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BGH · III ZR 222/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 222/68

Vorher hatte die Stadt DHM ihm mitgeteilt, sie verlange für das Jahr 1965 von der Beklagten keine Bergschadenvergütung, und ferner unter dem 22. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht, das dem Kläger einen Anspruch aus eigenem wie aus abgetretenem Recht abspricht, nimmt mit der allgemeinen, auch von den Parteien gebilligten Auffassung an, ein wie hier in der körperlichen Einwirkung des Bergbaus auf ein fremdes Grundstück und dessen Zubehörungen entstandener Schaden sei in dem Zeitpunkt, in dem er erkennbar geworden sei, entstanden, der einheitliche Schaden umfasse auch die auf derselben Schadensursache beruhenden zukünftigen Schadensfolgen, wenn deren Eintritt als Folge der einheitlichen Ursache erfahrungsgemäß voraussehbar sei. Das Berufungsgericht meint weiter, ohne daß sich dies beanstanden ließe, der Kläger und seine mitberechtigte Ehefrau hätten den ihnen bereits vor der Veräußerung ihres Grundbesitzes an die Stadt entstandenen, auf eine vereinbarungsgemäß jährliche Vergütung gerichteten Schadensersatzanspruch in dem Veräußerungsvertrag an die Stadt Dortmund abgetreten. Wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Würdigung ferner annimmt, stand der von dem Kläger mit der Stadt DflIHB abgeschlossene Pachtvertrag nicht in Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung der Verträge, die als die Auslegung von individuellen Willenserklärungen dem Tatrichter zukommt und nur beschränkt der revisionsrichterlichen Nachprüfung unterliegt, entgegen der Ansicht der Revision keinen vom Revisionsgericht zu beachtenden Fehler begangen, wenn es in die etwaigen Ersatzansprüche aus Bergschäden, die nach dem Veräußerungsvertrag von dem Kläger (und dessen Ehefrau) auf die Stadt DSU übergehen sollten, auch den hier eingeklagten Anspruch aus Aufwuchsschäden einbezogen hat. Die Revision befindet sich mit ihrer Darlegung, der jetzt geltend gemachte Anspruch sei beim Kläger - genauer beim Kläger und dessen Ehefrau - verblieben, der das veräußerte Land bis zu der von der Stadt DflHV vorzunehmenden Erschließung habe weiter bewirtschaften sollen, in einem unvereinbaren Widerspruch damit, daß der Kläger und seine Ehefrau die Grundstücksverpachtung und Rechtsabtretung an die Stadt DflHBi Vornahmen, ohne daß die Beteiligten damals über Anpachtung der Grundstücke durch den Kläger verhandelten - jedenfalls ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts nach dieser Richtung nichts von Belang - und daß erst später der Kläger und nicht auch seine Ehefrau mit Bezug auf die betreffenden Grundstücke einen Pachtvertrag mit der Stadt DflHBHI eingingen. Die Fassung der AbtretungsVereinbarung nötigt daher nicht zu der von der Revision gezogenen Folgerung, die in dem Veräußerungsvertrag enthaltene Abtretung betreffe nicht den bereits entstandenen Anspruch auf Ersatz von Ertragsausfall, sondern wolle die Erwerberin gegen eine im Falle der Bebauung des Geländes möglicherweise zu erwartende merkantile Minderbewertung und höhere Baukosten schützen. Angesichts der zwischen Veräußerungsvertrag und Pachtvertrag vorzunehmenden Trennung brauchte das Berufungsgericht nicht auf den von der Revision in Bezug genommenen Vortrag des Klägers einzugehen, die Veräußerung der Grundstücke an die Stadt DflBB sei notwendig geworden, weil diese sie mit anderem dort liegenden Land für eine städtische Bebauung habe erschließen wollen, und nur die Erfahrung, daß die Erschließung einige Zeit benötigen werde, habe auf Seiten der Vertragschließenden zu dem Entschluß geführt, die Parzellen des Klägers zunächst noch im Wege eines von Jahr zu Jahr laufenden Pachtvertrages dem Kläger Januar 1966 an den Kläger enthaltene Erklärung, er habe, falls die Grundstücke bergbaulichen Einflüssen unterlägen, aufgrund der Zahlung von Nutzungsentgelt an die Stadt einen Anspruch auf Bergschadenvergütungen, weil die Stadt keine Forderungen an die Beklagte stelle, ist in keiner Weise geeignet, einen Auslegungsfehler des Berufungsgerichts darzutun. Die Frage kann nur sein, ob der Kläger sein Begehren auf ein ihm von der Stadt DflHHHP ihrerseits abgetretenes Recht stützen kann. Jst die von ihm seinerzeit mit der Beklagten getroffene Vereinbarung dahin zu verstehen, daß sie nur die Berechnung der dem Ersatzberechtigten jeweils erwachsenden Ertragsausfälle regeln und Streitigkeiten über deren Abrechnung Vorbeugen will, so bleibt es zuungunsten des Klägers an dem: Bei der Stadt DAHHP» die die erworbenen Grundstücke nicht landwirtschaftlich nutzt, hat sich ein Bergbauschaden nicht als Ertragsausfall geäußert. Sie hat auch in anderer Gestalt keinen ersatzfähigen Bergschaden erlitten, namentlich nicht in Gestalt eines mit Rücksicht auf einen Bergschaden geminderten Pachtzinses, nachdem sie von dem Kläger als ihrem Pächter den vollen, für Grundstücke dieser Art ohne Bergschäden ortsüblichen Pachtzins zu erhalten hat. Hält man sich vor Augen, daß der vom Kläger und seiner Ehefrau mit der Stadt DiV-(■P abgeschlossene Veräußerungsvertrag und der später zwischen dieser Stadt und dem Kläger zustande gekommene Pachtvertrag in keinem inneren Zusammenhang stehen, so geht auch die Rüge der Revision fehl, es verstieße gegen alle Billigkeit, wenn die Beklagte durch das Geschehen von ihrer Zahlungspflicht frei würde. Es ist demgegenüber, ganz abgesehen davon, daß Veräußerer der Kläger und seine Ehefrau waren, Pächter aber allein der Kläger ist, eine im Ausgangspunkt verfehlte Betrachtungsweise des Klägers, wenn er meint, seine Rechtsposition sei auch nach der Rückabtretung der Ersatzansprüche durch die Stadt DHHBP notwendig dieselbe wie vor der Abtretung an die Stadt. frau den so gestalteten Ersatzanspruch abgetreten hatten, für das hier interessierende Ernte Jahr 1965 einen Ersatzanspruch in Höhe des angefallenen Ertragsausfalls gegen die Beklagte besessen und ihn durch die Vereinbarung vom 22.

Zitierte Normen: § 537 BGB
GrundstückEhefrauBerufungsgerichtVeräußerungsvertragAnspruchStadtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

0400 021
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 222/68	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
23. März 1972 Schorm,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Landwirts Walter Sch
 Istraße S,
Klägers und Revisionsklägers,
 Proze ßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die H	Bergbau	AG	in	DI
SiMMIstraße Wt, vertreten durch den Vorstand:
Otto DeflB> Heinz HaMIBI, Theodore KflBI, Dr. Gerhard Ri
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Krohn
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juli 1968 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger und seine mit ihm in allgemeiner Gütergemeinschaft lebende Ehefrau hatten durch Vertrag vom 5. März 1963 ihnen gehörenden und von ihnen landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz in einer Gesamtgröße von 609,33 ar an die Stadt	im	Kauf-	und	Tausch-
wege veräußert. Die beklagte Bergbaugesellschaft hatte unter den Grundstücken in den Jahren 1949 bis I960 letztmalig Bergbau betrieben. Durch den Bergbau war an den Grundstücken Bergschaden und als Folge davon eine dauernde
 Hirt rags mind e rung bei landwirtschaftlicher Nutzung eingetreten. Pie jährlich unterschiedlichen Ertragsausfälle wurden aufgrund Vereinbarung der Streitteile für jedes Erntejahr von einem Sachverständigen ermittelt und durch Zahlung von in den Jahren I960 bis 1963 zwischen 1.400 bis 5.000 DM schwankenden Geldbeträgen erstattet.
Nach Abschnitt IV des Veräußerungsvertrages gehen etwaige Ersatzansprüche aus Bergschäden ... mit dem Grundstückseigentum auf die Erwerber über1».
Der Kläger pachtete später die betreffenden Grundstücke von der Stadt	für	die Zelt vom 1. November 1964 bis 31. Oktober 1965 zu dem für solche Grundstücke ohne Bergbauschäden ortsüblichen Pachtzins von 50 DM je Morgen an. Auf den angepachteten Grundstücken traten im Erntejahr 1965 AufwuchsSchäden in Höhe von mindestens 3*000 DM auf.
Der Kläger verlangt die 3*000 DM nebst Zinsen von der Beklagten ersetzt. Vorher hatte die Stadt DHM ihm mitgeteilt, sie verlange für das Jahr 1965 von der Beklagten keine Bergschadenvergütung, und ferner unter dem 22. Februar 1966 erklärt, sie trete an ihn die Berg* Schadensersatzansprüche, die sie hach § 146 ABG aus den vom Kläger angepachteten Grundstücken gegenüber der Beklagten ngeltend machen kann", hinsichtlich der in der Pachtzeit entstandenen AufwuchsSchäden ab.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht, das dem Kläger einen Anspruch aus eigenem wie aus abgetretenem Recht abspricht, nimmt mit der allgemeinen, auch von den Parteien gebilligten Auffassung an, ein wie hier in der körperlichen Einwirkung des Bergbaus auf ein fremdes Grundstück und dessen Zubehörungen entstandener Schaden sei in dem Zeitpunkt, in dem er erkennbar geworden sei, entstanden, der einheitliche Schaden umfasse auch die auf derselben Schadensursache beruhenden zukünftigen Schadensfolgen, wenn deren Eintritt als Folge der einheitlichen Ursache erfahrungsgemäß voraussehbar sei. Das Berufungsgericht meint weiter, ohne daß sich dies beanstanden ließe, der Kläger und seine mitberechtigte Ehefrau hätten den ihnen bereits vor der Veräußerung ihres Grundbesitzes an die Stadt	entstandenen,
 auf eine vereinbarungsgemäß jährliche Vergütung gerichteten Schadensersatzanspruch in dem Veräußerungsvertrag an die Stadt Dortmund abgetreten.
Wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Würdigung ferner annimmt, stand der von dem Kläger mit der Stadt DflIHB abgeschlossene Pachtvertrag nicht in
 
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Veräußerungsvertrag, sondern wurde erst geraume Zeit später abgeschlossen. Daraus ergeben sich, wie nachstehend aufzuzeigen ist, in mehrfacher Hinsicht Schlüsse zu Ungunsten des Klägers.
Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung der Verträge, die als die Auslegung von individuellen Willenserklärungen dem Tatrichter zukommt und nur beschränkt der revisionsrichterlichen Nachprüfung unterliegt, entgegen der Ansicht der Revision keinen vom Revisionsgericht zu beachtenden Fehler begangen, wenn es in die etwaigen Ersatzansprüche aus Bergschäden, die nach dem Veräußerungsvertrag von dem Kläger (und dessen Ehefrau) auf die Stadt DSU übergehen sollten, auch den hier eingeklagten Anspruch aus Aufwuchsschäden einbezogen hat. Die Revision befindet sich mit ihrer Darlegung, der jetzt geltend gemachte Anspruch sei beim Kläger - genauer beim Kläger und dessen Ehefrau - verblieben, der das veräußerte Land bis zu der von der Stadt DflHV vorzunehmenden Erschließung habe weiter bewirtschaften sollen, in einem unvereinbaren Widerspruch damit, daß der Kläger und seine Ehefrau die Grundstücksverpachtung und Rechtsabtretung an die Stadt DflHBi Vornahmen, ohne daß die Beteiligten damals über Anpachtung der Grundstücke durch den Kläger verhandelten - jedenfalls ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts nach dieser Richtung nichts von Belang - und daß erst später der Kläger und nicht auch seine Ehefrau mit Bezug auf die betreffenden Grundstücke einen
 Pachtvertrag mit der Stadt DflHBHI eingingen. Wenn die AbtretungsVereinbarung in dem Veräußerungsvertrag von "etwaigen Ersatzansprüchen durch Bergschäden" spricht, die auf die Stadt	übergehen
 sollten, so erklärt sich dies ungezwungen damit, daß die Frucht- bzw. Ertragsausfälle für Jedes ErnteJahr, wie der Tatbestand des Berufungsurteils ausweist, beträchtlich wechselten und nach dem eigenen Vortrag des Klägers (Schriftsatz vom 10. Februar 1968 S. 2) auch einmal ganz ausbleiben konnten. Die Fassung der AbtretungsVereinbarung nötigt daher nicht zu der von der Revision gezogenen Folgerung, die in dem Veräußerungsvertrag enthaltene Abtretung betreffe nicht den bereits entstandenen Anspruch auf Ersatz von Ertragsausfall, sondern wolle die Erwerberin gegen eine im Falle der Bebauung des Geländes möglicherweise zu erwartende merkantile Minderbewertung und höhere Baukosten schützen.
Angesichts der zwischen Veräußerungsvertrag und Pachtvertrag vorzunehmenden Trennung brauchte das Berufungsgericht nicht auf den von der Revision in Bezug genommenen Vortrag des Klägers einzugehen, die Veräußerung der Grundstücke an die Stadt DflBB sei notwendig geworden, weil diese sie mit anderem dort liegenden Land für eine städtische Bebauung habe erschließen wollen, und nur die Erfahrung, daß die Erschließung einige Zeit benötigen werde, habe auf Seiten der Vertragschließenden zu dem Entschluß geführt, die Parzellen des Klägers zunächst noch im Wege eines von Jahr zu Jahr laufenden Pachtvertrages dem Kläger
 
zur weiteren landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen. Die in dem Schreiben der Stadt DHHHBP vom 31. Januar 1966 an den Kläger enthaltene Erklärung, er habe, falls die Grundstücke bergbaulichen Einflüssen unterlägen, aufgrund der Zahlung von Nutzungsentgelt an die Stadt einen Anspruch auf Bergschadenvergütungen, weil die Stadt keine Forderungen an die Beklagte stelle, ist in keiner Weise geeignet, einen Auslegungsfehler des Berufungsgerichts darzutun.
Der Kläger hat mithin zusammen mit seiner Ehefrau einen ihm wegen Ertragsausfalls zustehenden Anspruch auf Bergschadenersatz durch Abtretung verloren.
Er hat einen solchen Anspruch auch nicht mehr nach der späteren Anpachtung der veräußerten Grundstücke aus eigenem Recht erworben. Denn der Pächter ist, wie anerkannt rechtens ist, nach § 148 ABG nur dann anspruchsberechtigt, wenn in seine Berechtigungszeit die Entstehung des Schadens fällt; dabei entsteht der durch einen früheren Bergbaubetrieb verursachte dauernde Ertragsausfall eines Grundstücks nicht erst mit dem Eintreten des einzelnen Jahresausfalls; er ist vielmehr schon in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die diesem Ertragsausfall zugrundeliegende körperliche Veränderung des Grundstücks sich ereignet und dadurch die Ertragsfähigkeit sich dauernd geändert hat (RG ZfB 62, 420; Ebel/Weller, Allgem.Berggesetz 2. Aufl. § 148 Anm. 10 und 6). Der Pächter muß sich daher, wenn er nicht schon wegen der Minderung der Ertragsfähigkeit des angepachteten Landes einen ermäßigten Pachtzins
 
vereinbart hat, an seinen Verpächter halten ($§ 537, 538, 581 BGB).
Die Frage kann nur sein, ob der Kläger sein Begehren auf ein ihm von der Stadt DflHHHP ihrerseits abgetretenes Recht stützen kann. Hier ist zu bedenken:
Jst die von ihm seinerzeit mit der Beklagten getroffene Vereinbarung dahin zu verstehen, daß sie nur die Berechnung der dem Ersatzberechtigten jeweils erwachsenden Ertragsausfälle regeln und Streitigkeiten über deren Abrechnung Vorbeugen will, so bleibt es zuungunsten des Klägers an dem: Bei der Stadt DAHHP» die die erworbenen Grundstücke nicht landwirtschaftlich nutzt, hat sich ein Bergbauschaden nicht als Ertragsausfall geäußert. Sie hat auch in anderer Gestalt keinen ersatzfähigen Bergschaden erlitten, namentlich nicht in Gestalt eines mit Rücksicht auf einen Bergschaden geminderten Pachtzinses, nachdem sie von dem Kläger als ihrem Pächter den vollen, für Grundstücke dieser Art ohne Bergschäden ortsüblichen Pachtzins zu erhalten hat.
Das bedeutet: Der Kläger wäre nicht aus eigenem Recht berechtigt, die Stadt DflMi nicht in einer sie zu einem Ersatz berechtigenden Weise geschädigt. Dieses Ergebnis, nach dem das Klagebegehren unbegründet wäre, kann nicht, wie die Revision dies versucht, vermittels einer Schadensliquidation im Dritt-interesse oder einer gewillkürten Prozeßstandschaft
 
oder der Schließung einer Vertragslücke ins Gegenteil verkehrt werden. Hält man sich vor Augen, daß der vom Kläger und seiner Ehefrau mit der Stadt DiV-(■P abgeschlossene Veräußerungsvertrag und der später zwischen dieser Stadt und dem Kläger zustande gekommene Pachtvertrag in keinem inneren Zusammenhang stehen, so geht auch die Rüge der Revision fehl, es verstieße gegen alle Billigkeit, wenn die Beklagte durch das Geschehen von ihrer Zahlungspflicht frei würde. Der Kläger steht nicht anders da als ein Dritter, der ein mit einem Bergschaden behaftetes Grundstück angepachtet hat. Es ist demgegenüber, ganz abgesehen davon, daß Veräußerer der Kläger und seine Ehefrau waren, Pächter aber allein der Kläger ist, eine im Ausgangspunkt verfehlte Betrachtungsweise des Klägers, wenn er meint, seine Rechtsposition sei auch nach der Rückabtretung der Ersatzansprüche durch die Stadt DHHBP notwendig dieselbe wie vor der Abtretung an die Stadt.
Indessen kommt zugunsten des Klägers noch folgendes in Betracht.
• Die Schadensregelung, die er mit der Beklagten getroffen hat, könnte weitergehend dahin zu verstehen sein, der dem Kläger und seiner Ehefrau als Ersatzberechtigten erwachsene Anspruch auf Ersatz von Bergbauschäden solle in der Weise abgewickelt werden, daß der auf dem Grundstück entstehende Ertragsausfall jeweils jährlich zu vergüten sei, und zwar unabhängig davon, ob der Grundbesitz von dem Kläger (und seiner Ehefrau)als Eigentümer oder einem Dritten be-
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wirtschaftet werde. Das würde dann bedeuten, daß die Stadt	der	der	Kläger	und	seine	Ehe-
frau den so gestalteten Ersatzanspruch abgetreten hatten, für das hier interessierende Ernte Jahr 1965 einen Ersatzanspruch in Höhe des angefallenen Ertragsausfalls gegen die Beklagte besessen und ihn durch die Vereinbarung vom 22. Februar 1966 an den Kläger abgetreten hätte.
Unter diesem Gesichtswinkel hat das Berufungsgericht die zwischen den Streitteilen zustande gekommene Vereinbarung über die Schadensregulierung nicht geprüft. Da es hierbei um die Auslegung eines atypischen Vertrages geht, ist sie dem hierzu berufenen Tatrichter zu überlassen, an den die Sache zu diesem Zweck zurückzuverweisen ist.
Meyer	Dr.	Kreft	Dr.	Hußla
 Gähtgens
Dr. Krohn