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BGH · III ZR 222/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 222/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 11. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Wer allerdings in einer dem Gläubiger ausgehändigten Urkunde den Empfang eines Darlehens bestätigt und sich verpflichtet, den Darlehensbetrag zurückzuzahlen, trägt die Beweislast dafür, daß diese Verpflichtung nicht entstanden ist (Senatsurteil vom 3. November 1977 - III ZR 69/75 = WM 1978, 13; Senatsbeschluß vom 21. Den von dem Beklagten angetretenen Beweis, daß die maschinenschriftlichen Texte über den unstreitig echten Unterschriften des Beklagten nicht seinem Willen entsprochen hätten, hat es ebensowenig als geführt angesehen wie den Beweis der Behauptung des Beklagten, die Parteien hätten sich wechselseitig zu dem Schein Darlehensquittungen ausgestellt, um Dritten gegenüber die Herkunft der Gelder zu verschleiern. Fehl geht insbesondere der Revisionsangriff, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, ob zwischen den Parteien tatsächlich Darlehensverträge abgeschlossen worden seien und der Beklagte die Darlehensbeträge erhalten habe. Dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ist vielmehr eindeutig zu entnehmen, daß das Berufungsgericht sich nicht nur über die Echtheit der Urkunden äußern, sondern ebenso feststellen wollte, daß der Inhalt der Urkunden den tatsächlichen Vorgängen entsprach, daß also die Quittungen nicht zu dem Schein ausgestellt wurden, sondern sich auf tatsächlich gewährte Darlehen beziehen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
tatsächlichBerufungsgerichtDarlehenZPOUrkundebeweisen

Volltext der Entscheidung

wft
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 222/84	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kapitäns Reinhard Udo kBI,
QHHBstraße a,
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Kauffrau Ingrid Gj I^0straße B|
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner,
 Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 11. Juli 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. November 1984 - 1 U 61/84 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 72.500 DM.
Gründe :
Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1. Wer Rückzahlung eines Darlehens begehrt, hat nach gefestigter Rechtsprechung die Hingabe des Geldes als Darlehen zu beweisen (vgl. nur u.a. Senatsurteile vom 24. Mai 1976 - III ZR 63/74 =
WM 1976, 974 und vom 28. Oktober 1982 - III ZR 128/81 = NJW 1983, 931).
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Wer allerdings in einer dem Gläubiger ausgehändigten Urkunde den Empfang eines Darlehens bestätigt und sich verpflichtet, den Darlehensbetrag zurückzuzahlen, trägt die Beweislast dafür, daß diese Verpflichtung nicht entstanden ist (Senatsurteil vom 3. November 1977 - III ZR 69/75 = WM 1978, 13; Senatsbeschluß vom 21. Mai 1982 - III ZR 12/81; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Juni 1985 - III ZR 178/84).
2. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verkannt.
Es hat aufgrund der Schuldscheine den Beweis dafür als geführt angesehen, daß der Beklagte von der Klägerin entsprechende Darlehen empfangen hat. Den von dem Beklagten angetretenen Beweis, daß die maschinenschriftlichen Texte über den unstreitig echten Unterschriften des Beklagten nicht seinem Willen entsprochen hätten, hat es ebensowenig als geführt angesehen wie den Beweis der Behauptung des Beklagten, die Parteien hätten sich wechselseitig zu dem Schein Darlehensquittungen ausgestellt, um Dritten gegenüber die Herkunft der Gelder zu verschleiern. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Fehl geht insbesondere der Revisionsangriff, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, ob zwischen den Parteien tatsächlich Darlehensverträge abgeschlossen worden seien und der Beklagte die Darlehensbeträge erhalten habe.
Dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ist vielmehr eindeutig zu entnehmen, daß das Berufungsgericht sich nicht nur über die Echtheit der Urkunden äußern, sondern ebenso feststellen wollte,
 daß der Inhalt der Urkunden den tatsächlichen Vorgängen entsprach, daß also die Quittungen nicht zu dem Schein ausgestellt wurden, sondern sich auf tatsächlich gewährte Darlehen beziehen.
Krohn
 Halstenberg
Kroner
 Werp
Engelhardt