Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 22. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Eine solche Gefahr besteht hier nicht, weil das Teilurteil die Drittwiderklage als unzulässig abweist, mithin in der Sache selbst keine Entscheidung trifft. Mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Beklagter im Weg der Widerklage einen Dritten in den Prozeß hineinziehen kann, hat sich der Bundesgerichtshof schon mehrfach befaßt. Voraussetzung ist einmal, daß die Widerklage vom Beklagten $us-geht (nicht von einem Streithelfer) und sich auch gegen den Kläger richtet (BGH Urteil vom 21. 3. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Widerklageerstreckung auf dritte Personen ist weiter, daß der Widerbeklagte und der Drittwiderbeklagte Streitgenossen im Sinne von §§59 oder 60 ZPO sind (BGHZ 40, 185; BGH NJW 1975, 1228). Jedoch hat die Beklagte die Wirksamkeit der Abtretung der Klageforderung vom Drittwiderbeklagten an den Widerbeklagten (Kläger) zur Nachprüfung gestellt und damit auch das Vorhandensein einer Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 60 ZPO zwischen dem Drittwiderbeklagten und dem Widerbeklagten geleugnet. In der Widerklageerstreckung auf dritte Personen ist eine Parteiänderung zu erblicken, die nach § 263 ZPO nur zulässig ist, wenn der Widerbeklagte (Kläger) einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält. Hier hat der Widerbeklagte in die Parteiänderung nicht eingewilligt. Diese Prüfung kann der Senat als Revisionsgericht selbst nachholen (BGH Urteil vom 5. Es kann - auch bei großzügiger Betrachtung - nicht angenommen werden, daß eine Zulassung der Inanspruchnahme des Drittwiderbeklagten die Beilegung des Streites fördern und einen neuen Prozeß vermeiden wird (BGH Urteil vom 5.
BUNDESGERICHTSHOF & III ZR 221/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Gemeinde PI vertreten durch den 1. Bürgermeister, Ludwig WlMB, Straße PflHIB im II Beklagten, Widerklägerin, und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1 . Kläger und Widerbeklagten, 2 . Wolfgang JflHHir t Drittwiderbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte zu 2: Rechtsanwälte Prof. und Dr. ■■■B - Dr WII 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 22. März 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 1988 - 1 U 1549/88 -wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.410.091,-- DM Die (§ 554 b Aussicht Gründe Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung ZPO). Auch hat die Revision im Endergebnis keine auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Vergeblich stellt die Revision die Zulässigkeit des vom Landgericht erlassenen Teilurteils in Frage. Ein Teilurteil ist gemäß § 301 Abs. 1 ZPO über Klage oder Widerklage zulässig. Es darf jedoch nicht die Gefahr bestehen, daß es im Teilund im Schlußurteil zu widersprechenden Entscheidungen kommt (BGH Urteil vom 1. April 1971 - VII ZR 297/69 = LM ZPO § 301 Nr. 22 m.w.Nachw.). Eine solche Gefahr besteht hier nicht, weil das Teilurteil die Drittwiderklage als unzulässig abweist, mithin in der Sache selbst keine Entscheidung trifft. 2. Mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Beklagter im Weg der Widerklage einen Dritten in den Prozeß hineinziehen kann, hat sich der Bundesgerichtshof schon mehrfach befaßt. Einigkeit besteht wohl darüber, daß ein solches Hineinziehen nicht schlechthin unzulässig ist. Voraussetzung ist einmal, daß die Widerklage vom Beklagten $us-geht (nicht von einem Streithelfer) und sich auch gegen den Kläger richtet (BGH Urteil vom 21. Februar 1975 - V ZR 148/73 = NJW 1975, 1228 m.w.Nachw.; BGHZ 69, 37, 44; Urteil vom 9. April 1987 - I ZR 44/85 = BGHR ZPO § 33 - Drittbeklagter 1). Das trifft im Streitfall nur für die Widerklageanträge zu 1) und 6) zu; die Anträge zu 2), 3), 4) und 5) richten sich allein gegen den Drittwiderbeklagten. 4 Insoweit ist die Drittwiderklage schon aus diesem Grunde unzulässig. 3. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Widerklageerstreckung auf dritte Personen ist weiter, daß der Widerbeklagte und der Drittwiderbeklagte Streitgenossen im Sinne von §§59 oder 60 ZPO sind (BGHZ 40, 185; BGH NJW 1975, 1228). Ob von einer Streitgenossenschaft zwischen dem Widerbeklagten und dem Drittwiderbeklagten ausgegangen werden kann, ist fraglich. Zwar ist für eine Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO nicht erforderlich, daß die Ansprüche gleich sind; es genügt, daß sie gleichartig sind und auf einem "im wesentlichen gleichartigen" tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhen. Die Vorschrift ist als Zweckmäßigkeitsvorschrift weit auszulegen. Jedoch hat die Beklagte die Wirksamkeit der Abtretung der Klageforderung vom Drittwiderbeklagten an den Widerbeklagten (Kläger) zur Nachprüfung gestellt und damit auch das Vorhandensein einer Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 60 ZPO zwischen dem Drittwiderbeklagten und dem Widerbeklagten geleugnet. Indessen bedürfen diese Fragen keiner abschließenden Stellungnahme. 4. In der Widerklageerstreckung auf dritte Personen ist eine Parteiänderung zu erblicken, die nach § 263 ZPO nur zulässig ist, wenn der Widerbeklagte (Kläger) einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält. Hier hat der Widerbeklagte in die Parteiänderung nicht eingewilligt. Das Berufungsgericht hat über ihre Sachdienlichkeit nicht befunden. Diese Prüfung kann der Senat als Revisionsgericht selbst nachholen (BGH Urteil vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 und Urteil vom 9. Mai 1989 - VI ZR 223/88 = 5 jy BGHR ZPO § 263 - Sachdienlichkeit 1 und 2). Sie führt zur Verneinung der Sachdienlichkeit. Es kann - auch bei großzügiger Betrachtung - nicht angenommen werden, daß eine Zulassung der Inanspruchnahme des Drittwiderbeklagten die Beilegung des Streites fördern und einen neuen Prozeß vermeiden wird (BGH Urteil vom 5. Mai 1983 - VII ZR 117/82 = WM 1983, 1162). Schon aus diesem Grund erweist sich daher das Berufungsurteil als im Ergebnis zutreffend. 5. Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen, so daß die Revision erfolglos bleiben muß. Krohn Kroner Engelhardt Rinne Wurm