Der als Zugschaffner im Dienst der Deutschen Bundesbahn stehende Beklagte stand hierbei als Bangierer mit der Handlaterne auf dem in Rückwärts-Fahrtrichtung rechten Trittbrett des vorderen Güterwagens, Er hatte die Aufgabe, auf die Bahrbahn zu achten und den Bangierleiter und das Zugpersonal durch Zuruf oder Signale zu verständigen £§ 84 Ziff, 8 der Fahrdienstvorschriften), Kurz vor der Eangierbewegung erhielten der Kläger und die noch auf einem Waggon ausmachteiu Der Beklagte sei zu dem Ersatz eines solchen künftigen Ausfall© zu einem Drittel verpflichtet * da er in diesem Umfange für den Unfall verantwortlich sei0 Infolge mangelnder Aufmerksamkeit habe er es versäumt, rechtzeitig Warn- und Haltesignale zu geben« Er habe vielmehr den Kläger zu spät' zwischen den Schienen des Hauptgleises bemerkt, was zur *olge gehabt habe, daß die Rangierabteilung nicht mehr rechtzeitig habe anhalten können und ihn überfahren habe« Der Beklagte hat Klageabweisuhg beantragt und dazu vorgetragen: Der Kläger sei erst kurz vor dem Unfall ins Gleis getreten, habe daher nicht früher wahrgenommen werden können und den Unfall ganz überwiegend selbst verschuldet« Er habe den Kläger aus einer Entfernung von etwa 20 m gesehen und alsbald Haltesignale gegeben« Diese seien jedoch vom Lokpereonal offenbar nicht gleich beachtet worden« zu demal der Heizer sich an der verkehrten Seite aufgehalten habe« 1 Im übrigen sei er, der Beklagte, Beamter und als solcher tätig gewesen, so daß eine etwaige Haftung nur auf § 839 BGB gestützt werden könne« Eine Haftung auf Grund dieser Bestimmung sei jedoch deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger von der Bundesbahn auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes Ersatz seines Schadens hätte verlangen können, wenn er die zur Geltendmachung erforderliche Brist nicht hätte verstreichen iassen« lo) Las Berufungsgericht hält die Haftung des Beklagten auf Gr und der allgemeinen Delict sbestimmung des § 823 BGB wegen fahrlässiger Körperverletzung für begründete Es sieht, ohne allerdings hierzu nähere Ee st Stellungen zu' t reffen., in dem beklagten als einem im betrieb der Bundesbahn tätigen Schaffner einen Beamten im Sinne des § 839 B&B und ist der Ansicht«, als Beamter habe der Beklagte, da der Betrieb der Bundesbahn sich mit Ausnahme der bahnpolizeilichen Tätig- War der Beklagte Beamter im beamtenreehtliehen Sinne« dann setzt seine Haftung aus § 839 Abs» 1 B&B voraus, wie das Berufungsgericht zutreffend erwogen hat, daß der Beklagte, indem er den Kläger in Ausübung des Rangierdienstes vorletzte, einer ihm obliegenden Amtspflicht, und zwar einer solchen, die ihm auch dem Kläger gegenüber oblag, schuldhaft zuwidcrgehandelt hat« Nach ständiger Rechtsprechung rechnen die Beachtung der zur Sicherheit des Verkehrs erlassenen Vorschriften und die Erfüllung der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten zu den den Beamten auch einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten dann* wenn die Ausübung der öffentlichen Gewalt in Frage steht* In diesen Fällen rechtfertigt sich die Annahme einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht deshalb,, weil eine Ausübung öffentlicher Gewalt nicht nur dann vorliegt, wenn diese rechtmäßig oder mißbräuchlich zu einem Zwange benutzt wird» sondern immer auch dann., wenn durch schuldhaftes Verhalten die amtlichen Machtmittel ohne Zwangsabsicht in eine anderen Personen schädliche Wirksamkeit treten* Dem mit hoheitsrechtlichen Befugnissen ausgestatteten Beamten liegt grundsätzlich jedem Dritten gegenüber amtlich eine Fürsorgepflicht dahin ob, daß die damit verbundenen Machtmittel streng in den Schranken der Amtsdus-Übung gebraucht werder, und daß dabei in keiner Weise in den Bereich eines Unbeteiligten dingegriffen wird* Jeder Beamte als Träger eines Öffentlichen Amtes ist in besonderer Weise verpflichtet, sich in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit der jedermann verbotenen Handlungen zu enthaltene In diesem Sinne umschließt § 859 BGB auch alle unerlaubten Handlungen im Sinne der §§ 825 ff BGB mit der Folge« daß ein Beamter, der in Ausübung öffentlicher Gewalt bei Vornahme eines *mtsgeachäftes eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 825 BGB gegenüber einem Dritten begeht* damit gleichzeitig eine diesem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt* wenn der notwendige innere Zusammenhang zwischen der dienstlichen Tätigkeit des Beamten und der schädigenden Handlung besteht 'BGB RGRK 11o Auflo« § 859 Anm* 56 und 209, 212; 126, 28, 31; 139, 149, 153/1555 158, 83, 94/95) ausgesprochen, daß in Rallen, in denen dieser auf die hoheitliche FUroorgopflicht sich gründende leitende Gesichtspunkt nicht zutrifft, der Beamte also nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt, sondern im bürgerlichrechtlichen Geschäft skr eis einer offentlichrechtliehen Körperschaft handelt, die Einhaltung der zur Sicherheit des Verkehrs erlassenen Vorschriften keine besondere Amtspflicht gegenüber federn an der Amtstätigkeit nicht beteiligten Dritten darstellt, und der hier erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung in seinem Urteil vom 10Januar 1955 III ZR 153/53 (BGHZ 16, 111, 114) angeschlossen«, Dies besagt aber nur, daß die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, wie sie {jedermann obliegt, keine Amtspflicht der Beamten der Bundesbahn gegenüber an der Amtstätigkeit nicht beteiligten Dritten begründete Dagegen ergibt sich hieraus noch nichts für die Frage, ob die in den Fahrdienstvorschriften niedergelegten besonderen Verkehrssicherungspflichten nicht auch Amtspflichten gegenüber an der Amtstätigkeit unbeteiligten Dritten begründen können« Hat aber eine Amtspflicht, die über die jedermann obliegende Verkehrssicherungspflicht hinausgeht, wenn nicht allein, so doch auch den Zweck, das Interesse des.einzelnen wahrzunehmenP so liegt sie dem im bürgerlich!'echtliehen Geschäftskreis tätigen Beamten einem Britten gegenüber ob0 Der danach zu bestimmende Kreis der Britten ist weit zu zieheno Es fallen darunter nicht nur die an der Amtstätigkeit unmittelbar Beteiligten, sondern alle Personen«, deren Belange nach der besonderen Hatu£ der Amtstätigkeit durch Daraus ergibt sich, daß die besonderen Verkehrssicherungspflichten, die für den Beklagten auf Grund der Fahrdienst-Vorschriften bestanden, Amtspflichten darstellten, die ihm auch gegenüber dem Kläger oblagen« Ob diese Amtspflichten federn beliebigen Dritten gegenüber bestanden;, bedarf hier keiner Ex'Örterung«, Denn der Kläger stand im vorliegenden Fall zur Bundesbahn in einer Beziehung, dieder eines Reisenden gleichzustellen ist«, Er war mit dem Beladen von Guterwagen beschäftigt und befand sich im Zeitpunkt des Unfalls befugt auf dem ^ahngelände, um beim Verladen auf den Erdboden gefallene Rüben auf den Güterwagen zu werfen, mag er dabei auch unbefugt das Hauptgleis betreten haben« Ausschlaggebend bleibt es inaner, welchem, besonderen Zweck die einzelne gesteigerte Verkehrssicherungspflicht dient * Wenn in § 84 Abs» 1 PV die ivede davon ist, daß Verletzungen von Personen vermieden werden, dann umfaßt dies zu demindest alle die Personen, die mit dem Güterverkehr befugt etwas zu tun haben, also auch solche dritten Personen, die mit dem Beladen von Güterwagen beschäftigt sind und sich im Zusammenhang damit auf dem Bahngelände befindenc 3«) Kommt man zu dem Ergebnis, daß in einem Falle, wie er hier vorliegt, ein betriebsbeamter der Bundesbahn aus § 839 Abs« 1 BGB persönlich in Anspruch genommen werden kann, dann gewinnt die Frage Bedeutung, ob der Beklagte tatsächlich Beamter im beamtenrechtlichen Sinne gewesen ist« Denn wie bereits oben ausgeführt, können im Bereich des Privatrechtverkehrs anders als bei Ausübung eines öffentlichen Amtes nur Beamte im beamtenreehtlichen Binne für ©Pflichtverletzungen aus § 839 Abs« 1 BGB persönlich in Anspruch genommen werden« Das -Berufungsgericht spricht zwar aus« daß der Beklagte als im Betrieb der Bundesbahn tätiger Schaffner Beamter im üirme des § 839 BGB da es eine Haftung aus § 859 Abs« 1 mangels einer dem Beklagten gegenüber dem Kläger obliegenden Amtspflicht verneint, läßt es sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht nur von einer unterstellten Beamteneigenschaft ausgegangen ist« Nachdem der vom Berufungsgericht angenommene Ausschluß der Haftung aus § 859 BGB in Fortfall kommt« bedarf ös der sicheren Feststellung? Andererseits würde eine auf § 839 Abs« 1 BGB beruhende Haftung des Beklagten die Folge haben, daß dem Beklagten die Schutzvorschrift des § 839 Abs« 1 Hatz 2 BGB zugute käme0 Er würde dann angesichts dieser Vorschrift bei nur fahrlässiger Amtspflichtvej'letzung nicht haften, wenn der Kläger von dem Lienstherrn des Beklagten Ersatz verlangen könnte oder eine solche früher vorhandene Ersatzmöglichkeit schuldhaft versäumt hätte« Einem solchen Haftungsausschluß stände auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, anderweite *'aus derselben deliktiechen Handlung wie die -«mtshaftungsansprüche hergeleitete Ansprüche1* gegen die öffentliche Hand könnten im Amtshaftungsprozeß nicht als anderweitc Ansprüche im sinne des § 839 Abs«. 88)o dieser von der Rechtsprechung nur für einen als "Sönderfall11 bezeichne-ten Sachverhalt ausgesprochene Grundsatz ti’ifft die Fälle der "an Stelle des beamten” haftenden öffentlich-recht“ liehen Körperschaften und rechtfei’tigt sich letztlich in dem Gedanken, "die öffentliche Hand sei insoweit wirtschaft« lieh als ein Ganzes anzusehen1’» Eine Übertragung dieses Grundsatzes auf den aus § 839 Absc 1 BGB persönlich heftenden Beamten ist daher nicht angängig» Eine unter Umständen entscheidungsbeeinflussende Bedeutung käme in diesem Zusammenhänge dem Vorbringen des Beklagten zu, der Kläger hätte von der deutschen Bundesbahn auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes Ersatz seines Schadens verlangen können, wenn er die zur Geltendmachung erfordei*-liehe Frist nicht hätte vex*streichen lassen» Denn die Unmöglichkeit, anderweit Ersatz zu erlangen, bildet einen 'feil des Tatbestandes, aus dem der Amtshaftungsanspruch hergeleitet wird und dementsprechend eine zur Klagebegründung gehörende Voraussetzung des Amt shaftungsan Spruches«, i)or Verletzte hat deshalb das vorlieg8n dieser Voraussetzung darzulegen und im Streitfall zu beweisen (BGB HGRK 11» Aufl», § 839 Anm» 95)« 4») Nach alledemiläßt sich das berufungsurteil mit der von ihm gegebenen Begründung (§ 823 BGB) nicht halten» Auch mit einer anderen Begründung (§ 839 BGB) läßt es sieh nicht halten, da es hierzu an den erforderlichen Feststellungen darüber fehlt, ob es sich bei dem Beklagten um einen Beamten im beamtenrechtlichen Sinne handelt und ob, bei Bejahung der Beamteneigenschaft, möglicherweise anderweite Ersatzansprüche oder deren schuldhaft unterlassene Geltendmachung denAnrt shaft ungsanspruch ausschließen» Aus dem gleichen Grunde kommt eine Abweisung wegen schuldhaft unterlassener Geltendmachung anderweiter Ersatzansprüche zur Zeit nicht in Frage und die Abweisung mangels Verschuldens aus den im Folgenden zu erörtenden Gründen» Soweit das Berufungsgericht die Haftungsgrundlage des § 825 BGB bejaht - die gleichen Gesichtspunkte wären auch dann maßgebend, wenn Haftungsgrundlage nicht § 825» sondern § 859 AbSo 1 B<3B wäre - , lassen sich Rechtsoder Verfahrensfehler nicht erkennen und die insoweit erhobenen verfahr ensrochtlichen Rügen der Revision bleiben erfolglose lo) Die Revision will zunächst einen Prozeßverstoß darin sehen* daß das Berufungsgericht angenommen habe, der Beklagte habe den Kläger noch rechtzeitig erkennen können* da die*-ser nach dem Abstieg von dem Güterwagen sofort auf das Gleis 1 gegangen sei, um dort Rüben aufzusammeln«, Das Berufungsgericht führt hierzu aus: Auch für das weitere Schutzvorbringen des Beklagten, der Kläger habe erst so spät das Hauptgleis betreten, daß nicht mehr rechtzeitig hätte gewarnt bezw«r ein Anhalten der Rangierabteilung hätte veranlaßt werden können, seien keinerlei begründete Anhaltspunkte gegebeno Daß dies der Pall gewesen sei, könne insbesondere nicht ohne weiteresdaraus entnommen werden, daß der Kläger und der Zeuge B^HHi erst vom dritten Wagen über die Puffer abgestiegen seien, als der Zeuge vom legt hat als den Angaben der beiden im Ermittlungsverfahren, so lag dies in seiner freien tatrichterlichen Beweis-Würdigung, und es läßt sich nicht fest steilen, daß das Berufungsgericht hierbei gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat, zu demal einer richterlichen Einvernahme im allgemeinen mehr Bedeutung beizu demessen ist als einer polizeilichen Vernehmung® Auch im übrigen läßt sich den Feststellungen des Berufungsgei'ichtes zu dem tfnfallhergang ein Verstoß gegen § 286 ZPO nicht entnehmen«, Es läßt sich insbesondere entgegen der Ansicht der Revision auch nicht sagen, das -Berufungsgericht habe mit seiner Erwägung, die Angaben des Beklagten über die damaligen Vorgänge seien widerspruchsvoll und nur als unbevfiesene ^ehutzvoi’bringen zu werten, gegen Penkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen« der im möglicherweise dadurch entsteht, daß ex nicht ßundesbahnbediensteter werden konnte* Bas -Berufungsgericht hat jedoch den Beklagten verurteilt, dem Kläger 1/3 des Schadens zu ersetzen, der diesem auf Grund des Unfalls in seinem beruflichen Fortkommen entsteht* Damit ist das Berufungsgericht, wie die Revision richtig ausfährt, über den vom Kläger gestellten Antrag hinausgegangen, denn nach der Formulierung des Urteilstenors hat der Beklagte auch den schaden zu ersetzen, der dem Kläger etwa dadurch entsteht, daß er in seinem beruflichen Fortkommen durch seine Amputation behindert 1st, selbst wenn sein Schaden über dem Verdienst eines Bundes-bahnbedienstoten liegt, der er ohne den Unfall geworden wäre* Auf die Revision ist das Urteil des Berufungsgerichtes aus den zu Io dargelegten Gründen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUclczuverweisen«, Dieses wird dann auch* falls es wiederum zu einer Verurteilung: kommen sollte Gelegenheit haben* seinen Urteilstenor dem Klageantrag anzupasseno Bern Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über das Kosten des Revisionsrechtszuges zu überlassen* die von dem endgültigen Ausgang der Sache abhängto Dr„ Pagendarm Dr0 Arndt Dr« Hußla Keßler Dr* Reinhardt
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlungs
ja
nein
2226 080
3GB § 839 C,J?‘’a; Fahrdienstvorschx’iften der Deutschen Bundesbahn? Ausgabe 1951? §§ 1 Abs.» 2? 84 Abs* 1? 4 und 8a
Auch bei Wahrnehmung einer der Verkehrssicherungspflicht dienenden Amtstätigkeit im bürgerlichrechtlichen Geschäftskreis der deutschen Bundesbahn handelt es sich um Amtspflichten, die dem Beamten Dritten gegenüber obliegen? wenn diese Amtspflichten Verkehrssicherungspflichten zu dem Inhalt haben, die über die Verkehrssicherungspflichten hinausgehen, wie sie jedermann obliegen, und wenn die Dritten mit dem Betrieb der Eisenbahn als Reisende odex* in sonst befugter Weise inBxühruhg stehen*
BGH? Urt * Vo 28* März 1963 - III ZR 222/61 - OLG Karlsruhe
LG Mosbach
Ill ZR 222/61
Verkündet am 28« März 1963 Fieser,
Just«Angest«
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
dos Zugschaffners Kurt FflHHBstr» So
9
Beklagten und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächtigters
Rechtsanwalt 35r,
gegen
den Skalenschreiber Horst
9
Kläger und ^evisionsbeklagten.
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Pagendarm sowie der Bundesrieh^ ter Br« Arndt, Br« Hußla, Keßler und Br« Reinhardt für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Qbei'iandesgerichts Karlsruhe -1 «Zivilsenat- vom 18«0ktober 1961 aufgehoben«
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent schei-dungp auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 23* November 1956 verluden der damals 15 Jahre alte und Inzwischen volljährig gewordene Kläger und der Kraftfahrer Hermann BBIHft Aufträge der Gutsverwaltung des hinteren Meßhofs an der Hochrampe des Bahnhofs in BrBHIB Zuckerrüben in Eisenbahnwaggons, die auf dem Verladegleis 3 standen. Gegen 18*40 Uhr abends hielt der von Wertheim kommende Güterzug auf dem Überholgleis 2 an, um die bela-denen Waggons in Richtung Lflp mitzunehmen, Zu diesem Zweck fuhr eine Bangierabteilung, bestehend aus einer Lokomotive und zwei Waggons, von Gleis 2 auf das zwischen Gleis 2 und 3 liegende Hauptgleis 1 vor und dann auf diesem zurück,, um spater wieder vorwärts auf Gleis 3 zu fahren und die dort befindlichen beladenen Güterwaggons mitzunehmen. Der als Zugschaffner im Dienst der Deutschen Bundesbahn stehende Beklagte stand hierbei als Bangierer mit der Handlaterne auf dem in Rückwärts-Fahrtrichtung rechten Trittbrett des vorderen Güterwagens, Er hatte die Aufgabe, auf die Bahrbahn zu achten und den Bangierleiter und das Zugpersonal durch Zuruf oder Signale zu verständigen £§ 84 Ziff, 8 der Fahrdienstvorschriften), Kurz vor der Eangierbewegung erhielten der Kläger und die noch auf einem Waggon
. mit dem Einebnen der Hüben beschäftigt waren, von dem Bahnhof svorstand der die beladenen Waggons bezettelte
und über den Rangiervorgarig unterrichtet war, die Weisung, von dem Waggon herunterzusteigen, da die Lokomotive komme« Der Kläger und B0BB stiegen hierauf von dem Waggon über die Puffer auf das Bahngelände, um dort herunter gefallene Hüben aufzuheben. Sie nahmen an, daß die Lokomotive direkt auf dem Verladegleis 3 an die Güterwagen anstoßen würde.
Der Kläger, der das Hauptgleis 1 betreten hatte, um dort Buben aufzuheben, wurde auf die dort herannahende Rangierabteilung erst aufmerksam, als diese sich ihm bereits auf wenige Meter genähert hatte. Bei dem Versuch, noch sohnoll das Gleis zu verlassen, wurde er von dem vorderen Waggon
p
erfaßt und z\x Boden geworfen» Hierbei wurde ihm das rechte Bein oberhalb desKnies abgequetscht derart, daß es am Oberschenkel amputiert werden mußte und nur noch ein kurzer Stumpf verblieben ist« Der Kläger befand sich vom 23» November 1956 bis zu dem 2?» Mai 1957 in .stationärer Behandlung und war dann wieder infolge einer notwendigen Nacham« putation vom 26» Januar Ms zu dem 25« April 1958 arbeitsunfähig» Br hatte vor dem Unfall die Berufsschule besucht und sich um eine Einstellung bei der Deutschen Bundesbahn als sog» Jungwerker beworben» Infolge des Unfalls ist er zu 7QS£ erw erbebe schränkt und bezieht eine Unfallrente» Seit Ende 1957 ist er als Skalenzeichner bei der Aäirma GmbH
in bei DfHHIefftem derzeitigen Nettoverdienst
von 360 bis 370 DM monatlich beschäftigt»
In einem gegen den Bahnhofsvorstand und den Zug-
führer DiflB durchgeführten Strafverfahren «fegen fahrlässiger Körperverletzung wurden beide Angeklagte - al-
lerdings erst in der Berufungsinstanz - freigesprochen»
Die Haftpflichtversicherung des Beklagten und des Zugfuh-rers hat an den Kläger für Schmerzensgeld eine Ab-
findung von 2»500 DM geleistet und ihm seine Aufwendungen als Nebenkläger im btx*sfv erfahren ex* statt et»
Der Kläger- hat beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei* ihm den jeweils entstehenden Unterschied zwischen dem behalt eines Eisenbahnbetriebsbeamien der Bim-* desbahn bei regelmäßiger Beförderung bzw» höherer Einstu*' fung und seiner jetzigen Unfallrente zuzüglich seines bei seiner körperbesehädigung noch ein*eichbaren Eigenverdienst os zu einem'Drittel zu ersetzen» Zur Begründung hat er vorgetragen;
Er sei durch den Unfall dauernd wesentlich beruflich behindert» Ex- hätte voraussichtlich in der von ihm angestreb--ten Laufbahn als Eiseubabnbetriebsbeamter später mehr vordient, als die Unfallrente und sein zusätzlicher Verdienst
ausmachteiu Der Beklagte sei zu dem Ersatz eines solchen künftigen Ausfall© zu einem Drittel verpflichtet * da er in diesem Umfange für den Unfall verantwortlich sei0 Infolge mangelnder Aufmerksamkeit habe er es versäumt, rechtzeitig Warn- und Haltesignale zu geben« Er habe vielmehr den Kläger zu spät' zwischen den Schienen des Hauptgleises bemerkt, was zur *olge gehabt habe, daß die Rangierabteilung nicht mehr rechtzeitig habe anhalten können und ihn überfahren habe«
Der Beklagte hat Klageabweisuhg beantragt und dazu vorgetragen: Der Kläger sei erst kurz vor dem Unfall ins Gleis getreten, habe daher nicht früher wahrgenommen werden können und den Unfall ganz überwiegend selbst verschuldet« Er habe den Kläger aus einer Entfernung von etwa 20 m gesehen und alsbald Haltesignale gegeben« Diese seien jedoch vom Lokpereonal offenbar nicht gleich beachtet worden« zu demal der Heizer sich an der verkehrten Seite aufgehalten habe« 1
Der Kläger habe einen größeren Verdienst, als er als Bundesbahnbediensteter jemals hätte erzielen können« Auch sei es ungewiß, ob der Kläger von der Bundesbahn in die Beamten-laufbahn übernommen worden wäre«
Im übrigen sei er, der Beklagte, Beamter und als solcher tätig gewesen, so daß eine etwaige Haftung nur auf § 839 BGB gestützt werden könne« Eine Haftung auf Grund dieser Bestimmung sei jedoch deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger von der Bundesbahn auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes Ersatz seines Schadens hätte verlangen können, wenn er die zur Geltendmachung erforderliche Brist nicht hätte verstreichen iassen«
Das Landgericht hat dio Klage abgewiesen«
Im Berufungaverfahren hat der Kläger seinen Antrag zuletzt wie folgt präzisiert*
&s wird lestgestellte daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den jeweils festzustellenden Unterschied zwischen dem Gehalt eines -^undesbahnassistenten der Bundesbahn. bei regelmäßiger Beförderung nach Eintritt in diese Laufbahn mit dem vollendeten 18eXebensjahre und nach der jeweils geltenden Besoldungsordnung und seiner' jeweiligen Unfall-rente, die er aus dem Unfall vom 23o Kovember 1956 auf dem Bangierbahnhof BrflBHi bezieht 9 zuzüglich seines bei seiner KörperbeSchädigung noch erreichbaren Eigenverdienstes zu einem Lrittel zu ersetzen,
Las Berufungsgericht hat unter Aufhebung des Landgericht' liehen Urteils erkannt;
Es wird iestgestellt, daß der beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen ihm aus dem am 23o Kovember 1956 erlittenen Unfall etwa künftig in seinem beruflichen 1 ortkommen entstehenden Vermögensschaden, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger Ubergegangen ist«, zu einem Li*Ittel zu ersetzen«.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abwei-sungsantrag weitere Rer Kläger bittet* die Revision zurück« zuweisen.0
Bntscheidungsgründe:
I*
lo) Las Berufungsgericht hält die Haftung des Beklagten auf Gr und der allgemeinen Delict sbestimmung des § 823 BGB wegen fahrlässiger Körperverletzung für begründete Es sieht, ohne allerdings hierzu nähere Ee st Stellungen zu' t reffen., in dem beklagten als einem im betrieb der Bundesbahn tätigen Schaffner einen Beamten im Sinne des § 839 B&B und ist der Ansicht«, als Beamter habe der Beklagte, da der Betrieb der Bundesbahn sich mit Ausnahme der bahnpolizeilichen Tätig-
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keit nach bürgerlichrechtlichen Grundsätzen vollziehe;, nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt gehandelt«, Zwar sei eine eigenverantwortliehe Haftung des -Beamten nach § 639 BGB auch bei der Wahrnehmung von Amtspflichten innerhalb des bürgerlichrechtlichen Geschäftskreises möglich* es müsse sich aber immer um Amtspflichten handeln* die dem Beamten gegenüber dem geschädigten Jpritten oblägen«, Bin© solche eigenverantwortliche Haftung des -beklagten nach § 659 BGB verneint das Berufungsgericht und führt hierzu aus: Ob eine derartige Amtspflicht einem Britten gegenüber bestehe, entscheide sich nach dem Zweck* dem die Amtspflicht diene* yjobei deren Inhalt und Umfang sich nach den bestehen« den Dienstvorschriften bestimme® Wesentlich sei* ob sich die Bedeutung einer Dienstvorschrift im inneren Dienst erschöpfe oder darüber hinaus geeignet und bestimmt sei* Pflichten gegenüber ^ritten zu begründen® Die dem Beklagten als Hangierer obliegenden Dienstpflichten, die er verletzt habe* ergäben sich aus § 84 Abs. 4 und 8 der Fahr-dienstvorschriften der Deutschen Bundesbahn® Diese Vorschriften beträfen aber nur die Begelung des inneren Bahnbetriebes® Sie seien den Betriebsbeamten lediglich im Interesse der Si~ cherung der Bahnanlagen und des ungestörten Ablaufs des Bahnbetriebes auferlegt und begründeten keine Amtspflichten Dritten gegenüber® Die Pflicht zu ihrer Befolgung obliege den Bahnbetriebsbeamten lediglich gegenüber der Bundesbahn als ihrem iienatherrn® Etwaige sonstige Amtspflichten* deren schuldhafte Verletzung eine Haftung des Beklagten rechtfertigen könnte, seien nach Sachlage nicht ersichtliche Dementsprechend sei eine Haftung des Beklagten aus § 839 BGB nicht gegeben®
2®) Diese Erwägungen halten der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand®
Zutreffend ist zunächst* daß es sich bei dem Betrieb der Bundesbahn* auch wenn staatliche Hoheitsverwaltung in Frage
steht, doch im wesentlichen um eine der privatwirtschaft-liehen gleichstehende staatliche (Tätigkeit handelt» Daher •wird in ständiger Hechtsprechung dem betrieb der Bundesbahn mit Ausnahme der bahnpolizeilichen Tätigkeit grundsätzlich privatrechtlicher Charakter beigemessen (BGB RGRK 11? Auflop § 839 Anmo 25)o Las gilt auch für die hier in Frage stehende Bangiertätigkeit» Im Bereich eines solchen JPrivatreehts« Verkehrs können jedoch« wox*auf noch später zurückzukommen sein wird, anders als bei Ausübung eines öffentlichen Amtes nur beamte im beamten(staats-)rechtlichen Sinne für Amtspflichtverletzungen aus § 839 BGB - persönlich - in Anspruch genommen werden.«
War der Beklagte Beamter im beamtenreehtliehen Sinne« dann setzt seine Haftung aus § 839 Abs» 1 B&B voraus, wie das Berufungsgericht zutreffend erwogen hat, daß der Beklagte, indem er den Kläger in Ausübung des Rangierdienstes vorletzte, einer ihm obliegenden Amtspflicht, und zwar einer solchen, die ihm auch dem Kläger gegenüber oblag, schuldhaft zuwidcrgehandelt hat«
Inhalt und Umfang der Amtspflichten bestimmen sich einmal nach den den Aufgaben- und Pfliöhtenkreis der Beamten allgemein regelnden Vorschriften, weiter ergeben sie sich aber auch aus sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, sowie aus allgemeinen Dienstvorschriften, dienstlichen Weisungen und Befehlen der Forgesetzten» Als allgemeine Dienstvorschrift in diesem Sinne sind die uca«. auf der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung beruhenden Pahx'dienstsehriften der Deutschen Bundesbahn (F’V), gültig, ab ÖO« Mai 1951? angusehen« Sie enthalten neben zahlreichen den inneren Bahnbetrieb regelnden Forschriften auch solche Vorschriften, die der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs dienen und die allgemeine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die mit dem Eisenbahnbetrieb verbundenen besondex*en Gefahren erweitern« Daß diese die erweiterte Verkehrssicherungspflicht betreffenden Vorschriften Amtspflichten der Beamten der Bundesbahn
gegenüber ihrem Dienstherrn begründen,* unterliegt keinem Zv/eifelo Dies bejaht auch das Berufungsgerichte Entgegen seiner Ansicht handelt es sich hierbei jedoch ebenfalls um Amtspflichten*, die dem Beklagten auch gegenüber dem Kläger obgelegen haben*
*
Nach ständiger Rechtsprechung rechnen die Beachtung der zur Sicherheit des Verkehrs erlassenen Vorschriften und die Erfüllung der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten zu den den Beamten auch einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten dann* wenn die Ausübung der öffentlichen Gewalt in Frage steht* In diesen Fällen rechtfertigt sich die Annahme einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht deshalb,, weil eine Ausübung öffentlicher Gewalt nicht nur dann vorliegt, wenn diese rechtmäßig oder mißbräuchlich zu einem Zwange benutzt wird» sondern immer auch dann., wenn durch schuldhaftes Verhalten die amtlichen Machtmittel ohne Zwangsabsicht in eine anderen Personen schädliche Wirksamkeit treten* Dem mit hoheitsrechtlichen Befugnissen ausgestatteten Beamten liegt grundsätzlich jedem Dritten gegenüber amtlich eine Fürsorgepflicht dahin ob, daß die damit verbundenen Machtmittel streng in den Schranken der Amtsdus-Übung gebraucht werder, und daß dabei in keiner Weise in den Bereich eines Unbeteiligten dingegriffen wird* Jeder Beamte als Träger eines Öffentlichen Amtes ist in besonderer Weise verpflichtet, sich in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit der jedermann verbotenen Handlungen zu enthaltene In diesem Sinne umschließt § 859 BGB auch alle unerlaubten Handlungen im Sinne der §§ 825 ff BGB mit der Folge« daß ein Beamter, der in Ausübung öffentlicher Gewalt bei Vornahme eines *mtsgeachäftes eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 825 BGB gegenüber einem Dritten begeht* damit gleichzeitig eine diesem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt* wenn der notwendige innere Zusammenhang zwischen der dienstlichen Tätigkeit des Beamten und der schädigenden Handlung besteht 'BGB RGRK 11o Auflo« § 859 Anm* 56 und
die dort zitierte Rechtsprechung)«
Demgegenüber hat das Reichsgericht wiederholt fRGZ 109? 209, 212; 126, 28, 31; 139, 149, 153/1555 158, 83, 94/95) ausgesprochen, daß in Rallen, in denen dieser auf die hoheitliche FUroorgopflicht sich gründende leitende Gesichtspunkt nicht zutrifft, der Beamte also nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt, sondern im bürgerlichrechtlichen Geschäft skr eis einer offentlichrechtliehen Körperschaft handelt, die Einhaltung der zur Sicherheit des Verkehrs erlassenen Vorschriften keine besondere Amtspflicht gegenüber federn an der Amtstätigkeit nicht beteiligten Dritten darstellt, und der hier erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung in seinem Urteil vom 10Januar 1955 III ZR 153/53 (BGHZ 16, 111, 114) angeschlossen«,
Dies besagt aber nur, daß die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, wie sie {jedermann obliegt, keine Amtspflicht der Beamten der Bundesbahn gegenüber an der Amtstätigkeit nicht beteiligten Dritten begründete Dagegen ergibt sich hieraus noch nichts für die Frage, ob die in den Fahrdienstvorschriften niedergelegten besonderen Verkehrssicherungspflichten nicht auch Amtspflichten gegenüber an der Amtstätigkeit unbeteiligten Dritten begründen können«
Die Absätze 4 und 8 des § 84 FV begründeten für den Beklagten die Amtspflicht, bei {jeder Rangierbewegung festzustellen, daß der Rangierweg frei ist, auf die Fahrbahn zu achten und den Rangierleiter durch Zuruf oder Signale zu verständigen«, Diese Amtspflicht findet, worauf die Revision zutreffend hinweist, ihre nähere Ausgestaltung und Zielbe-stimmung in den §§ 2 Abs« 2 und 84 Abs«, 1 FW«,
Der § 2. Abs« 2 FV umreißt die allgemeinen Pflichten aller im Betriebsdienst tätigen Beamten und bestimmt hierzu: Alle im Betriebsdienst tätigen Beamten sollen sich bewußt
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soin, daß Leben und Gesundheit der Reisenden wie der Beamten selbst von der sicheren Führung des Betriebes ab-hängen und daß die Sicherheit des Betriebes schon durch geringfügige Verstöße gegen die zu seiner Handhabung erlassenen Vorschriften gefährdet werden kann* und in § 84 Abs« 1 FV ist dann für den Rangierdienst insbesondere ausgesprochen: Alle Bewegungen sind so vorsichtig auszufUhren, daß Verletzungen von Personen und Beschädigungen der Fahrzeuge «,«,„ vermieden werden«. Wenn in diesen Vorschriften Leben und Gesundheit der Reisenden und die Vermeidung der Verletzung von Pei'sonen ausdrücklich in den Vordergrund gestellt werden, so läßt sich daraus nur folgern, daß sich die Bedeutung solcher in den Fahrdienstvorschriften niedergelegten besonderen Verkehrsicherungpflichten, wie sie hier in Rede stehen, nicht in innerdienstlichen Belangen erschöpft,
sondern daß diese Vorschriften in.gleichen Yeise sich geeignet und
, _ . ■ ■ _ . * .bestimmt sind«,
dem Schutze aller der Personen zu aienen, die mit aem .Eisenbahnbetrieb, sei es als Reisende;.' oder in sonstiger Art, irgendwie in Berührung kommeno In diesem Sinne hält sich auch die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 169, 376«,
In dieser Entscheidung hat das Reichsgericht die §§ 18 und 46 der Eisenbahn-Bau« und Betriebsordnung, 'in denen Einfriedung, Wegübergange und ihre Sicherung, Unterhaltung, Untersuchung! und Bewachung der Bahn sowie Schrankendienst ■ geregelt sind, als Schutzgesetze im Sinne, des § 823 Aba02 BGB bezeichnet, weil sie öffenbar zu dem Schutze der Verkehrssicherheit bestimmt sind«,
Hat aber eine Amtspflicht, die über die jedermann obliegende Verkehrssicherungspflicht hinausgeht, wenn nicht allein, so doch auch den Zweck, das Interesse des.einzelnen wahrzunehmenP so liegt sie dem im bürgerlich!'echtliehen Geschäftskreis tätigen Beamten einem Britten gegenüber ob0 Der danach zu bestimmende Kreis der Britten ist weit zu zieheno Es fallen darunter nicht nur die an der Amtstätigkeit unmittelbar Beteiligten, sondern alle Personen«, deren Belange nach der besonderen Hatu£ der Amtstätigkeit durch
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diese berührt werden und in deren Rechtskreis eingegrif-fen werden kann, selbst wenn sie durch die Amtsauslibung nur mittelbar und unbeabsichtigt betroffen werden (BGB RGRK, 11o Auf1o, § 839 Anm« 41)«
Daraus ergibt sich, daß die besonderen Verkehrssicherungspflichten, die für den Beklagten auf Grund der Fahrdienst-Vorschriften bestanden, Amtspflichten darstellten, die ihm auch gegenüber dem Kläger oblagen« Ob diese Amtspflichten federn beliebigen Dritten gegenüber bestanden;, bedarf hier keiner Ex'Örterung«, Denn der Kläger stand im vorliegenden Fall zur Bundesbahn in einer Beziehung, dieder eines Reisenden gleichzustellen ist«, Er war mit dem Beladen von Guterwagen beschäftigt und befand sich im Zeitpunkt des Unfalls befugt auf dem ^ahngelände, um beim Verladen auf den Erdboden gefallene Rüben auf den Güterwagen zu werfen, mag er dabei auch unbefugt das Hauptgleis betreten haben« Ausschlaggebend bleibt es inaner, welchem, besonderen Zweck die einzelne gesteigerte Verkehrssicherungspflicht dient * Wenn in § 84 Abs» 1 PV die ivede davon ist, daß Verletzungen von Personen vermieden werden, dann umfaßt dies zu demindest alle die Personen, die mit dem Güterverkehr befugt etwas zu tun haben, also auch solche dritten Personen, die mit dem Beladen von Güterwagen beschäftigt sind und sich im Zusammenhang damit auf dem Bahngelände befindenc
3«) Kommt man zu dem Ergebnis, daß in einem Falle, wie er hier vorliegt, ein betriebsbeamter der Bundesbahn aus § 839 Abs« 1 BGB persönlich in Anspruch genommen werden kann, dann gewinnt die Frage Bedeutung, ob der Beklagte tatsächlich Beamter im beamtenrechtlichen Sinne gewesen ist« Denn wie bereits oben ausgeführt, können im Bereich des Privatrechtverkehrs anders als bei Ausübung eines öffentlichen Amtes nur Beamte im beamtenreehtlichen Binne für ©Pflichtverletzungen aus § 839 Abs« 1 BGB persönlich in Anspruch genommen werden« Das -Berufungsgericht spricht zwar aus« daß der Beklagte als im Betrieb der Bundesbahn tätiger Schaffner Beamter im üirme des § 839 BGB
gewesen sei, der allerdings nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt habe* La es zur Beamteneigenschaft des Beklagten aber keinerlei Feststellungen getroffen hat, und es ihm im Ergebnis auch nicht darauf angekommen ist? da es eine Haftung aus § 859 Abs« 1 mangels einer dem Beklagten gegenüber dem Kläger obliegenden Amtspflicht verneint, läßt es sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht nur von einer unterstellten Beamteneigenschaft ausgegangen ist« Nachdem der vom Berufungsgericht angenommene Ausschluß der Haftung aus § 859 BGB in Fortfall kommt« bedarf ös der sicheren Feststellung? daß der Beklagte tatsächlich Beamter in beamtenrechtlichen ^iime gewesen ist« Träfe dies zu., dann wäre die Haftungsgrundlage des § 839 ilbs« 1 BGB gegeben, mit der Folge, daß die vom Berufungsgericht bejahte Haftung aus § 823 BGB entfiele, da die in § 839 BGB erfolgte Erweiterung der Haftung die engeren Tatbestände der allgemeinen Leliktshaftung einschließt, so daß auch die unerlaubten Handlungen der Beamten nach den §§ 823 ff BGB, sofern sie die Verletzung einer dem Beamten ^ritten gegenüber obliegenden Amtspflicht enthalten? unter § 839 fallen und für eine Anwendung der Bestimmungen der §§ 823 ff Bg& kein Raum ist (BGB RfiRK 11« Auflo, § 839 Anm« 1 und die dort zitierte Rechtsprechung)*
Andererseits würde eine auf § 839 Abs« 1 BGB beruhende Haftung des Beklagten die Folge haben, daß dem Beklagten die Schutzvorschrift des § 839 Abs« 1 Hatz 2 BGB zugute käme0 Er würde dann angesichts dieser Vorschrift bei nur fahrlässiger Amtspflichtvej'letzung nicht haften, wenn der Kläger von dem Lienstherrn des Beklagten Ersatz verlangen könnte oder eine solche früher vorhandene Ersatzmöglichkeit schuldhaft versäumt hätte« Einem solchen Haftungsausschluß stände auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, anderweite *'aus derselben deliktiechen Handlung wie die -«mtshaftungsansprüche hergeleitete Ansprüche1* gegen die öffentliche Hand könnten im Amtshaftungsprozeß nicht als anderweitc Ansprüche im sinne des § 839 Abs«. 1 Satz 2 BGB
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geltend gemacht werden (BGHZ 13? 88)o dieser von der Rechtsprechung nur für einen als "Sönderfall11 bezeichne-ten Sachverhalt ausgesprochene Grundsatz ti’ifft die Fälle der "an Stelle des beamten” haftenden öffentlich-recht“ liehen Körperschaften und rechtfei’tigt sich letztlich in dem Gedanken, "die öffentliche Hand sei insoweit wirtschaft« lieh als ein Ganzes anzusehen1’» Eine Übertragung dieses Grundsatzes auf den aus § 839 Absc 1 BGB persönlich heftenden Beamten ist daher nicht angängig»
Eine unter Umständen entscheidungsbeeinflussende Bedeutung käme in diesem Zusammenhänge dem Vorbringen des Beklagten zu, der Kläger hätte von der deutschen Bundesbahn auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes Ersatz seines Schadens verlangen können, wenn er die zur Geltendmachung erfordei*-liehe Frist nicht hätte vex*streichen lassen» Denn die Unmöglichkeit, anderweit Ersatz zu erlangen, bildet einen 'feil des Tatbestandes, aus dem der Amtshaftungsanspruch hergeleitet wird und dementsprechend eine zur Klagebegründung gehörende Voraussetzung des Amt shaftungsan Spruches«, i)or Verletzte hat deshalb das vorlieg8n dieser Voraussetzung darzulegen und im Streitfall zu beweisen (BGB HGRK 11» Aufl», § 839 Anm» 95)«
4») Nach alledemiläßt sich das berufungsurteil mit der von ihm gegebenen Begründung (§ 823 BGB) nicht halten» Auch mit einer anderen Begründung (§ 839 BGB) läßt es sieh nicht halten, da es hierzu an den erforderlichen Feststellungen darüber fehlt, ob es sich bei dem Beklagten um einen Beamten im beamtenrechtlichen Sinne handelt und ob, bei Bejahung der Beamteneigenschaft, möglicherweise anderweite Ersatzansprüche oder deren schuldhaft unterlassene Geltendmachung denAnrt shaft ungsanspruch ausschließen» Aus dem gleichen Grunde kommt eine Abweisung wegen schuldhaft unterlassener Geltendmachung anderweiter Ersatzansprüche zur Zeit nicht in Frage und die Abweisung mangels Verschuldens aus den im Folgenden zu erörtenden Gründen»
II.
Soweit das Berufungsgericht die Haftungsgrundlage des § 825 BGB bejaht - die gleichen Gesichtspunkte wären auch dann maßgebend, wenn Haftungsgrundlage nicht § 825» sondern § 859 AbSo 1 B<3B wäre - , lassen sich Rechtsoder Verfahrensfehler nicht erkennen und die insoweit erhobenen verfahr ensrochtlichen Rügen der Revision bleiben erfolglose
lo) Die Revision will zunächst einen Prozeßverstoß darin sehen* daß das Berufungsgericht angenommen habe, der Beklagte habe den Kläger noch rechtzeitig erkennen können* da die*-ser nach dem Abstieg von dem Güterwagen sofort auf das Gleis 1 gegangen sei, um dort Rüben aufzusammeln«,
Das Berufungsgericht führt hierzu aus: Auch für das weitere Schutzvorbringen des Beklagten, der Kläger habe erst so spät das Hauptgleis betreten, daß nicht mehr rechtzeitig hätte gewarnt bezw«r ein Anhalten der Rangierabteilung hätte veranlaßt werden können, seien keinerlei begründete Anhaltspunkte gegebeno Daß dies der Pall gewesen sei, könne insbesondere nicht ohne weiteresdaraus entnommen werden, daß der Kläger und der Zeuge B^HHi erst vom dritten Wagen
über die Puffer abgestiegen seien, als der Zeuge vom
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zweiten zu dem ersten Wagen gegangen sei, um diese Wagen zu bezetteln; denn das Bezetteln des ersten Wagens habe einige Zeit in Anspruch genommen, während welcher der Kläger hinrei chend Gelegenheit gehabt habe, das Hauptgleis zu betreten, was er nach seinen unwiderlegten Angaben auch gleich getan habe* Der Kläger habe auch bereits im Hauptgleis verweilt, als er von dem Zeugen angerufen worden seio Der Beklag-
te habe selber bei seiner Anhörung im Armenrechtsprüfungsverfahren einräumen müssen, daß der Kläger, als er ihn bcmei’kt habe - wann dies der Pall gewesen sei, habe er nicht angeben können sich bereits in gebückter Stellung im Haupt-glois befunden und sich dort bewegt habe*
Es handelt sich hierbei um die Würdigung des Prozeßstof-
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fes in Bezug auf dessen ^ev; ei sw ert durch den Tatrichter«
Labei ist dieser im nahmen des § 286 ZPO frei« Eine Voi'letzung des § 286 ZPO icönnte daher nur dann angenommen werden«, wenn die 'Dewelswürdigung des Berufungsgerichtes nicht den gesamten Inhalt der Verhandlung und des Beweisergebnisses berücksichtigt hätte* dem logischen Lenken* allgemeinen Erfahrungssätzen. oder gesetzlichen Beweisregeln widerspräche0 Lies ist nicht der i*all« Pehlsam könnte es allenfallssDin* wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang© von einem Schutzvorbringen des Beklagten spricht«, Denn darin ist der Peevision zuzustimmen* daß der beweis dafür* daß der Kläger sich schon zu einem Zeitpunkt auf dem (»leis befand« in dem er vom -Beklagten noch rechtzeitig hätte bemerkt werden können* vom Kläger zu erbringen ist und Zweifel an diesem Beweis nicht zu Lasten des Beklagten gehen können« Es läßt sich aber nicht feststellen* daß das Berufungsgericht gegen diese gesetzlich zwar nicht vorgesehene* aber sich aus der Natur der ^ache ergebende Beweislastregelung verstoßen hat«, Aus den Ausführungen des Berufungsgerichtes ergibt sich* daß es auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen hat* der Kläger habe sich bereits zu einem Zeitpunkt auf dem Gleis 1 befunden«, in dem er vom Beklagten noch rechtzeitig habe erkannt werden können« Auf die *rage* wer für diese Tatsache beweispflichtig war* hat das Berufungsgericht daher gar nicht abgestellt«
2«) Die Revision meint weiter* die Annahme des Berufungsgerichtes, die vom Kläger* bei seiner persönlichen Einvernahme gegebene Schilderung, er habe das &leis 1 sofort betreten* sei unv/iö er legt * träfe nicht zu* da der Kläger und? auch der Zeuge T'flB im polizeilichen Ermittlungsverfahren andere Angaben gemacht hätten* als bei ihrer Anhörung und Vernehmung vor dem Berufungsgericht«$ Las Berufungsgericht hat die Strafakten beigezogen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht« Baraus ist zu folgern« daß es auch die Angaben des Klägei's und des Zeugen im Ermittlungsver-
fahren zu seiner BeweiswUrdigung herangezogen hat« Wenn
es dabei den Angaben des Klägers und den Bekundungen des Zeugen vor dem -öerufungsgericht mehr Gewicht beige-
legt hat als den Angaben der beiden im Ermittlungsverfahren, so lag dies in seiner freien tatrichterlichen Beweis-Würdigung, und es läßt sich nicht fest steilen, daß das Berufungsgericht hierbei gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat, zu demal einer richterlichen Einvernahme im allgemeinen mehr Bedeutung beizu demessen ist als einer polizeilichen Vernehmung®
3o) Eicht gefolgt worden kann den Ausführungen der Revi-sion, der beklagte sei auf dem erhöhten Trittbrett des zuvorderst geschobenen Wagens in Blickrichtung auf die Unfall stelle gefahren® Er sei schon auf ^rund seiner ganzen kör~ perlichen Position gezwungen gewesen, das Gleis zu überblik ken, und müßfae geradezu die Augen verschlossen gehalten haben« hätte er eine sich im Lampenlicht auf dem öleis bewegende Gestalt nicht bemerken sollen® Da für eine solche Annahme keinerlei Anhaltspunkte Vorlagen, vielmehr, der allgemeinen Lebenserfahrung folgend, davon auszugehen sei, daß der beklagte im Bewußtsein seiner Aufgabe die Augen offen gehalten habe, erscheine es praktisch so gut wie unvorstellbar, daß er den Kläger nicht gesehen habe, obwohl dieser sich auf dem Gleis befunden habe, es sei denn, es hätten durch die Bogenlampen Blendwirkungen Vorgelegen« die der Beklagte sich nicht zurechnen zu lassen brauche0 Die Darlegungen des b©rufungagerichtes ließen eine Erkenntnis dieses sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung zwangs läufig anbietenden öeschehensablaufes vermisi®**» Wenn das Berufungsgericht dieser Erfahrung des täglichen Lebens nicht habe folgen wollen, dann hätte es zu demindest das vom Beklagten in erster Instanz angebotene eisenbshntechnische Gutachten einholen müssen®
Einmal ist es schon unrichtig, wenn die Revision meint, der Beklagte sei auf Grund seines Standortes auf dem vorderen Trittbrett zu dem - wehl foi’twährenden - überblicken
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des Gleises gezwungen gewesen» bereits seine Aufgabe;, außer der Achtung auf die Fahrbahn auch mit dem Rangierleiter in Verbindung zu bleiben (§84 Ziff» 8 der Fahrdienstvorschriften) , konnte ihn durchaus zü zu demindest zeitweiliger anderer Blickrichtung veranlassen* Darüber hinaus müßte die Ansicht der Revision verallgemeinert zu der Schlußfolgerung führen, es entspräche der Lebenserfahrung, daß ein Mensch, der im Bewußtsein seiner Aufgabe die Augen aufhalte, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht außer acht lasse» Binen solchen Erfahrungssatz gibt es nicht» Vorfälle des täglijhen Lebens beweisen nur zu oft das Gegenteil»
Für das Berufungsgericht bestand auch keine Veranlassung, das beantragte Gutachten einzuholen, ganz abgesehen davon, daß die Riehterhebung dieses in erster Instanz angetretenen Beweises in der Berufungsinstanz nicht gerügt worden war (BGHZ 35? 103s 106)» Der Antrag des Beklagten ging dahin, zu dem Beweise dafür, daß der Beklagte für den Unfall nicht verantwortlich sei, ein eisenbahntechnisches Gutachten ein-zuholen» In dieser allgemeinen Art war der Beweisantrag überhaupt nicht zulässig, da er den Sachverständigen für die Prüfung einer Rechtsfrage (Fahrlässigkeit) benannte*
Lie rechtliche Beurteilung obliegt immer dem Richter, der Sachverständige hat dem Richter nur seine Fachkenntnisse zur Verfügung zu stellen, wozu es im Beweisantrag der Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte bedarf {§ 403 ZPO)»
An dieser Bezeichnung fehlte es Jedoch gänzlich»
Wenn die Revision in diesem Zusammenhänge noch meint,möglicherweise hätten durch die Bogenlampen Blendwirkungen Vorgelegen, die der Beklagte sich nicht zurechnen zu lassen brauche, so ist dies ein völlig neues tatsächliches Vorbringen» das in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden kann {§ 561 ZPO)»
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4o. Auch im übrigen läßt sich den Feststellungen des Berufungsgei'ichtes zu dem tfnfallhergang ein Verstoß gegen § 286 ZPO nicht entnehmen«, Es läßt sich insbesondere entgegen der Ansicht der Revision auch nicht sagen, das -Berufungsgericht habe mit seiner Erwägung, die Angaben des Beklagten über die damaligen Vorgänge seien widerspruchsvoll und nur als unbevfiesene ^ehutzvoi’bringen zu werten, gegen Penkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen«
Das Berufungsgericht führt hierzu aus: Während der Beklagte als Zeuge in der Strafverbandlung vom 21» Januar 1958 erklärt habe, er sei, als er den Kläger erkannt habe, sofort abgesprungen und habe Haltesignale gegeben, wolle er neuerdings noch vom Trittbrett aus Notsignale gegeben haben«, Bei seiner ersten bahnpolizeilichen Vernehmung habe er angegeben, er habe infolge der starken Krümmung des Bahngleises den Kläger erst sehen können« als er schon auf acht Meter herangevvesen sei; jetzt nachträglich wolle er den Kläger bereits auf 20 to bemerkt und gleich Warnsignale gegeben habeno
Gewiß ist der Revision zuzugeben, daß es nicht jedermanns Sache ist, Entfernungen in Metern richtig zu schätzen«, zu demal bei künstlicher Beleuchtung und von einem mit 15 krq/h fahrenden Fahrzeug aus, insbesondere, wenn man sich auf diesem Fahrzeug in erhöhter Position über der Fahrbahn befindet«, Aber dies schließt nicht aus, von widerspruchsvollen Angaben dann zu sprechen, wenn die Angaben über die geschätzte Entfernung im Laufe der ^eit ständig wechseln«,
Dasselbe trifft für die Angaben des Beklagten über den Zeitpunkt der von ihm gegebenen Signale zu«,
Danach lassen sich Verfahrensverstöße des Berufungsgerichtes bei der Würdigung des Prozeßstoffes auf seinen Beweiswert nicht feststellen«
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III c
Zu Recht rügt die Revision einen Verstoß des Berufungsgerichtes gegen § 308 Abs«, 1 ZPQo
Der Kläger hat lediglich den Ersatz des Schadens begehrt ? der im möglicherweise dadurch entsteht, daß ex nicht ßundesbahnbediensteter werden konnte* Bas -Berufungsgericht hat jedoch den Beklagten verurteilt, dem Kläger 1/3 des Schadens zu ersetzen, der diesem auf Grund des Unfalls in seinem beruflichen Fortkommen entsteht* Damit ist das Berufungsgericht, wie die Revision richtig ausfährt, über den vom Kläger gestellten Antrag hinausgegangen, denn nach der Formulierung des Urteilstenors hat der Beklagte auch den schaden zu ersetzen, der dem Kläger etwa dadurch entsteht, daß er in seinem beruflichen Fortkommen durch seine Amputation behindert 1st, selbst wenn sein Schaden über dem Verdienst eines Bundes-bahnbedienstoten liegt, der er ohne den Unfall geworden wäre*
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Auf die Revision ist das Urteil des Berufungsgerichtes aus den zu Io dargelegten Gründen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUclczuverweisen«, Dieses wird dann auch* falls es wiederum zu einer Verurteilung: kommen sollte Gelegenheit haben* seinen Urteilstenor dem Klageantrag anzupasseno
Bern Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über das Kosten des Revisionsrechtszuges zu überlassen* die von dem endgültigen Ausgang der Sache abhängto
Dr„ Pagendarm Dr0 Arndt Dr« Hußla Keßler Dr* Reinhardt