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BGH · III ZR 222/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 222/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 28. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 222/06
vom 31.Januar 2008 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
1	Die	Gehörsrüge	ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angefoch-
tenen Beschluss das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Rügen einer Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216f.). Von einerweiteren Begründung sieht der Senat auch hier ab (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW2005, 1432, 1433).
Wurm
 Kapsa
Herrmann
 Wöstmann	Harsdorf-Gebhardt
 Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 19.09.2005 -30 290/04 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.08.2006 -1-15 U 199/05 -