Tatbestands Der Beklagte ist 1944 als Inspektor der Reichstinanz-verwaltung vom Oberfinanzpräsidenten in Berlin in den Ruhestand versetzt worden» Nach 1945 erhielt er von dem klagenden Lande, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hatte, Versorgungsbezüge» Seit Januar 1949 hatte er aus einem privaten Arbeitsverhältnis Einkünfte von mehr als 1»000 DM im Monat, Bür die Zeit vom 11» Januar 1949 bis Ende März 1949 sind ihm aber auch die Versorgungsbezüge noch weiter gezahlt worden» Das Land verlangt ihre Rückzahlung, weil sie zu Unrecht geleistet worden seien; nach § 4 der 3» Landesverordnung über Massnahmen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen hätten Versorgungsbezüge nur insoweit ausgezahlt werden dürfen, als die 100 DM übersteigenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hinter den ruhegehalt-fähigen Dienstbezügen zurückgeblieben seien» An den Beklagten hätte bei Kenntnis seiner Einnahmen aus seiner Arbeit nichts gezahlt .werden dürfen» Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Er meint, die Vorschrift des § 4 der 3 - Landesverordnung über Massnahmen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen sei als ungültig anzusehen, weil sie in wohlerworbene Beamtenrechte eingreife» Eie Parteien sind sich darüber einig, dass die Klageforderung als berechtigt anzusehen ist, wenn dem § 4 der 3° Landesverordnung über Massnahmen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen vom 3° Dezember 1943 (G-VB1 Rhld-Pfalz 1949 S 6) die Gültigkeit nicht abzusprechen ist, Das Berufungsgericht erblickt in der Bestimmung, dass auch die Einkünfte aus einem privaten Arbeitsverhältnis gemäss § 12? Die Revision: meint, das angefochtene Urteil verletze damit § 127 DBG und Art 129 WeimVerf, Darin kann ihr aber nicht zugestimmt werden. Es bedarf keines Eingehens auf die allgemeinen beamtenrechtlichen Fragen, die der Berufungsrichter behandelt, Das klagende Land hat mit Recht am Anfang des Rechtsstreits darauf hingewiesen, dass sein Verhältnis•zu dem Beklagten dadurch gekennzeichnet sei, dass es sich bei ihm-nicht um einen Beamten handele, der im Dienste des Landes oder einer Körperschaft, für deren Verbindlichkeiten'das klagende Land einzustehen hätte, gestanden habe, sondern um einen ehema- Reichsbeamten aus dem Bezirk Berlin-Brandenburgc Die Ansprüche solcher bezirksfremder Ruhestandsbeamten aus ihrem früheren Dienstverhältnis waren in der Tat nicht von dem klagenden Land zu erfüllen (vgl BGHZ 3, 1)« Wenn dieses auch den bezirksfremden Ruhestandsbeamten Bezüge durch besondere Vorschriften zubilligte, so trat es damit nicht anstelle des früheren Dienstherrn in das Beamtenverhältnis der betreffenden Personen ein, sondern es erklärte sich damit nur bereit, die anderweitig erdiente Versorgung diesen Personen in einem gewissen Umfang von sich aus zu zah-lerio Hieraus ist aber dem einzelnen Beamten dem Kläger gegenüber kein "wohlerworbenes Recht” auf eine un- veränderte Beibehaltung der einmal aufgenommenen Zahlungen erwachsen; in § 1 Abs 2 der Landesverfügung über die vorläufige Regelung der Zivilbeamtenversorgung vom 20, Januar 1948 (GVB1 RhlPf 171) war ausdrücklich bestimmt, dass die Zahlungen nur "auf Widerruf” übernommen werden„ Der Kläger beruft sich auch selbst nur auf seine Beamtenrechte, um dem Anspruch des klagenden Landes entgegenzutreten * Da ihm die Beamtenrechte-aber nicht gegen das klagende Land zustanden, konnte durch § 4 der 3° Landesverordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen - ebenso wie-es später durch den Bundesgesetzgeber in § 33 G 131 verfügt worden ist - eine Beschränkung der Pensionszahlungen bei einem anderweitigen Einkommen eingeführt werden, ohne dass dadurch in ”wohlerworbene Beamtenrechte" eingegriffen worden wäre ,
?Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2411 ICO S1 Gesetz: WeimVerf Art 129 Reehtssatzs Dadurch, dass ein Land nach 1945 bezirksfremden. Ruhestandsbeamten gewisse Versorgungsbezüge gewährte, ist es nicht verpflichtet worden, in Zukunft "wohlerworbene Rechte1' dieser Personen, die gegenüber einem anderen Dienstherrn bestan- den, zu wahren* Aktenzeichens I±I ZR 225/53 Urteil des BGH vom 13 - Juni 1955 IG Koblenz. OLG Koblenz Ill ZR 223/55 r Verkündet am 13, Juni 1955 I, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Harnende s Volke s In dein Rechtsstreit - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof J)r. gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in K 9 - Prozessbevollmachtigter: Rechtsanwalt Prof.Ir, hat der Hin Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13 <= Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof »Pr,Geiger sowie der Bundesrichter Br.Pagendarm, Br»Weber ? Br.Wolany und Br■.Beyer für Hecht erkannt: Pie Revision des Beklagten gegen das Urteil des!c Zivi1sehats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 15° Juli 1953 wird zurückgewiesen0 Per Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen! Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten ? Von Rechts wegen 2 Tatbestands Der Beklagte ist 1944 als Inspektor der Reichstinanz-verwaltung vom Oberfinanzpräsidenten in Berlin in den Ruhestand versetzt worden» Nach 1945 erhielt er von dem klagenden Lande, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hatte, Versorgungsbezüge» Seit Januar 1949 hatte er aus einem privaten Arbeitsverhältnis Einkünfte von mehr als 1»000 DM im Monat, Bür die Zeit vom 11» Januar 1949 bis Ende März 1949 sind ihm aber auch die Versorgungsbezüge noch weiter gezahlt worden» Das Land verlangt ihre Rückzahlung, weil sie zu Unrecht geleistet worden seien; nach § 4 der 3» Landesverordnung über Massnahmen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen hätten Versorgungsbezüge nur insoweit ausgezahlt werden dürfen, als die 100 DM übersteigenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hinter den ruhegehalt-fähigen Dienstbezügen zurückgeblieben seien» An den Beklagten hätte bei Kenntnis seiner Einnahmen aus seiner Arbeit nichts gezahlt .werden dürfen» Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 732,64 DM zu verurteilen» Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Er meint, die Vorschrift des § 4 der 3 - Landesverordnung über Massnahmen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen sei als ungültig anzusehen, weil sie in wohlerworbene Beamtenrechte eingreife» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäss verurteilt» Mit der Revision erstrebt der Beklagte Wiederherstellung ;Ki' |l 'fy-i Ml .' ü:v -3- des landgerichtlichen Urteils, Das klagende Land bittet um Zurückweisung der Revision, Ent s che i Eie Parteien sind sich darüber einig, dass die Klageforderung als berechtigt anzusehen ist, wenn dem § 4 der 3° Landesverordnung über Massnahmen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen vom 3° Dezember 1943 (G-VB1 Rhld-Pfalz 1949 S 6) die Gültigkeit nicht abzusprechen ist, Das Berufungsgericht erblickt in der Bestimmung, dass auch die Einkünfte aus einem privaten Arbeitsverhältnis gemäss § 12? DBG anzurechnen seien, keinen Eingriff in wohl erworbene Beamtenrechte, weil durch sie der Pensionsanspruch nicht beseitigt, sondern nur sein Ruhen verfügt werde, und dies als zulässig zu erachten sei, v;enn und solange der standesgemässe Unterhalt des Beamten - wie im vorliegenden Fall - sichergestellt sei. Die Revision: meint, das angefochtene Urteil verletze damit § 127 DBG und Art 129 WeimVerf, Darin kann ihr aber nicht zugestimmt werden. Es bedarf keines Eingehens auf die allgemeinen beamtenrechtlichen Fragen, die der Berufungsrichter behandelt, Das klagende Land hat mit Recht am Anfang des Rechtsstreits darauf hingewiesen, dass sein Verhältnis•zu dem Beklagten dadurch gekennzeichnet sei, dass es sich bei ihm-nicht um einen Beamten handele, der im Dienste des Landes oder einer Körperschaft, für deren Verbindlichkeiten'das klagende Land einzustehen hätte, gestanden habe, sondern um einen ehema- lige.n Reichsbeamten aus dem Bezirk Berlin-Brandenburgc Die Ansprüche solcher bezirksfremder Ruhestandsbeamten aus ihrem früheren Dienstverhältnis waren in der Tat nicht von dem klagenden Land zu erfüllen (vgl BGHZ 3, 1)« Wenn dieses auch den bezirksfremden Ruhestandsbeamten Bezüge durch besondere Vorschriften zubilligte, so trat es damit nicht anstelle des früheren Dienstherrn in das Beamtenverhältnis der betreffenden Personen ein, sondern es erklärte sich damit nur bereit, die anderweitig erdiente Versorgung diesen Personen in einem gewissen Umfang von sich aus zu zah-lerio Hieraus ist aber dem einzelnen Beamten dem Kläger gegenüber kein "wohlerworbenes Recht” auf eine un- veränderte Beibehaltung der einmal aufgenommenen Zahlungen erwachsen; in § 1 Abs 2 der Landesverfügung über die vorläufige Regelung der Zivilbeamtenversorgung vom 20, Januar 1948 (GVB1 RhlPf 171) war ausdrücklich bestimmt, dass die Zahlungen nur "auf Widerruf” übernommen werden„ Der Kläger beruft sich auch selbst nur auf seine Beamtenrechte, um dem Anspruch des klagenden Landes entgegenzutreten * Da ihm die Beamtenrechte-aber nicht gegen das klagende Land zustanden, konnte durch § 4 der 3° Landesverordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen - ebenso wie-es später durch den Bundesgesetzgeber in § 33 G 131 verfügt worden ist - eine Beschränkung der Pensionszahlungen bei einem anderweitigen Einkommen eingeführt werden, ohne dass dadurch in ”wohlerworbene Beamtenrechte" eingegriffen worden wäre , Dass der Kläger vor dem Zusammenbruch an eine Kasse im Gebiete des klagenden Landes überwiesen worden wäre, ist nach dem Parteivortrag nicht in Erwägung zu ziehen» Deshalb ist an der Gültigkeit der hier behandelten Anrechnungsvorschrift jedenfalls im vorliegenden Palle nicht zu zweifeln und die Entscheidung des Berufungsgerichts als richtig anzusehen, Die Revision des Beklagten war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen, Dr o Geiger Pr «.Pagendarm " Dr, Web er Wo 1 any Dr»Beyer