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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 28. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Wenn die Revision meint, das Berufungsgericht hätte aufgrund des Vortrags des Beklagten "zwingend" von dem Abschluß eines Anwaltsvertrages zwischen den Parteien ausgehen müssen, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsachenwürdigung.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigterVortragBerufungsgerichtKrohnZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
hi zr 221/si. BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Dr. Edwin Km Fl
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Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Herrn Peter ________
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 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg
 am 28. November 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 31. Oktober 1984 - 4 U 64/84 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 102.541 DM
Grün d e :
Die Revision wirft keine Uber den Einzelfall hinausgehenden Fragen auf. Sie verspricht auch im Ergebnis keinen Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Revision sind dem Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung keine im
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Revisionsrechtszug beachtlichen Rechtsfehler unterlaufen, insbesondere hat es wesentlichen Vortrag des Klägers weder übersehen noch unzureichend gewürdigt. Wenn die Revision meint, das Berufungsgericht hätte aufgrund des Vortrags des Beklagten "zwingend" von dem Abschluß eines Anwaltsvertrages zwischen den Parteien ausgehen müssen, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsachenwürdigung.
Krohn	Tidow	Boujong
 Engelhardt
Halstenberg