Volltext der Entscheidung
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein
KO § 148; ZPO § 3
Für die Berechnung des Streitwertes einer gegen den Genoinschuldner gerichteten Klage auf Feststellung einer zur Konkurstabelle angemeldeten, von dem Gemeinschuldner in Prü-fungsternin bestrittenen Forderung ist § 148 KO nicht anzuY/enden. Der Streitwert bemißt sich nach den vollen Betrag der angemeldeten Forderung abzüglich der auf die Forderung voraussichtlich entfallenden Konkursdividende«,
BGH, Beschl. v. 20. Juli 1966 - III ZR 222^65
OLG Karlsruhe LG Mosbach
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR. 222/6,5,
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
des Rentners August Heinrich Richard K|HB Kreis SJJ^BÄstraße
Beklagten, Berufungsbeklegten, Ansehlußberufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Pr.
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gegen
den Steuerberater Georg
B
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Kläger, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 20. Juli 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Mundesrichter Dr. Kreft, Oähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf DM 20.169
festgesetzt.
Gründe:
Der Kläger hat Klage auf Feststellung von ihm im Konkurs des Beklagten angemeldeter Forderungen auf Zahlung von 22.000 DM nebst Zinsen aus Darlehen und von 2.300 DI’ als Vergütung für eine steuerberatendo Tätigkeit erhoben, weil der Beklagte diese Forderungen in seiner Eigenschaft als Gemeinschuldner im Prüfungsterrain bestritten hatte, und von dem Landgericht ein entsprechendes Versäumnisurteil erwirkt. Auf den 3Jinspruch des Beklagten hat das Landgericht dos Versäumnisurteil dahin abgeändert, daß die Klage hinsichtlich der Forderung für die steuerberatende Tätigkeit obgewiesen werde; im übrigen hat es das Veraäumnis-urtoil aufrechterhalten. Das Oberlandesgoricht hat die .Anschlußberufung des Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers das Versäumnisurteil in vollem Umfang wied*rhergestellt.
Der Streitv/ert für die von dom Beklagten gegen dieses Urteil in unbeschränktem Umfang eingelegte Revision ist nicht noch § 148 KO zu berechnen, nach dom der 7ert
de3 Streitgegenstandes eines Prozesses über die Richtig- ' keit oder das Vorrecht einer Porderung von dem Gericht nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Teilungs- zur Schuldenmasse festzusetzen ist.
Diese Bestimmung betrifft nur Prozesse über Forderungen, die von der. an dem Konkursverfahren beteiligten Gläubigern oder von dem Konkursverwalter bestritten worden sind, und findet keine Anwendung auf eine vom oder gegen aen Gemeinschuldner erhobene Peststellungsklage (Jaeger-Lent KO 8. Aufl. § H8 Anm. 1 und 2; Mentzel-Kuhn KO 7> Aufl.
§148 inci. 5; Böhle-Stammeschräder KO 8. Aufl. § 148 /run. 2; OLG Karlsruhe in OLG, 15, 50; OLG Nürnberg in BayZ 1928, 212). Vielmehr bemißt sich der Streitwert für die Revisionsihstanz danach, welche * Bedeutung dem Widerspruch des Beklagten gegen die Porderungsanmeldung des Klägers zukommt, den der Kläger durch seine Peststellungsklage ausräumen möchte.
Tür die Feststellung der Forderungen im Konkurs war der Widerspruch des Beklagten bedeutungslos, da der Widerspruch
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des Gemeinschuldners solche Feststellung nicht hindert (§ 144 .Abs. 1 KO). Bedeutung kommt dem Widerspruch des Gemeinschuld-ners nur zu, wenn dos Konkursverfahren aufgehoben worden ist und der Gläubiger aus der Eintragung der angemeldeten Konkursforderung in der Konkurstabelle gegen ihn vollstrecken will. In diesem Poll findet gemäß § 164 Abs. 2 KO eine Zwangsvollstreckung aus der Konkurstabello nur statt, wenn die zur Tabelle festgestellte Porderung entweder von dem Gemcinschuldnor im Prüfungstermin nicht ausdrücklich bestritten worden war oder rechtskräftig feststeht, daß der Widerspruch des Gemeinschuldners unberechtigt gewesen ist (RGZ 24, 405» 407). Die von dem Kläger begehrte Feststellung würde deshalb bewirken, daß er seine Forderungen wegen des Betrages, mit dem er im Konkurs ausgefallen ist, nach Beendigung des Konkursverfahrens bei dem Beklagten aus der Konkurstabelle beitreiben kann, was ihm ohne diese Pest- •
Stellung mit Rücksicht auf den Widerspruch des Beklagten verwehrt ist. Der Streitwert bemißt sich daher nach dem Wert dieses Vollstreckungsanspruchs aus § 164 Abs. 2 KO (RGZ 24, 405» 407). Dieser ist nach dem zur Konkurs-tebello angemeldeten Forderungsbetrag von insgesamt 24.300 DPT zu bewerten. Von diesem Betrag ist die auf die angemeldeten Forderungen entfallende Konkursdividende von 17 i - 4.131 DM abzuziehen, weil der Kläger diesen Betrag aus der Konkursmasse auch dann erlangen würde, wenn er in den Feststellungsprozeß unterliegen würde (RGZ 24, 405» 408; Gerold, Streitwert III 46 Anm. 19? Willenbücher, Das Kostenfestsetzungsverfahren und die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte 16. Aufl. Anm. 59 zu § 8 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung). Der Streitwert für die Revisionoinstanz beträgt somit 20.169,— DM.
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Dr. Pagendarm Keßler
Die Bundesrichter Dr. Kreft, Gähtgens und Dr. Reinhardt sind beurlaubt und an der Leistung der Unterschrift verhindert.
~)r. Pagendarm