Prozeßbevollniächtigterj Rechtsanwalt Br, hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8« November 1956 unter Mitwirkung des Sexiatspräsidenten Prof» Br« Geiger sowie der Bundesrichtjer Br« Kreft, Br. Arndt; Br. Beyer und Br. Hußla ! Bie Revision der beklagten Stadt gegen das Teilurteil des 1. mit ihrer Widerklage die Peststellung begehrt, daß dem Kläger auch über ;den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hinaus keijne weiteren Ansprüche aus Anlaß der Verfügung vom 5« Janjuar 1945 zustünden* Sie hat u«a» ihre Passivlegitimatiofi in Abrede gestellt und geltend gemacht, der Kläger könne btöchstens eine im Verhältnis 10 s 1 umge- Das Landgericht hat unter Abweisung des Hauptantrages die Beklagte zur Zahlung von 2 060 DM verurteilt und die Widerklage mit eifcer jetzt nicht mehr interessierenden Einschränkung abg^wiesen« hilfswei^e zur Zahlung yon (2 947 mal 11,50 IM «) 35 890,50 m nebst Zinsen beantragt« Das Oberlandeagerioht hat daraufhin c.urch Teilurteil die Klage insoweit abgewiesen, als der Häger Naturalersatz und Zahlung von mehr als 3 389,05 IM verlangte« * Ile hiergegen vom Kläger eingelegte Revision hat der auch Jetzjt erkennende Senat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vojm 14« Juli 1952 (BGHZ 7, 96) insoweit zurückgewiesen, ajls der Kläger Ersatzleistung in Natur verlangt« die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen mit der Begründung, daß der dem Kläger gemäß § 70 BVG zustehende Entschädigungsanspruch im Gegensatz zur Auffassung des OberlandeAgerichts nicht der Umstellung im Verhältnis 10 s 1 unterliege. i mal- 11,50 IlM =) 52 135,25 IM verlangt« las Oberlandesgericht hat jedocbj die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen und auf di|e Berufung der Beklagten die Klage im vollen Umfang abgewjiesenc Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß es sieb bei dem Schaden des Klägers um einen Kriegs-sachschadejti im Sinne des § 13 Abs 3 LAG handele und deshalb ein vjor den Zivilgerichten verfolgbarer Anspruch aus-geschlossen sei« Nunmehr hat unter teilweiser die beklagte St Zinsen verurteilt das Oberlandesgericht durch Teilurteil Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung von 19 785,75 EM nebst adt um Zurückweisung Mit der gegei dieses Urteil eingelegten Revision erstrebt die beklagte Stadt die Abweisung der Klage und Zurückweisung dec* Anschlußberufung des Klägers, soweit darüber bisher befunden worden ist, während der Kläger Die beklagte Stadt hat ebenso wie in der Berufungsinstanz auch in' der Revisionsinstanz in erster Linie darum gebeten, ds|s Verfahren mit Rücksicht auf das zu folgenschlußgesetz auszusetzen« Dieser edoch nicht stattgegeben werden, da die Rücksicht auf eine zu erwartende und den Klageanspruch berührende gesetzliche Neuregelung einen Grund zur Aussetzung eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Gesetz 148 ff ZPO) nicht abgibt. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wjie folgt begründet» Unter den Parteien sei unstreitig, daß: die beklagte Stadt von dem beschlagnahmten Salz * des Klägers insgesamt mindestens 1 720,5 Sack Salz weiter geliefert habe, und zwar an die Landwirtschaftliche Haupt-genossenschaft (1 013 Sack), an die EHII (560,5 Sack) und an unbekjumte Empfänger (147 Sack) «Die von der Beklagten vertretene Auffassung, der Kläger müsse sich die von der Landwirtschaftlichen Hauptgenossenschaft und von der EflHB bei verschiedenen Banken hinterlegten Reichsmarkbeträge Weder die Landwirtschaftliche Haupt genossenschaft noch die EflHfeseien Schuldner des Klägers gewesen, wenn auch der Kläger sie zunächst dafür gehalten und in Anspruch genommen habe» Der Kläger sei dahejr keineswegs gehalten gewesen, von seinen Nicht- 1. )' Die Revision wendet sich zunächst gegen die* Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger sich die von der Landwirtschaftlichen Haupitgenossenschaft und der E(Ü^ angeboten$n Reichsmarkbeträge nicht anrechnen zu lassen brauche« :Es ist jedoch insoweit zu demindest im Ergeb-nis dem Berufungsgericht beizupflichten. 2.) Soweit das Berufungsgericht eine Verpflichtung des Klägers verneint hat,das ihm von der EflBlangebotene lose und iiicht in Säcken verpackte Salz anzunehmen, • ist seinen Ausführungen entgegen der Meinung der Revision zuzustimmen L Gerade mit Rücksicht auf die auch von der Be- Hach dem Belrufungsurteil ist unter den Parteien unstreitig, daß dile Landwirtschaftliche Hauptgenossen-schaft von dem bjeschlagnahmten Salz des Klägers 1 013 Sack bekommen hajt (so auch der Tatbestand des in dem Rechtsstreit des! Es ist aber bisher von der Beklagten nicht behauptet worden, daß die 784 Sack Salz, die der Kläger unstreitig zurückerhalten hat, als - teilweiser - Ersatz derjan die Landwirtschaftliche Hauptgenossenschaft gelangten|Salzmengen von dieser selbst oder für sie Zur Zeit der Einreichjung dieses Schriftsatzes hatte der Kläger Ersatz für dajs an die Landwirtschaftliche Hauptgenossenschaft gelangte Salz auch noch gar nicht verlangt; dies geschah vielmehr |erst mit der im Schriftsatz vom 29* Dezember 1952 erfolgten Erweiterung der Klage.
2m I$I ZB 223/55 Verkündet am 80 November 1956 Pies er f Jus tizangedtel.lt er als Urkundsbeamter j der Ge-• sihäftsstelle , i « i i •t i « • t t • i I I |m Namen des Yolk es H I I I In dem Rechtsstreit der .Stadt Bad IKreuznach, vertreten durch ihren Bürgermeister^ j Beklagten^ Widerklägerin; Berufungsklägerin; Ans chlußberufungsb eklagten und Revisionsklägerin, ... Prozeßbevolliiächtigters Rechtsanwalt Prof, Ur, den Kaufmann Hans gegen Klägei1; Widerbeklagten; Berufungsbeklagten; Ansch}|ußberufungskläger und Revisionsbeklagten; Prozeßbevollniächtigterj Rechtsanwalt Br, hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8« November 1956 unter Mitwirkung des Sexiatspräsidenten Prof» Br« Geiger sowie der Bundesrichtjer Br« Kreft, Br. Arndt; Br. Beyer und Br. Hußla ! für Recht erkaxjnts „ i I Bie Revision der beklagten Stadt gegen das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz von! 12« Oktober 1955 wird zurückgewiesen, Bie Kosten der Revision werden der beklagten Stadt auferlegt« Von Rechts wegen . Tatbestand? Durch Verfügung des damaligen Bürgermeisters der beklagten Stadt voto. 5« Januar 1945' wurden die Salzvorräte, die sich zu dieser Zeit im Besitz des Klägers befanden* beschlagnahmto Kurz darauf wurde das Salz durch die Polizeibehörde in der Weise verteilt, daß es über verschiedene GroßhandelsiUrmen dem Verbrauch zugeleitet wurde* Über die Höhe del* beschlagnahmten Mengen gehen die Behauptungen der Parteien auseinander» i i i Der Kläger hät mit der vorliegenden Klage zunächst Lieferung von 20(j Sack Siedesalz (je 50 kg) als Naturalentschädigung, hjjlfsweise die Zahlung von (200 x 10,50 LM=) 2 060 DM verlanglj» i * • i Die Beklagte that um Abweisung der Klage gebeten und i mit ihrer Widerklage die Peststellung begehrt, daß dem Kläger auch über ;den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hinaus keijne weiteren Ansprüche aus Anlaß der Verfügung vom 5« Janjuar 1945 zustünden* Sie hat u«a» ihre Passivlegitimatiofi in Abrede gestellt und geltend gemacht, der Kläger könne btöchstens eine im Verhältnis 10 s 1 umge- steilte Entschädigung in Geld beanspruchen, i • i Das Landgericht hat unter Abweisung des Hauptantrages die Beklagte zur Zahlung von 2 060 DM verurteilt und die Widerklage mit eifcer jetzt nicht mehr interessierenden Einschränkung abg^wiesen« In der Be mfuigsinstanz hat der Kläger i im Wege der Anschlußberufung erweitert und lung der Beklagte^ zur Lieferung von 2 947 seine Ki&ge die Verurtei-Sack Siedesalz.,- sr T I hilfswei^e zur Zahlung yon (2 947 mal 11,50 IM «) 35 890,50 m nebst Zinsen beantragt« Das Oberlandeagerioht hat daraufhin c.urch Teilurteil die Klage insoweit abgewiesen, als der Häger Naturalersatz und Zahlung von mehr als 3 389,05 IM verlangte« * Ile hiergegen vom Kläger eingelegte Revision hat der auch Jetzjt erkennende Senat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vojm 14« Juli 1952 (BGHZ 7, 96) insoweit zurückgewiesen, ajls der Kläger Ersatzleistung in Natur verlangt« Im übrigen hat*er das oberlandesgerichtliche Urteil aufgehoben und! die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen mit der Begründung, daß der dem Kläger gemäß § 70 BVG zustehende Entschädigungsanspruch im Gegensatz zur Auffassung des OberlandeAgerichts nicht der Umstellung im Verhältnis 10 s 1 unterliege. Bei d$r erneuten Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hat der Kläger durch nochmalige Anschlußberufung seinen Klageantrag wiederum erweitert. Er hat Ersatz für insgesamt i 4 4 533,5 S^ck Salz und dementsprechend Zahlung von (4* 533,5 i mal- 11,50 IlM =) 52 135,25 IM verlangt« las Oberlandesgericht hat jedocbj die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen und auf di|e Berufung der Beklagten die Klage im vollen Umfang abgewjiesenc Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß es sieb bei dem Schaden des Klägers um einen Kriegs-sachschadejti im Sinne des § 13 Abs 3 LAG handele und deshalb ein vjor den Zivilgerichten verfolgbarer Anspruch aus-geschlossen sei« i i I » , Auf dife hierauf vom Kläger erneut eingelegte Revision hat der ernennende Senat durch Urteil vom 17 - Februar 1955 4 (BGHZ 16, 314) wiederum das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung nochmals ai|L das Berufungsgericht zurückverwiesen. st ausgeführt, daß der Schaden des s ein Kriegssachschaden angesehen werden, ehr eine Entschädigung gemäß § 70 PVG ver-e als Wertschuld der Umstellung nicht In den Gründen i Klägers nicht al der Kläger vielm langen könne, ■ di unterliege. Nunmehr hat unter teilweiser die beklagte St Zinsen verurteilt das Oberlandesgericht durch Teilurteil Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung von 19 785,75 EM nebst adt um Zurückweisung Mit der gegei dieses Urteil eingelegten Revision erstrebt die beklagte Stadt die Abweisung der Klage und Zurückweisung dec* Anschlußberufung des Klägers, soweit darüber bisher befunden worden ist, während der Kläger Die beklagte ; erwartende Kriegs Anregung konnte i der Revision bittet. Ent scheidungsgründe s I. Stadt hat ebenso wie in der Berufungsinstanz auch in' der Revisionsinstanz in erster Linie darum gebeten, ds|s Verfahren mit Rücksicht auf das zu folgenschlußgesetz auszusetzen« Dieser edoch nicht stattgegeben werden, da die Rücksicht auf eine zu erwartende und den Klageanspruch berührende gesetzliche Neuregelung einen Grund zur Aussetzung eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Gesetz 148 ff ZPO) nicht abgibt. ! f* T i I ~ 5 ~ II« Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wjie folgt begründet» Unter den Parteien sei unstreitig, daß: die beklagte Stadt von dem beschlagnahmten Salz * des Klägers insgesamt mindestens 1 720,5 Sack Salz weiter geliefert habe, und zwar an die Landwirtschaftliche Haupt-genossenschaft (1 013 Sack), an die EHII (560,5 Sack) und an unbekjumte Empfänger (147 Sack) «Die von der Beklagten vertretene Auffassung, der Kläger müsse sich die von der Landwirtschaftlichen Hauptgenossenschaft und von der EflHB bei verschiedenen Banken hinterlegten Reichsmarkbeträge i anrechneja lassen, sei irrig«. Weder die Landwirtschaftliche Haupt genossenschaft noch die EflHfeseien Schuldner des Klägers gewesen, wenn auch der Kläger sie zunächst dafür gehalten und in Anspruch genommen habe» Der Kläger sei dahejr keineswegs gehalten gewesen, von seinen Nicht- i Schuldnern Zahlungen in wertloser Reichsmark entgegenzunehmen. jluch hätten die genannten Firmen die Beträge nicht in Erfüllung einer Schuld der Beklagten sondern als Erfüllung vermeintlich eigener Schuld hinterlegt, so daß die Hint erlegung die Beklagte nicht habe befreien können. Fraglich! könne zwar sein, ob der Kläger auf das Angeobt der EflHh 500 Sack Sap.z in Matur zurückzuerstatteh, hätte eingehenj müssen. Jedoch sei das Salz nur lose angeboten worden.. j)a damals die Möglichkeit ordnungsmäßiger Lagerung loser Salzmengen beschränkt und die Beschaffung von Säcken fast unmöglich gewesen sei, habe der Kläger, dem in Säcken verpacktes Salz beschlagnahmt worden sei, loses Salz nicht anzunehm^ri brauchen. Ob der von dem Kläger neuerdings in Ansatz gebrachte Preis von 13 DM je Sack gerechtfertigt sei, sei| zweifelhaft« Jedenfalls aber könne der bisher . geforderte und von der Beklagten nicht beanstandete Preis von 11,50 DM je Sack der Schadensberechnung zugrunde gelegt m I ^ Mi werden, so daß jiie Beklagte zur Zahlung von (1 720,5 mal 11,50 DM =)j 19 785>75 HM nebst Zinsen zu verurteilen gewesen seij, i i j m. 1. )' Die Revision wendet sich zunächst gegen die* Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger sich die von der Landwirtschaftlichen Haupitgenossenschaft und der E(Ü^ angeboten$n Reichsmarkbeträge nicht anrechnen zu lassen brauche« :Es ist jedoch insoweit zu demindest im Ergeb-nis dem Berufungsgericht beizupflichten. Dabei kann offen bleiben, ob die !vom Berufungsgericht für seine Auffassung gegebene Begründung Zustimmung verdient«'Jedenfalls braucht i sich der Kläger jauf die "hinterlegten" Beträge aus folgenden Erwägungen nlicht verweisen zu lassen: Nach dem insoweit unstreitigejn Vortrag der Parteien hat die Landwirtschaftliche Haupltgenossenschaft 9 697,68 RM auf ein Son- i » : derkonto zugunsten des'Klägers bei der RflHHH^-Zentral-I kasse und die Efl|^ 5 044-, 50 RM bei der und in eingezahlt . Selbst wenn man ! davon ausgehen wpllte, daß der Kläger damals die ihm von i i den genannten Fijrmen, seinen vermeintlichen Schuldnern, angebotenen Reiaismarkbeträge nicht habe zurückweisen , dürfen, so kann die Beklagte doch nichts Entscheidendes zu ihren Gunsten daraus herieiten. Denn auch unter der Voraussetzung, dfeß der Kläger durch Zurückweisung der Reichsmarkbeträg^ in Annahmeverzug geraten sei, würde die. •auf Grund der Währungsreform erfolgte Umstellung der eingezahlten Beträgt nicht zu seinen Lasten gehen. Vielmehr jgeht das "Währun^srisiko" auch bei Annahmeverzug des Gläubigers grundsätzlich zu Lasten des Schuldners, wie der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner in ! • MDR 1953, 220 veröffentlichten Entscheidung vom 17* De- i i f • zember 1$52 eingehend unter Ablehnung der im Schrifttum weithin verbreiteten gegenteiligen Auffassung dargelegt hat« Im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholun- i gen auf diese Entscheidung, der der erkennende Senat sich anschließt, verwiesen« Um eine Hinterlegung der Geldbeträge im (Rechtssinne, die gemäß § 378 BGB die Wirkung einer Erfüllung gehabt haben könnte, hat es sich nach dem unstreitijgen Sachvortrag nicht gehandelt, da die Hinterlegung niicht bei einer öffentlichen Hinterlegungsstelle erfolgt' i|st« Die durch Einzahlung bei privaten Bankinstituten erfjolgte "Hinterlegung" seitens der landwirtschaftlichen Hauptgenossenschaft und der E^l^hat somit d.en der Umstellung nicht unterliegenden Entschädigungsanspruch des Klägers gegen die beklagte Stadt nicht berührt. * 2.) Soweit das Berufungsgericht eine Verpflichtung des Klägers verneint hat,das ihm von der EflBlangebotene lose und iiicht in Säcken verpackte Salz anzunehmen, • ist seinen Ausführungen entgegen der Meinung der Revision zuzustimmen L Gerade mit Rücksicht auf die auch von der Be- i klagten betonte praktische Unmöglichkeit, Säcke zu beschaffen, 1 konnte es dem Kläger angesichts <ier Schwierigkeiten, losefe Salz ordnungsmäßig und ohne nennenswerte Verlu-.ste zu transportieren und zu lagern, nicht angesonnen werden, sich!auf das Angebot der loses Salz zurücker- i statten zij. wollen, einzulassen« 3») iie Revision macht schließlich noch folgendes geltend: Bas!Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß i der Klägei im Laufe der Zeit 784 Säcke zu je 30 kg Salz von einigen Großfirmen zurückerhalten habe,, wie bereits im Revisionsurteil vom 17* Februar. 1955 (S 3) gesagt sei. Bie Beklagte habe bereits im Schriftsatz vom 13«. Februar 1951 (Bl 101 fi) darauf hingewiesen, daß diese Mengen identisch seien mit der aq die Landwirtschaftliche Hauptgenossenschaft gelieferten Menge» Die Revision kann laber auch mit diesem Vorbringen keinen Erfolg haben. Hach dem Belrufungsurteil ist unter den Parteien unstreitig, daß dile Landwirtschaftliche Hauptgenossen-schaft von dem bjeschlagnahmten Salz des Klägers 1 013 Sack bekommen hajt (so auch der Tatbestand des in dem Rechtsstreit des! Klägers gegen die Hauptgenossenschaft ergangenen und vfc>m Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteils des OberlLandesgerichts Koblenz vom 26. August 1949 - 2 U 182/4^ - ). Es ist aber bisher von der Beklagten nicht behauptet worden, daß die 784 Sack Salz, die der Kläger unstreitig zurückerhalten hat, als - teilweiser - Ersatz derjan die Landwirtschaftliche Hauptgenossenschaft gelangten|Salzmengen von dieser selbst oder für sie i von anderen Firmeln zurückgegeben worden seien» Eine solche Behauptung kenn auch nicht dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vqm 13. Februar 1951 entnommen werden. Zur Zeit der Einreichjung dieses Schriftsatzes hatte der Kläger Ersatz für dajs an die Landwirtschaftliche Hauptgenossenschaft gelangte Salz auch noch gar nicht verlangt; dies geschah vielmehr |erst mit der im Schriftsatz vom 29* Dezember 1952 erfolgten Erweiterung der Klage. i i Dl]e-Revision erweist sich nach alledem als unbegründet, soi daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden muß* Dr, Geiger Dr« Kreft Dr„ Arndt Dr, Beyer . . Br, Hußla X... T T