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BGH · III ZR 222/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 222/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 14. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung der vom Kläger vorgelegten Urkunden in Verbindung mit dem unstreitigen Tatsachenstoff zu dem Ergebnis gelangt, daß jedenfalls die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs in Insoweit zeigt die Revision Rechtsfehler nicht auf.Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Klage als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen hat (§ 597 Abs. 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungsgerichtZPOKlägerUrkundeErgebnisRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
SS
III ZR 222/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Hartwig S
Igürtel 0, Klägers und Revisionsklägers,
- Porzeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Dachdecker Jürgen BiM, Bi Lt
 Straße
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
Will
y$r
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
 am 14. Juli 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. September 1987 - 27 U 49/87 -
wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	48.500,-	DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung der vom Kläger vorgelegten Urkunden in Verbindung mit dem unstreitigen Tatsachenstoff zu dem Ergebnis gelangt, daß jedenfalls die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs in
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Höhe eines Betrages von 48.500,- DM nicht durch Urkunden bewiesen ist. Insoweit zeigt die Revision Rechtsfehler nicht auf. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Klage als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen hat (§ 597 Abs. 2 ZPO).
Krohn	Kroner	Halstenberg
 Werp
Rinne