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BGH · III ZR 222/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 222/85
FeststellungEhefrauZeugeGeldKlägerpersönlichRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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III ZR 222/85 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Helmut W
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- Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
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das Bankhaus	,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Herbert H. Jjgpp, Ernst W. BBpBfe, Dr. Hermann-Siegfried Graf zu MpBB*2r. Peter G^RVolfgang von W| und Gerhard WfllV» K(|^Ballee 21-23,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte, Dr.	wmm,
 Dr. IBP, flHHP, Dr. B I1 und FBfetr.11 a,
Ay/
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr, Halstenberg am 22, Mai 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 59)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 1983 - 6 U 198/82 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 193.000,— bis 194.000,— IM
(190.000,— DM Kapital + Zinsen von zurückgezahlten 30.000,— DM)
Gründe
 Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht auszuschließen, daß der Kläger und seine Ehefrau, um namentlich nicht hervorzutreten, keinen eigenen Dar-
 
lehensvertrag mit der Beklagten schließen, sondern nur den Zeugen S. beauftragen wollten, für ihre Rechnung, aber im eigenen Namen, das Geld bei der Beklagten anzulegen,
1.	Geht man von diesen Feststellungen aus, so greifen die Revisionsangriffe gegen die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht durch:
a)	Daß der Kläger bei der Beklagten bereits ein Geschäftskonto unterhielt, ist ohne Bedeutung, weil der Kläger und seine Ehefrau die mit der Klage verlangten Gelder unstreitig gesondert anlegen wollten.
b)	Wenn der Kläger und seine Ehefrau insoweit nur in Vertragsbeziehungen zu dem Zeugen S. und nicht zur Beklagten treten wollten, so haftet dafür, daß S. den ihm erteilten Auftrag nicht ausführte, das Geld also gar nicht beider Beklagten einzahlte, sondern für sich verbrauchte, nicht die Beklagte. Sie war insoweit gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau auch nicht zur Beaufsichtigung des Zeugen verpflichtet.
Wenn S. das Geld aufgrund eines ihm persönlich erteilten Auftrags in Empfang nahm, so handelte er bei der Unterschlagung nicht als Verrichtungsgehilfe der Beklagten nach § 831 BGB. Er empfing das Geld nicht aufgrund des Vertrauens des Klägers zur Beklagten, sondern zu ihm persönlich; die Benutzung von Formularen der Beklagten war nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts für den Kläger und seine Ehefrau nicht von entscheidender Bedeutung; sie machten sich in ihrem blinden Vertrauen zu S. überhaupt keine Gedanken Über die Formalien des Geschäfts.
 
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2.	Auch mit den gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts gerichteten Verfahrensrügen kann die Revision nicht durchdringen. Die Beweiswürdigung beruht auf eingehenden Beweiserhebungen in beiden Tatsacheninstanzen und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a)	Die auf Formularen der Beklagten abgegebenen Erklärungen stehen der Annahme, der Kläger und seine Ehefrau hätten in Wahrheit nur mit dem Zeugen S. persönlich kontrahieren wollen, nicht zwingend entgegen, da das Oberlandesgericht zu der Überzeugung gekommen ist, die Form der schriftlichen Unterlagen habe für die Eheleute keine Rolle gespielt. Ihr Wille, mit S. persönlich zu kontrahieren, war diesem auch nicht unbekannt - und daher nach § 116 BGB unbeachtlich -, wenn sie erklärten, sie wollten bei der Beklagten namentlich nicht hervortreten.
b)	Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanzen den Inhalt der Erklärungen, die S. am
5. August 1981 gegenüber den Bankangestellten und B^|^ abgegeben hat, durch deren Zeugenvernehmung in die Beweiswürdigung eingeführt haben. Die Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen ist nicht grundsätzlich unzulässig; ein solcher Zeuge bekundet ein Indiz, das als Grundlage für Tatsachenfeststellungen nicht von vornherein ungeeignet ist (Senatsurteil vom 10. Mai 1984 - III ZR 29/83 - m.w.Nachw.). Der Beweiswert mag in der Regel zwar gering sein (Senatsurteil vom 10. Mai 1984 aaO); diese Würdigung ist im Einzelfall aber Sache des Tatrichters.
c)	Daß das OLG in der Scheckhingabe und dem Verzicht des Klägers auf weitere schriftliche Kontrollunterlagen Indizien gegen einen Vertragsschluß mit der Beklagten ge-
 
sehen hat, ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, sondern durchaus einleuchtend.
3.	Die Ausführungen des Berufungsgerichts für den Fall, daß der Kläger und seine Ehefrau es dem Zeugen S. überlassen wollten, ob er das Geld in ihrem oder im eigenen Namen anlege, sind nur eine Hilfsbegründung, auf der die Entscheidung nicht beruht.
Krohn	Tidow	Kroner
 Boujong	Halstenberg