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BGH · III ZB 222/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 222/53

tungsgericht in Hamburg Klage erhoben* mit der sie die Verurteilung der Klägerin zur Durchführung des Frachtenaus-gleichs auf Grund der von ihr, der Beklagten* eingereichten Abrechnungsbogen und zur Auszahlung der sich für 1949 und das erste Quartal 1950 ergebenden Ausgleichsbeträge sowie die Feststellung erstrebte, dass die Klägerin verpflichtet sei, die Frachtabrechnung auch insoweit zugunsten der Klägerin vorzunehinen, als Lieferauflagen der öffentlichen Hand für die Lieferung von Margarine nicht ergangen seien. Es hat einen Anspruch der Beklagten aus Amtspflichtverletzung mit der Begründung verneint, dass die Klägerin bei Führung des Verwaltungsrechtsstreits nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt habe und deshalb ein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit A^t 34 GrundG nicht hergeleitet werden könne. Die Revision ist jedoch der Meinung, daß die zur’Aufrechnung gestellte Gegenforderung der Beklagten aus -anderen Gesichtspunkten für begründet erachtet werden müsse, lo Gegenüber dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts, durch das der Anspruch der Beklagten auf Durchführung des Prach-tenausgleichs und auf Auszahlung der sich danach zugunsten der Beklagten ergebenden Beträge rechtskräftig abgewiesen worden ist, macht die Revision geltend! Angesichts dieser Bedeutung der Rechtskraft stellt die Rechtsprechung daher im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit mit Recht strenge Anforderungen an die Voraussetzungen, unter denen die Wirkung der Rechtskraft wegen ihres Widerspruchs zur sachlichen Gerechtigkeit im einzelnen Ball ausnahmsweise unbeachtet bleiben kann (vgl u.a. RGZ 156, 265 [269] und die Entscheidung dös erkennenden Senats in NJW 1951» 759)» Erste Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei dem maßgeblichen rechtskräftigen Urteil um ein "unrichtiges” Urteil handelt. dem Gericht der wahre Sachverhalt nicht bekannt war, im Ergebnis unrichtig ist und das Gericht bei Kenntnis des wahren Sachverhalts eine andere Entscheidung getroffen haben wUrdeo Ob eine unzutreffende rechtliche Würdigung eines im Tatsächlichen richtigen Sachverhalts überhaupt ein Urteil in dem hier erörterten Sinne "unrichtig” machen kann, mag dahinstehen« Selbst wenn man das grundsätzlich nicht verneinen wollte, so kann doch von einer derartigen "Unrichtigkeit” des Urteils nur gesprochen werden, wenn das Gericht bei seiner Rechtsfindung eindeutige Gesetzesbestimmungen ausser acht gelassen oder sich in sonstiger Weise derart grober Rechtsverstösse schuldig gemacht hat, dass an einer Fehlbeurteilung keine begründeten Zweifel mehr bestehen können (vgl hierzu S 19 des insoweit in RJW 1951, 759 nicht abgedruckten Urteils des Senats vom 21*Juni 1951 - III ZR 210/50 v/o gesagt ist, dass "eine auf einer unrichtigen tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung beruhende offensichtliche Fehlbeurteilung” gegeben sein müsse, die "zu keinerlei tatsächlichen oder rechtlichen Zweifeln Anlaß geben könnte”),. Zum Sachverhalt bezieht sich die Revision auf die hinsichtlich der Vorgeschichte der Anordnung vpn der Beklagten mit Beweisanerbieten aufgestellten Behauptungen sowie auf die unter Beweis gestellte weitere Behauptung der Beklagten, dass man zur Zeit des Erlasses der Anordnung PR 73/49 mit einer Wiedereinführung der Lenkung überhaupt nicht gerechnet habe« Es ist aber kein ausreichender Anhaltspunkt dafür gegeben, dass das Oberverwaltungsgericht - wenn es von der Rieh tigkeit der insoweit aufgestellten Behauptungen der Beklagten ausgegangen wäre - zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre, da es weder die Vorgeschichte der Anordnung noch die Frage, ob man bei Erlass der Anordnung mit einer Wiedereinführung der Lenkung gerechnet hat oder nicht, zu einer entscheidenden Grundlage seines Urteils gemacht hat« Im übrigen will die Revision die Unrichtigkeit des Urteils des Oberverwaltungsgerichts in einer unrichtigen Auslegung der Anordnung sowie darin erblicken, dass das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht einen Verstoß der Anordnung gegen Art 14 GrundG angenommen habe» Dazu, ob insoweit die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in allen Punkten zu billigen ist, oder ob sich mit gewichtigeren Gründen eine andere Auffassung vertreten liesse, braucht hier nicht abschliessend Stellung genommen zu werden« Jedenfalls hat sich das Oberverwaltungsgericht sicherlich nicht derartig grobe Rechtsverstösse zuschulden kommen lassen, daß von einer offensichtlichen Fehlbeurteilung und damit von einer Unrichtigkeit des Urteils in dem oben erörterten Sinne gesprochen werden könnte« Dies wird schon dadurch bestätigt, dass ein anderer Senat des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts sich in dem Parallelverfahren Bf III 88/55 in einem Urteil vom 4»Oktober 1954 (DVB1 1955, 302) der hier interes sierenden Entscheidung nach eigener Sachprüfung angeschlossen hat« Sonach muss ein auf § 826 BGB gegründeter Schadensersatzanspruch der Beklagten ebenso wie der Einwand unzulässiger HechtsausÜbung bereits daran scheitern, daß das Urteil des Oberverwaltungsgerichts, das der Beklagten einen Anspruch auf Durchführung des Frachtenausgleichs versagt, sachlich nicht ’'unrichtig" ist» Bur ergänzend sei bemerkt, dass es im Gegensatz zur Auffassung der Revision zur Begründung eines Anspruchs auf § 826 BGB nicht genügt, dass das Urteil, von dem Gebrauch gemacht wird, im Ergebnis sachlich unrichtig ist» Es ist vielmehr nach der bis zuletzt vom Reichsgericht und; auch vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung ausserdem erforderlich, daß derjenige, der von dem unrichtigen Urteil Gebrauch macht, dessen Unrichtigkeit kennt und dass noch besondere Umstände hinzutreten, welche die Ausnutzung des unrichtigen und als unrichtig erkannten Urteils als sitten- V/enn sich die Revision für ihre Auffassung auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 169, 129 beruft, so ist das verfehlt» In dieser Entscheidung hat das Reichsgericht ausdrücklich erklärt, dass § 826 BGB in dem zu entscheidenden Pall unanwendbar sei, und dass aus dem - damals interessierenden - rechtskräftigen Unterhaltsurteil nur deswegen nichts mehr hergeleitet werden könne, weil es im Widerspruch zu einem später ergangenen rechtskräftigen Status-Urteil stehe und die Wirkungen eines rechtskräftigen Status-Urteils stärker seien als die eines rechtskräftigen Unterhaltsur-teils« 2» Die Revision ist weiter der Auffassung, dass - wenn man mit dem Oberverwaltungsgericht Ungültigkeit der Anordnung PR Nr 73/49 annehme - in dem Erlass dieser rechtsungültigen Anordnung eine Amtspflichtverletzung der Behörde gegenüber denen liege, für die sich aus der Anordnung im Palle ihrer Gültigkeit Rechtsansprüche ergeben würden. Es kann schon zweifelhaft sein, ob der Lebensvorgang, aus dem nunmehr eine Gegenforderung der Beklagten hergeleitet wird (Erlass einer rechtsungültigen Anordnung), in den Tatsacheninstanzen überhaupt Gegenstand des Sachvortrages der Beklagten gewesen ist und ob die Beklagte die Aufrechnung mit einer derartigen Forderung in den Vorinstanzen überhaupt erklärt hat. Wenn die Revision eine weitere Amtspflichtverletzung noch darin sehen will, dass die Klägerin die ungültige Anordnung als gültig behandelt und von ihr Gebrauch gemacht habe, so könnte doch die Beklagte daraus gegen die Klägerin hur dann etwas herleiten, wenn diese die Beklagte auf Grund der Anordnung zu besonderen nachteiligen Maßnahmen veranlasst hätte» Nach dem Vortrag der Beklagten ist aber für sie nicht ein besonderes Verhalten der Klägerin, sondern der Erlass der Anordnung als solcher Anlass zu ihren frachtungünstigen Lieferungen gewesen. Auch hier bestehen Bedenken, ob der von der Revision zur Begründung dieses Aufopferungsanspruches herangezogene Sachverhalt Gegenstand des Parteivortrages der Beklagten vor dem Tatrichter gewesen und ob die Aufrechnung mit einer derartigen Gegenforderung in den Tatsacheninstanzen erklärt ist» Es braucht dazu aber auch in diesem Zusammenhang nicht Stellung genommen zu werden, da der hier zur Erörterung stehende Anspruch sachlich nicht begründet ist. 75 EinlPrALR enthaltenen Hechtsgrundsätzen entwickelt hat, hat einen unmittelbaren Eingriff von hoher Hand in die private Hechtssphäre des Betroffenen, durch die dessen Hechtsposition in einer ihn ungleich treffenden Weise zu seinem Nachteil geändert wird, zur Voraussetzung (vgl S 13 des Urteils vom 28„März 1955 - III ZR 24/54 - = BGHZ 17, 96), Daran fehlt es aber hier, wo der angebliche Schaden der Beklagten darin begründet ist, dass sie im Vertrauen auf einen Prachtenausgleich an frachtungünstig wohnende Abnehmer geliefert und dadurch hohe Prachtkosten aufgewendet haben will. Dadurch, dass die Anordnung - falls sie im Sinne der Beklagten auszulegen wäre -für die durch einen etwaigen Prachtenausgleich begünstigten Margarinehersteller die Aussicht auf einen Prachtenausgleich bei Lieferung an frachtungünstig gelegene Abnehmer erweckte und sie dadurch zu derartigen Lieferungen mit hohen Transportkosten veranlasst haben mag, wurde noch nicht in einer für einen Aufopferungsanspruch erforderlichen T/eise unmittelbar in Vermögenswerte Hechte der Betroffenen eingegriffen» Bereits daran muss ein Aufopferungsanspruch scheitern, sodaß der Präge nicht mehr nachgegangen zu werden braucht, ob sich ein derartiger Anspruch - wie die Beklagte unter Berufung auf

Zitierte Normen: § 839 BGB § 97 ZPO
OberverwaltungsgerichtsUrteilrechtskräftigAnordnungAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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III ZB 222/53
Verkündet laut Protokoll am 7.Juli 1955 Vogt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma	Margarinewerk
v^P StflM &	FPBBBPaPlae	fflF/l
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 gegen
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llee 4M vertreten durch ihren Vorstand,
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Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br,
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 hat der III.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7»Juli 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Pagendarm, Rietschel, Br.Kreft, Br.Uolany und Br.Beyer
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für Recht erkannt %
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2„Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9»April 1953 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand %
Die Klägerin, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, verlangt in de© vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten für gelieferte Margarine einen Restbetrag von 46.104»02 DM nebst Zinsen. Die Beklagte, die im übrigen gegen die Klageforderung keine Einwendungen erhoben hat, hat die Aufrechnung mit angeblichen, die Klageforderung übersteigenden Gegenforderungen erklärt. Sie hat diese Gegenforderungen zunächst aus Ansprüchen auf Erachtenausgleich gemäß der von dem Direktor der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf Grund des § 2 des Preisgesetzes vom 10»April 1948/3»Februar 1949 erlassenen "Anordnung PR Nr 73/49 über den Prachtausgleich für Margarine" vom 6»September 1949 (Mitteilungsblatt der Verwaltung für Wirtschaft Teil II 1949 S 790) hergeleitet«, In dieser Anordnung heisst es in § 3 Abs 3s
"Margarinehersteller, deren durchschnittliche Rohstoff-bezwo Margarinefrachtkosten je 100 kg niedriger sind als die von der Vorrats- und Einfuhrstelle ermittelten Durchschnittsfrachten, haben die entsprechenden Differenzbeträge an die Frachtenausgleichskasse einzuzahlen.
Mäx*garinehersteller, deren durchschnittliche Rohstoff-be zw »Margarine fracht kos ten je 100 kg höher sind als die von ^der Vorrats- und Einfuhrstelle ermittelten Burchschnitts-
der Frachtausgleichskasse ausgezahlt»"
Nachdem der Rechtsstreit anhängig gemacht worden war, hat die Beklagte gegen die Klägerin vor dem Landesverwal-
frachten erhalten die entsprechenden Differenzbeträge aus
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tungsgericht in Hamburg Klage erhoben* mit der sie die Verurteilung der Klägerin zur Durchführung des Frachtenaus-gleichs auf Grund der von ihr, der Beklagten* eingereichten Abrechnungsbogen und zur Auszahlung der sich für 1949 und das erste Quartal 1950 ergebenden Ausgleichsbeträge sowie die Feststellung erstrebte, dass die Klägerin verpflichtet sei, die Frachtabrechnung auch insoweit zugunsten der Klägerin vorzunehinen, als Lieferauflagen der öffentlichen Hand für die Lieferung von Margarine nicht ergangen seien. Die Klage der Beklagten wurde jedoch durch Urteil des Hambur-gischen Oberverwaltungsgerichts vom 28»Mai 1952 (OVG Bf II 172/51 und II 418/51) rechtskräftig abgewiesen.
Nach Erlaß des oberverwaltungsgerichtlichen Urteils hat die Beklagte ihre zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen insbesondere auf Amtspflichtverletzung gestützt. Dazu hat sie geltend gemacht, die Klägerin habe vor den Verwaltungsgerichten für die Entscheidung wesentliche Umstände falsch vortragen lassen und dadurch sei das Ober-verwaltungsgericht zu einem auf tatsächlichen und rechtlichen Irrtümem beruhenden Urteil gekommen. Die Klägerin hat die Dichtigkeit der in diesem Zusammenhänge aufgestellten Behauptungen der Beklagten bestritten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat einen Anspruch der Beklagten aus Amtspflichtverletzung mit der Begründung verneint, dass die Klägerin bei Führung des Verwaltungsrechtsstreits nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt habe und deshalb ein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit A^t 34 GrundG nicht hergeleitet werden könne.
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte u.a* weiter geltend gemacht, daß die Klägerin, wenn eine Haftung aus
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Amtspflichtverletzung nicht in Betracht komme, jedenfalls nach §§ 31, 89? 823, 831 BGB für den ihr, der Beklagten, entstandenen Schaden einzustehen habe« Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten jedoch zurückgev/iesen,
 Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage, weiter. Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe s
I« Bas Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen folgendermassen begründets Es lasse sich nicht feststellen, dass das Urteil des Oberverv/altungsgerichts im Sinne der Beklagten ausgefallen wäre, wenn die Klägerin eine nach Ansicht der Beklagten einwandfreie Sachdarstellung gegeben hätte« Ber erkennende Senat des Oberverwaltungsgerichts sei - wie sich aus den Gründen seines Urteils einv/andfrei ergebe - der Auffassung gewesen, dass die Anordnung PR Nr 73/49 ungültig sei, wenn man die Auffassung der Beklagten von der Bedeutung der Prachtenausgleichsan-ordnung zugrunde legen würde,dass nämlich der Prachtenaus-gleich ohne Rücksicht auf Lenkungsmassnahmen und somit ' auch nach Einführung des freien Wettbewerbs auf dem Margarinesektor durchzuführen sei« Benn in diesem Palle wäre nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts die Anordnung nicht mehr durch die Ermächtigung des Preisgesetzes gedeckt und darüber hinaus als eine Enteignung im Sinne des Art 14 GrundG unzulässig gewesen, zu deren Anordnung weder der \7irtschaftsrat selbst noch ein von ihm ermächtigter Birektor befugt gewesen wäre« Zu diesem Urteilsergebnis sei der Senat des Oberverwaltungsgerichts, wie sich aus den
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Prozeßakten ergebe, nicht auf Grund eines falschen Sach-vortrags der Klägerin, sondern auf Grund der eigenen ihm nach § 6l der VO Nr 165 der BritMilReg von Amtswegen obliegenden Erforschung des Sachverhalts gekommen. Schon wegen des fehlenden Ursachenzusammenhangs entfalle daher ein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB und auch aus § 823 BGB, sodass dahingestellt bl'eiben könne, ob die sonstigen Voraussetzungen dieser Bestimmung überhaupt erfüllt seien.
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II, Sö?/eit das Berufungsgericht einen aus dem angeblichen falschen.Sachvortrag der Klägerin im Verwaltungsstreitverfahren hergeleiteten Schadensersatzanspruch mangels Ursachenzusammenhangs zwischen dem Sachvortrag der Klägerin und dem der Beklagten ungünstigen Urteil des Oberverwaltungs-gerichts verneint, ist ein Rechtsirrtum des Vorderrichters nicht ersichtlich. Die Revision ist darauf auch nicht mehr surückgekommen. Die Revision ist jedoch der Meinung, daß die zur’Aufrechnung gestellte Gegenforderung der Beklagten aus -anderen Gesichtspunkten für begründet erachtet werden müsse,
 lo Gegenüber dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts, durch das der Anspruch der Beklagten auf Durchführung des Prach-tenausgleichs und auf Auszahlung der sich danach zugunsten der Beklagten ergebenden Beträge rechtskräftig abgewiesen worden ist, macht die Revision geltend! Dieses Urteil des Oberverwaltungsgerichts sei “offenbar unrichtig“. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts jjüsse die Anordnung PR Nr 73/49 in dem Sinne der Beklagten ausgelegt werden (d.h,Prachtausgleich ohne Rücksicht auf Lenkungsmaßnahmen) und sei sie auch bei Zugrundelegung dieser Auslegung rechtsgültig. Die Klägerin handle arglistig, wenn sie sich auf das "völlig unhaltbare” Urteil des Oberverwaltungsgerichts berufe, und mache sich gemäss § 826 BGB schadenser-
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satzpflichtig• Dieser Auffassung der Revision kann jedoch nicht beigepflichtet werden.
Dabei kann offen bleiben, ob hier bei dem gegebenen Sachund Streitstand nach dem Vorbringen des Klägers überhaupt ein selbständiger und zur Aufrechnung geeigneter Scha-densersatzanspruch angenommen oder lediglich der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber dem Klagebegehren erhoben werden könnte. Denn die sachlichen Voraussetzungen, die hier für das eine und das andere gleich sind, sind nicht gegeben.
Richtig ist, dass unter besonderen Umständen das Gebrauchmachen von einem rechtskräftigen, sachlich unrichtigen Urteil einen Verstoss gegen die guten Sitten darstellen und dementsprechend gemäss § 826 BGB schadensersatzpflichtig machen oder den Einwand unzulässiger Rechtsausübung begründen kann. Jedoch kommt der Rechtskraft, die der Rechtssicherheit und der Sicherung des Rechtsfriedens dient, für das Rechtsleben eine äusserst wichtige Bedeutung zu. Angesichts dieser Bedeutung der Rechtskraft stellt die Rechtsprechung daher im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit mit Recht strenge Anforderungen an die Voraussetzungen, unter denen die Wirkung der Rechtskraft wegen ihres Widerspruchs zur sachlichen Gerechtigkeit im einzelnen Ball ausnahmsweise unbeachtet bleiben kann (vgl u.a. RGZ 156, 265 [269] und die Entscheidung dös erkennenden Senats in NJW 1951» 759)» Erste Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei dem maßgeblichen rechtskräftigen Urteil um ein "unrichtiges” Urteil handelt. Von einer Unrichtigkeit des Urteils wird in dem hier interessierenden Zusammenhang in aller Regel nur dann gesprochen werden können, wenn die Unrichtigkeit in dem dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt begründet ist, wenn .also das Urteil nur deswegen, weil
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dem Gericht der wahre Sachverhalt nicht bekannt war, im Ergebnis unrichtig ist und das Gericht bei Kenntnis des wahren Sachverhalts eine andere Entscheidung getroffen haben wUrdeo Ob eine unzutreffende rechtliche Würdigung eines im Tatsächlichen richtigen Sachverhalts überhaupt ein Urteil in dem hier erörterten Sinne "unrichtig” machen kann, mag dahinstehen« Selbst wenn man das grundsätzlich nicht verneinen wollte, so kann doch von einer derartigen "Unrichtigkeit” des Urteils nur gesprochen werden, wenn das Gericht bei seiner Rechtsfindung eindeutige Gesetzesbestimmungen ausser acht gelassen oder sich in sonstiger Weise derart grober Rechtsverstösse schuldig gemacht hat, dass an einer Fehlbeurteilung keine begründeten Zweifel mehr bestehen können (vgl hierzu S 19 des insoweit in RJW 1951, 759 nicht abgedruckten Urteils des Senats vom 21*Juni 1951 - III ZR 210/50 v/o gesagt ist, dass "eine auf einer unrichtigen tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung beruhende offensichtliche Fehlbeurteilung” gegeben sein müsse, die "zu keinerlei tatsächlichen oder rechtlichen Zweifeln Anlaß geben könnte”),.
An dieser Voraussetzung fehlt es hier.
Zum Sachverhalt bezieht sich die Revision auf die hinsichtlich der Vorgeschichte der Anordnung vpn der Beklagten mit Beweisanerbieten aufgestellten Behauptungen sowie auf die unter Beweis gestellte weitere Behauptung der Beklagten, dass man zur Zeit des Erlasses der Anordnung PR 73/49 mit einer Wiedereinführung der Lenkung überhaupt nicht gerechnet habe« Es ist aber kein ausreichender Anhaltspunkt dafür gegeben, dass das Oberverwaltungsgericht - wenn es von der Rieh tigkeit der insoweit aufgestellten Behauptungen der Beklagten ausgegangen wäre - zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre, da es weder die Vorgeschichte der Anordnung noch die Frage, ob man bei Erlass der Anordnung mit einer Wiedereinführung der Lenkung gerechnet hat oder nicht, zu einer entscheidenden Grundlage seines Urteils gemacht hat« Im übrigen will die Revision die Unrichtigkeit des Urteils des
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Oberverwaltungsgerichts in einer unrichtigen Auslegung der Anordnung sowie darin erblicken, dass das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht einen Verstoß der Anordnung gegen Art 14 GrundG angenommen habe» Dazu, ob insoweit die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in allen Punkten zu billigen ist, oder ob sich mit gewichtigeren Gründen eine andere Auffassung vertreten liesse, braucht hier nicht abschliessend Stellung genommen zu werden« Jedenfalls hat sich das Oberverwaltungsgericht sicherlich nicht derartig grobe Rechtsverstösse zuschulden kommen lassen, daß von einer offensichtlichen Fehlbeurteilung und damit von einer Unrichtigkeit des Urteils in dem oben erörterten Sinne gesprochen werden könnte« Dies wird schon dadurch bestätigt, dass ein anderer Senat des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts sich in dem Parallelverfahren Bf III 88/55 in einem Urteil vom 4»Oktober 1954 (DVB1 1955, 302) der hier interes sierenden Entscheidung nach eigener Sachprüfung angeschlossen hat« Sonach muss ein auf § 826 BGB gegründeter Schadensersatzanspruch der Beklagten ebenso wie der Einwand unzulässiger HechtsausÜbung bereits daran scheitern, daß das Urteil des Oberverwaltungsgerichts, das der Beklagten einen Anspruch auf Durchführung des Frachtenausgleichs versagt, sachlich nicht ’'unrichtig" ist»
Bur ergänzend sei bemerkt, dass es im Gegensatz zur Auffassung der Revision zur Begründung eines Anspruchs auf § 826 BGB nicht genügt, dass das Urteil, von dem Gebrauch gemacht wird, im Ergebnis sachlich unrichtig ist» Es ist vielmehr nach der bis zuletzt vom Reichsgericht und; auch vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung ausserdem erforderlich, daß derjenige, der von dem unrichtigen Urteil Gebrauch macht, dessen Unrichtigkeit kennt und dass noch besondere Umstände hinzutreten, welche die Ausnutzung des unrichtigen und als unrichtig erkannten Urteils als sitten-

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widrig erscheinen lassen (RGZ 163, 287 [29o]$ 165, 26 [28], 168, 1 [12]; BGH in NJW 1951, 759 und BGHZ 13, 71 [72]).
V/enn sich die Revision für ihre Auffassung auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 169, 129 beruft, so ist das verfehlt» In dieser Entscheidung hat das Reichsgericht ausdrücklich erklärt, dass § 826 BGB in dem zu entscheidenden Pall unanwendbar sei, und dass aus dem - damals interessierenden - rechtskräftigen Unterhaltsurteil nur deswegen nichts mehr hergeleitet werden könne, weil es im Widerspruch zu einem später ergangenen rechtskräftigen Status-Urteil stehe und die Wirkungen eines rechtskräftigen Status-Urteils stärker seien als die eines rechtskräftigen Unterhaltsur-teils«
2» Die Revision ist weiter der Auffassung, dass - wenn man mit dem Oberverwaltungsgericht Ungültigkeit der Anordnung PR Nr 73/49 annehme - in dem Erlass dieser rechtsungültigen Anordnung eine Amtspflichtverletzung der Behörde gegenüber denen liege, für die sich aus der Anordnung im Palle ihrer Gültigkeit Rechtsansprüche ergeben würden.
Es kann schon zweifelhaft sein, ob der Lebensvorgang, aus dem nunmehr eine Gegenforderung der Beklagten hergeleitet wird (Erlass einer rechtsungültigen Anordnung), in den Tatsacheninstanzen überhaupt Gegenstand des Sachvortrages der Beklagten gewesen ist und ob die Beklagte die Aufrechnung mit einer derartigen Forderung in den Vorinstanzen überhaupt erklärt hat. Diese Prägen können jedoch ebenso offen bleiben wie die weitere Präge, ob sich mit der von der Revision gegebenen Begründung überhaupt ein Amtshaftungsanspruch rechtfertigen Hesse. Jedenfalls würde ein derartiger Anspruch nicht gegen die Klägerin gerichtet werden können. Denn die Anordnung PR Nr 73/49 ist erlassen worden von dem Direktor der Verwaltung für V/irtschaft des Verei-
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nigten Wirtschaftsgebietes; für dessen etwaige Amtspflicht-Verletzungen die Klägerin nicht einzustehen hat«, V/enn die Beklagte demgegenüber geltend macht; dass die Selbständigkeit der Klägerin als juristische Person nur eine ”äussere Passade”, die Klägerin in Wirklichkeit aber unselbständig und lediglich ein Teil des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft sei, so kann das nicht zu einer anderen Beurteilung führen, selbst wenn man annehmen wollte, dass die Bundesrepublik, vertreten durch den Minister für Ernährung und Landwirtschaft, für Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen des früheren * Direktors der Verwaltung für Wirtschaft passiv legitimiert sei* Denn auch wenn man der Beklagten dahin folgen wollte, dass die Klägerin kein Eigenleben besitze und nicht befugt sei, irgend eine Einzelentscheidung selbständig zu treffen, insoweit vielmehr völlig vom Bundesernäbrungs-mini'sterium abhängig sei, so würde daraus keineswegs folgen, dass Ansprüche, die sich gegen die durch den Ernährungsminister vertretene Bundesrepublik richten, schlechthin auch gegen die Klägerin gerichtet werden könnten» Die ”öffentli-ehe Hand” kann insoweit für die Geltendmachung von Ansprüchen keineswegs als Einheit angesehen werden.
Wenn die Revision eine weitere Amtspflichtverletzung noch darin sehen will, dass die Klägerin die ungültige Anordnung als gültig behandelt und von ihr Gebrauch gemacht habe, so könnte doch die Beklagte daraus gegen die Klägerin hur dann etwas herleiten, wenn diese die Beklagte auf Grund der Anordnung zu besonderen nachteiligen Maßnahmen veranlasst hätte» Nach dem Vortrag der Beklagten ist aber für sie nicht ein besonderes Verhalten der Klägerin, sondern der Erlass der Anordnung als solcher Anlass zu ihren frachtungünstigen Lieferungen gewesen.
3o Die Revision meint ferner, dass die Beklagte selbst dann, v/enn eine schuldhafte Amtspflichtverletzung in dem
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Erlass der - rechtsungültigen - Anordnung PH Nr 73/49 nicht gesehen werden könne, aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen habe* die sie im Vertrauen auf den Bestand der Anordnung auf sich genommen habe.
Auch hier bestehen Bedenken, ob der von der Revision zur Begründung dieses Aufopferungsanspruches herangezogene Sachverhalt Gegenstand des Parteivortrages der Beklagten vor dem Tatrichter gewesen und ob die Aufrechnung mit einer derartigen Gegenforderung in den Tatsacheninstanzen erklärt ist» Es braucht dazu aber auch in diesem Zusammenhang nicht Stellung genommen zu werden, da der hier zur Erörterung stehende Anspruch sachlich nicht begründet ist. EinMAufopferungsanspruchH, wie er sich gewohnheitsrechtlich gemäss den in §§ 74? 75 EinlPrALR enthaltenen Hechtsgrundsätzen entwickelt hat, hat einen unmittelbaren Eingriff von hoher Hand in die private Hechtssphäre des Betroffenen, durch die dessen Hechtsposition in einer ihn ungleich treffenden Weise zu seinem Nachteil geändert wird, zur Voraussetzung (vgl S 13 des Urteils vom 28„März 1955 - III ZR 24/54 - = BGHZ 17, 96), Daran fehlt es aber hier, wo der angebliche Schaden der Beklagten darin begründet ist, dass sie im Vertrauen auf einen Prachtenausgleich an frachtungünstig wohnende Abnehmer geliefert und dadurch hohe Prachtkosten aufgewendet haben will. Dadurch, dass die Anordnung - falls sie im Sinne der Beklagten auszulegen wäre -für die durch einen etwaigen Prachtenausgleich begünstigten Margarinehersteller die Aussicht auf einen Prachtenausgleich bei Lieferung an frachtungünstig gelegene Abnehmer erweckte und sie dadurch zu derartigen Lieferungen mit hohen Transportkosten veranlasst haben mag, wurde noch nicht in einer für einen Aufopferungsanspruch erforderlichen T/eise unmittelbar in Vermögenswerte Hechte der Betroffenen eingegriffen» Bereits daran muss ein Aufopferungsanspruch scheitern, sodaß der Präge nicht mehr nachgegangen zu werden braucht, ob sich ein derartiger Anspruch - wie die Beklagte unter Berufung auf
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§ 1 Abs 2 der Anordnung PR Nr 73/49 meint - überhaupt gegen die Beklagte richten würde.
Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet? sodaß es bei der von den Vorinstanzen ausgesprochenen Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung der unstreitig bestehenden Restkaufpre'isforderung nebst Zinsen sein Bewenden haben muss.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Beklagte gemäss § 97 ZPO .zu tragen,
 Rietschel
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 Wo1any
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