Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 17. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Anwendung der §§ 6, 1 d AbzG abgelehnt, weil das streitige Darlehen nicht der Finanzierung eines Kaufvertrags über bewegliche Sachen diente (§ 1 Abs. 1 AbzG), sondern die von der Beklagten gelieferten und eingebauten Gegenstände wesentliche Bestandteile des Stallgebäudes geworden waren. Es genügt vielmehr, daß nach der Verkehrsanschauung die Einfügung der Teile dem Gebäude erst seine besondere Eigenart, sein bestimmtes Gepräge gegeben hat (BGHZ 53, 324, 325; BGH Urteile vom 25. 2. War das Abzahlungsgesetz somit nicht anwendbar und der Darlehensvertrag wirksam, so konnten die Parteien diesen Vertrag auch einverständlich vorzeitig aufheben. Der Kläger war danach zur Rückzahlung verpflichtet und hat seinerseits keine Ansprüche mehr gegen die Beklagte.
BUNDESGERICHTSHOF 3/ III ZR 222/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Landwirts Heinrich P«* StHHl. N i Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma I4HMI Apparatebau GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Hans-Peter W< und Dieter SchfHHI^^, Pm S( Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin als Abwicklerin der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. Will 2 J/ Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 17. September 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Oktober 1986 - 13 U 58/86 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 53.833,08 DM. 3 3/ Gründe : Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Rechtsmittel bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Anwendung der §§ 6, 1 d AbzG abgelehnt, weil das streitige Darlehen nicht der Finanzierung eines Kaufvertrags über bewegliche Sachen diente (§ 1 Abs. 1 AbzG), sondern die von der Beklagten gelieferten und eingebauten Gegenstände wesentliche Bestandteile des Stallgebäudes geworden waren. Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe diese Feststellung nicht treffen dürfen, ohne vorher die vom Kläger angetretenen Beweise (Ortsbesichtigung, Sachverständigengutachten) zu erheben, greift nicht durch. Der Beweisantritt bezog sich auf die Behauptung, die gelieferten Gegenstände seien ohne Zerstörung ihrer selbst und ohne Eingriffe in die Substanz des Gebäudes herauszunehmen. Auf diese Voraussetzungen des § 93 BGB kommt es jedoch nicht an. Das Berufungsgericht hat mit Recht § 94 Abs. 2 BGB angewandt. Dieser Sondertatbestand erfordert keine feste Verbindung (BGH Urteil vom 16. November 1973 - V ZR 1/72 = WM 1974, 126, 127). Es genügt vielmehr, daß nach der Verkehrsanschauung die Einfügung der Teile dem Gebäude erst seine besondere Eigenart, sein bestimmtes Gepräge gegeben hat (BGHZ 53, 324, 325; BGH Urteile vom 25. Mai 1984 - V ZR 149/83 = NJW 1984, 2277, 2278 m.w.Nachw. und vom 10. Juli 1987 - V ZR 285/86 -). Die Feststellung, daß ein 4 für die moderne Mastflügelhaltung bestimmtes Stallgebäude nach heutigen Maßstäben mit einem eingebauten Heizungsund Belüftungssystem und einer automatischen Fütterungs- und Tränkanlage versehen sein muß, konnte das Berufungsgericht ohne weitere Beweisaufnahme selbst treffen, zu demal es sich mit dieser Frage früher bereits beschäftigt hatte (vgl. OLG Oldenburg NdsRpfl 1970, 113). 2. War das Abzahlungsgesetz somit nicht anwendbar und der Darlehensvertrag wirksam, so konnten die Parteien diesen Vertrag auch einverständlich vorzeitig aufheben. Der Kläger war danach zur Rückzahlung verpflichtet und hat seinerseits keine Ansprüche mehr gegen die Beklagte. Krohn Kroner Boujong Halstenberg Rinne