hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30» April 1959 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Prof* Br» Geiger sowie der Bundesrichter Br. Weber, Br. Kreft, Br. Arndt und Br. Hußla für Beeht erkarints * - Kläger, Berufungskläger und Bevisionsbeklagten, Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der beklagten Stadt auf erlegt. in den Dienet der beklagten Stadt übernommen und zunächst durch entsprechende Urkunde unter Berufung in das Beamtenverhältnis zu dem städtischen Förster nach der Besoldungsgruppe A 7 a und später mit Wirkung vom 1. förster könnten ohne weiteres auf den Unterschiedsbetrag klagen (§ 38 LBG) • Im 35» Brgänzungsgesetz zu dem Beichsbesol-dungsgesetz, das am 1« April 1954 in Bheinland-Pfalz noch in Geltung gewesen sei, sei die Besoldungsgruppe A 4 f als künftig wegfallend bezeichnet« Biese Maßnahme des damaligen Gesetzgebers habe nur den einen Sinn gehabtt Bereits in diese Besoldungsgruppe eingestufte Bevierförster seien ~ vorläufig - darin geblieben; Eeueinstellungen aber hätten nur zugleich mit einer Einweisung in die Besoldungsgruppe A A o 2 erfolgen können, die vom Inkrafttreten des 35» Ergänzungsgesetzes - 30« Januar 1940 - ab die einzige künftige Besoldungsgruppe für Bevierförster gewesen sei« Biese Auffassung werde durch den Bundexlaß. des damaligen Reichsministers des Innern vom 12« pezember 1940 (RMB1 i«V*S 2233) bestätigt, der für Bevierförster ausschließlich von der Besoldungsgruppe A 4 c 2 nunmehr ausgegangen sei» Ba eine ge-‘ Betuliche Abänderung dieser Bestimmungen nicht erfolgt sei, seien mithin Alle in Bheinland-Pfalz vorgenommenen Einstufungen von Bevierförstern in die BesGr A 4 f unwirksam« Bie laudesverwaltung habe dementsprechend auch mindestens seit Auf die Erage, ob die lahdeevexwaltung^von sich aus die rechtliche Möglichkeit gehabt häbe- zu bestimmen (Erlaß vom 21» Juni 1948 ,, daß Beviexföxster nur noch nach BesGr A 4 c 2 zu besolden seien, brauche hiernach nicht eingegangen zu werden, da neu eingestellte Bevierförster ab 30» Januar 194G nur noch in die BesGr A 4 o 2 hätten eingestuft werden können. gruppe eingestuften Beamten darin - bis zu einer etwaigen anderweiten Einstufung - verblieben, daß aber Neueinstufungen in diese Besoldungsgruppe nicht mehr erfolgen konnten, bei Neuernennungen von Beamten, die den bisher in die Besoldungsgruppe ü 4 f eingestuften Be amten gruppen (Bevier-förster un$ Oberförster) angehörten, vielmehr die Einstu-, fung in die nunmehr für diese Beambengruppem ausschließlich vorgesehenen Besoldungsgruppen <(A 4 b 1 für Oberförster und A 4 c 2 für Bevierförster) erfolgen muß« Insoweit wird die Rechtslage auch vp» der Revision nicht mehr anders beur- bei der von der beklagten Stadt vor genommenen Ernennung des Klägers zu dem Bevierförster in den Beamtendienst nicht um eine Neuernennung, sondern um die fortsetsung seines alten Be- Wenn es sich sonach bei der Ernennung <des Klägers zu dem Beamten der Beklagten Stadt nicht um die Fortsetzung des alten Beamtenverhältnisses des*Klägers, sondern um die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses handelte, und wenn bereits vom Inkrafttreten des 35« Änderungsgesetzes zu dem Beichsbesoldungsgesetz abvWfxuernennungen von Bevier-företern nur noch unter Einstufung in die* Besoldungsgruppe A 4 c 2 erfolgen «konnten, dann kommt evs darauf, daß die Landesverwaltung in Bheinland-Bfalz auch dementsprechend verfahren ist, und auf die Frage, welche rechtliche Bedeu-' tung diesem umstand für die Bechtsverhältnisse der Gemein-debeamten in Bheinland-Pfalz’im Blick auf die unter I ge- Zwar ist es richtig, daß ein An-• Spruch auf Zahlung von Gehalt nicht allein aus der Besol-I dungsOrdnung hergeleitet werden kann, und daß auch die Auf-j nähme eines Postens in den Haushaltsplan einer öffentlich-| rechtlichen Körperschaft für sich allein.keine ausreichende Grundlage für einen bestimmten Zahlungsanspruch eines Beam- Anspruch auf die im Gesetz vorgesehene Besoldung, ohne daß es außer dem Verwaltungsakt der Übertragung des Amtes noch eines zusätzlichen Verwaltungeaktes bedürfte zu § 38 DBG [der wörblich mit § 38 des Bandesbeamtenge-setzes für Bheinland-Pfalz idf vom 28« April 1951 über-einstimmt]*, BGH aaO)«, Da zur Zeit der Ernennung des Klägers zu dem Bevierf örster für -neu ernannte Bevierförster nach • dem zuvor Gesagten ausschließlich die BesGr A 4 c 2 vorgesehen war, entstand' demnach für den Kläger mit seiner Ernennung ‘ohne weiteres der Anspruch auf Besoldung aus dieser Besoldungsgruppe» Etwas anderes ergibt sich auch * 15 veröffentlichten Erlaß des Bundesministers des-Innern vom 8» Januar 1953» In diesem Erlaß wird lediglich die auch hier - s.oben - vertretene Auffassung bestätigt, daß die Bevier-und Oberförster auf Grund des 35 * Änderungsgesetzes zu dem Beichsbesoldungsgesetz nicht bereits kraft Gesetzes die Beohtsstellung von Beamten der BesGr A 4 c 2 r nicht um eine Bfceoläungsverbesserung im Sinne der angeführten Bestimmungen* vielmehr war der Anspruch auf Zahlung dieser höheren Bezüge mit der Ernennung des Klägers zu dem Revierföxster ohne weiteres erwachsen* Ebenso kommt der Erwägung der Revision keine entscheidende Bedeutung zu* -daß der Kläger früher stets der Raufbaim äse einfachen mittleren*Bienstes angehört habe,- aber bei einer Eingliederung in die BesGr i 4 c 2 in den gehobenen Bienst überführt werden würde, worauf er keinen Anspruch habe* Darauf? Nach alledem hat somit das Berufungsgericht mit Becht dem noch ib Streit befindlichen Anspruch des Klägers, gegen dessen»‘Höhe die beklagte Stadt Einwendungen nicht erhoben hat,; stattgegeben* Die Bevision der beklagten Stadt muß daher Izurückgewiesen werden, ohne daß der Präge, ob der Anspruch des Klägers auch aus dem Gesichtspunkt der PUrSorgepflichtverletzung oder der Amtspflichtverletzung begründet #ein würde, noch riachgegangen zu werden braucht*
am 30* Aim 1959 Scheitel . Verkündet 2383 019 $wt i Aseist ent als Urkundsbeamter der Oe schäftet eile Im M a m e ja des V .Ikes Io dem Rechtsstreit der Stadtgemeinde L ihren Oberbürgermeis vertreten durch Beklagten, Berufungsbeklagten tind Revisionsklägerin, ~ Proseßbevollm&chtigters Rechtsanwalt Br« fpHft ~ - Proaeßbevollmäehtigter s Beehtsenwalt Prof» Dr»flMNB~ hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30» April 1959 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Prof* Br» Geiger sowie der Bundesrichter Br. Weber, Br. Kreft, Br. Arndt und Br. Hußla für Beeht erkarints * - Bie Revision der beklagten Stadt gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandeögeriohts in Neustadt/ Weinstr. vom 13. Oktober 1957 wird surttekgewiese». gegen den Revierförster Hubert f Kläger, Berufungskläger und Bevisionsbeklagten, Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der beklagten Stadt auf erlegt. Von Rechts wegen 2 — s £&$]?$§£$3&± Der unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallende Kläger war am 8» Mai 1945 beamteter BevierfÖrater nach der Besoldungsgruppe A 4 f des Beiohsbesolduugsgesetzes vom 16. Dezember 1927 idF des 35. Brgänzungsgesetzes hierzu vom 29. Januar 1940 (BGBl I 303» 325). 4E? Wurde am 1. Oktober 1949 1 * ♦ in den Dienet der beklagten Stadt übernommen und zunächst durch entsprechende Urkunde unter Berufung in das Beamtenverhältnis zu dem städtischen Förster nach der Besoldungsgruppe A 7 a und später mit Wirkung vom 1. April 1954 zu dem Bevier-jförster (Besoldungsgruppe A 4 f} ernannt. Im Haushaltsplan -der Beklagten ist die Stelle des Klägers, als Bevierföreter- stelle der Besoldungsgruppe A 4 c 2 ausgewiesen. / ♦ , * * < Der Kläger hat die Auffassung vertreten» daß ihm ab 1. Oktober 1949 die Bezüge nach der Beeeldtmgsgruppe A 4 o 2 jzustünden, und hat mit der vorliegenden Klage für die Zeit * vom 1. April 1952 bis zu dem 31. Dezember-1954 die Zahlung des Unterschiedes zwischen den Bezügen nach der Besoldungsgruppe A 7 ä und,A 4' f elnerseits,und der Besoldungsgruppe A 4 c 2 <andererseits verlangt. > V I Das Landgericht hat' die Klage* dem Antrag der beklagten , Stadt entsprechend abgewieeen. In der Berufungsinstanz hat 1 der Kläger seinen Klageantrag nur hoch in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach der BesGr A 4 f und denen nach der BesGr A 4 <e 2 für die Zeit vom 1. April 195,4 bis sum 31. Dezember 1954* weiter Verfolgt und um Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 210,06 DM gebeten. - - Diesem Antrag ha# das öberlandesgexioht staftgegebea. • Mit ihrer Revision erstrebt die beklagte Stadt die Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgericht-lichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der i ' * , . Bevision* ' .. < 4 ~ X , > * t , v t I. * % < ' Baa Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt$ Die Gründe des landgerichtlichen Urteils - Bevierförster könnten sowohl in die BesGr A 4 f als auch in die BesGr A 4 c 2 eingestuft werden, und v 4 die Entscheidung der Prags, in welche Besoldungsgruppe der Kläger gehört, sei nicht Sache der Zivilgerichte - wären dann zutreffend, wenn die beklagte Stadt ein Wahlrecht zwischen den beiden genannten Besoldungsgruppen gehabt hätte« > tatsächlich aber hätten am 1« April 1954 Beviefföreter in Rheinland-Pfalz nur noch in die Besoldungsgruppe A 4 c 2 eingestuft werden können, und geringer besoldete Bevier- 4 förster könnten ohne weiteres auf den Unterschiedsbetrag klagen (§ 38 LBG) • Im 35» Brgänzungsgesetz zu dem Beichsbesol-dungsgesetz, das am 1« April 1954 in Bheinland-Pfalz noch in Geltung gewesen sei, sei die Besoldungsgruppe A 4 f als künftig wegfallend bezeichnet« Biese Maßnahme des damaligen Gesetzgebers habe nur den einen Sinn gehabtt Bereits in diese Besoldungsgruppe eingestufte Bevierförster seien ~ vorläufig - darin geblieben; Eeueinstellungen aber hätten nur zugleich mit einer Einweisung in die Besoldungsgruppe A A o 2 erfolgen können, die vom Inkrafttreten des 35» Ergänzungsgesetzes - 30« Januar 1940 - ab die einzige künftige Besoldungsgruppe für Bevierförster gewesen sei« Biese Auffassung werde durch den Bundexlaß. des damaligen Reichsministers des Innern vom 12« pezember 1940 (RMB1 i«V*S 2233) bestätigt, der für Bevierförster ausschließlich von der Besoldungsgruppe A 4 c 2 nunmehr ausgegangen sei» Ba eine ge-‘ Betuliche Abänderung dieser Bestimmungen nicht erfolgt sei, seien mithin Alle in Bheinland-Pfalz vorgenommenen Einstufungen von Bevierförstern in die BesGr A 4 f unwirksam« Bie laudesverwaltung habe dementsprechend auch mindestens seit 1948 eine Einstufung von Bevierförstein in die BesGr A4* nicht mehr vorgenommen, und am 1« April 1954 sei die BesGr A 4 f für Beviexföxster im Landesdienst nicht mehr vorgesehen gewesen* Was aber für Landpsrevierförster gelte, gelte auch für die im Bienst der* Gemeinde stehenden Heviexförster (§ 51 dex Gemeindeordaung für Bheinland-Efalz idE des Gesetzes vom 27* September 1948 - GVB1 S*335 - für die Zeit ab 1* Oktober 1954 § 57 der Gemeindeordnung idE des Gesetzes vom 5* Oktober 1954 - GVBlj 8.117) • In § 36 JPfQ zu § 57 Abs«l der Gemeindeordnuag n*E» sei ausdrücklich bestimmt, daß die Gemeinden die Hecht sverhältnisge dex Gemeindebeamten nicht abweichend von den Hechts verhält hi seen der Bandesbeamten regeln können, soweit nicht Gesetze ausdrücklich eine Abweichung zulassen* Ein solches Gesetz aber sei nicht exgangen» Auf die Erage, ob die lahdeevexwaltung^von sich aus die rechtliche Möglichkeit gehabt häbe- zu bestimmen (Erlaß vom 21» Juni 1948 ,, daß Beviexföxster nur noch nach BesGr A 4 c 2 zu besolden seien, brauche hiernach nicht eingegangen zu werden, da neu eingestellte Bevierförster ab 30» Januar 194G nur noch in die BesGr A 4 o 2 hätten eingestuft werden können. > ' v * % , * V „ I 1 * Per Anspruch des Klägers sei ferner als Schadefleersatz-anspruch aus Verletzung der Eüxsorgapflicht begründet» , * H * Per .rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß nach Inkrafttreten des -<<zu dem hier interessierenden Zeitpunkt in Bheinland-Pfälz noch fortgeltenden - 35* Inder nngsge s e 12e s zu dem Beichsbeaqlöungsgesetz ,neu ernannte Bevierförster nur noch in die Besoldungsgruppe A 4 o 2 * "> * v * hätten eingestuft werden-können,“ist zutreffend* Wann in dem genannten Gesetz die Besoldungsgruppe A 4 f als künf- * > tig wegfallend bezeichnet war^ so bedeutete das rechtlich, daß die bei Inkrafttreten des Gesetzes in dieser Besoldungs- &.<*« »v < "*y ~ 5 - gruppe eingestuften Beamten darin - bis zu einer etwaigen anderweiten Einstufung - verblieben, daß aber Neueinstufungen in diese Besoldungsgruppe nicht mehr erfolgen konnten, bei Neuernennungen von Beamten, die den bisher in die Besoldungsgruppe ü 4 f eingestuften Be amten gruppen (Bevier-förster un$ Oberförster) angehörten, vielmehr die Einstu-, fung in die nunmehr für diese Beambengruppem ausschließlich vorgesehenen Besoldungsgruppen <(A 4 b 1 für Oberförster und A 4 c 2 für Bevierförster) erfolgen muß« Insoweit wird die Rechtslage auch vp» der Revision nicht mehr anders beur- teilt* Me Revision ist jedoch der Auffassung? daß es sich * * bei der von der beklagten Stadt vor genommenen Ernennung des Klägers zu dem Bevierförster in den Beamtendienst nicht um eine Neuernennung, sondern um die fortsetsung seines alten Be- > amtenverhältnisses, wiev^s bereits vor dem 8* Mai 1945 bestanden habe,.handele, und deshalb seine Weiterbeschäftigung in der BesGr A 4 f, in der er bereits bei Inkrafttreten des 55» Xndexungsgesetzes eingestuft gewesen und auch bis zu dem 8o Mai 1945 belassen worden sei, habe erfolgen können» Das ist jedoch nicht richtig« Die durch das Gesetz zu Art«131 GG geschaffenen Bechtsverhältnisse stellen nicht eine Modifizierung der alten Besmtenverhältniase der von diesem Gesetz betroffenen Beamten, sondern völlig neue Bechtsverhältnisse dar« Wenn diese Bechtsverhältnisse auch an die früheren Beamtenverhältnisse anknüpfen und ihre Ausgestaltung im einzelnen sich in verschiedener Weise nach der Art des früheren Beamtenverhältnisses und dem früheren beamtenrechtlichen Status des Betroffenen richtet, so sind sie doch neuer Art und finden ihre rechtliche Grundlage allein im Gesetz zu Art» 131 GG (so euch BVerwGE 5, 86)* ln gleicher Weise werden auch beider "Unterbringung11 von Beamten z*Wv« und deren Qbernähme durch einen anderen als den früheren Dienafcherrfc neue Beamtenverhältnisse geschaffen, wie der Senat in ständiger Beehtspreehung entschieden hat« Hiervon ist auch die beklagte Stadt selbst ausgegangen, wie sich daraus ergibt, daß sie dem Kläger in gleicher Weise wie bei A / ( ! sonstigen erstmaligen Beamtenexnennungen eine Urkunde aus-gehändigt hat, die die Erklärung enthielt, daß der Kläger ins BeamtenVerhältnis berufen werde» Wenn es sich sonach bei der Ernennung <des Klägers zu dem Beamten der Beklagten Stadt nicht um die Fortsetzung des alten Beamtenverhältnisses des*Klägers, sondern um die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses handelte, und wenn bereits vom Inkrafttreten des 35« Änderungsgesetzes zu dem Beichsbesoldungsgesetz abvWfxuernennungen von Bevier-företern nur noch unter Einstufung in die* Besoldungsgruppe A 4 c 2 erfolgen «konnten, dann kommt evs darauf, daß die Landesverwaltung in Bheinland-Bfalz auch dementsprechend verfahren ist, und auf die Frage, welche rechtliche Bedeu-' tung diesem umstand für die Bechtsverhältnisse der Gemein-debeamten in Bheinland-Pfalz’im Blick auf die unter I ge- i * | nannten Bestimmungen der Gemeindeordnung für Bheinland- > Pfalz zukommt, nicht mehr entscheidend an» } i Bis Beviaion macht weiter geltend, das Berufuagsge- i * rieht habe Übersehen, daß zu jeder Besoldungsänderung ein I Verwaltungsakt erforderlich seij hier sei eih solcher zwar > * für die BesGr A 4 f9 aber nicht für die Einreihung in die BesGr A 4 c 2 vorhanden« Auch damit kann die Bsvision je-j doch keinen Erfolg haben. Zwar ist es richtig, daß ein An-• Spruch auf Zahlung von Gehalt nicht allein aus der Besol-I dungsOrdnung hergeleitet werden kann, und daß auch die Auf-j nähme eines Postens in den Haushaltsplan einer öffentlich-| rechtlichen Körperschaft für sich allein.keine ausreichende Grundlage für einen bestimmten Zahlungsanspruch eines Beam- ’* r »*•*»>. \ ten abgibt, daß es dazu vielmehr eines Veiewaltungsaktes bedarf (vgl. BGHZ 4/380, 386/7)-. Wenn aber jemandem - sei | es unter gleichzeitiger Berufung in das, BeamtenVerhältnis, f sei es im Bahmen eines bereits bestehenden Beamtenverhält-nieses - ein bestimmtes Amt vübertrugen wird, für das gesetzlich eine ganz'bestimmte Besoldung'vorgesehen ist, dann \ * * y 7 - entsteht mit de» Übertragung des Amtes ohne weiteres der ,'l Anspruch auf die im Gesetz vorgesehene Besoldung, ohne daß es außer dem Verwaltungsakt der Übertragung des Amtes noch eines zusätzlichen Verwaltungeaktes bedürfte * (vgl«, Nadler-Wittland, Deutsches Beamtengesetz, Anm« 24 * zu § 38 DBG [der wörblich mit § 38 des Bandesbeamtenge-setzes für Bheinland-Pfalz idf vom 28« April 1951 über-einstimmt]*, BGH aaO)«, Da zur Zeit der Ernennung des Klägers zu dem Bevierf örster für -neu ernannte Bevierförster nach • dem zuvor Gesagten ausschließlich die BesGr A 4 c 2 vorgesehen war, entstand' demnach für den Kläger mit seiner Ernennung ‘ohne weiteres der Anspruch auf Besoldung aus dieser Besoldungsgruppe» Etwas anderes ergibt sich auch * nicht aus dem von der Bevisioh angezogenen und in den "Amtlichen Mitteilungen der Bezirksregiexung der Pfalz" 1953, 15 veröffentlichten Erlaß des Bundesministers des-Innern vom 8» Januar 1953» In diesem Erlaß wird lediglich die auch hier - s.oben - vertretene Auffassung bestätigt, daß die Bevier-und Oberförster auf Grund des 35 * Änderungsgesetzes zu dem Beichsbesoldungsgesetz nicht bereits kraft Gesetzes die Beohtsstellung von Beamten der BesGr A 4 c 2 r oder A 4 b 1 erhalten haben, daß die damals bereits in < f Planstellen befindlichen Bevier-und Oberförster vielmehr erst durch* einen besonderen Verwaltungsakt im Einzelfall iii Planstellen der genannten höheren Besoldungsgruppen eingewiesep werden mußten«, Mit der Beohtsstellung der erst nach Inkrafttreten des 35o Änderungsgesetzes neu ernannten BeVier-und Oberförster befaßt sich der Erlaß überhaupt nicht«» , Die Bedenken des? Be vision, ÄsJj Berufungsgericht habe verkannt, daß Besoldungsverbesserungen nach Br* 11 der Aue-führuttgsbestiromungen zu dem Beichsbesoldungsgesetz günstigstenfalls drei Monate rückwirkend gewährt werden könnten, gehen ins Beere. Es geht bei einer Gewährung der Bezüge an den Kläger aus -BesGr A 4~ c 2 anstatt au# der BesGr A 4 f 8 " A v •;!c *V SS tu *v t 'fcv , Jt I +*A 0 *<* </ > S' V» s * £> / V ' ■<: «' */ t* / nicht um eine Bfceoläungsverbesserung im Sinne der angeführten Bestimmungen* vielmehr war der Anspruch auf Zahlung dieser höheren Bezüge mit der Ernennung des Klägers zu dem Revierföxster ohne weiteres erwachsen* Ebenso kommt der Erwägung der Revision keine entscheidende Bedeutung zu* -daß der Kläger früher stets der Raufbaim äse einfachen mittleren*Bienstes angehört habe,- aber bei einer Eingliederung in die BesGr i 4 c 2 in den gehobenen Bienst überführt werden würde, worauf er keinen Anspruch habe* Darauf? ob der Kläger einen Anspruch auf Übertragung eines zur Baufbahn des gehobenen Bienstes gehörenden,Amtes hatte oder nicht, kommt es nicht an* Jedenfalls ist ihm mit der Ernennung zu dem BSvierförster und der - erstmaligen - Ober-* tragung einer Revierförsterstelle bei der beklagten Stadt ein zur gehobenen Bienatlaufbahfc gehörendes Amt übertragen worden* 9 9 - Nach alledem hat somit das Berufungsgericht mit Becht dem noch ib Streit befindlichen Anspruch des Klägers, gegen dessen»‘Höhe die beklagte Stadt Einwendungen nicht erhoben hat,; stattgegeben* Die Bevision der beklagten Stadt muß daher Izurückgewiesen werden, ohne daß der Präge, ob der Anspruch des Klägers auch aus dem Gesichtspunkt der PUrSorgepflichtverletzung oder der Amtspflichtverletzung begründet #ein würde, noch riachgegangen zu werden braucht* Bis Kosten des erfolglos gebliebenen Eechtsmitteis hat die beklagte Stadt gemäß § 97 ZPO zu tragen* $ i Pr * Geiger' Pr • Weber Pr * Kref t * Pr* Arndt Br* Hußla t > i ► *