vom 27* Februar 1940 an den Kläger und Stenz das unter den Firmen H.SflHM, Söhne, und »Smig" betriebene Handelsunternehmen und sonstiges in den Verträgen im einzelnen auf geführtes Vermögen der Gesellschafter, insbesondere Grundbesitz, zu einem Kaufpreis von 650*000 RM* Hie Zahlungen durch die Käufer sollten vereinbarungsgemäß an das Deutsche Reich - Justizfiskus -als Pfändungsgläubiger zu Händen des Generalstaatsanwalts in Darmstadt erfolgen* Oktober 1949, durch das insbesondere der Erwerb der genannten Firmen durch den Kläger und seinen Partner Stfl® entsprechend den Verträgen vom Februar 1940 als nichtig festgestellt wurde* Das Strafurteil gegen die Kaufleute sfli^Baus dem Jahre 1939 wurde durch das Landgericht Mainz mit Beschluß vom 14* November 1949 in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben. Der Kläger vertritt die Auffassung, auf Grund dieses Sachverhalts stünden ihm gegen das beklagte Land Ansprüche wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages vom Februar 1940 und Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. kus erworben» Der Kaufpreis von 650»000 RM sei auch an die Gerichtskasse in Darmstadt gezahlt worden» Zumindest in Höhe dieses Betrages sei das beklagte Land schadensersatzpflichtig, weil es den Kaufvertrag nicht habe erfüllen können (§§ 440, 434, 325 BGB)» Die Verpflichtung aus ungerechtfertigter Bereicherung ergebe sich einmal aus der Nichtigkeit des Kaufvertrages, zu dem anderen daraus, daß die Kaufleute SflHB und ihre Rechtsnachfolger nicht die Rückzahlung der beigetriebenen Strafen vom beklagten Land gefordert hätten, nachdem sie ihr Vermögen, das durch den Kläger einen erheblichen Zuwachs erfahren habe, zurückerhalten hätten» Das beklagte Land habe - zu demindest als Rechtsoder Funktionsnachfolger des Deutschen Reiches (Justizfiskus) - für diese Verbindlichkeiten einzusteheno Der Kläger macht mit seiner am 5« März 1958 beim Landgericht eingereichten und demnächst zugestellten Klage von seinem behaupteten Schaden einen Teilbetrag von 6*500 DM geltend und hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 6»500 DM nebst 4$ Zinsen hiervon seit dem 1. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter* In der mündlichen Revisionsverhandlung hat der Kläger außerdem den Hilfsantrag gestellt^ festzustellen, daß ihm gegen das beklagte Land ein Anspruch im Rahmen des § /3 Abs. 1 AKG zusteheo Las beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision; den in der Revisionsinstanz neu gestellten Hilfsantrag hält es für unzulässig* Denn mit dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz sollten grund-sätzlich alle Ansprüche gegen das Reich, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage und aus welchem Anlaß sie entstanden sein mögen, geregelt werden (vgl. An. zu LM AKG-Allgemeines Nr. 1 = BGHZ 33, 119)a sofern es sich nicht um Ansprüche von Rückerstattungsberechtigten selbst handelt, um die es in diesem Rechtsstreit nicht geht« Sind aber etwaige Schadensersatzansprüche der hier vom Kläger geltend gemachten Art gegen das Reich erloschen, so bestehen sie auch nicht gegenüber dem beklagten Land, da dieses nur aus dem Gesichtspunkt der Übernahme von Vermögen oder der Fortführung von Aufgaben des Reiches für dessen etwaige Verbindlichkeiten nach §§ 440, 434, 325 BGB haften könnte (§ 2 Ziff.1 AKG). 3» Das Oberlandesgericht hat weiter dargelegt: Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe - abgesehen von den erloschenen Ansprüchen gegen das Reich - ein sonstiger Zahlungsanspruch des Klägers v/egen der durch seine Erfüllung der Rückerstattungs-pflicht ihm angeblich entstandener Schäden gegeben sei, könne offen bleiben; denn auf alle Fälle stünde solchen etwaigen Ansprüchen der in § 3 Abs. 2 AKG normierte Klagestop entgegen. Bas zeigt keinen Rechtsfehler; insbesondere hat das Oberlandesgericht insoweit zutreffend die Voraussetzungen des § 3 AKG bejaht Ber von der Revision hervorgehobene Umstand, daß angeblich der Kläger seine eigene frühere Firma in die übernommene Firma SflBsöhno eingebracht und alsdann diesen gesamten Vermögenskomplex an die Rückerstattungsberechtigten ausgefolgt habe, so daß diese mehr erhalten hätten, als ihnen 1940 entzogen worden sei, vermag zu keiner anderen Beurteilung führen. loyalen Rückerstattungspflichtigen vorbehaltene Regelung alle Schäden, die dem Kläger - entsprechend seinen in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Behauptungen - als sog» loyalem Rückerstattungspflichtigen im Zusammenhang mit der Rückerstattung oder in Eurchführung der rückerstattungsrechtlichen Bestimmungen etwa entstanden sind, und wegen derer aus irgend einem Rechtsgrund ein Anspruch gegen den Bund oder einen anderen Öffentlichen Rechtsträger - wie hier*z.B. gegen das beklagte Land - möglicherweise erv/achsen sein könnte (vgl. 4. Y/egen des hier eingreifenden Klagestops des § 3 Abs. 2 AKG braucht auf den dem Kläger angeblich unmittelbar gegen das beklagte Land zustehenden Bereicherungsanspruch ebenfalls nicht näher eingegangen zu werden, den die Revision daraus herleiten will, daß das beklagte Land erhebliche Beträge dadurch "erspart” habe, daß die rückerstattungsberechtigten Mitglieder der Familie Sichel Ansprüche auf Rückzahlung der nach Aufhebung des Strafurteils zu Unrecht eingezogenen Geldstrafen nicht geltend gemacht haben; eine Tatsache, die der Kläger darauf zurückführen will, daß die früheren Eigentümer im Wege der Rückerstattung aus seinem Vermögen mehr erhalten hätten, als ihnen 1940 entzogen worden sei. Abgesehen davon, daß schon sehr zweifelhaft ist, ob insoweit die nach den Bereicherungsgrundsätzen (§§ 812 ff BGB) zu verlangende Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung bejaht werden könnte, würde auch ein so begründeter Bereicherungsanspruch von dem allgemeinen Vorbehalt des § 3 Abs. 1 Ziff.1 AKG und von dem Klagestop des § 3 Abs. 2 AKG erfaßt, Zu welchem Zeitpunkt dieser angebliche unmittelbare Bereicherungsanspruch gegen das beklagte Land entstanden ist, oder sein kann, worauf die Revision abheben will, ist rechtlich unerheblicho Denn entscheidend ist insoweit nur, daß auch ein solcher Anspruch auf jeden Pall im unlösbaren inneren Zusammenhang mit der Durchführung der Rückerstattungspflicht des Klägers stehen würde. Mithin steht allen etwaigen weiteren Ansprüchen des Klägers gegen das beklagte Land, die er aus der Erfüllung der Rückerstattungspflicht herleitet und soweit nicht schon die Erlöschensvorschriften der §§ 1, 2 AKG Platz greifen, zu demindest der Klagestop des § 3 Abs» 2 AKG entgegen» Daß diese Vorschrift ~ jedenfalls zur Zeit - mit der Eigentumsgarantie des Art» 14 GG nicht im Widerspruch steht, hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen (LM § 3 AKG Nr. 2). 5o Das alles führt dazu, daß der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch teilweise als unbegründet oder, soweit der Klagestop des § 3 Abs. 2 AKG etwaigen Ansprüchen entgegensteht, als zur Zeit unzulässig abgev/iesen werden muß. Aus dem gleichen Grunde kann in Bezug auf den abzuweisenden Zahlungsanspruch entgegen der Ansicht der Revision auch die besondere, dio klagende Partei begünstigende Kostenvorschrift des § 106 AKG nicht angewendet werden. beim Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes bereits "anhängigen” Rechtsstreit zur Anwendung kommen (vgl» auch Feaux de la Croix aaO § 106 Anm« 2 c)« Für allgemeine Billigkeitserv/ägungen, wie sie die Revision für eine Anwendung dieser Kostenvorschrift angeführt hat* ist nach dem insoweit völlig eindeutigen (Jesetzeswortlaut kein Raum« Der Schluß der Berufungsverhandlung bildet grundsätzlich nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge die Urteilsgrundlage für das Revisionsgericht (LM zu § 146 KO Nr« 4)« Zwar ist damit ein absolutes Verbot jeder Änderung des Klageantrages in der Revisionsinstanz nicht ausgesprochen« Die Rechtsprechung hat eine solche Änderung des Antrages vielmehr dann zugelassen, wenn damit inhaltlich nur eine Beschränkung oder Modifizierung des Klagebegehrens verbunden und mit Rücksicht auf § 268 Ziff« 2 ZPO keine Klageänderung anzunehmen war (vgl« Urteile des BGH vom 26« Mai 1952 - III ZR 172/50 - und vom 7« November 1957 - II ZR 280/55)« In diesem Rahmen ist auch der Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage für zulässig erachtet worden» terliegt, und wenn mit Rücksicht hierauf der Berufungs-richtcr zu Recht ohne sachliche Prüfung des Anspruchs entscheiden konnte9 während eine solche Prüfung auf Grund des neuen Antrages erforderlich wäre* Auch in einem solchen Pall würde die Änderung des Klagantrages bedeuten, daß ein ganz anderer Teil des zwar auch in der Berufungsinstanz vorgetragenen , dort aber nicht erheblichen Sachverhalts geprüft und gewürdigt werden müßte* Hierzu aber ist in der Revisionsinstanz kein Raum»
2142 C81 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein ZPO §§ 561, 268 Nr. 2 Zur Frage der Zulässigkeit neuer Klaganträge in der Revisionsinstanz o BGH, Urt. v. 4. Mai 196l _ m zr 222/59 - OLG Koblenz LG Mainz Ill ZB 222/59 Verkündet am 4. Mai 1961 Pieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Weinhändlers Friedrich Klägers9 Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br fähein), gegen das Band Rheinland-Pf a 1 z , gesetzlich vertreten durch den Minister der Justiz in Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. ~ hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« April 1961 unter Mitwirkung des Senat sprösidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Beyer, Br, Hußla, Gähtgens und Schäfer für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 20. Oktober 1959 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Die vier jüdischen Gesellschafter der Firma H. >hne, Weingroßhandlung oHG in und ihrer selbständig 3inig) in Berlin, wurden durch Urteil des Landgerichts in Mainz )m 17* Januar 1939 wegen gemeinschaftlichen Devisenvergehens l Abwesenheit zu hohen Freiheits- und Geldstrafen verurteilt« 2gen der Ansprüche dos Reichsjustizfiskus aus diesem Urteil n Betrage von etwa 6*000*000 EM erwirkte der Generalstaatsan-ilt in Darmstadt einen Beschluß des Amtsgerichts in Mainz vom 3. Juli 1939, durch den die Rechte und Ansprüche der Gesell-ihafter der beiden genannten Firmen auf Auseinandersetzung ar Gesellschaft, auf die ihnen zustohenden GeseilSchaftsan-sile, sowie auf Auszahlung der Gesellschaftsanteile und des Aseinandersotzuagsguthabens für das Reich gepfändet und diesem ir Einziehung und Geltendmachung des Auseinandersetzungsan-pruchs überwiesen wurden« Die bezeichneten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wurden inessen nicht vom Reiche fortgeführt; vielmehr wurde im Einver-3hmen mit dem Generalstaatsanwalt in Darmstadt auf Grund der arordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens vom 3* Dezember 939 (RGBl I, 1709) durch Verfügung des Reichswirtschaftsmi-istera vom 22* Dezember 1939 der Kaufmann Georg als reuhänder eingesetzt und mit Verfügung vom gleichen Tage den esellschaftern aufgegeben, die Firmen an den Kläger und den aufmann Friedrich StIK oder an die etwa von diesen zu grünende Gesellschaft binnen zwei Wochen zu veräußern und den aufvertrag zur Genehmigung vorzulegen; für den Fall, daß die eräußorung bis zu dem Ablauf dieser Frist nicht erfolgen sollte, urde Metzing mit der Durchführung der Veräußerung beauftragt. Darauf verkaufte MeflHB als eingesetzter Treuhänder urch notariellen Kaufvertrag vom 8* Februar 1940 mit Nachtrag ?n Tochtergesellschaft, der Firma Marken Import GmbH r 3 vom 27* Februar 1940 an den Kläger und Stenz das unter den Firmen H.SflHM, Söhne, und »Smig" betriebene Handelsunternehmen und sonstiges in den Verträgen im einzelnen auf geführtes Vermögen der Gesellschafter, insbesondere Grundbesitz, zu einem Kaufpreis von 650*000 RM* Hie Zahlungen durch die Käufer sollten vereinbarungsgemäß an das Deutsche Reich - Justizfiskus -als Pfändungsgläubiger zu Händen des Generalstaatsanwalts in Darmstadt erfolgen* Der Kläger und St#® betrieben in der Folgezeit die von ihnen übernommenen Handelsfirmen in Form einer Kommanditgesellschaft weiter» Hach dem Zusammenbruch entfernte eine amerikanische Militärdienststelle den Kläger aus der Firma H.S0H1» Söhne in Im Jahre 1949 erging in einem von den Kaufleuten Sichel gegen den Kläger eingeleiteten Rückerstattungsverfahren ein rechtskräftiges Teilurteil des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 28. Oktober 1949, durch das insbesondere der Erwerb der genannten Firmen durch den Kläger und seinen Partner Stfl® entsprechend den Verträgen vom Februar 1940 als nichtig festgestellt wurde* Das Strafurteil gegen die Kaufleute sfli^Baus dem Jahre 1939 wurde durch das Landgericht Mainz mit Beschluß vom 14* November 1949 in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben. Der Kläger vertritt die Auffassung, auf Grund dieses Sachverhalts stünden ihm gegen das beklagte Land Ansprüche wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages vom Februar 1940 und Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Hierzu hat er vorgetragen: Bei dem Erwerb der Firmen H*Sfl|®^ Söhne, und ”Smig" sei in Wahrheit der Reichsjustizfiskus, vertreten durch den Generalstaat samvalt in Darmstadt, als sein Vertragsgegner anzusehen? 4 er - der Kläger - und sein im Jahre 1943 ausgeschiedener Mitkäufor hätten die Firmen somit vom Reichsjustizfis- kus erworben» Der Kaufpreis von 650»000 RM sei auch an die Gerichtskasse in Darmstadt gezahlt worden» Zumindest in Höhe dieses Betrages sei das beklagte Land schadensersatzpflichtig, weil es den Kaufvertrag nicht habe erfüllen können (§§ 440, 434, 325 BGB)» Die Verpflichtung aus ungerechtfertigter Bereicherung ergebe sich einmal aus der Nichtigkeit des Kaufvertrages, zu dem anderen daraus, daß die Kaufleute SflHB und ihre Rechtsnachfolger nicht die Rückzahlung der beigetriebenen Strafen vom beklagten Land gefordert hätten, nachdem sie ihr Vermögen, das durch den Kläger einen erheblichen Zuwachs erfahren habe, zurückerhalten hätten» Das beklagte Land habe - zu demindest als Rechtsoder Funktionsnachfolger des Deutschen Reiches (Justizfiskus) - für diese Verbindlichkeiten einzusteheno Der Kläger macht mit seiner am 5« März 1958 beim Landgericht eingereichten und demnächst zugestellten Klage von seinem behaupteten Schaden einen Teilbetrag von 6*500 DM geltend und hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 6»500 DM nebst 4$ Zinsen hiervon seit dem 1. Januar 1950 zu zahlen. Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es meint, es sei für die geltend gemachten Ansprüche nicht der richtige Beklagte; der Kaufvertrag im Februar 1940 sei weder mit ihm noch mit dem ehemaligen Reichsjustizfiskus, vielmehr mit einem vom Reichswirtschaftsminister ausdrücklich bestellten Veräußerungstreuhänder geschlossen worden» Im übrigen sei der Kaufpreis nicht von dem Kläger aus persönlichen Mitteln gezahlt worden, sondern teils von dem Mitkäufer Stenz und teils aus dem übernommenen Firmenvermögen selbst* Die Kaufpreiszahlungen seien auch an die Gerichtskasse Darmstadt, also an 5 - eine Stelle außerhalb der Grenzen des beklagten Landes erfolgt; mithin könne es durch diese Zahlungen nicht bereichert sein« Schließlich vertritt das beklagte Land die Auffassung, den Klageansprüchen stehe auf jeden Fall das Allgemeine Kriegsfolgengesetz entgegen* Las Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Lie hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurück-gev/iesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter* In der mündlichen Revisionsverhandlung hat der Kläger außerdem den Hilfsantrag gestellt^ festzustellen, daß ihm gegen das beklagte Land ein Anspruch im Rahmen des § /3 Abs. 1 AKG zusteheo Las beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision; den in der Revisionsinstanz neu gestellten Hilfsantrag hält es für unzulässig* Entscheidungsgründe; I* - 1. Soweit der Kläger im Wege der Leistungskirage Schadens-ersatzansprücfte aus Rechtsmängelhaftung geltend macht, weil er das durch die notariellen Verträge vom Februar 1940 erworbene Firmenvermögen an die früheren Eigentümer gemäß Art* 1 der Rückerstattungsverordnung Nr* 120 der französischen Militärregierung vom 10. November 1947 (abgedruckt im Journal Official Nr. 119 vom 14. November 1947) zurückerstatten mußte und damit dem Veräußerer die Erfüllung der Kaufverträge unmöglich geworden sei, hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob dem Kläger Ersatzansprüche gegen das Reich entsprechend §§ 440, 434» 325 BGB zustehen oder zugestanden haben - sei es nach der Behauptung des Klägers, aber entgegen dem Wortlaut der Verträge gegen den Reichsjustizfiskus, sei es gegen den früheren Reichswirtschaftsministor als die Behörde, die den Veräußerungstreu- 6 händer bestellt hat» Das Oberlandesgericht ist der Meinung, solche Ansprüche seien in jedem Pall gemäß § 1 Abs. 1 Nr, 1 AKG erloscheno Das läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen und steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vglo Urteile des IV. Zivilsenats in LM § 3 AKG Nr. 1 und § 1 AKG Kr. 3), auf die hier verwiesen werden kann und von der abzuv/eichen für den erkennenden Senat kein Anlaß besteht. Die von der Revision aufgeworfene Präge, ob es sich bei dem Verkauf der Firmen im Februar 1940 um eine Mreine Arisierung" oder nicht gehandolt hat, ist rechtlich unerheblich. Denn mit dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz sollten grund-sätzlich alle Ansprüche gegen das Reich, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage und aus welchem Anlaß sie entstanden sein mögen, geregelt werden (vgl. Anm. zu LM AKG-Allgemeines Nr. 1 = BGHZ 33, 119)a sofern es sich nicht um Ansprüche von Rückerstattungsberechtigten selbst handelt, um die es in diesem Rechtsstreit nicht geht« Sind aber etwaige Schadensersatzansprüche der hier vom Kläger geltend gemachten Art gegen das Reich erloschen, so bestehen sie auch nicht gegenüber dem beklagten Land, da dieses nur aus dem Gesichtspunkt der Übernahme von Vermögen oder der Fortführung von Aufgaben des Reiches für dessen etwaige Verbindlichkeiten nach §§ 440, 434, 325 BGB haften könnte (§ 2 Ziff. 1 AKG). 2. Soweit der Kläger seinen Zahlungsanspruch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung herleitet, hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführt: Ein etwaiger Bereicherungsanspruch gegen das Reich wegen der inzwischen festgestellten Nichtigkeit des Vertrages vom Februar 1940 sei ebenfalls entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG erloschen, da diese Bestimmung alle Ansprüche gegen das Reich t - 7 gleich welchen rechtlichen Charakters - erfasse und die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Ziff.1 AKG, nach der die Regelung einer Entschädigung für sog«, loyale rückerstattungspflichtige Personen Vorbehalten sei, das Erlöschen von Ansprüchen gegen das Reich entsprechend § 1 Abs» fl Nr« 1 AKG nicht ausschließe. Auch diese Ausführungen sind rechtlich bedenkenfrei und stehen im Einklang mit den schon erwähnten Urteilen des Bundesgerichtshofs aaO« Eine Haftung des beklagten Landes für diesen Bereicherungsanspruch entfällt somit ebenfalls im Hinblick auf § 2 Ziff. 1 AKG» 3» Das Oberlandesgericht hat weiter dargelegt: Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe - abgesehen von den erloschenen Ansprüchen gegen das Reich - ein sonstiger Zahlungsanspruch des Klägers v/egen der durch seine Erfüllung der Rückerstattungs-pflicht ihm angeblich entstandener Schäden gegeben sei, könne offen bleiben; denn auf alle Fälle stünde solchen etwaigen Ansprüchen der in § 3 Abs. 2 AKG normierte Klagestop entgegen. Bas Berufungsgericht kommt deshalb im Ergebnis ~ ebenso wie das Landgericht - zur Abweisung des mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruchs» Bas zeigt keinen Rechtsfehler; insbesondere hat das Oberlandesgericht insoweit zutreffend die Voraussetzungen des § 3 AKG bejaht Ber von der Revision hervorgehobene Umstand, daß angeblich der Kläger seine eigene frühere Firma in die übernommene Firma SflBsöhno eingebracht und alsdann diesen gesamten Vermögenskomplex an die Rückerstattungsberechtigten ausgefolgt habe, so daß diese mehr erhalten hätten, als ihnen 1940 entzogen worden sei, vermag zu keiner anderen Beurteilung führen. Abge- 8 gesehen davon, daß es Aufgabe des Klägers ln dem gesetzlich besonders gestalteten Rückerstattungsverfahren war, diesen Gesichtspunkt geltend zu machen (vglo z.B. Art. 5 und 6 der REV Nr. 120; Rotberg "Eie Rückerstattung entzogener Vermögensgegenstände nach der Verordnung Nr. 120”, 1949, Anmerkungen zu Art. 5 und 6), umfaßt die in § 3 Abs« iZiff. 1 AKG zugunsten der sog. loyalen Rückerstattungspflichtigen vorbehaltene Regelung alle Schäden, die dem Kläger - entsprechend seinen in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Behauptungen - als sog» loyalem Rückerstattungspflichtigen im Zusammenhang mit der Rückerstattung oder in Eurchführung der rückerstattungsrechtlichen Bestimmungen etwa entstanden sind, und wegen derer aus irgend einem Rechtsgrund ein Anspruch gegen den Bund oder einen anderen Öffentlichen Rechtsträger - wie hier*z.B. gegen das beklagte Land - möglicherweise erv/achsen sein könnte (vgl. Feaux de la Croix ÄKG § 3 Anm. 8, 10 und 11). 4. Y/egen des hier eingreifenden Klagestops des § 3 Abs. 2 AKG braucht auf den dem Kläger angeblich unmittelbar gegen das beklagte Land zustehenden Bereicherungsanspruch ebenfalls nicht näher eingegangen zu werden, den die Revision daraus herleiten will, daß das beklagte Land erhebliche Beträge dadurch "erspart” habe, daß die rückerstattungsberechtigten Mitglieder der Familie Sichel Ansprüche auf Rückzahlung der nach Aufhebung des Strafurteils zu Unrecht eingezogenen Geldstrafen nicht geltend gemacht haben; eine Tatsache, die der Kläger darauf zurückführen will, daß die früheren Eigentümer im Wege der Rückerstattung aus seinem Vermögen mehr erhalten hätten, als ihnen 1940 entzogen worden sei. Abgesehen davon, daß schon sehr zweifelhaft ist, ob insoweit die nach den Bereicherungsgrundsätzen (§§ 812 ff BGB) zu verlangende Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung bejaht werden könnte, würde auch ein so begründeter Bereicherungsanspruch von dem allgemeinen Vorbehalt des § 3 Abs. 1 Ziff. 1 AKG und von dem Klagestop des § 3 Abs. 2 AKG erfaßt, 9 weil auch dieser vom Kläger behauptete Schaden im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffo 1 AKG "in Durchführung der Rückerstattungs-pflicht entstanden" wäre. Zu welchem Zeitpunkt dieser angebliche unmittelbare Bereicherungsanspruch gegen das beklagte Land entstanden ist, oder sein kann, worauf die Revision abheben will, ist rechtlich unerheblicho Denn entscheidend ist insoweit nur, daß auch ein solcher Anspruch auf jeden Pall im unlösbaren inneren Zusammenhang mit der Durchführung der Rückerstattungspflicht des Klägers stehen würde. Mithin steht allen etwaigen weiteren Ansprüchen des Klägers gegen das beklagte Land, die er aus der Erfüllung der Rückerstattungspflicht herleitet und soweit nicht schon die Erlöschensvorschriften der §§ 1, 2 AKG Platz greifen, zu demindest der Klagestop des § 3 Abs» 2 AKG entgegen» Daß diese Vorschrift ~ jedenfalls zur Zeit - mit der Eigentumsgarantie des Art» 14 GG nicht im Widerspruch steht, hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen (LM § 3 AKG Nr. 2). 5o Das alles führt dazu, daß der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch teilweise als unbegründet oder, soweit der Klagestop des § 3 Abs. 2 AKG etwaigen Ansprüchen entgegensteht, als zur Zeit unzulässig abgev/iesen werden muß. Für eine Erledigungserklärung ist kein Raum, da die Klage erst nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes, nämlich nach dem 1. Januar 1.958 (vgl. § 112 AKG), erhoben worden ist. 6. Aus dem gleichen Grunde kann in Bezug auf den abzuweisenden Zahlungsanspruch entgegen der Ansicht der Revision auch die besondere, dio klagende Partei begünstigende Kostenvorschrift des § 106 AKG nicht angewendet werden. Denn nach dem klaren Y/ortlaut dieser Bestimmung kann diese nur auf einen 10 beim Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes bereits "anhängigen” Rechtsstreit zur Anwendung kommen (vgl» auch Feaux de la Croix aaO § 106 Anm« 2 c)« Für allgemeine Billigkeitserv/ägungen, wie sie die Revision für eine Anwendung dieser Kostenvorschrift angeführt hat* ist nach dem insoweit völlig eindeutigen (Jesetzeswortlaut kein Raum« II« Der in der Revisionsverhandlung hilfsv/eise und erstmalig gestellte Feststellungsantrag ist in der Revisionsinstanz unzulässig« Das ergibt sich aus folgendem: Der Schluß der Berufungsverhandlung bildet grundsätzlich nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge die Urteilsgrundlage für das Revisionsgericht (LM zu § 146 KO Nr« 4)« Zwar ist damit ein absolutes Verbot jeder Änderung des Klageantrages in der Revisionsinstanz nicht ausgesprochen« Die Rechtsprechung hat eine solche Änderung des Antrages vielmehr dann zugelassen, wenn damit inhaltlich nur eine Beschränkung oder Modifizierung des Klagebegehrens verbunden und mit Rücksicht auf § 268 Ziff« 2 ZPO keine Klageänderung anzunehmen war (vgl« Urteile des BGH vom 26« Mai 1952 - III ZR 172/50 - und vom 7« November 1957 - II ZR 280/55)« In diesem Rahmen ist auch der Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage für zulässig erachtet worden» In dieser Rechtsprechung findet der mit der Revision neu gestellte Klagantrag jedoch keine Stütze« Der Grundsatz, daß in der Revisionsinstanz neu gestellte Anträge jedenfalls keine Änderung der Klage bedeuten dürfen, ist nicht dahin zu verstehen, daß derartige Anträge unbeschränkt zulässig wären, so- % 11 weit sie sich nur im Rahmen des § 268 Ziff. 2 ZPO halten<> Unzulässig ist vielmehr zu demindest jede Erweiterung des Klagehe--gehrens und zwar auch dann, wenn dabei der Klagegrund unberührt bleibt (vgl. LM zu § H6 KO Nr«, 4; Beschluß des BGH vom 29* Januar 1959 - VII ZR 145/58)«, Darüber hinaus ist zu berücksichtigen: Neue Anträge, welche sich auf einen gegenüber der Berufungsinstanz veränderten Klagegrund stützen, sind im Revisionsrecht szug nicht nur deswegen unzulässig, weil sie eine auch sonst nur beschränkt mögliche Änderung des Streitgegenstandes zur Folge haben würden«, Sie können insbesondere auch deswegen nicht zugelassen werden, weil die rechtliche Beurteilung des neuen Klagebegehrens nur auf der Grundlage des ihm entsprechenden veränderten Sachverhalts möglich wäre. Dieser aber darf gemäß § 561 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden. Eine Veränderung der Anträge in der Revisionsinstanz darf somit nicht zur Folge haben, daß die Würdigung eines Sachverhalts erforderlich wird, welcher der Beurteilung durch den Tatrichter noch nicht unterlag. Diese Grundsätze können nicht nur für den Fall Geltung beanspruchen, daß zur Begründung des neuen Antrages ein weiterer Sächvortrag erforderlich wird. Sie sind auch dann zu beachten, wenn der neue Klagegrund zwar in der Berufungsinstanz schon vorgetragen, wegen des dort gestellten Antrags aber nicht entscheidungserheblich war und deswegen mit Recht einer Prüfung nicht unterzogen wurde. Aus den gleichen Erwägungen müssen Änderungen des Klagantrages in der Revisionsinstanz dann als unzulässig angesehen v/erden, wenn der dem Grunde nach unveränderte und inhaltlich unter Umständen sogar eingeschränkte Klaganspruch in seiner durch den Klagantrag bestimmten Ausgestaltung jev/eils verschiedenen prozessualen Anforderungen un- 12 \y • terliegt, und wenn mit Rücksicht hierauf der Berufungs-richtcr zu Recht ohne sachliche Prüfung des Anspruchs entscheiden konnte9 während eine solche Prüfung auf Grund des neuen Antrages erforderlich wäre* Auch in einem solchen Pall würde die Änderung des Klagantrages bedeuten, daß ein ganz anderer Teil des zwar auch in der Berufungsinstanz vorgetragenen , dort aber nicht erheblichen Sachverhalts geprüft und gewürdigt werden müßte* Hierzu aber ist in der Revisionsinstanz kein Raum» Demgegenüber kann der Revisionskläger nichts daraus herleiten, daß der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 1958 - III ZR 10/57 - (BGHZ 29, 35) den mit Rücksicht auf § 3 Abs» 2 AKG vorgenommenen Übergang von der Leistungs- zur Peststellungsklage zugelassen hat. In dem dort entschiedenen Pall war das Berufungsurteil bereits vor Erlaß des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes ergangen und damit begründeter Anlaß gegeben, eine zuvor nicht mögliche Anpassung der Anträge an die neue Rechtslage anzuerkennen. Aus ähnlichen Erwägungen hat die Rechtsprechung auch Änderungen von Klaganträgen in der Revisionsinstanz zugelassen, wenn damit z.B. der zwischenzeitlichen Konkurseröffnung Rechnung getragen werden sollte (vgl. TM zu § H6 KO Nr. 4 und 5)« So aber liegen die Dinge hier nicht. Der Kläger hat seine Klage in der ursprünglichen Porm der Leistungsklage erhoben, nachdem das Allgemeine Kriegsfolgengesetz schon ergangen war, und der Zahlungsanspruch war von vornherein unbegründot oder unzulässig. Der Kläger ist nicht etwa durch eine Änderung der rechtlichen Situation zu seinem neuen Peststellungsantrag veranlaßt worden, sondern er hätte diesen Klageantrag von Anfang an stellen können. Unter diesen Umständen besteht kein Anlaß, den mit der Revision erstmals . 15 gestellten neuen Antrag zuzulassen und damit die Notwendigkeit zu begründen, das nach dem alten Klagantrag fehlerfrei zustandegekomraene Berufungsurteil aufzuheben, damit der dann erst rechtserheblich gewordene Sachvortrag gewürdigt werden kann * Nach alledem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Gähtgens Schäfer Br. Geiger Dr« Beyer Dr* Hußla