Rechtssatz Die Beamtenwitwe verliert den Anspruch auf Witwengeld nur dann., wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass beide Ehegatten mit der Heirat allein oder überwiegend den Zweck verfolgt haben, der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaff en<> Die Klägerin erhob am 22, August 1950 Anspruch auf Witwengeld, Ihr Antrag wurde vom Justizministerium durch, den am 21, Dezember 1950 zugestellten Bescheid unter Hinweis .auf § 101 Abs 1 DBG zurückgewiesen. Mit der am 18s Juni 1951 eingereichten und wenige Tage darauf zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 451,50 DM Witwenpension für den Monat Dezember 1951 zu verurteilen* Sie bestreitet, dass sie oder ihr Ehemann mit der Heirat den Zweck verfolgt hätten, ihr eine Witwenversorgung zu verschaffen. Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebetfl Es behauptet5 nach den Umständen 'sei die Annafl rechtfertigt» dass es sich um eine Versorgungsehe^pl habe,, Die Klägerin habe sich vor ihrem Entschluss zu rat eingehend nach den Versorgungsmöglichkeiten erki Eine wirkliche ' eheliche Gemeinschaft habe sies die| der Unheilbarkeit des Leidens des Beamten ausgegangil nicht im Auge gehabt« Auch aus diesem Grunde stehe II halb ein Anspruch auf Y/itwenversorgung nicht zu» Unabhängig, von diesen aus der Person der Klägerin sich ergebenden Gründen sei die Klage aber auch deshalb abzuweisen, weil die Vorschrift des § 101 Abs 1 DBG unmittelbar "1/erscrgurgsehenn erfassende § 101 Abs 1 DBG auch dann —• sinngemäss - anzuwenden sei, wenn es bei der Eheschliessung an einem Willen"zur Begründung einer ehelichen Gemeinschaft gefehlt habe, ist nicht zu billigen» Eine entsprechende Anwendung einer Vorschrift 1st'nur insoweit möglich, als ihr «Grundgedanke" reicht; § 101 Abs 1 DBG will aber, wie sein insoweit klarer und deshalb einfach hinzunehmender Wortlaut'zeigt, nur die "Versorgüngsehe" erfassen» Eine Ausdehnung seihet Bestimmung, dass die Kind die Ehelichkeit zu verschaffen, oder bei dem WiJ in der Witwe eine Betreuerin seiner Angelegenheiten | dem Tode zu haben), und dass die Witwe Lasten auf si| genommen hat, die es durchaus rechtfertigen, dass si| auch in den Genuss der beamtenrechtlichen Versorgung! Abzulehnen ist auch die Ansicht des BerufungsgeiJ dass dem Begehren der•Klägerin, auch wenn ihr der Yei gungsanspruch durch § 101 Abs 1 DBG nicht genommen■■ auf alle Fälle der Einwand der unzulässigen Recht saust entgegenstände. spruch auf Witwengeld erwerben würde, so hat sie dadu|| doch keine Erwartung bei dem beklagten Land dahin er« sie, wenn ihr das Gesetz das Witwengeld nicht verl dass keinen Anspruch erheben würde. Auf die Eheschliessung hatte der Dienstherr überdies keinen Einfluss, Bei dieser Sachlage kann die Geltendmachung eines gesetzlich vorgesehenen Anspruchs nicht gegen Treu und Glauben verstcssen* Die Klägerin versucht auch nicht, wenn § 101 Abs 1 DBG nicht zutrifft, "unter Ausnutzung einer wirklichen oder scheinbaren Gesetzeslücke den ihr nicht gebührenden Anspruch dennoch zu erheben", wie das Berufungsgericht ausführt, sondern macht nur von einem Recht Gebrauch, das ihr das Gesetz zubilligt und das sie auch nicht in unlauterer Absicht durch ihren Willen, dem kranken Beamten in seinen letzten Tagen zu helfen, hat zur Entstehung gelangen lassen. Von einem mit Treu und Glauben unvereinbaren Verhalten kann demnach auch unter Berü cksächtigung der zweiten Erwägung des Berufungsgerichts keine Rede sein0 Nach dieser - gemäss Art 62 Abs 1 Satz 1 des Beamtengesetzes von Württemberg-Baden vom 19, November 1946 (RegBi S 249) hier anzuwendenden - Vorschrift entsteht der im § 97 DBG vorgesehene Versorgungsanspruch für eine Beamtenwitwe nicht, "wenn die Ehe mit dem verstorbenen Beamten innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben unter Umständen geschlossen worden ist, welche die Annahme rechtfertigen, dass mit der Heirat allein oder überwiegend der Zweck verfolgt worden ist, der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen"c Io Eine derartige "Versorgungsabsicht" hat das -gerieht auf Seiten der Klägerin verneinte Es geht davon aus, dass das Witwengeld auch dann schon ent wenn die Umstände allein die Annahme rechtfertige!® Dieser - auch in der Literatur vertretenen (v ler-Wittland, DBG I 3 zu § 101) - Ansicht kann jedee nicht zugestimmt werden, vielmehr ist zu fordern, d die Versorgungsabsicht auch bei der Witwe als fUhren! 2o Das Beamtengesetz missbilligt die sog* "Versoff ehe"nicht in vollem Umfang so, dass es bei ihr der überhaupt keine Ansprüche zugestehen würde» Vielmehr hält diese nach § 93 DBG das Sterbegeld ohne Einschi und nach § 101 Abs 1 auch das Witwengeld dann, wennL sagt aber nicht, dass der Anspruch auf das Witwengeld! Nach § 8 des Beamten-Hihter- ' bliebenengesetzes vom 17* Mai 1907 (RGBl I, 208) entfiel der Anspruch auf -das Witwengeld, wenn "die Eheschliessung zu dem Zweck erfolgt ist, um der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen". jauch die nur einseitig vorhandene Eersorgungsabsicht zu dem Ausschluss des Anspruchs auf das Witwengeld genügen sollte, bringen wollte, Deshalb'ist daran festzuhalten, dass § 101 Abs 1 DBG der Witwe nur dann den Anspruch auf das Witwengeld versagt, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, dass beide Ehegatten mit der Heirat allein oder überwiegend den Zweck verfolgt haben, der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen.
Für das Nachschlagewerk.!
für die' Amtliche •Sammlung''!
Gesetzs DBG § 101 Abs 1
Rechtssatz
Die Beamtenwitwe verliert den Anspruch auf Witwengeld nur dann., wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass beide Ehegatten mit der Heirat allein oder überwiegend den Zweck verfolgt haben, der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaff en<>
Aktenzeichen! Ill ZR 222/52 Urteil des BGH vom 25,-Eebruar 1954
IG Stuttgart OIG Stuttgart
IU^_:222/52
verkündet am 25« Februar 1954- " Fieser. Just„Angest,, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
I je. F amen d e s V o 1 k e s In dem Rechtsstreit
der Frau Magdalene verw« K(
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Klägerin. Berufungsklägerin und Revisionsklägerin.
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•- Prozessbevcllmächtigter s Rechtsanwalt flHHMIIhmHMHHI --
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das Land Baden-Württemberg., vertreten durch das Justizministerium in ! IMMMMHT.
3ek1agten, Beri>fuhgsbek1agten und Revisicnsbeklagten.
- Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr« Schoffer -
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br„Geiger und der Bundes-richter Dr«Pagendarm. Rietschel, DriWolany und 3Dr«Hußla
für Recht erkannts
Auf die Revision der" Klägerin wird das Urteil' . ; rj lila
des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 28« Mai 1952 auf geh ob er..; -
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2.« Zivilkammer des Landgerichts' in Stuttgart vti ;ti u vom 20« Juli 1951 abgeänderts , /,
Das beklagte Land, wird verurteilt, an die :Kläge~ , |ti| rin, 451;: 51 DM zu zahlen« Es hat auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen«
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Tatbestands tg
Die Klägerin heiratete am 11, Juli 1950 den in Dien-’
. steh des ■-beklagten Landes stehenden Senätspräsidenten l)r, Daul HMMi« Dieser litt an Krebs, Er war wegen Dick-darrnkreb'ses im Oktober 1949 operiert werden. Am 20« April 1950 musste er wegen weiterer Krebsbildungen in der leber wieder ins Krankenhaus aufgenommen werden« Dort verstarb er am 12, August 1950,,
Die Klägerin erhob am 22, August 1950 Anspruch auf Witwengeld, Ihr Antrag wurde vom Justizministerium durch, den am 21, Dezember 1950 zugestellten Bescheid unter Hinweis .auf § 101 Abs 1 DBG zurückgewiesen. Mit der am 18s Juni 1951 eingereichten und wenige Tage darauf zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 451,50 DM Witwenpension für den Monat Dezember 1951 zu verurteilen*
Sie bestreitet, dass sie oder ihr Ehemann mit der Heirat den Zweck verfolgt hätten, ihr eine Witwenversorgung zu verschaffen. Sie sei mit dem Verstorbenen seit 1927 befreundet gewesen. Nach dem Tode ihres im Dezember 1949 verstorbenen ersten Ehemannes, des Obersten aED, KÄÜB, habe Senatspräsident EililMiilM den Entschluss gefasst, sie zu heiraten. Schon Anfang 1950'habe er von dem Plan einer Heirat gesprochen. Seit Juni 1950 habe er immer mehr eine baldige Eheschliessung erstrebt. Er sei zwar schon damals totkrank gewesen, habe aber davon keine Kenntnis gehabt.
Sie selbst habe seinem Drängen entsprechend dem Rat des behandelnden Arztes nachgegeben, weil eine Ablehnung der Eheschliessung ihm die Gewissheit über seinen Zustand gebracht haben würden.
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Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebetfl
Es behauptet5 nach den Umständen 'sei die Annafl rechtfertigt» dass es sich um eine Versorgungsehe^pl habe,, Die Klägerin habe sich vor ihrem Entschluss zu rat eingehend nach den Versorgungsmöglichkeiten erki Eine wirkliche ' eheliche Gemeinschaft habe sies die| der Unheilbarkeit des Leidens des Beamten ausgegangil nicht im Auge gehabt« Auch aus diesem Grunde stehe II halb ein Anspruch auf Y/itwenversorgung nicht zu»
Die beiden Vordergerichte haben die Klage s mi t laeal später der Betrag von 451?50 DM als Teilleistung aufJ&M laufende Witwengeld verlangt wurde? als unbegründet W$im sehen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Aljil weiter» Das beklagte Land bittet um Zurückweisung
ntsche id ungsgründe
Die Revision ist begründet
Das Berufungsgericht sieht die ~ fristgerecht era und damit zulässige - Klage aus drei, rechtlichen-Ges* punkten als unbegründet ans
Es geht von der Feststellung aus, dass es der Klji|
"am Willen zur Eingehung einer dem Wesen der Ehe € fcsfii
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chenden Lebensgemeinschaft gefehlt habe’1, und meint, daj - (''I
auf derartige Fälle eines ’’mangelnden Ehewillens" die Va
schrift des § 101 Abs 1 DBG entsprechend anzuwenden scljj
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so dass schon deswegen die vorliegende Klage abzuweisen sei« • v;b l.:.' KC'yt
Auf alle Fälle stünde dem Anspruch der Klägerin der . Einwand der unzulässigen Rechts au s Übung entgegen; denn sie sei sich darüber :klar. gewesen« «dass ihr angesichts der gesamten Umstände beim Ableben des. Dr ? inner-- ".;
halb der 3-Monatsfrist ein Anspruch nicht zustehen werde«c
Unabhängig, von diesen aus der Person der Klägerin sich ergebenden Gründen sei die Klage aber auch deshalb abzuweisen, weil die Vorschrift des § 101 Abs 1 DBG unmittelbar
'.anwendbar sei, wenn man es auf das Verhalten des Driliili absteilei
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Die Revision greift das gesamte Urteil in erster Linie „aus sachllchr echt liehen Erwägungen an, daneben rügt sie Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften» Sie macht mit
Recht geltend, dass das ahge’föchtene Urteil auf einer Verletzung des materiellen Rechts beruhe«
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Die Meinung des Berufungsgerichts, dass, der die sog»
"1/erscrgurgsehenn erfassende § 101 Abs 1 DBG auch dann —• sinngemäss - anzuwenden sei, wenn es bei der Eheschliessung an einem Willen"zur Begründung einer ehelichen Gemeinschaft gefehlt habe, ist nicht zu billigen» Eine entsprechende Anwendung einer Vorschrift 1st'nur insoweit möglich, als ihr «Grundgedanke" reicht; § 101 Abs 1 DBG will aber, wie sein insoweit klarer und deshalb einfach hinzunehmender Wortlaut'zeigt, nur die "Versorgüngsehe" erfassen» Eine Ausdehnung seihet Bestimmung, dass die
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Witwe keine Versorgung beanspruchen könne, auf an di
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le, würde nicht mehr eine entsprechende Anwendung! Gesetzes» sein, sondern eine Korrektur des Gesetzes ten. Gegen ein solches Vorgehen sprechen nicht nur; de der Rechtssicherheit, sondern auch der Gereclr
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aus' jeweils zu bestimmen,' was zu einem »wirklichen'! willen» gehöre; auch das Ehegesetz behandelt das Fei eines Willens zu einer »dem Wesen der Ehe entsprecl Lebensgemeinschaft» grundsätzlich als'unbeachtlich« übrigen kann auch dort, wo die .Begründung eines ehel.i Zusammenlebens nicht Zweck der Eheschliessung ist, et so sein, dass der Beamte Absichten verfolgt, die nicj Widerspruch zu seiner Treuepflicht gegenüber dem Diel herrn stehen (z=B, hei dem Bestreben, einem erwartet! Kind die Ehelichkeit zu verschaffen, oder bei dem WiJ in der Witwe eine Betreuerin seiner Angelegenheiten | dem Tode zu haben), und dass die Witwe Lasten auf si| genommen hat, die es durchaus rechtfertigen, dass si| auch in den Genuss der beamtenrechtlichen Versorgung!
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Abzulehnen ist auch die Ansicht des BerufungsgeiJ dass dem Begehren der•Klägerin, auch wenn ihr der Yei gungsanspruch durch § 101 Abs 1 DBG nicht genommen■■ auf alle Fälle der Einwand der unzulässigen Recht saust entgegenstände. Mag die Klägerin auch hei der Ehe'scl davon ausgegangen sein, dass sie möglicherweise keinen! spruch auf Witwengeld erwerben würde, so hat sie dadu|| doch keine Erwartung bei dem beklagten Land dahin er« sie, wenn ihr das Gesetz das Witwengeld nicht verl
dass
keinen Anspruch erheben würde. Auf die Eheschliessung hatte der Dienstherr überdies keinen Einfluss, Bei dieser Sachlage kann die Geltendmachung eines gesetzlich vorgesehenen Anspruchs nicht gegen Treu und Glauben verstcssen* Die Klägerin versucht auch nicht, wenn § 101 Abs 1 DBG nicht zutrifft, "unter Ausnutzung einer wirklichen oder scheinbaren Gesetzeslücke den ihr nicht gebührenden Anspruch dennoch zu erheben", wie das Berufungsgericht ausführt, sondern macht nur von einem Recht Gebrauch, das ihr das Gesetz zubilligt und das sie auch nicht in unlauterer Absicht durch ihren Willen, dem kranken Beamten in seinen letzten Tagen zu helfen, hat zur Entstehung gelangen lassen. Von einem mit Treu und Glauben unvereinbaren Verhalten kann demnach auch unter Berü cksächtigung der zweiten Erwägung des Berufungsgerichts keine Rede sein0
IV,
Fraglich kann nur sein, ob § 101 Abs 1 DBG dem Anspruch
entgegensteht.
Nach dieser - gemäss Art 62 Abs 1 Satz 1 des Beamtengesetzes von Württemberg-Baden vom 19, November 1946 (RegBi S 249) hier anzuwendenden - Vorschrift entsteht der im § 97 DBG vorgesehene Versorgungsanspruch für eine Beamtenwitwe nicht, "wenn die Ehe mit dem verstorbenen Beamten innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben unter Umständen geschlossen worden ist, welche die Annahme rechtfertigen, dass mit der Heirat allein oder überwiegend der Zweck verfolgt worden ist, der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen"c
Io Eine derartige "Versorgungsabsicht" hat das -gerieht auf Seiten der Klägerin verneinte Es geht davon aus, dass das Witwengeld auch dann schon ent wenn die Umstände allein die Annahme rechtfertige!® der Beamte mit der Heirat allein oder überwiegend Zweck verfolgt hat, der Witwe die Versorgung zu ver fen. Dieser - auch in der Literatur vertretenen (v ler-Wittland, DBG I 3 zu § 101) - Ansicht kann jedee nicht zugestimmt werden, vielmehr ist zu fordern, d die Versorgungsabsicht auch bei der Witwe als fUhren! Beweggrund angenommen werden kann*
2o Das Beamtengesetz missbilligt die sog* "Versoff
ehe"nicht in vollem Umfang so, dass es bei ihr der
überhaupt keine Ansprüche zugestehen würde» Vielmehr
hält diese nach § 93 DBG das Sterbegeld ohne Einschi
und nach § 101 Abs 1 auch das Witwengeld dann, wennL
Ehe länger als drei Monate gedauert hato Der Verlusf|
Witwengeldes folgt aus einer Vorschrift, die eine
regelung gegenüber der grundsätzlichen Norm, dass dii
tenwitwe Versorgungsansprüche hat, enthält» Bei der
legung der Bestimmung muss man deshalb in den Grenzei
bleiben, die der Gesetzeswortlaut aufstellt,. Das Ges*
sagt aber nicht, dass der Anspruch auf das Witwengeld!
dann entfallen soll? wenn die Annahme gerechtfertigt'!
dass mit der Heirat "von einem der Ehegatten" der
verfolgt worden ist, der Witwe den Bezug des Witweng*
zu verschaffen, sondern verlangt, dass dieser Zweck "i
der Heirat" verfolgt worden ist» "Die Heirat" kann beiu'Ti
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Berücksichtigung der Gesamtvorschrift nur dasselbe bept
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ten wie "die Eheschliessung mit dem verstorbenen BeaifijS von der am Anfang des Nebensatzes die Rede ist» Die
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Schliessung ist aber der Akt, an dem beide Ehegatten gleichmässig beteiligt sind. Nach § 8 des Beamten-Hihter- ' bliebenengesetzes vom 17* Mai 1907 (RGBl I, 208) entfiel der Anspruch auf -das Witwengeld, wenn "die Eheschliessung zu dem Zweck erfolgt ist, um der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen". Bei dieser Formulierung des Gesetzes lag es auf der Hand, dass die Versorgungsabsicht 'auf beiden Seiten gegeben sein musste? denn die
. jO:
"EheSchliessung" ist die Abgabe der "beiderseitigen" Erklärung, 'die Ehe' miteinander'1 eingehen zu■wollen. Es h 1st aber nicht ersichtlich, dass das Beamtengesetz von 1937 neben der anderen Regelung der Beweistrage auch sächlich eine Änderung des früheren Rechts dahin, dass nunmehr . jauch die nur einseitig vorhandene Eersorgungsabsicht zu dem Ausschluss des Anspruchs auf das Witwengeld genügen sollte, bringen wollte,
Deshalb'ist daran festzuhalten, dass § 101 Abs 1 DBG der Witwe nur dann den Anspruch auf das Witwengeld versagt, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, dass beide Ehegatten mit der Heirat allein oder überwiegend den Zweck verfolgt haben, der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen. Da diese Voraussetzung im vorliegenden Falle nicht erfüllt ist, steht dem Anspruch der Klägerin auch § 101 Abs 1 DBG nicht entgegen,,
Dass der geltendgemachte Anspruch in Höhe von 451,50 DM der Klägerin, der ab Dezember 1950 Pension zu zahlen ist, zusteht, unterliegt nach dem beiderseitigen Parteivorbringen keinem Zweifel;
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