Durch Schreiben vom 8o September 1945 berief der Oberpräsideht der Provinz Schleswig-Holstein mit Zustimmung der Militärregierung, den Kläger ,raus dem kommissarisch übernommenen Amte des Landrats” ab0 In der Folgezeit erhielt der Klüger die-von ihm verlangten "gesetz-lich zustehenden Euhegehaltsbezüge” in Gestalt seiner Dienstbezüge als entpflichteter Hochschullehrer in Höhe von 1178,14 EM bezw«, DM .monatlich aus der DniversitUtskas-se Kj^biS’ zu dem-30o.Juni * daß die Militärregierung ihn durch Beschluß vom 15o August 1945 zu dem ordentlichen Landrat, acting Landrat, ernannt habe« Der Kläger ist der Auffassung, daß er durch diesen britischen Befehl rechtywirksöm'zu dem Landrat auf Lebenszeit berufen worden sei, ohne daß es wegen des Vorrangs des Besatzungsrechts' auf die Beachtung der Formvorschrif-ten des deutschen Beamtenrechts bei seiner Berufung an-komme« Damit sei er, da er als entpflichteter Hochschullehrer weiterhin aktiver Beamter geblieben sei, im Sinne des deutschen Boamtenrechts als Beamter in ein Amt der damaligen Provinz, des jetzigen Landes Schleswig-Holstein, auf Lebenszeit "versetzt* worden, so daß er mit seiner Zurruhesetzung durch den Oberprüsidenten gegen das beklagte Land Versorgungsansprüche erworben habe«, Seine Abberufung sei nichtig, weil eine solche nach dem deutschen Gesetz für einen auf Lebenszeit berufenen Beamten unzulässig sei« , Das beklagte Land ist der*Ansicht; daß der Kläger; der nur kommissarisch mit der\Führung des Amtes des Landrats betraut worden sei und:selbst .sein Amt nur als ein -vorübergehendes betrachtet habe, auch bei.der angeblich durch Major veranlasst©« Ernennung durch die • Ernennungsurkunde bedurft hätte, da er bereits Beamter auf Lebenszeit gewesen seio Mit seiner dauernden Ernennung zu dem Landrat stehe die von dem beklagten Land vertretene .Annahme, er sei nur Beamter auf Y/iderruf geworden, in unvereinbarem Gegensätze« .Als Inhaber von zwei Hauptämtern, so führt der Klüger -• insofern sich der Auffassung des beklagten Landes in der Berufungsher gründung anschließend-.weiter aus, habe er auf Grund der vom Oberpräsidenten getroffenen Bestimmung gemäß § 38 Abs 1 Satz 4 DBG seine Emeritenbezüge erhaltene Sollte dagegen in seiner Ernennung zu dem Landrat mit dem Urteil des Landgerichts eine Versetzung, d.h. ein Übertritt von dem Amt als Universit.ätsprofessor in dasjenige des Landrats gesehen werden, bei welcher die Irovinzialregierung Schleswig-Holstein, in oberster Instanz durch die Militärregierung verkörpert, der gemeinsame Dienstherr gewesen sei, so gelte für die Gehaltsregelung die als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu kennzeichnende und durch § 167 DBG nicht ausgeschlossene Vereinbarung zwisehen dem Kläger und seiner obersten Dienstbehörde, kraft deren ihm weiterhin die Be-, züge eines Universitätsprofessors bewilligt und bezahlt worden seien, wobei in der Aufrechterhaltung dieser Zahlungen über fast vier Jahre nach seiner rechtswidrigen Entfernung aus seinem Amte auf alle Fälle eine Bestäti- Bescheides darüber gebeten, o.b im August 1945 von der Be-satzungsbehürde ein schriftlicher Befehl erlassen wurde mit dem Inhalt und Zweck, den Kläger J^wid^rufliah zu dem Landrafc auf Lebenszeit zu berufene Darauf hat die britische. nach der Kläger mit lirkung von diesem Tage an zu dem Landrat des Kreises ernannt v;ar, um die Pflichten und Hechte dieses Amtes, wie im deutschen Gesetz bestimmt, auszuüben, vorbehaltlich gegenteiliger Anweisung der Llilitär-regierung, ferner daß-am oder um den 8® September 1945 herum das Detachement der Militärregierung für die Provinz Schleswig-Holstein den Oberpräsidenten'der Provinz ermächtigt hat, den Kläger von dem Amt des Landrats zu entbin- , Es hat seine Entscheidung darauf abgestellt, ob der Kläger durch die Militärregierung zu dem Landrat auf Lebenszeit berufen oder ob er als Landrat nur zu dem Beamten auf Widerruf ernannt worden ist« Im ersten Falle hätte der Kläger nach der Auffassung des Oberlandesgerichts gegen die damalige Provinz, das jetzige Land Schles wig-Holstein, die von ihm beanspruchten Versorgungsrechte erworben, während er sonst am 8« September 1945 phne Anspruch auf Versorgungsrechte hätte abberufen werden können« Las Oberlandesgericht verneint eine Berufung des Klägers in das Amt des Landrats auf-Lebenszeit und sieht den Kläger als Beamten auf Widerruf an, der jederzeit entlassen werden konnte, selbst ohne Anspruch auf ubörgangsbesüge« 3c Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gehen davon aus, daß bei der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des britischen Befehls vom 15 * .August 1945 das Oberlandesgericht gemäß .Art 3 Ziff 2 des Gesetzes Hr 13 und entsprechend der demgemäß ergangenen Bescheinigung der britischen Behörde an den Wortlaut dieser Bescheinigung gebunden? lassung des Klägers zu« Die Militärregierung habe damals auch alsbald, nämlich schon nach wenigen Wochen, von dem Vorbehalt in der Weise Gebrauch gemacht, daß sie die deutsche Behörde ermächtigte, den Kläger aus seinem Zimte abzuberufeno Bei dem vom Landgericht gebilligten Hinweis des Klägers darauf, daß diese Ermächtigung die deutsche Behörde nicht von der Beachtung der deutschen Gesetze befreit habe und daß deshalb die deutsche Behörde selbst mit Ermächtigung der Besatzungsmacht den auf Lebenszeit * als Beamten berufenen Kläger nicht v;irl:sam habe entlassen können, werde übersehen, daß es gerade umstritten sei, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt "nach deutschem Gesetz” lebenslänglicher Beamter gewesen sei« DerJEClüger sei zwar nach dem Wortlaut des Bescheides der Besatzungsmacht zu dem Landrab ernannt worden, um die Pflichten und Rechte dieses Amtes, wie im deutschen Gesetz bestimmt, auszuüben, vorbehaltlich gegenteiliger Anweisungen der I. ilitürregie-rung® Das deutsche Gesetz kenne aber nicht nur Becnte auf Lebenszeit, sondern such solche auf Seit und auf Widerruf« Selbst wenn die Besatzungsmacht mit ihrer Ermächtigung nur habe zu dem Ausdruck bringen wollen, daß von ihrem Standpunkte gegen die Z.bherufung des Klägers keine Bedenken bestünden, sö wäre damit-die.Annahme unvereinbar, daß sie vorher kraft ihres-Besatzungsrechts dem Kläger die Rechte eines lebenslänglichen Beamten verliehen habe« Denn ihre Prüfung und'.Zustimmung habe einen ausschließlich von ihr selbst er lassenen Rechtsakt betroffen« ITach der. nicht auf Lebenszeit berufen wordene Die Ernennung des Klägers unter Ausschaltung anderer ursprünglich von Major C®-auch in Betracht gezogener Bewerber für den Posten des Landrats lasse sich mit der Einweisung in eine Planstelle nach deutschem Beamtenrecht vergleichen*. Während.das Oberlandesgericht, in den Entscheidungsgründen seines Urteils betont, daß es mit seiner Verneinung einer lebenslänglichen Anstellung des Klägers als Landrat die Rechtsgültigkeit des■britischen Befehls nicht anzvreife-le und such nicht anzvveif^ln könne, meint die Revision, das Berufungsgericht, welches nur die dem feststehenden und als Eine Auslegung sei aber auch nicht' erforderlich gewesen, da der Wortlaut und der Sinn der Anordnung nicht zweifelhaft sein könnten« Nach Auffassung der Revision ist die Ernennung des Klägers zu dem Landrat des Preises oh- benszeit berufen worden sei« Die spätere Ermächtigung an den Oberpräsidenten, den Kläger von seinem Amt zu entbinden, sei die übliche Erklärung, daß vom Standpunkte der Besatzungsmacht gegen die Entbindung des Beamten von seinem Amt nichts einzuv,enden sei, und.besage nichts für die Art der Anstellung des Klägers, weil auch Beamte auf Lebenszeit durch etwaige Anordnungen von der Ausübung ihres’ Amtes hätten entbunden werden können« Diese Erwägungen der Revision vermögen die Berechtigung des Standpunktes des Oberlandesgerichts nicht zu erschüttern« Das Berufungsgericht hält sich bei der Beantwortung der Präge, ob der Kläger.durch die Militärregierung zu dem Landrat auf Lebenszeit berufen worden ist, im Rahmen des AHK* Gesetzes IJr 13 und des im vorliegenden Palle hierzu erteilten Bescheides der Militärregierung» Die Revision vertritt selber die richtige Auffassung, wenn sie davon ausgeht, daß die Bedeutung, welche dem Befehl der Militärregierung nach deutschem Recht zukomme, vom deutschen Gericht zu prüfen seio Sie irrt aber, wenn sie meint das Berufungsgericht sei darüber hinausgegangen® Dieses hat den Bescheid der Militärregierung so hingenommen, wie er erteilt worden ist, und ihn nur auf.die Bedeutung der aus ihm sich ergebenden Rechtsfolgen-für, die Art des Beamtenverhältnisses des Klägers nach deutschem Recht un- ' tersucht, worüber der Bescheid nichts enthalt und insoweit die Klärung und Entscheidung dem deutschen Gericht überlässt» Y/erm es dabei notwendigerweise auch den Inhalt des gemäß Art 3 .Abs 2 AHK-Geöetz Nr 13 erteilten Bescheids nach seinem endgültigen und für die deutschen Gerichte bindenden Y/ortlaut deutet,, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden» Diese Deutung des Berufungsgerichts kann vom Revisionsgericht.frei nachgeprüft werden, da es sich bei einer in diesem Rahmen zulässigen Auslegung einer .Anordnung der Militärregierung nicht um eine bloße in der Eevisionsinstanz hinsichtlich ihrer festgestellten Tragweite regelmäßig nicht angreifbare Willenserklärung handelt, sondern um eine.autoritative Verlautbarung, die ähnlich wie ein Verwaltungsakt deutscher Stellen freier Auslegung in der Revisionsinstanz unterliegt» ohne die Frage nach einem schriftlichen.Befehl und der unwiderruflichen Berufung zu dem Landrat auf Lebenszeit * zu bejahen,/ Der Bescheid enthält zwar- ferner no.ch einen Vorbehalt « Ob dieser Vorbe halt mit der Revision als ohne Bedeutung-für'die Frage der Ernennung anzusehen und nur auf Anweisungen der Militärregierung im Einzelfall zu beziehen i§t? daß das Berufungsgericht die Erklärungen von Major zur Auslegung des Bescheides der Militärregierung nicht herangezogen hat, weil der Kläger dadurch nicht beschwert ist« Diese von dem Kläger überreich ten schriftlichen Erklärungen könnten nur als private Ur- • kundengewertet werden« Cie sind vom Gericht mit den Akten der Militärregierung zur Beantwortung der Anfrage nach Art 3 Ziff 2 des AIIK-Gesetzes Kr 13 vorgelegt worden« Uber den endgültigen und bindenden Bescheid der Militärregierung Selbst v;enn die Besatzungsmacht mit dieser ihrer Ermächtigung auch nur hätte zu dem Ausdruck bringen wollen, daß sie von ihrem Standpunkte gegen die Abberufung des Klägers nichts 'einzuwenden gehabt habe, so folgt daraus nicht, daß sie ihn selbst auf Lebenszeit berufen hätte« Es ist schon so, wie die Revisionsbeantv/ortung zutreffend hervorhebt, daß die Militärregierung im allgemei nen in der damaligen Leit nicht daran interessiert war, auf Grund welchen Rechtsverhältnisses ein Beamter sein Amb ausübte, und daß im-Falle des Klägers nach dem Bescheid der Militärregierung das deutsche Recht über die Rechte des Klägers aus-seiner* Ernennung zu dem Landrat befinden sollte und der Bescheid selbst beamtenrechtliche Folgen an.die Ernennung des Klägers überhaupt nicht geknüpft hat*- 4o) Das Oberlandesgericht sieht den Kläger auf Grund seiner nicht auf Lebenszeit erfolgten Ernennung zu dem Landrat als Beamten auf Widerruf an (§ 30 Abs 1 D3G)• Dies ergebe sich aus den Vorschriften der>2« Rriegsmaßnahmenverordnung auf dem Gebiete des 'Beamtenrechts vom 9« Oktober 1942, Die Revision gibt weiter zwar zu, daß der Kläger mit seinem Schreiben vom 28, Juni 1945 .Anträge auf Grund der § § 8 und 17 der 2C Friegsmaßnahmettverordnung vom 9* Oktober 1942 an den Regierungspräsidenten gestellt und um die ihm auch gewährte Zahlung der vorgesehenen nichtruhegehaltsfähigen Zulage gebeten habe* Gleichwohl nehme aber das Berufungsgericht zu Unrecht unter Bezug hierauf an, daß der Kläger sich selber als Kuhestandsbeanter angesehen habe* Denn damals am 28*. .Auch diese Rüge gegen eine nur unterstützende, die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht tragende Begrün-, dung im angefochtenen Urteil ist nicht berechtigt* Der Klvüger hat nämlich, nachdem er gemäß seiner eigenen Behauptung kurz danach am 9* Juli 1945 sich gegenüber Uajor bereit erklärt hatte,, für dauernd Landrat zu werden, und dann die Anordnung der Militärregierung vom 17* August 1945 ihm eröffnet worden war, seinen Antrag auf Gewährung der ihm als Ruhestandsbeamten und wiederverwen-
Ill ZR 223/51 24S$ 096 Verkündet am 29• Mai 1952 dieser? Just«Angestellter Jls Urkundsbesmter der Ge- schäftsstelle IM HAMEN DESOTO IKES In. dem Rechtsstreit Klägers * Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br0 " das Land Schleswig-Holstein, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Lande smini st er für Finanzen in Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - prozeßbevollirächtigter: Rechtsanwalt flMHP “ hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« Mai 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Pr« Riese', der Bund ec rieht er Prof« Br» Meiß, Br« Pagendarm, Br0 Gelhaar und Br« Rotberg für Recht erkannts 2« Zivilsenats des Schlesv.ig-Hclsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12« Juni 1951 wird zurückgewieseno . « » Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auf erlegt« gegen Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des Von Rechts wegen u 2 - Tatbestands Der Kläger war vor dem Kriege Ploch schul lehr er an der Universit.ät in und wurde dort im Jahre 1942, als er das 65* Lebensjahr vollendet hatte, von seinen Verpflichtungen entbunden ( emeritiert)» Seine Dienstbezüge als ent-pflichteter Hochschullehrer beliefen sich laut einer Gehaltsbescheinigung des Universitiltskurators in für den Monat März 1945‘auf brutto 1178,14 EM monatlich«, Im März 1945 flüchtete der Kläger in den Kreis, Dort war er im Mai 1945 bei. dem damaligen Landrat als Dolmetscher tätig« .Am 24o I.lai ernannte ihn der damalige britische Kreisgouverneur Captain ?h^^ mit seiner Zustimmung zu dem kommissarischen Landrat ( deputy Landrat)0 Dm den 17o August 1945 eröffnete ihm der Nachfolger Ph^|^, Major einen Befehl der Militärregierung,'daß er mit Wirkung von jenem Tage zu dem Landrat des Kreises ernannt sei«. Durch Schreiben vom 8o September 1945 berief der Oberpräsideht der Provinz Schleswig-Holstein mit Zustimmung der Militärregierung, den Kläger ,raus dem kommissarisch übernommenen Amte des Landrats” ab0 In der Folgezeit erhielt der Klüger die-von ihm verlangten "gesetz-lich zustehenden Euhegehaltsbezüge” in Gestalt seiner Dienstbezüge als entpflichteter Hochschullehrer in Höhe von 1178,14 EM bezw«, DM .monatlich aus der DniversitUtskas-se Kj^biS’ zu dem-30o.Juni 1949, und zwar auf Crund einer Anweisung der Einanzabteilung des Oberprüsidenten vom 220 März 1946 an den Universitätskurator in die davon ausging, daß der Kläger durch seine Viederbeschäftigung s * * 1 r als kommissarischer Landrat das Hecht erworben habe, bezüglich seiner Versorgung den schleswig-holsteinischen Beamten ei. < > n\ 's , i , *' i T,i' X; ' - 5 ~ gleichgestellt zu werden» Seit dem 1* Juli 1949 hat das beklagte Land dem PCläger nur noch 300«— DM monatlich als Vorschuss ausbezahlt,.weil es ihn als verdrängten Beamten ansieht, der keine höheren Versörgungsansprüche gegen das Land habe» I’it Schreiben vom 16» September 1949 hat es die LeiterZahlung der früheren Bezüge gegenüber dem Kläger ab-.gelehnt v " * Mit der' am 4«. März 1930 zugestellten Klage hat der Kläger Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der früher bezogenen Summe von 1178,14 DM und dem erhaltenen Vorschuss von 300,— DM in Rähe von 878,14 IM ‘als Ruhegehalt für.den Monat Juli 1949 verlangt« Sr hat behauptet, bereits am 9* Juli 1945 habe ihm Major mitgeteilt, daß die Rückkehr des früheren verhafteten Landrats durchaus zweifelhaft sei, und ihn gefragt, ob er bereit sei, ,ffür dauernd” Landrat zu werden« In diesem Palle wolle er, veranlassen, den Kläger zu dem acting Landrat, d«h« zu dem planmäßigen Landrat zu ernennen« Am 17o August 1945 habe Cd^ ihm dann in feierlicher Form eröffnet« * daß die Militärregierung ihn durch Beschluß vom 15o August 1945 zu dem ordentlichen Landrat, acting Landrat, ernannt habe« Der Kläger ist der Auffassung, daß er durch diesen britischen Befehl rechtywirksöm'zu dem Landrat auf Lebenszeit berufen worden sei, ohne daß es wegen des Vorrangs des Besatzungsrechts' auf die Beachtung der Formvorschrif-ten des deutschen Beamtenrechts bei seiner Berufung an-komme« Damit sei er, da er als entpflichteter Hochschullehrer weiterhin aktiver Beamter geblieben sei, im Sinne des deutschen Boamtenrechts als Beamter in ein Amt der damaligen Provinz, des jetzigen Landes Schleswig-Holstein, auf Lebenszeit "versetzt* worden, so daß er mit seiner Zurruhesetzung durch den Oberprüsidenten gegen das beklagte Land Versorgungsansprüche erworben habe«, Seine Abberufung sei nichtig, weil eine solche nach dem deutschen Gesetz für einen auf Lebenszeit berufenen Beamten unzulässig sei« , • . . Das beklagte Land ist der*Ansicht; daß der Kläger; der nur kommissarisch mit der\Führung des Amtes des Landrats betraut worden sei und:selbst .sein Amt nur als ein -vorübergehendes betrachtet habe, auch bei.der angeblich durch Major veranlasst©« Ernennung durch die • Militärregierung zun planmäßigen Landrät nicht auf Lebenszeit berufen worden sei«, Der Kläger habe zudem gar nicht Beamter auf Lebenszeit werden können, weil er als Ruhe standsbeamter bereits die Altersgrenze des 65o Lebensjahres überschritten gehabt habe® Als emeritierter Hochschullehrer habe er nicht versetzt werden können«, Von vornherein habe der Kläger nach den Vorschriften der 20 Ifriegsmaßnahmenverordnung auf dem Gebiete des Beamtenrechts vom 9o Oktober 194.2 nur als Beamter auf Vi-derruf eingestellt werden .können und sei auch als solcher eingestellt und „besoldet worden«, Als biderrufsbeamter habe er jederzeit ohne Anspruch auf Übergangsbezüge entlassen werden können« Mit der Abberufung aus. dem Amt sei das Liderrufebeemtenverhiiltnis erloschen und der Kläger in das Verhältnis eines entpflichteten Hochschullehrers zurückgetreten«, Versorgungsansprüche gegen das beklagte Land habe der Klüger auf ‘Grund'seiner vorübergehenden 5.- r Tätigkeit als .Landrat. nicht erworben? vielmehr sei er als verdrängter Versorgungsberechtigter zu behandeln«. Die vollen Emeritenbezüge habe'der Klüger zeitweise von dem beklagten Land nurauf Grund falscher Auslegung der Bestimmungen aus Versehen erhalten« • Das Landgericht hat das beklagte Land antragsgemäß verurteilt? veil nach seiner Auffacsung der Kläger in Übereinstimmung mit einer, von dem Kläger im Prozeß überreich- 1950 und einer früheren?abschriftlich mitgeteilten vom 23« Januar 1950 lebenslänglicher Beamter des.Landes geworden und der später ihm gegenüber ausgesprochene Liderruf des Beamtenverhältnisses trotz Zustimmung der Besatzungsmacht ungültig ist« Es ist der Hechtsansicht des Klägers beigetreten? daß er als entpflichteter Hochschullehrer weder Y/arte- noch Ruhestandsbeanter geworden? vielmehr aktiver Beamter geblieben? als solcher endgültig in den Bereich des beklagten Landes durch dauernde Übertragung eines neuen Amtes “versetzt” und mit der Entstehung des Landes als Landesbeamter stillschweigend übernommen worden sei. Die Bestimmungen über die Unmöglichkeit der Beamtenviederernennung eines Ruhestandsbeanten nach. Erreichen der Altersgrenze sowie der Wiederverwendung von Ruhestandsbeanten als Widerruf sbeamte nach der Verordnung vom 9o Oktober 1942 kannten auf den Kläger als aktiven Beamten keine Anwendung finden«, ’ Gegen dieses Urteil des Landgerichts hat das beklagte Land Berufung eingelegt« Es ist der Auffassung des Landge- richts? daß der Kläger durch seine Ernennung zu dem Landrat . * • s ten schriftlichen Erklärung•des Majors C vom 5» Juni des Kreises zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt It worden sei, entgegengetreten; die Absicht der Militärregierung sei niemals dahin gegangen, wäre aber auch nur unter Beobachtung der Form des § 28 DBG- zu verwirklichen gewesene Auch die Wiederernennung von anderen Per- ' sonen als Ruhestandsbeamten, die das 65* Lebensjahr' überschritten hätten, zu Beamten sei unzulässig, iin übrigen müsse der Kläger als Ruhestandsbeamter im Sinne des § 68 Abs 3 DBG angesehen werden0 Das beklagte Land hält ferner die Annahme des Landgerichts, der Kläger* sei aus seinem Amt als emeritierter Hochschullehrer in in das Amt eines Landrats inversetzt worden, für unhaltbar*•Abgesehen davon, daß ein Hochschullehrer nicht versetzt werden könne, fehle es an dem Erfordernis eines gemeinsamen obersten Dienstherrn, der hier eine Versetzung hätte vornehmen können, und überdies setze der Begriff der Versetzung die hier nicht gegebene Ve-sensverwandschaft des neuen Amtes mit den alten vorauso Dem Kläger sei vielmehr zusätzlich zu seinem Amt als Hochschullehrer an der Universität das Amt des Landrats in als zweites Hauptamt übertragen worden, jedoch nur.auf Widerruf, da man einen solchen Beamten nur der allein vergleichbaren Kategorie der Beamten auf Widerruf zuordnen könne, was* auch‘im übrigen der Rechtsstellung von wieder in den Dienst -berufenen F.uhestandsbeamten gemäß der 20 Kriegsmaßnahmenverordnung vom 9o Oktober 1942 entspreche« Der Kläger hat in der Berufungsinstanz erklärt, in Übereinstimmung mit den '-Gründen des Urteils des Landgerichts nunmehr den Klageanspruch in erster Linie darauf stützen zu wollen, daß er noch jetzt aktiver Beamter des Landes Schles\ ig-IIol stein, doh« nicht Kühe standsbeamt er sei, und nur hilfsweise die rmeritenbezvge als Kuhegehalts-bezüge verlangen zu wollen,, Er hält daran, fest, daß er nach dem Y.'illen der Militärregierung kraft Besatzungsrechtes aktiver Beamter des beklagten Landes gey/orden sei, ohne daß es eine?* Ernennungsurkunde bedurft hätte, da er bereits Beamter auf Lebenszeit gewesen seio Mit seiner dauernden Ernennung zu dem Landrat stehe die von dem beklagten Land vertretene .Annahme, er sei nur Beamter auf Y/iderruf geworden, in unvereinbarem Gegensätze« .Als Inhaber von zwei Hauptämtern, so führt der Klüger -• insofern sich der Auffassung des beklagten Landes in der Berufungsher gründung anschließend-.weiter aus, habe er auf Grund der vom Oberpräsidenten getroffenen Bestimmung gemäß § 38 Abs 1 Satz 4 DBG seine Emeritenbezüge erhaltene Sollte dagegen in seiner Ernennung zu dem Landrat mit dem Urteil des Landgerichts eine Versetzung, d.h. ein Übertritt von dem Amt als Universit.ätsprofessor in dasjenige des Landrats gesehen werden, bei welcher die Irovinzialregierung Schleswig-Holstein, in oberster Instanz durch die Militärregierung verkörpert, der gemeinsame Dienstherr gewesen sei, so gelte für die Gehaltsregelung die als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu kennzeichnende und durch § 167 DBG nicht ausgeschlossene Vereinbarung zwisehen dem Kläger und seiner obersten Dienstbehörde, kraft deren ihm weiterhin die Be-, züge eines Universitätsprofessors bewilligt und bezahlt worden seien, wobei in der Aufrechterhaltung dieser Zahlungen über fast vier Jahre nach seiner rechtswidrigen Entfernung aus seinem Amte auf alle Fälle eine Bestäti- \ gung dieser bindenden Vereinbarung liegeo i‘ * ' l Das Oberlandesgericht hat die zuständige britische v ‘V Behörde nach Art 3' Ziff 2 des Gesetzes Nr 13 der Alliier- f ten Hohen Kommission um, die Erteilung eines endgültigen * Bescheides darüber gebeten, o.b im August 1945 von der Be-satzungsbehürde ein schriftlicher Befehl erlassen wurde mit dem Inhalt und Zweck, den Kläger J^wid^rufliah zu dem Landrafc auf Lebenszeit zu berufene Darauf hat die britische. Behörde eine Bescheinigung erteilt, inhalts deren gemäß der deutschen Übersetzung am oder um den 17 * August f 4 ; 1945 herum Llajor einen Befehl an’den Kläger, der seinerzeit auf Anweisung der Militärregierung das Amt des Landrats des Kreises ausubte, gegeben hat« wo- nach der Kläger mit lirkung von diesem Tage an zu dem Landrat des Kreises ernannt v;ar, um die Pflichten und Hechte dieses Amtes, wie im deutschen Gesetz bestimmt, auszuüben, vorbehaltlich gegenteiliger Anweisung der Llilitär-regierung, ferner daß-am oder um den 8® September 1945 herum das Detachement der Militärregierung für die Provinz Schleswig-Holstein den Oberpräsidenten'der Provinz ermächtigt hat, den Kläger von dem Amt des Landrats zu entbin- , / den und ihn anzuweiseni das Amt dem Ministerialrat acDe Johannes zu übergeben® Vorbehaltlich des Wortlauts dieser mitgeteilten, als endgültig und.für die deutschen Gerichte.bindend bezeichneten Bescheinigung, sind in der Bescheinigung anschließend■die deutschen Gerichte in diesem Palle sowohl in der ersten Instanz als auch in der Berufungsinstanz ermächtigt worden, 'Hecht zu sprechen und alle sachlichen und rechtlichen Streitpunkte zu entscheiden und zu klären, ausgenommen jedoch das Bestehen, die Gültigkeit, der Wortlaut oder der Zweck irgendeines in l • * dieser Bescheinigung nicht’ erwähnten, aber später von den 'a Parteien vorgebrachten Befehls der BesätzungsbehÖrden« Auf die Berufung hat das O'berlandesgericht die Klage abgewieseno Hit der Revision erstrebt der Klüger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts« Las beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision«. , * * h Entscheidungsgrundsi mm •• mm mm mtm* mmmr m mm mm mmmrnm lo Lie Revision ist nach § 547 Nr 2 ZPO, § 71 Abs 2 Nr 1 GVG zulässig« Für die Gehaltsklage des Klägers ist der Rechtsweg zulässig« Ein ablehnender Vorbescheid nach § 143 Abs 1 LBG ist von dem beklagten Land ergangen« Lie Klage ist rechtzeitig erhoben worden« 2a Las Oberlandesgericht hat die Klage aus sachlichen Gründen abgewiesen. Es hat seine Entscheidung darauf abgestellt, ob der Kläger durch die Militärregierung zu dem Landrat auf Lebenszeit berufen oder ob er als Landrat nur zu dem Beamten auf Widerruf ernannt worden ist« Im ersten Falle hätte der Kläger nach der Auffassung des Oberlandesgerichts gegen die damalige Provinz, das jetzige Land Schles wig-Holstein, die von ihm beanspruchten Versorgungsrechte erworben, während er sonst am 8« September 1945 phne Anspruch auf Versorgungsrechte hätte abberufen werden können« Las Oberlandesgericht verneint eine Berufung des Klägers in das Amt des Landrats auf-Lebenszeit und sieht den Kläger als Beamten auf Widerruf an, der jederzeit entlassen werden konnte, selbst ohne Anspruch auf ubörgangsbesüge« - 10 , t 3c Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gehen davon aus, daß bei der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des britischen Befehls vom 15 * .August 1945 das Oberlandesgericht gemäß .Art 3 Ziff 2 des Gesetzes Hr 13 und entsprechend der demgemäß ergangenen Bescheinigung der britischen Behörde an den Wortlaut dieser Bescheinigung gebunden? darüber hinaus aber zur Entscheidung üoer die Bedeutung, welche dem Befehl nach deutschem Recht zukomme, ermächtigt sei, und daß demnach der britische Befehl vom 15* August 1945 keine Berufung des Klägers zu dem Landrat auf Lebenszeit enthalteo Das würde seiner Meinung- nach allenfalls nur dann der Ball sein können, wenn sich, die Militärregierung gegenteilige Anweisungen, einen Widerruf, nicht Vorbehalten hätteo Denn-der Vorbehalt gegenteiliger .Anweisungen vertrage sich nach deutschem Gesetz mit einer Berufung auf Lebenszeit nicht« Nun meine der Kläger zwar,* daß dieser Vorbehalt nicht die Ernennung als solche betreffe, sondern nur die Amtsausübung zu dem Gegenstand habe und einen widerruf von eben dieser Amtsausübung abhängig mache« So habe sich auch die Militärregierung bei den in den Bormen des deutschen Beemtenrechts'erfolgten Berufungen von Beamten auf Lebenszeit jeweils-die Entlassung Vorbehalten,1 wenn die Dienstleistungen und die Führung des Beamten aus irgendeinem Grunde, als unbefriedigend angesehen werden würden« Im vorliegenden Palle ließ aber nach Ansicht des Oberlandesgerichts, anders allerdings als im Balie der mit Zustimmung der Besatzungsma'cht erfolgten lebenslänglichen Berufung eines Beamten nach deutschem Gesetz, der'Vorbehalt der Militärregierung, gleich aus welchem Grunde, in einer für das Gericht nicht nachprüfbaren Weise eine Ent- , • * * '.' * . t *> ** * < Vji * - 11 •t &> « -Siv- lassung des Klägers zu« Die Militärregierung habe damals auch alsbald, nämlich schon nach wenigen Wochen, von dem Vorbehalt in der Weise Gebrauch gemacht, daß sie die deutsche Behörde ermächtigte, den Kläger aus seinem Zimte abzuberufeno Bei dem vom Landgericht gebilligten Hinweis des Klägers darauf, daß diese Ermächtigung die deutsche Behörde nicht von der Beachtung der deutschen Gesetze befreit habe und daß deshalb die deutsche Behörde selbst mit Ermächtigung der Besatzungsmacht den auf Lebenszeit * als Beamten berufenen Kläger nicht v;irl:sam habe entlassen können, werde übersehen, daß es gerade umstritten sei, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt "nach deutschem Gesetz” lebenslänglicher Beamter gewesen sei« DerJEClüger sei zwar nach dem Wortlaut des Bescheides der Besatzungsmacht zu dem Landrab ernannt worden, um die Pflichten und Rechte dieses Amtes, wie im deutschen Gesetz bestimmt, auszuüben, vorbehaltlich gegenteiliger Anweisungen der I. ilitürregie-rung® Das deutsche Gesetz kenne aber nicht nur Becnte auf Lebenszeit, sondern such solche auf Seit und auf Widerruf« Selbst wenn die Besatzungsmacht mit ihrer Ermächtigung nur habe zu dem Ausdruck bringen wollen, daß von ihrem Standpunkte gegen die Z.bherufung des Klägers keine Bedenken bestünden, sö wäre damit-die.Annahme unvereinbar, daß sie vorher kraft ihres-Besatzungsrechts dem Kläger die Rechte eines lebenslänglichen Beamten verliehen habe« Denn ihre Prüfung und'.Zustimmung habe einen ausschließlich von ihr selbst er lassenen Rechtsakt betroffen« ITach der. Fassung des britischen Befehls aber.sei, gemessen an den vergleichbaren Bestimmungen des deutschen Beamtenrechts, der Kläger nach deutschem, von der deutschen -Behörde zu beachtendem Gesetz — 12 — nicht auf Lebenszeit berufen wordene Die Ernennung des Klägers unter Ausschaltung anderer ursprünglich von Major C®-auch in Betracht gezogener Bewerber für den Posten des Landrats lasse sich mit der Einweisung in eine Planstelle nach deutschem Beamtenrecht vergleichen*. Eine solche haoe fr*’r sich allein noch keine1 Berufung auf Lebenszeit bedeutet, da auch Widerrufsbeamte .Inhaber einer Planstelle sein könnten* * * '*' * * * * - «t* < Während.das Oberlandesgericht, in den Entscheidungsgründen seines Urteils betont, daß es mit seiner Verneinung einer lebenslänglichen Anstellung des Klägers als Landrat die Rechtsgültigkeit des■britischen Befehls nicht anzvreife-le und such nicht anzvveif^ln könne, meint die Revision, das Berufungsgericht, welches nur die dem feststehenden und als % endgültig hinzunehmenden Befehl nach deutschem Recht zukom- 4 inende Bedeutung zu prüfen habe, verletze das Gesetz Nr 13, indem es den Befehl nicht so hinnehme und zu dem Element seiner Entscheidung mache, wie er in dem erteilten Bescheid der Militärregierung festgelegt sei, sondern indem es den Befehl auszulegen beginne« Inhalt und Auslegung einer Maßnahme der Militärregierung seien aber gerade seiner Prüfung verschlossen«, Eine "tatsächliche und rechtliche Würdigung des britischen Befehls" hätte das Berufungsgericht nicht vorzunehmen gehabt« Eine Auslegung sei aber auch nicht' erforderlich gewesen, da der Wortlaut und der Sinn der Anordnung nicht zweifelhaft sein könnten« Nach Auffassung der Revision ist die Ernennung des Klägers zu dem Landrat des Preises oh- ne jeglichen Vorbehalt geschehen,. Der laut Bescheinigung der Militärregierung im .Anschluß an die Ernennung geknüpfte Vorbehalt gegenteiliger Anweisungen (instructions) der Militärregierung beziehe sich nicht mehr auf die Ernennung, sondern auf die Amtsausübung« Es könne sich hierbei nicht um den Vorbehalt des - Widerrufs der Ernennung.handeln, da dieser Widerruf nicht mit dem Y/ort instruction geschv/eige denn mit der Mehrzahl instructions, welche für Verv/altungsanweisun-gen im Einzelfalle spreche, bezeichnet werden könne« Weiter hätte das Berufungsgericht« dann aber auch die schriftliche Erklärung .von Major wonach dieser sich ent- schlossen gehabt hätte, den Kläger für‘dauernd zu dem Landrat zu berufen (to appoint him .to the permanent post of Land-■ rat), zur Auslegung des Bescheides heranziehen müssen« Der Bescheid der Militärregierung im Zusammenhang mit der Erklärung ergebe, daß der Kläger zu dem Beamten auf Le- benszeit berufen worden sei« Die spätere Ermächtigung an den Oberpräsidenten, den Kläger von seinem Amt zu entbinden, sei die übliche Erklärung, daß vom Standpunkte der Besatzungsmacht gegen die Entbindung des Beamten von seinem Amt nichts einzuv,enden sei, und.besage nichts für die Art der Anstellung des Klägers, weil auch Beamte auf Lebenszeit durch etwaige Anordnungen von der Ausübung ihres’ Amtes hätten entbunden werden können« Diese Erwägungen der Revision vermögen die Berechtigung des Standpunktes des Oberlandesgerichts nicht zu erschüttern« Das Berufungsgericht hält sich bei der Beantwortung der Präge, ob der Kläger.durch die Militärregierung zu dem Landrat auf Lebenszeit berufen worden ist, im Rahmen des AHK* Gesetzes IJr 13 und des im vorliegenden Palle hierzu erteilten Bescheides der Militärregierung» Die Revision vertritt selber die richtige Auffassung, wenn sie davon ausgeht, daß die Bedeutung, welche dem Befehl der Militärregierung nach deutschem Recht zukomme, vom deutschen Gericht zu prüfen seio Sie irrt aber, wenn sie meint das Berufungsgericht sei darüber hinausgegangen® Dieses hat den Bescheid der Militärregierung so hingenommen, wie er erteilt worden ist, und ihn nur auf. die Bedeutung der aus ihm sich ergebenden Rechtsfolgen-für, die Art des Beamtenverhältnisses des Klägers nach deutschem Recht un- ' tersucht, worüber der Bescheid nichts enthalt und insoweit die Klärung und Entscheidung dem deutschen Gericht überlässt» Y/erm es dabei notwendigerweise auch den Inhalt des gemäß Art 3 .Abs 2 AHK-Geöetz Nr 13 erteilten Bescheids nach seinem endgültigen und für die deutschen Gerichte bindenden Y/ortlaut deutet,, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden» Diese Deutung des Berufungsgerichts kann vom Revisionsgericht.frei nachgeprüft werden, da es sich bei einer in diesem Rahmen zulässigen Auslegung einer .Anordnung der Militärregierung nicht um eine bloße in der Eevisionsinstanz hinsichtlich ihrer festgestellten Tragweite regelmäßig nicht angreifbare Willenserklärung handelt, sondern um eine.autoritative Verlautbarung, die ähnlich wie ein Verwaltungsakt deutscher Stellen freier Auslegung in der Revisionsinstanz unterliegt» Die Deutung, welche das'Berufungsgericht dem Bescheid der Militärregierung gibt,' ist einwandfrei» Die von der Re vision eigentlich als verschlossen beeeichnete und dann doch von ihr in ihrem Sinne versuchte Auslegung ist nicht ~ 15 - zu billigen.. Zu beachten ist zunächst? daß das Berufungsgericht die Akten der Militärregierung vorgelegt hatte mit der ausdrücklichen «-Anfrage? ob im August 1945 von der Besatzungsbehörde ein schriftlicher Befehl erlassen worden ist mit dem «Inhalt und Zweck? den Klüger unwiderruf1ich zu dem Landrat auf Lebenszeit zu berufen» Der erteilte Bescheid .der Militärregierung enthält hierzu nur die unter den Parteien unstreitig gewesene Feststellung'der Ernen-* nung'des Klägers zu dem Landrat?' ohne die Frage nach einem schriftlichen.Befehl und der unwiderruflichen Berufung zu dem Landrat auf Lebenszeit * zu bejahen,/ Der Bescheid enthält zwar- ferner no.ch einen Vorbehalt « Ob dieser Vorbe halt mit der Revision als ohne Bedeutung-für'die Frage der Ernennung anzusehen und nur auf Anweisungen der Militärregierung im Einzelfall zu beziehen i§t? wie das Amt ausgeübt werden müsse? kann unerörtert bleiben« Der Vorbehalt steht jedenfalls der Auffassung nicht entgegen? daß die beamtenrechtlichen Folgen des durch die Besatzungsbehörde vorgenommenen Ernennungsaktes sich nach deutschem Recht richten und danach nur den Charakter als Widerrufsbeamter begründen«« Die Revision kann auch nichts daraus herleiten? daß das Berufungsgericht die Erklärungen von Major zur Auslegung des Bescheides der Militärregierung nicht herangezogen hat, weil der Kläger dadurch nicht beschwert ist« Diese von dem Kläger überreich ten schriftlichen Erklärungen könnten nur als private Ur- • kundengewertet werden« Cie sind vom Gericht mit den Akten der Militärregierung zur Beantwortung der Anfrage nach Art 3 Ziff 2 des AIIK-Gesetzes Kr 13 vorgelegt worden« Uber den endgültigen und bindenden Bescheid der Militärregierung n hinaus ergibt sich aus den Erklärungen nichts weiteres für die Ernennung des Klägers zu dem Landrat„ Auch eine dauernde Einsetzung des Klägers als Landrat schließt die.Annahme des Nichtvorliegens einer lebenslänglichen Anstellung des Klägers nicht aus« Es bedarf für die Frage der Art der Anstellung des Klägers weiter gar keiner Heranziehung der späteren Ermächtigung an den Oberprüsidenten zur Abberufung des Klägers» Selbst v;enn die Besatzungsmacht mit dieser ihrer Ermächtigung auch nur hätte zu dem Ausdruck bringen wollen, daß sie von ihrem Standpunkte gegen die Abberufung des Klägers nichts 'einzuwenden gehabt habe, so folgt daraus nicht, daß sie ihn selbst auf Lebenszeit berufen hätte« Es ist schon so, wie die Revisionsbeantv/ortung zutreffend hervorhebt, daß die Militärregierung im allgemei nen in der damaligen Leit nicht daran interessiert war, auf Grund welchen Rechtsverhältnisses ein Beamter sein Amb ausübte, und daß im-Falle des Klägers nach dem Bescheid der Militärregierung das deutsche Recht über die Rechte des Klägers aus-seiner* Ernennung zu dem Landrat befinden sollte und der Bescheid selbst beamtenrechtliche Folgen an.die Ernennung des Klägers überhaupt nicht geknüpft hat*- 4o) Das Oberlandesgericht sieht den Kläger auf Grund seiner nicht auf Lebenszeit erfolgten Ernennung zu dem Landrat als Beamten auf Widerruf an (§ 30 Abs 1 D3G)• Dies ergebe sich aus den Vorschriften der>2« Rriegsmaßnahmenverordnung auf dem Gebiete des 'Beamtenrechts vom 9« Oktober 1942, . 'Die Kennzeichnung des Klägers als Vlderrufsbeamten ist im Ergebnis schon deshalb nicht zu beanstanden, weil in Fällen wie -dem vorliegenden grundsätzlich ein Widerruf sbeamtenverhältnis anzunehmen ist (BGHZ 3., 1 /5Ö/) * Dieses Verhältnis ist auch wirksam widerrufen worden« Eine Nichtzustellung der Abberufungsverfügung des Oberpräsidenten vom 8« September 1945 an den'Kläger zur damaligen Zeit,' in der die Behörden infolge der 'Nachkriegsverhältnisse mit ungewöhnlichen PersonalVeränderungen zu tun hatten und' außerdem über die Weitergeltung gewisser Bestimmungen,..so auch des §~ 163 DBG, im Zweifel sein mochten« würde' die' Wirksamkeit- des Widerrufs" nicht ausschlies-sen (BGHZ 3? 33), zu demal da beide Parteien von der Wirksamkeit des ausgesprochenen Widerrufs ausgegangen sind und dementsprechend gehandelt haben« In-diesem Zusammenhang greift die Revision die Darlegungen des Berufungsgerichts auch nur in einzelnen Punkten an« Sie führt zunächst aus, daß auch ein Widerrufsbeamter oder ein Beamter mit einem Beschäftigungs- • auftrag nicht willkürlich entlassen werden dürfte« Sachliche Gründe zur 3*-ntlassung des Klägers hätten nicht Vorgelegen« In diesem Zusammenhang erhebt die Revision die verfahrensrechtliche Rüge, daß der Berufungsrichter das von. dem Kläger angedeutete Vorliegen von Willklir nicht berücksichtigt (§ -286 ZPO) bzw« nicht aufgeklärt (§ 139 ZPO) habeo Diese Rüge ist unbegründet,* weil sich aus‘dem eigenen Vortrag des Klägers in der ersten Instanz ergibt, daß er ; h' u * ♦ * angeblich wegen Nichtübereinstimmung der politischen Anschauungen mit dem Oberpräsidenten abberufen worden ist. Von einer willkürlichen .Abberufung des Klägers von dem politisch bedingten Amte des • Landrates kann daher keine Hede- sein, ’ Die Revision gibt weiter zwar zu, daß der Kläger mit seinem Schreiben vom 28, Juni 1945 .Anträge auf Grund der § § 8 und 17 der 2C Friegsmaßnahmettverordnung vom 9* Oktober 1942 an den Regierungspräsidenten gestellt und um die ihm auch gewährte Zahlung der vorgesehenen nichtruhegehaltsfähigen Zulage gebeten habe* Gleichwohl nehme aber das Berufungsgericht zu Unrecht unter Bezug hierauf an, daß der Kläger sich selber als Kuhestandsbeanter angesehen habe* Denn damals am 28*. Juni 1945 sei der Kläger ' noch kommissarischer Landrat gewesen“, erst durch Anordnung der Militärregierung vom 17* August 1945 sei er endgültig zu dem Landrat ernannt worden, so daß sich aus seinem Schreiben vom 28* Juni 1945 keine Schlüsse zu seinen Ungunsten ziehen ließen* • \ .Auch diese Rüge gegen eine nur unterstützende, die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht tragende Begrün-, dung im angefochtenen Urteil ist nicht berechtigt* Der Klvüger hat nämlich, nachdem er gemäß seiner eigenen Behauptung kurz danach am 9* Juli 1945 sich gegenüber Uajor bereit erklärt hatte,, für dauernd Landrat zu werden, und dann die Anordnung der Militärregierung vom 17* August 1945 ihm eröffnet worden war, seinen Antrag auf Gewährung der ihm als Ruhestandsbeamten und wiederverwen- i ’ s*\ vi * 19 - deten Beamten auf Widerruf zustehenden nichtruhegehaltsfähi-gen Zulage nicht etwa zurückgezogen, sondern auch weiterhin noch aufrecht erhalten* 4 ' Endlich wendet sich die Revision dagegen, daß das Be-rufungsgericht den Kläger rechtsirrig als Kuhestandsbesm-ten angesehen habe,, Der entpflichtete Hochschullehrer könne nicht in den Ruhestand versetzt werden, seine allgemeine beamtenrechtliche Stellung werde durch die Entpflichtung nicht verändert, er bleibe auch danach im Genuß des ungekürzten Gehalts0 Dem ist entgegenzuhalten,- daß nach dem Gesetz über die besonderen Rechtsverhältnisse der beamteten Lehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen vom 9o Lpril 1938 (RGBl I 377) die Entpflichtung zwar an die Stelle des Eintritts in den Ruhestand nach 05 68, 70 r3G tritt und der entpflichtete Hochschullehrer eine andere Rechtsstellung als ein Ruhestandsbeamter hat, daß aber die Verordnung vom 9o Oktober 1942 (RGBl I 580) gemäß ihrem § 17 sinngemäß auch für Hochschullehrer gilt* Demgemäß sieht das Berufungsgericht den Kläger nicht etwa ganz allgemein als Ruhestandsbeamten an, sondern wendet bloß in der vorgeschriebenen Weise die für Ruhestandsbeamte geltenden Vorschriften der VO vom 9o Oktober 1942 sinngemäß auf den Kläger an. Hit Recht hat der Berufungsriehter, von der Revision angefochten, den Versuch des Klägers, seine Klage zusätzlich auf eine auch in der jahrelang erfolgten Zahlung der Versorgungsbezüge an ihn liegende Zusicherung der Be- * ~ 23 - hörde zu stützen« zurückgev/iesen<> Die Verbindlichkeit einer solchen Zusicherung würde, ihr Vorliegen unterstellt, schon daran scheitern, dcß auf diese Y.eise keine Versorgungsansprüche begründet werden könnten, für die nach dem Gesetz dom Grunde nach kein Anspruch besteht (Fischbach, DBG § 167 Arm I 4 S 1075). Die Revision war daher nit der Xostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno Dr* Riese Meiß DTo Gelhaar Dr0 Rotberg Dro Pagendarm \