957 die VergleichsSchuldnerin erinnert hatte, eine Teilzahlung von 500 DM. Nach weiteren erfolglosen Mahnungen hat die Klägerin, als die Vergleichsschuldnerin im Jahre 1957 zu dem Erliegen gekommen war, die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1.373,75 DM als den noch offenen Betrag ihrer Rechnung nebst Zinsen erstrebt. Sie hat sich darauf' berufen, der Beklagte müsse ihr aus mehreren Rechtsgr.ünden, insbesondere auf Grund der Überwachungspflicht, die ihm ihr gegenüber sowohl in seiner Eigenschaft als Sachwalter wie im

J
 
Hinblick auf die der Abtretung vom 6» April 1956 zugrundegelegene Zv/eckabrede ihrer Sicherung obgelegen habe, dafür einstehen, daß sie den Restbetrag ihrer Rechnung nicht erhalten habe und nicht mehr von der Vergleichsschuldnerin beitreiben könne» Es komme dabei nicht darauf an, ob die in Betracht kommende Zahlung des Kunden der Vergleichsschuldnerin auf dem Konto des Beklagten eingegangen sei oder nicht»
Bas Landgericht hat dem Antrag des Beklagten entsprechend die Klage abgewiesen» Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten aus den vorstehend aufgeführten beiden Rechtsgründen antragsgemäß verurteilt» Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision»
Ent scheidungsgründe:
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei der Klägerin vermöge seiner im Gesetz begründeten Verantwortlichkeit als Sachv/alter schadensersatzpflichtig geworden, hält der Nachprüfung und den Rügen der Revision stand»
Nach der Vorschrift des § 92 VerglO hat der Sachwalter, mag er zugleich treuhänderische Aufgaben haben oder nicht, dann,wenn nicht gemäß § 91 Abs» 2 im Vergleich eine andere Regelung getroffen ist, die in §§ 399 40 Abs» 1, §§ 42-57 des Gesetzes bezeichneten Rechte und Pflichten des Vergleichsverwalters. Er ist (§ 42) "allen Beteiligten" für die Erfüllung seiner Pflichten verantwortlich, namentlich für die Wahrnehmung der ihm nach § 39 obliegenden Überwachungsauf-
5
gaben. Er haftet allen Beteiligten unmittelbar kraft eines gesetzlichen Schuldverhältnisses; in dessen Bereich muß er nach der allgemeinen Bestimmung des § 276 BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit bei der Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten einstehen, wie diese sich im allgemeinen aus dem Gesetz, im besonderen aus dem Inhalt des Vergleichs und den ihm danach zukommenden Funktionen ergeben»
Unter Beteiligten, denen der Sachwalter haftet, sind nicht nur die Vergleichsgläubiger, also diejenigen persönlichen Gläubiger des Gemeinschuldners zu verstehen, die einen zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen diesen haben (§25 VerglO). Gegen eine solche enge Auslegung spricht:
Während § 44 VerglO vom 5* Juli 1927 die Vertrauensperson für die Erfüllung ihrer Pflichten dem Schuldner und den am Verfahren beteiligten Gläubigern gegenüber verantwortlich machte, erklärt die nach § 92 grundsätzlich auf den Sachwalter anzuwendende Bestimmung des § 42 VerglO in der jetzigen Fassung erweiternd (vgl. RG DR 1941, 587) den Vergleichsverwalter allen Beteiligten für die Erfüllung seiner Pflichten für verantwortlich. Auf der gleichen Linie liegt es, wenn § 91 VerglO nunmehr von dem Sachwalter als dem.Sachwalter.«der Gläubiger, nicht,nur;»der .Vergleichsglöubiger.,spricht (vgl.,",.jjlpy DR 589/59^5-Bley,.- Vergleichsordnung 2> AUflö>';§ 42 Anm. 2).
Der Begriff der Beteiligten wird vielfach weit ausgelegt dahin, daß er alle Personen umfasse, ndenen gegenüber dem Sachwalter und Treuhänder durch die Vergleichsordnung Pflichten auferlegt sind", "die der Sachwalter aus dem Vermögen, mit Bezug auf welches die Überwachung äfcgeordnet ist, zu befriedigen hat" (vgl. RG aaO; OLG Celle l£DR 1954, 370;

Bley, Vergleichsordnung, § 42 Anm. 8, § 92 Anm. 11;
Böhle-Stam schrädcr,1., Vergleichsordnung 4. Auflo, § 42 Anm. 1,
§ 92 Anm. 3; 3« auch Vogels-Nölte, Vergleichsordnung 3. Aufl., § 92 Anm. II). Wie weit der Kreis der Beteiligten zu ziehen ist, braucht gegenwärtig nicht allgemein entschieden zu werden; jedenfalls sind unter den Umständen, wie sie hier vorliegen, Personen in der Rechtsstellung der Klägerin als Beteiligte im Sinne der genannten Vorschriften anzusehen.
Die Erfüllung eines gerichtlich bestätigten Vergleichs darf grundsätzlich nicht auf Kosten der von ihm nicht betroffenen neuen Gläubiger gehen. Im gegebenen Pall war, was das angefochtene Urteil mit Recht herausstellt, die Abwicklung und Erfüllung des Vergleichs nur möglich, wenn der Vergleichsschuldnerin Waren geliefert wurden, die sie mit Gewinn weiterveräußern konnte, um aus dem Erlös die Lieferanten zu bezahlen und neben der Deckung von Geschäftsunkosten und Lebensunterhalt des Inhabers der Vergleichsschuldnerin die Vergleichsgläubiger zu befriedigen. Um dies zu erreichen und um Neugläubiger, insbesondere die Klägerin zur Belieferung der Gemeinschuldnerin zu veranlassen, wurden die Abtretungen seitens der GerneinSchuldnerin an den Beklagten und von diesem an den neuen Lieferanten vorgenommen. Diese Regölung, in die der Beklagte als Sachwalter eingeschaltet war, bezweckte nicht nur die Befriedigung der Vergleichsgläubiger, sondern, wodurch sie vernünftigerweise erst möglich wurde, auch den Schutz der Lieferanten. Danach ist der Pflichtenkreis des Beklagten zu bestimmen. Das bedeutet, daß.er auch Neugläubigern wie der Klägerin als Beteiligten im Sinne der §§ 42, 92 VerglO für die Erfüllung der ihm als Sachwalter nach dem Gesetz und dem Vergleich obliegenden Pflichten verantwortlich wurde (vgl. auch OLG Celle aaO). Zu eng sieht demgegenüber die Revision im Anschluß an OLG Koblenz in "Konkurs-, Treuhand- und Schiedsgerichtswesen" 1956, 125 den Sinn der Be-
7
Stellung des Vergleichswalters nicht darin, den Dritten zu schützen, der während des Vergleichs Hechtsgeschäfte mit dem Vergleichsschuldner abschließe, sondern allein darin, eine gleichmäßige Befriedigung der gleichberechtigten Vergleichsgläubiger zu gewährleisten»
Ebensowenig greifen die weiteren Erwägungdnader Revision durch»
Die Revision meint, ein Zwangsvergleich sei ein vom Gericht bestätigter Vertrag zwischen Vergleichsschuldner und Vergleichsgläubigem, der gemäß § 82 VerglO für und gegen alle Vergleichsgläubiger wirke; damit sei es nicht zu vereinbaren, Heugläubiger als Beteiligte im Sinne des § 42 VerglO anzusehen» Ein im Vergleich benannter Sachwalter leitet aber seinen Auftrag vom Schuldner her (Bley Vergleichsordnung § 92 Anm. 4; Böhle-Stamschräder aaO § 92 Anm. 1), und der zwischen beiden zustande gekommene Vertrag ist zugleich ein Vertrag zugunsten Dritter, die nicht notwendig Vergleichsgläubiger sein müssen. Fehl geht ebenfalls die Erwägung der Revision, die Nachgiebigkeit des § 92 VerglO widerspreche der Auffassung, daß Neugläubiger Beteiligte im Sinne des § 42 des Gesetzes seien; denn die Vergleichsgläubiger könnten schwerlich befugt sein, im Vergleich den Umfang der Rente späterer Neugläubiger gegenüber dem Sachwalter zu vereinbaren. Ob es mit der Nachgiebigkeit des § 92 noch vereinbar i3t, die Haftung eines Sachv/alters gegenüber Neugläubigern für letztere ungünstiger als die Haftung des Sachwalters gegenüber Altgläubigern zu regeln, mag auf sich beruhen bleiben. Jedenfalls wird der Vergleichsrichter in einem solchen Falle die Bestätigung des Vergleichs dann versagen dürfen, wenn sie dazu führt, daß die den Neugläubigem gegenüber von keiner oder von einer geminderten Verantwortung getragene Überwachung des Sachwalters der in § 91 Abs. 1 des Gesetzes
 vorgesehenen Überwachung nicht mehr entspricht« Selbst wenn aber Beschränkungen der Rechte der Neugläubiger zulässig sein sollten, geht die von der Revision gezogene Folgerung zu weit.
Die weiteren Rügen der Revision sind im Zusammenhang mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zu verstehen, die sich mit Verstößen des Beklagten gegen seine Überwachungspflicht be schäftigen. Im angefochtenen Urteil heißt es hierzu:
"Nach seiner eigenen Einlassung hat der Beklagte gegen seine Pflicht, die Geschäftsführung der Vergleichsschuld nerin zu überwachen, in grober Weise verstoßen. Er hat sich zwar die Ansprüche aus den Weiterverkäufen abtreten und sich bei der Bestellung von Waren, die weiter verkauft werden sollten, die Auftragsschreiben der Vergleichsschuldnerin vorlegen lassen, um der Abtretung der Erlösansprüche in Höhe der Lieferantenschuld zuzustimmen und sich die Auftragsnummer zu notieren, damit er beim Eingang des Geldes auf seinem Anderkonto darüber für die Zwecke der Vergleichsabwicklung verfügen konnte. Er hat aber nicht geprüft, ob die nach den Angaben der VergleichsSchuldnerin bestehenden Akkreditive überhaupt bestanden, und auch nicht irgendwelche sonstigen Kontrollen der Geschäftsführung der Vergleichsschuldnerin vorgenommen. Zuweilen ist ihm erst dann, wenn er danach fragte, von der Firma	mitgeteilt
 worden, das in Betracht kommende Geschäft sei nicht abgeschlossen oder rückgängig gemacht worden. Wegen der fehlenden Überwachung durch den Beklagten war es der Vergloichsschuldnerin mithin möglich, ihr gelieferte neue Waren an einen anderen Abnehmer als denjenigen, welcher nach der vom Beklagten notierten Kontrollnummer vorgesehen war, abzusetzen, den Erlös der - nicht ausgeübten - Überwachung durch den Beklagten zu entziehen
9
und ihn für eigene, nicht dem Vergleich entsprechende Zwecke zu verwenden. Im hier vorliegenden Falle ist der Beklagte infolge der Verletzung seiner Überwachungspflicht nicht in der läge, Angaben darüber zu machen, an wen die Kühlernetze weiterveräußert sind, welche die Klägerin auftragsgemäß dem Spediteur der Vergleichs-Schuldnerin ausgeliefert hat. Er ist dadurch außer Stande, der Klägerin Aufklärung über den Verbleib der Ware und des auf sie entfallenden Erlösanteils zu geben, obwohl er ihr am 6.4.1956 den Anspruch aus dem angeblich vom Käufer gestellten Akkreditiv in Höhe ihres Rechnungsbetrages abgetreten hat. Er hat nicht einmal geprüft, ob dieses Akkreditiv überhaupt gestellt v/ar. Darin lag eine erhebliche Fahrlässigkeit. Der Senat kann dem Beklagten nicht darin folgen, daß er angenommen habe, ihm obliege als Sachwalter nur die Pflicht, auf seinem Anderkonto festzustellen, ob der Erlös eingegangen war. Der Beklagte ist Rechtsanwalt. Seine Überwachungspflicht ergibt sich aus dem ßesetz, dessen Auslegung ihm infolge seiner beruflichen Tätigkeit geläufig ist. Davon mußte auch die Klägerin ausgehen, als sie das Bestellschreiben der Vergleichsschuldnerin mit der sie sichernden Abtretung des Teilerlöses aus dem Akkreditiv erhielt. Zwar war darin klargestellt, daß der Beklagte die Überweisung an djeuKlfigerin nur vornehmen wollte, wenn der Erlösbetrag auf seinem Anderkonto eingegangen war. Daraus konnte und brauchte die Klägerin aber nicht zu schließen, daß der Beklagte, der ihr gegenüber als Sachwalter auftrat, es pflichtwidrig unterlassen würde, zu prüfen, ob das Akkreditiv überhaupt gestellt war, und zwar in einer Weise, die eine teilweise Erlösabtretung zuließ. Sie konnte und brauchte daraus auch nicht zu schließen, daß der Beklagte trotz seiner Eigenschaft als Sachwalter darüber hinaus alles
■%
10
unterlassen würde, was zur Überwachung der Geschäfts-führung der Vergleichsschuldnerin v/eiterhin erforderlich war, nämlich die Prüfung der Gründe für das Ausbleiben des Betrages auf dem Anderkonto und des Verbleibs der von ihr gelieferten Ware» Sie durfte vielmehr darauf vertrauen, daß der Beklagte seiner Über-wachungspflicht nachkommen und im Interesse der Vergleichsabwicklung darüber v/achen würde, daß die von ihr gelieferte Ware so verwendet würde, wie es der ihr sicherungshalber gegebenen Abtretung des Teilerlöses entsprach*» .Die Einlassung des Beklagten, daß die Klägerin selbst dies alles alsbald hätte tun müssen, um sich vor Schaden zu bewahren, greift nicht durch» Die Klägerin sollte und wollte ja nicht erfahren, wer der Kunde der Vergleichsschuldnerin v/ar» Das ist im Exporthandel üblich, weil der Zulieferant des Exporthändlers dessen Kunden billiger beliefern könnte als der Exporthändler selbst» Auf diesen Kundenschutz der Vergleichsschuldnerin gegenüber ihren Lieferanten hat der Beklagte selbst mit Hecht hingewiesen» Deshalb wäre der Klägerin keine Auskunft erteilt worden, wenn sie anläßlich des Vertragsabschlusses und vor der Auslieferung der Ware nach den näheren Einzelheiten der Akkreditivgestellung und der Person des Kunden der Vergleichsschuld nerin gefragt hätte« Davon mußte sie jedenfalls ausgehen, weil sie einen Exporthändler belieferte. Deshalb ist es für die Haftung des Beklagten infolge der schuld haften Verletzung seiner Überwachungspflicht auch ohne Bedeutung, ob das Akkreditiv des Kunden überhaupt und in einer Weise gestellt war, welche eine teilweise Abtretung an einen Dritten ermöglichte. Das mußte im Hinblick darauf, daß die Klägerin die näheren Einzelheiten weder erfahren sollte noch wollte, der Beklagte selbst prüfen. Mit der Abtretung brachte er zu dem Ausdruck, daß der Anspruch bestand und hinsichtlich des Eingangs und
11
der Verwendung des Geldes seiner Überwachungstätigkeit als Sachwalter unterlag.11
Hierzu moiftt die Revision: Demjenigen, der während eines Vergleichsverfahrens noch Geschäfte mit dem Vergleichsschuldner tätige, brauche das ihm bekannte Risiko nicht durch eine Einbeziehung in den Kreis der Beteiligten abgenommen zu werden. Der Sachwalter, der nicht wie ein Konkursverwalter sich bei der Abwicklung einem sich verkleinernden Kreis von Dritten gegenüber sehe und anders als jener keine Verfügungsmacht habe, könne nicht für die gesamte wirtschaftliche Fortentwicklung des Vergleichsschuldners und ein Wiederaufleben des Geschäftes verantwortlich gemacht werden, wie sie notwendigerweise mit der Belieferung durch Neugläubiger verbunden seien und zu einer von dem Sachwalter nicht mehr zu überblickenden oder nicht mehr zu kontrollierenden Ausweitung der geschäftlichen Beziehungen führen könnten. Dm einer so umfassenden Überwa-chungspflicht, v/ie sie das angefochtene Urteil annehme:;: nach-zukommen, müßte der 'Sachwalter die gesamte Geschäftsführung des Gemeinschuldners notfalls unter Heranziehung zahlreicher Hilfskräfte überprüfen; namentlich bei einem VergleichsSchuldner, der laufend Ware unter EigentumsVorbehalt angeliefert erhalte und diese dann veräußere, müßte der Sachwalter laufend den Lagerbestand überprüfen sowie die Geldeingänge darauf, ob sich unter ihnen Posten befänden, die mit den Lieferfirmen abgerechnet werden müßten; damit würde die Überwachung der Geschäftsführung gleichkommen und dem Interesse der Gläubiger zuwider zu dem Erliegen des Geschäftes des Gemeinschuldners führen, wenn dieser noch die mit einer solchen Überwachung verbundenen Kosten tragen müßte.
Diesen Erwägungen der Revision ist indessen entgegenzuhalten: Bei der vom Berufungsgericht angenommenen Haftung des Sachwalters geht es nicht darum, daß ein geschäftliches Risiko

12
von einem Neugläubiger auf den Sachwalter verlagert wird, vielmehr soll der Neugläubiger eine Schadloshaltung dafür erlangen, daß eine Gefahr, die er nach der Vergleichsregelung als im Rahmen des Möglichen gebannt ansehen durfte, infolge pflichtwidrigen Verhaltens des Sachwalters doch bestand« Die Überwachung des Sachwalters mag nach § 39 im Zusammenhalt mit § 57 VerglO ins Einzelne gehen können und müssen. Sie wird dagegen dann mehr allgemeiner sein dürfen, wenn der Sachwalter sich von der Zuverlässigkeit des Vergleichsschuld“ ners überzeugt hat. Von letzterem kann hier keine Rede sein. Die Revision hat auf jeden Pall gegen sich, daß die Unzu-träglichkeiten und nachteiligen Folgen, die sie im Falle einer eingehenden Überwachung befürchtet, in weitem Umfang auch dann auftreten können, wenn der Sachwalter angesichts seiner Haftung gegenüber den Altgläubigem die Geschäfts“ führung des Gemeinschuldners genau überwacht. Aus den Erwägungen der Revision läßt sich daher kein zwingender Schluß dahin ziehen, daß der Sachwalter Neugläubigern wie der Klägerin nicht verantwortlich sei.
Der Hinweis der Revision auf die Regelung der Vergütung des Konkurs- und des Vergleichsverwalters in den Richtlinien vom 22. Februar 1936 versagt schon deshalb, weil als Vergütung des Sachwalters in erster Linie ein im Vergleich fest-golegter Betrag, ersatzweise eine mit dem Schuldner ausgemachte Summe, äußerstenfalls ein angemessener Betrag zu entrichten ist (vgl. Bley, VergleichsOrdnung, § 92 Anm. 15).
Dem angefochtenen Urteil ist, was die von dem Beklagten begangenen Pflichtverletzungen angeht, in jedem Fall darin zu folgen, daß der Beklagte seine Pflichten durch die Unterlassung jedweder ernsthaften Überwachung verletzt hat. Bereits dies ist geeignet gewesen, den Schaden der Klägerin hervorzurufen. Den Schaden sieht das angefochtene Urteil darin, daß
13
die Klägerin ihre Restforderung nicht mehr mit Erfolg geltend machen könne; die Vergleichsschuldnerin sei nämlich zu dem Erliegen gekommen und die Klägerin könne nicht einmal mehr erfahren, v/er der Abkäufer der von ihr gelieferten Ware gewesen sei und ob daraus überhaupt noch ein Zahlungsanspruch bestehe o Ist aber davon auszugehen, daß das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten an sich geeignet gewesen ist, den Schaden hervorzurufen, so muß hier, da der Beklagte das Gegenteil nicht dargetan hat, auch angenommen werden, daß der Schaden auf dem pflichtwidrigen Verhalten beruht (vgl, Bley aaO § 42 Anm. 7),
Es kann dann der Eintritt eines Schadens auch nicht etwa mit der Erwägung verneint werden, es stehe nicht fest, ob die Klägerin überhaupt in irgend einem Zeitpunkt ihre Forderung aus der Lieferung mit Erfolg hätte geltend machen können, abgesehen davon, daß eine solche Unmöglichkeit unter Umständen einem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten zuzuschreiben wäre. Nach dieser Richtung beanstandet die Revision das ange— fochtene Urteil auch nicht.
Sie meint aber, die Klägerin treffe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts an ihrem Schaden ein Mitverschulden, weil sie ihre Forderung gegen die Firma H^l nicht rechtzeitig geltend gemacht habe. Auch hierin kann der Revision nicht recht gegeben werden.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat die Klägerin mit Brief vom 1. August 1956, also rund drei Monate nach Übergabe der bestellten Ware an den Spediteur der Firma	&en	Beklagten	unter	Hinweis	auf	die Forderungs-
abtrotung um Überweisung des Betrages gebeten. Der Beklagte gab lediglich den Brief an die Firma H^^^zur Erledigung weiter. Als die Klägerin ihn alsdann Anfang Oktober erinnerte, erwiderte er am 4. Oktober 1956, er habe v/ie am 2. August 1956 so auch jetzt die Firma Hflp auf gef ordert, der Klägerin
\
H
Aufklärung Über die offenstehende Rechnung zu erteilen. Am 15« Januar 1957 v/endete sich die Klägerin mit einer dringenden Mahnung an die Firma	und	übersandte	einen	Durch-
schlag ihres Schreibens dem Beklagten. Die Klägerin erhielt nunmehr auf dessen Veranlassung von der Firma	eine
 Teilzahlung von 500 DM und wandte sich, als weitere Zahlungen und Nachrichten ausblieben, am 16. April und am 9« August 1957 an den Beklagten mit der Bitte, die Firma HflÜP zu entscheidenden Maßnahmen zu veranlassen« Der Beklagte antwortete , soweit er die Lage übersehe, könne die Firma nicht zahlen, so daß die Durchführung des von der Klägerin beabsichtigten Mahnverfahrens gegen die Firma angebracht sei.
Das Berufungsgericht würdigt das Verhalten der Klägerin dahin: Im Hinblick darauf, daß sie auf die Ausübung der Überwachung seitens des Beklagten habe vertrauen dürfen, sei ihre Mahnung vom 1. August 1956 rechtzeitig; der Umstand, daß der Beklagte sich auf die Weitergabe des Briefes an die Vergleichsschuldnerin beschränkt habe, habe nur sein eigenes Verschulden erhöhen können; im übrigen habe sich die Klägerin mit Recht von vornherein an den Beklagten gehalten, der ihr als Sachwalter gegenübergetreten sei und einen Teil der ihm von der Vergleichsschuldnerin abgetretenen Forderung wirksam an die Klägerin abgetreten habe«
Die eine Verletzung des § 254 BGB geltend machenden Ausführungen der Revision sind, da die Verteilung der Verantwortlichkeit nach Maßgabe dieser Vorschrift in den Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse fällt, nur beschränkt nachprüfbar« Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob der Tatrichter alle Unterlagen ordnungsgemäß festgöstellt, bei der Abv/ägung verwertet und hierbei die ihm durch Denkgesetze und Erfahrungssätze gesetzten Grenzen nicht überschritten hat (Urteil vom 12« Mai 1955 III ZR .
15
252/54)« Das führt hier nicht zur Aufdeckung eines dem Berufungsgericht unterlaufenen Rechtsfehlers« Der Ansicht der Revision, die Klägerin habe in Kenntnis dessen, daß sie an einen Vergleichsschuldner geliefert habe, und in Unkenntnis über die Bedingungen dos Akkreditivs und eines etwa dem Kunden der Firma	gewährten Zahlungszieles alsbald und
 nachdrücklich sich über die Bedingungen des Akkreditivs und das Ausbleiben ihres Erlösanteils Klarheit verschaffen müssen, steht die zutreffende Erwägung des Tatrichters gegenüber, die Klägerin habe auf ein pflichtgemäßes Verhalten des Beklagten vertrauen dürfen» Daß die Klägerin, der ihr Rechnungsbetrag nach dem Schreiben vom 6« April 1956 sofort nach Eingang des Gegenwertes vom Kunden überwiesen v/erden sollte, davon habe ausgehen müssen, der Gegenwert sei alsbald nach der Lieferung eingegangen, kann als ein zwingender Schluß der Revision nicht zugegeben werden» In diesem Zusammenhang betont die Revisionserwiderung mit Recht, daß alle für die Vergleichsschuldnerin aus ihren Lieferungen bestimmten Beträge einem Konto des Beklagten gut ge schrieben werden mußten und daß die Klägerin sich mit Rücksicht hierauf verständlicherweise nicht an die Vergleichsschuldnerin, sondern an den Beklagten hielt«
Das angefochtene Urteil läßt, soweit es den Beklagten auf Grund einer ihn als SachY/alter gesetzlich treffenden Verantwortung verurteilt hat, auch im übrigen einen entscheidungserheblichen Irrtum zu Ungunsten des Beklagten nicht erkennen. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Ob dem angefochtenen Urteil nicht auch entgegen der Revision, insoweit zu folgen ist, als es den Be-
>

_c
 
klagten auf Grund einer der Abtretung vom 6. April 1956 zugrundeliegenden Zweckabrede ebenfalls für schadensersatzpflichtig erachtet, braucht das Revisionsgericht nicht mehr zu entscheiden«
Dr. Geiger	Bundesrichter	Br« Beyer	Br«	Hußla
 ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben«
Br« Geiger

Gähtgens
 Schäfer