* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 221/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 221/67

GG Art. 14 Cc, Ef Eine Entschädigung aus entelgnungsglelchem Eingriff kann u.U. versagt werden» wenn das betroffene Grundstück sich in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand befunden hat und der Eingriff bei ordnungsgemäßem Zustand keinen Schaden verursacht hatte (Überschwemmung eines Grundstücks mit unzureichender Vorflut). Die ThfflHHHMp Talsperre ist in den Jahren 1928/29 mit einem Fassungsvermögen von 9 Mill, cbm erbaut worden, und zwar durch Aufstauung der Soeste, eines öffentlichen Wasserzuges, der bei der Talsperre ein Einzugsgebiet von 150 qkm besitzt. Das Land Oldenburg, damals ein selbständiger Freistaat, errichtete die Talsperre nach Zukauf von Grundstücken aus privater Hand auf eigenem Grund und Boden. Ein besonderes Planfeststellungsverfahren wurde nicht durchgeführt, auch kein Verfahren nach den Art. 26 ff der Wasserordnung für das Herzogtum Oldenburg vom 20. Im Jahre 1927 hat die Wasseracht als der für das Gebiet zuständige Wasserverband die Soests als öffentlichen Wasserzug innerhalb des Talsperren-Gebiets aufgehoben und Flußbett und Ufer unentgeltlich dem Lande Oldenburg übereignet. zahlt und damit anerkannt, daß diese Schäden allein auf den Betrieb der Talsperre zurückzuführen'gewesen seien. Daß der Wasserspiegel der Sperre Anfang Dezember I960 nioht schneller gesenkt worden sei, liege daran, daß bei ▼erstärkten Hiederaohlägen das Ablassen größerer Wassermengen aus der Talsperre zu Überflutungen im Unterlauf der Soeste führen würde, die vermieden werden müßten. Er sei sie zu dem öffentlichen Wasserzug erklärt worden, so daß sie, die Streitgehilfin, auoh keinen Anlaß gehabt habe, für seine Reinigung zu sorgen. Der Kläger habe diesen Graben völlig verunkrauten und Zuwachsen lassen, so daß er schließlich als Entwässerungsgraben nicht mehr in Betracht gekommen sei. Das Landgericht hat den Rechtsstreit ausgesetzt, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, die Entscheidung der oberen Wässerbehörde nach §§ 49, 115 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 7. Der Sachverständige kommt zu dem Schluß, der Grundwasserspiegel im Bereiche des Flurstücks 05 sei schon allein auf Grund der hohen Niedersohläge von Herbst und Dezember I960 nahe der Bodenoberfläche zu liegen gekommen. Der Aufstau der Talsperre bis auf eine Höhe von 24,07 m + NN habe bewirkt, daß die Soeste als Vorfluter für das in Frage stehende Gebiet ausgefallen und darüber hinaus sogar Wasser vom Stausee in das Grundwasser zurückgeflossen sei. Es legt dar, bei dem Bau der ühSHHil Talsperre sei weder ein Plänfeststellungeverfahren noch ein Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahren nach den einschlägigen Bestimmungen (Art. 19 § 1, Art. 20 § 2, Art. 28 § 1) der damals gültigen Wasserordnung für das Herzogtum Oldenburg durohgeführt worden, ebensowenig nach dem Inkrafttreten des Hiedersäohsl- Juli I960 ein Bewilligungsverfahren nach dessen § 11# Danach seien auch die über-leitungsvorsohriften des § 31 NWG unanwendbar, nach denen unter gewissen Voraussetzungen für Wasserbenutzungen, die auf früherem Rechte beruhen, eine Erlaubnis oder Bewilligung nioht erforderlich ist. Der Freistaat Oldenburg habe die Talsperre allein auf Grund seines im Privatrecht wurzelnden Eigentums errichtet und betrieben. Der Kläger könne daher an das Land alle Ansprüche riohten, die ihm das Privatrecht zur Verteidigung seines Eigentums gewähre; ein Ausschluß von Ansprüchen naoh § 14 HWG komme nicht in Betracht. Für Einwirkungen auf das Eigentum eines anderen sei ohne Verschuldensnachweis überall da Schadloshaltung zu leisten, wo dem Eigentümer die dingliche Abwehrklage aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls versagt werde. Diese mtelle für sioh keinen Eingriff in das Eigentum des Klägers dar; der Eingriff sei erst durch das Hinzutreten anderer Ereignisse, in erster Linie durch die starken Regenfälle Anfang Dezember I960 herbeigeführt worden, die einerseits im Interesse der Landeigentümer am Unterlauf der Soests die Zurückhaltung des vom Einzugsgebiet des Oberlaufs zugeführten Oberfläohenwassers erforderlioh gemaoht, andererseits aber auch dem Grundstück des Klägers unmittelbar Oberflächenwasser zugeführt hätten, wofür das Land nicht einzustehen habe. 1. Das Berufungsgericht führt aus, einen Schuldvorwurf gegen das beklagte Land leite der Kläger nur daraus her, daß die Bediensteten des Landes den Wasserspiegel der Talsperre nioht unmittelbar nach den schweren Regenfällen Anfang Dezember I960 gesenkt hätten. zuräumen ist, hat der Kläger auoh vorgetragen» das Land habe "falsoh gestaut” (Schriftsatz von 13. Das Berufungsgericht hat also zu Reoht nur insoweit ein sohuldhaftes Handeln der Landes-bedienstaten in Betraoht gezogen, als es um die Ableitung der auf dem Desemberregen hin aufgestauten Wassermassen ging. 2. Das Berufungsgericht unterstellt als möglioh, dafi der hohe Wasserspiegel der Talsperre eine der Ursachen für die Überschwemmung des Grundstücks des. Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein Verfahrensfehler darin, dafi das Berufungsgericht aus den Vorhandensein von Beobaohtungsbrunnen nloht gefolgert hat, die Bediensteten des Landes hätten vorhersehen müssen, der hohe Wasserstand der Talsperre werde Der Zusammenhang zwischen dem hohen Wasserstand des Staubeckens und der Überschwemmung ist vom Land mit ausführlicher Begründung bestritten worden. Es ist nicht dargetan, daß die Bediensteten des Landes diesen vom Sachverständigen später festgestellten Zusammenhang hätten erkennen müssen, ebensowenig inwiefern sie aus den Wahrnehmungen an den Beobaohtungs-brunnen die Gefahr einer Überschwemmung hätten vorhersehen müssen, der nach der unbestrittenen Behauptung des beklagten Landes andere in den Jahren zuvor nicht vorausgegangen waren. Auch der Aufstau der Talsperre bis auf 24,06 m + UN rechtfertigt keinen Schuldvorwurf gegen die Bediensteten des Landes. Wie bereits ausgeführt, sind keine substantiierten Behauptungen dafür vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, daß der Wasserstand schon vor den starken Regenfällen hätte niedriger gehalten werden müssen. Wenn aber ein stärkeres Absenken des Wasserstandes im Dezember I960 zu erheblichen Schäden der Unterlieger geftthrt hätte, dann wäre - selbst wenn die Überschwemmungsgefahr für die Oberlieger erkannt worden wäre, was das Berufungsgericht indessen verneint - die Abwägung der Kaohteile, die fttr die Anlieger einerseits und die Unterlieger andererseits drohten, angebracht gewesen und die Bediensteten des Landes hätten nicht schuldhaft gehandelt, wenn sie von einem schnelleren Ableiten des Wassers absahen. Es handelt sich nicht etwa um typische Geschehensabläufe, bei denen aus dem eingetretenen Schaden nach der Lebenserfahrung auf ein Verschulden der Bediensteten des Landes geschlossen werden müßte. Danaoh hat das Berufungsgericht dem Kläger Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu Recht versagt, gleich, ob als An-spruchsgrundlage £ 823 Abs. 1 BGB in Betraeht kommt (BGHZ 9, 373, 389; BGH LH Ir. 11 und 14 zu £ 823 (Db) BGB; IM Hr. 1 zu £ 197 PreußWG) oder aber £ 839 BGB. Auch aus sonstigen Rechtsgrttnden hat das Berufungsgericht dem Kläger mit Recht keinen Anspruch zuerkannt. Juni 19^0 - III ZR 210/68 = BGHZ 54, 166 ausgeführt hat; daran ändert es niohts, daß das Land Oldenburg die Talsperre auf eigenem Grund und Boden und, ohne ein wasserrechtliohes Verfahren durohzufUhren, errichtet hat. Für das Revisionsfirfahren ist zu unterstellen, daß die Überschwemmung des Grundstücks durch den Aufstau des Wassers in der Talsperre bis auf über 24 m + NN mitverursacht worden ist, und zwar dadurch, daß nioht nur der Abfluß des Wassers von dem Grundstüok behindert worden, sondern auoh noeh Grundwasser von der Talsperre aus dort eingedrungen ist. Er hat dazu ausgeftthrt, als Voraussetzung für eine entSchädigungs-pflichtige Enteignung sei zu fordern, daß durch eine konkrete hoheitliohe Maßnahme in eine fremde, den Eigentumsschütz genießende Rechtsposition unmittelbar eingegriffen wird, daß mit anderen Worten die hoheitliohe Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums bewirkt. Der Saohverhalt sei mithin dadurch gekennzeichnet, daß sioh ganz außerhalb einer von der Stadt getroffenen konkreten hoheitlichen Maßnahme die auf der Unterhaltung der Wasserleitung beruhende Gefahrenlage durch das Hinzutreten des Bruohs eines Wasserrohrs und den daduroh verursachten Wassereinbruch ein Sohaden des Klägers in seinem Eigentum konkretisiert habe. Die Revision kann daher niohts daraus herleiten, daß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen, aufgrund deren es dem Kläger eine Entschädigung rersagt, daron ausgegangen ist, es könne ein bürgerlioh-reehtlioher Aufopferungsanspruoh in Betraoht. Das Berufungsgericht durfte zugunsten des Beklagten berücksichtigen, daß der Betrieb der Talsperre für sich keinen Eingriff in das Eigentum des Klägers darstellt und daß dessen Schaden auf dem Zusammentreffen mehrerer Ursaohen beruhte, von denen nur eine, das Aufstauen des Wassers, in den Tätigkeitsbereich des beklagten Landes fällt, das durch das Naturereignis der starken Regenfälle zu dieser Maßnahme genötigt war. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht deren mangelhaften Zustand ln Betracht gesogen, ohne den der Schaden nioht entstanden wäre. Ebenso ist su billigen, daß es den auch ln § 11 Abs.4 Satz 2 EWG zu dem Ausdruck gebrachten allgemeinen und insbesondere für das Enteignungsrecht zutreffenden Reohts-gedanken angewendet hat, daß der betroffene Grundstückseigentümer geringfügige Naohteile in Kauf nehmen müsse, vor allem auch solohe, die hätten vermieden werden können, wenn er das ln seiner Macht Stehende getan hätte, um den Schaden abzuwenden. Schon das Reichsgericht hat in vergleichbaren Fällen den nicht ordnungsgemäßen und daher sohadensanfälllgen Zustand eines von Einwirkungen betroffenen Grundstücks als änspruehsninderad gewertet (RGZ 16?, 14, 26, 27} 172, 156, 160). Ob bei einem etwa anzunehmenden enteignenden Eingriff nur das Eigentum oder, wie die Revision meint, auch der Betrieb des Klägers als betroffen zu gelten hätte, macht unter diesen Umständen für das Ergebnis nichts aus.

Zitierte Normen: § 14 HeilWerbG § 823 BGB § 65 EG § 14 BGB § 97 ZPO
OldenburgLandBerufungsgerichtWasserAnspruchEingriffKlägerTalsperreRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
GG Art. 14 Cc, Ef
 Eine Entschädigung aus entelgnungsglelchem Eingriff kann u.U. versagt werden» wenn das betroffene Grundstück sich in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand befunden hat und der Eingriff bei ordnungsgemäßem Zustand keinen Schaden verursacht hatte (Überschwemmung eines Grundstücks mit unzureichender Vorflut).
BGH, Urt. v. 22. Februar 1971 - III ZR 221/67 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 221/67 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
22. Februar 1971 Schorm,
 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Landwirts Clemens Kreis CI
i.O.,
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungeamt in Hannover, dieses vertreten durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks OWUKUKB i*0.,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr
h.c.
Streithelferin:
Wasseracht, durch den Vorsteher Bauer Johann H4 RAM bei
 vertreten
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
di
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesri’chter Dr. Arndt, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Krohn
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 15. März 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision einschließ lieh der Kosten der Streithelferin.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger ist seit 1932 Eigentümer eines in PeMHIf Gemeinde GjMflMfc, belegenen landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Im Spätjahr I960 stand ein ihm gehöriges, östlich der ThflflBBBi Talsperre an der Bundesstraße 72 gelegenes Ackergrundstück (Flurstück %5 der Flur #9^ unter Wasser. Er verlangt Schadensersatz vom beklagten Lande, das als Rechtsnachfolger des ehemaligen Landes Oldenburg die Talsperre betreibt.	*
Die ThfflHHHMp Talsperre ist in den Jahren 1928/29 mit einem Fassungsvermögen von 9 Mill, cbm erbaut worden, und zwar durch Aufstauung der Soeste,
 eines öffentlichen Wasserzuges, der bei der Talsperre ein Einzugsgebiet von 150 qkm besitzt.
Das Land Oldenburg, damals ein selbständiger Freistaat, errichtete die Talsperre nach Zukauf von Grundstücken aus privater Hand auf eigenem Grund und Boden.
Ein besonderes Planfeststellungsverfahren wurde nicht durchgeführt, auch kein Verfahren nach den Art. 26 ff der Wasserordnung für das Herzogtum Oldenburg vom 20. November 1868 - WO - (Gesetzessammlung XX S. 838), in dem nach Art. 28 § 2 d bei Verleihung eines besonderen Staurechts besondere.Auflag®für die Ausführung "in Bezug auf die Rechte und Interessen Dritter" hätten gemacht werden können.
9
Im Jahre 1927 hat die	Wasseracht	als
 der für das Gebiet zuständige Wasserverband die Soests als öffentlichen Wasserzug innerhalb des Talsperren-Gebiets aufgehoben und Flußbett und Ufer unentgeltlich dem Lande Oldenburg übereignet.
Die ThMHBBMm Talsperre hat die Aufgabe» Hochwassermengen aufzufangen, die sonst zu Überflutungen im Unterlauf der Soeste führen würden. Mit ihrem Wasservorrat wird außerdem in trockenen Sommern der Küstenkanal gespeist. Das Stauziel der Talsperre wird mit 25 m + NN angegeben*
Das beklagte Land unterhält in der Nähe der Talsperre und bis weit in das Hinterland hinein Beobachtungsbrunnen, mit denen der Grundwasserstand ge-
 
messen wird. Die Ergebnisse der Messungen aus den Jahren
1959	bis 1962 sind vorgelegt worden, desgleichen die Wasserstände im Staubecken selbst für die Monate November
1960	bis Oktober 1961. Danach hat der Wasserstand im Staubecken am 10. Dezember I960 mit 24,06 m + NN den höchsten Stand erreicht, nachdem am 4. und 5. Dezember I960 innerhalb von 36 Stunden 69,7 mm Niederschlag gefallen war, und ist bis zu dem 21. Januar 1961 gleichmäßig bis auf 22,44 m + NN gefallen.
Der Kläger hat behauptet: Infolge des Drucks des in der Talsperre aufgestauten Wassers und der Durchlässigkeit des Beckenrandes sei schon in normalen Zeiten der Grundwasserspiegel der angrenzenden Ländereien ungewöhnlich hoch. Dies habe zur Folge, daß bei stärkeren Regenfälien, wie im Spätherbst I960, das Oberflächenwasser nicht versickere, sondern auf der Ackerkrume stehen bleibe. Diese schädlichen Auswirkungen der Talsperre seien dem beklagten Lande bekannt. Das Land Oldenburg habe bereits in den Jahren 1938/39 Landeigentümern an der Thülsfelder Talsperre Schadensersatzbeträge wegen Wasserschäden ge-
1 .	_
zahlt und damit anerkannt, daß diese Schäden allein auf den Betrieb der Talsperre zurückzuführen'gewesen seien. Man habe, damals sogar die Aufstellung eines Entwässerungsplans ins Auge gefaßt. Doch sei es dazu in der Folgezeit nicht mehr gekommen.
Vor der Errichtung der Talsperre seien die Ländereien östlich des Staubeckens so trocken gewesen, daß der Boden Niederschläge in beliebiger Menge aufgenommen habe. Der schnelle und gleichmäßige Anstieg des Wasserstandes im
 
Staubeoken im Spätherbst I960 und die Meßergebnisse der Beobaoh-tungsbrunnen hätten die verantwortlichen Bediensteten des Landes veranlassen müssen, für einen schnellen Abfluß der aufgestauten Wassermassen zu sorgen. Dies hätten sie unterlassen und damit schuldhaft den entstandenen Schaden herbeigeführt.
Der Kläger stützt seinen Anspruch weiter auf enteignungsgleichen Eingriff.
Seinen Schaden - Kosten der Wiederbestellung der überfluteten Fläche und Minderertrag - berechnet er auf 1 032 DM.
Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, diesen Betrag nebst Zinsen zu zahlen.
Das Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat einen Zusammenhang zwischen dem Betrieb der Talsperre und beim Klägerrafcwa aufgetretenen Wasserschäden bestritten und behauptet, diese seien auf die hohen Fiederschläge zurttok-zufUhren, die der Boden im Winter nioht schnell genug aufnehme. Bei den Messungen des Grundwasserstandes habe man in langen Jahren festgestellt, daß das Steigen des Wasserspiegel# in der Talsperre den Grundwasserstand nicht erhöhe.
Der Grundwasserstand sei allein von der jeweiligen Niederschlagsmenge abhängig.
Die 1938 gezahlten Entschädigungen seien ohne Anerkennung einer Reohtspflioht gezahlt worden. Damals habe das Wasserwirtsohaftsamt nooh nicht über ausreichende Unterlagen verfügt und sich dem Druck des Reichsnährstandes und anderer Farteiinstanzen gebeugt. Späterhin
 habe man sioh um eine bessere Entwässerung der Ländereien östlioh der Talsperre bemüht. Es sei entlang dem Deich ein Randkanal gegraben und ungefähr in der Mitte zwischen Deich und jetziger Bundesstraße 72 ein Hauptgraben angelegt worden. Diesen Graben habe die Friesoyther Wasserecht 1955/36 zu dem öffentlichen Wasserzug erklärt und 1956 erstmals gereinigt. Jedoch sei in den folgenden Jahren die ordnungsmäßige Unterhaltung des Grabens unterblieben. Anlieger hätten sich Überführungen angelegt, ohne Dureh-laßrohre einzubauen. Der obere Teil des Grabens sei sogar auf einer Teilstreoke völlig eingeebnet worden. Wenn das Oberflächenwasser nicht abgezogen sei, habe dies an der groben Vernachlässigung des Hauptwassergrabens gelegen.
Daß der Wasserspiegel der Sperre Anfang Dezember I960 nioht schneller gesenkt worden sei, liege daran, daß bei ▼erstärkten Hiederaohlägen das Ablassen größerer Wassermengen aus der Talsperre zu Überflutungen im Unterlauf der Soeste führen würde, die vermieden werden müßten.
Der Kläger hat erwidert: Der Graben zwisohen der Talsperre und der jetzigen Bundesstraße 27 sei nie tief genug gewesen, um das Grundwasser abzuleiten. Sowohl das Wasserwirtschaftsamt	als auch die MMVVMI
Wasseraoht hätten ihn für völlig überflüssig gehalten.
Die	Wasseraoht	hat	als	Streitgehilfin
 des Landes ausgeführt:
Der Entwässerungsgraben sei an der Westseite des Flurstückes •5 des Klägers entlanggelaufen bis zur Soeste hin und habe der Entwässerung des Geländes gedient. Er sei
 sie zu dem öffentlichen Wasserzug erklärt worden, so daß sie, die Streitgehilfin, auoh keinen Anlaß gehabt habe, für seine Reinigung zu sorgen. Der Kläger habe diesen Graben völlig verunkrauten und Zuwachsen lassen, so daß er schließlich als Entwässerungsgraben nicht mehr in Betracht gekommen sei. Es liege also am Kläger selbst, wenn es auf seinem Grund sttiok zu Wasserschäden gekommen sei.
Das Landgericht hat den Rechtsstreit ausgesetzt, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, die Entscheidung der oberen Wässerbehörde nach §§ 49, 115 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 7. Juli I960 - NWG - (GYB1 105) herbeizuführen. Durch Besoheid vom 29. April 1966 hat der Präsident des Niedersäohsisohen Verwaltungsbezirks Oldenburg als obere Wasserbehörde die Ersätzensprüohs des Klägers unter Berufung auf die §§ 11, 13 Abs. 2, 14 NWG zurüokgewiesen.
Das Landgericht hat ein Gutachten des Instituts für Wasserwirtschaft und landwirtschaftlichen Wasserbau der Technischen Hoohschule Hannover eingeholt. Der Sachverständige kommt zu dem Schluß, der Grundwasserspiegel im Bereiche des Flurstücks 05 sei schon allein auf Grund der hohen Niedersohläge von Herbst und Dezember I960 nahe der Bodenoberfläche zu liegen gekommen. Der Aufstau der Talsperre bis auf eine Höhe von 24,07 m + NN habe bewirkt, daß die Soeste als Vorfluter für das in Frage stehende Gebiet ausgefallen und darüber hinaus sogar Wasser vom Stausee in das Grundwasser zurückgeflossen sei. Daduroh habe sich der Grundwasserspiegel um mindestens weitere
20 cm erhöht und sei über die Bodenoberfläche hinausge-tretem. Ohne den Betrieb der Talsperre wären demnach die angegebenen Wasserschäden nicht aufgetreten.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit seiner Berufung hat der Kläger zusätzlich hilfsweise beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks in Oldenburg vom 29. April 1966 das beklagte Land zu verurteilen , an den Kläger 1 032 BM nebst Zinsen zu zahlen.
Bie Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter. Bas beklagte Land und die Streitgehilfin bitten, das Rechtsmittel zurücksuweIsen.
Entsoheldunnsnründe:
I. '
Bas Berufungsgericht unterstellt das Ergebnis des wa88erteohnisehen Gutachtens als ribhtig. Es legt dar, bei dem Bau der ühSHHil Talsperre sei weder ein Plänfeststellungeverfahren noch ein Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahren nach den einschlägigen Bestimmungen (Art. 19 § 1, Art. 20 § 2, Art. 28 § 1) der damals gültigen Wasserordnung für das Herzogtum Oldenburg durohgeführt worden, ebensowenig nach dem Inkrafttreten des Hiedersäohsl-
 
scheu Wassergesetzes am 15. Juli I960 ein Bewilligungsverfahren nach dessen § 11# Danach seien auch die über-leitungsvorsohriften des § 31 NWG unanwendbar, nach denen unter gewissen Voraussetzungen für Wasserbenutzungen, die auf früherem Rechte beruhen, eine Erlaubnis oder Bewilligung nioht erforderlich ist. Der Freistaat Oldenburg habe die Talsperre allein auf Grund seines im Privatrecht wurzelnden Eigentums errichtet und betrieben. Der Kläger könne daher an das Land alle Ansprüche riohten, die ihm das Privatrecht zur Verteidigung seines Eigentums gewähre; ein Ausschluß von Ansprüchen naoh § 14 HWG komme nicht in Betracht. Für Einwirkungen auf das Eigentum eines anderen sei ohne Verschuldensnachweis überall da Schadloshaltung zu leisten, wo dem Eigentümer die dingliche Abwehrklage aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls versagt werde. Hier handele es sich aber um einen unter dem Gedanken der Billigkeit stehenden Ausgleiohsanspruoh. Deshalb sei auf ihn der in § 11 Abs. 4 Satz 2 EWG zu dem Ausdruck gekommene allgemeind Rechtsgedanke anzuwenden, dafi der betroffene Grundstückseigentümer geringfügige Haohteile in Kauf nehmen müsse, insbesondere auoh solohe, die hätten vermieden werden können, wenn er das in seiner Macht Liegende zur Abwendung des Schadens getan hätte» Der Schaden des Klägers beruhe weder unmittelbar nooh ausschließlich auf dem Betrieb der Tmlsperre. Diese mtelle für sioh keinen Eingriff in das Eigentum des Klägers dar; der Eingriff sei erst durch das Hinzutreten anderer Ereignisse, in erster Linie durch die starken Regenfälle Anfang Dezember I960 herbeigeführt worden, die einerseits im Interesse der Landeigentümer am Unterlauf der Soests die Zurückhaltung des vom Einzugsgebiet des Oberlaufs zugeführten Oberfläohenwassers
 erforderlioh gemaoht, andererseits aber auch dem Grundstück des Klägers unmittelbar Oberflächenwasser zugeführt hätten, wofür das Land nicht einzustehen habe. Es komme hinzu, daß die Vorflut des Grundstücks des Klägers damals unzureichend gewesen sei, der Kläger sich auch - obwohl mehrfaoh auf diesen Umstand hingewiesen - nicht dazu erklärt habe, warum er keine Anstrengungen zur Verbesserung der Vorflut unternommen habe.
Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung stehe dem Kläger nicht zu. Die Bediensteten des Landes hätten die Auswirkungen des hohen Auflaufens des Staubeckens nicht ▼oraus8ehen können. Sie hätten auch nicht rechtswidrig gehandelt, well daduroh, daß das aufgelaufene Stauwasser nicht sofort abgelassen wurde, größere Wasserschäden am Vnterlanf der Soests vermieden worden seien.
II.
Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht einen Sohadensersatzanspruoh aus unerlaubter Handlung versagt hat. Damit dringt sie nicht durch.
1. Das Berufungsgericht führt aus, einen Schuldvorwurf gegen das beklagte Land leite der Kläger nur daraus her, daß die Bediensteten des Landes den Wasserspiegel der Talsperre nioht unmittelbar nach den schweren Regenfällen Anfang Dezember I960 gesenkt hätten. Wie der Revision ein-
11 -
zuräumen ist, hat der Kläger auoh vorgetragen» das Land habe "falsoh gestaut” (Schriftsatz von 13. März 1967 S. 2). Damit konnte entsprechend dem früheren Vortrag im Schriftsatz vom 6. Oktober 1964 Seite 2 auch gemeint sein, das Land habe bereits vor den Regenfällen den Wasser Spiegel der Talsperre zu hoch ansteigen lassen. Das ist indessen vom beklagten Land mit eingehender Begründung bestritten worden (Schriftsatz vom 2. November 1964 S. 8). Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, dafi das Berufungsgericht Vortrag oder Beweisangebote übersehen habe, die dieses VerteidlgungsvorbrIngen zu widerlegen geeignet gewesen wären. Das Berufungsgericht hat also zu Reoht nur insoweit ein sohuldhaftes Handeln der Landes-bedienstaten in Betraoht gezogen, als es um die Ableitung der auf dem Desemberregen hin aufgestauten Wassermassen ging.
2. Das Berufungsgericht unterstellt als möglioh, dafi der hohe Wasserspiegel der Talsperre eine der Ursachen für die Überschwemmung des Grundstücks des.
Klägers gewesen sei. Der Kläger ist nicht dadurch beschwert, dafi das Berufungsgericht insoweit keine Feststellung getroffen hat. Die Rügen, die die Revision in diesem Zusammenhang erhebt, gehen ins Leere.
.3. Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein Verfahrensfehler darin, dafi das Berufungsgericht aus den Vorhandensein von Beobaohtungsbrunnen nloht gefolgert hat, die Bediensteten des Landes hätten vorhersehen müssen, der hohe Wasserstand der Talsperre werde
12
zur Überschwemmung führen. Der Zusammenhang zwischen dem hohen Wasserstand des Staubeckens und der Überschwemmung ist vom Land mit ausführlicher Begründung bestritten worden. Das Landgericht hat zur Klärung dieser Frage ein Gutachten eingeholt, das sehr eingehende Untersuchungen erfordert hat. Es ist nicht dargetan, daß die Bediensteten des Landes diesen vom Sachverständigen später festgestellten Zusammenhang hätten erkennen müssen, ebensowenig inwiefern sie aus den Wahrnehmungen an den Beobaohtungs-brunnen die Gefahr einer Überschwemmung hätten vorhersehen müssen, der nach der unbestrittenen Behauptung des beklagten Landes andere in den Jahren zuvor nicht vorausgegangen waren.
4. Auch der Aufstau der Talsperre bis auf 24,06 m + UN rechtfertigt keinen Schuldvorwurf gegen die Bediensteten des Landes. Unstreitig ist dieser Wasserstand durch ungewöhnlich starke Regenfälle verursacht worden. Wie bereits ausgeführt, sind keine substantiierten Behauptungen dafür vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, daß der Wasserstand schon vor den starken Regenfällen hätte niedriger gehalten werden müssen. Die Behauptung des beklagten Landes, ein stärkeres Ablassen des Wassers Anfang Dezember I960 hätte Übersohwemmungsschäden im Gebiet des Unterlaufs der Soeste zur Folge gehabt, entspricht der Lebenserfahrung. Unstreitig war es eine der Aufgaben der Talsperre, solche Schäden zu vermeiden. Sie muß also plötzlich auftretende grofie Wassermengen auffangen und darf sie erst nach und nach
 in für die Unterlieger unsohädlioher Weise ableiten.
Dafür, daß dies im Dezember I960 schneller hätte geschehen
13 -
können, als es tatsächlich der Pall war, lassen sich dem Tortrag der Parteien greifbare Anhaltspunkte nicht entnehmen. Wenn aber ein stärkeres Absenken des Wasserstandes im Dezember I960 zu erheblichen Schäden der Unterlieger geftthrt hätte, dann wäre - selbst wenn die Überschwemmungsgefahr für die Oberlieger erkannt worden wäre, was das Berufungsgericht indessen verneint - die Abwägung der Kaohteile, die fttr die Anlieger einerseits und die Unterlieger andererseits drohten, angebracht gewesen und die Bediensteten des Landes hätten nicht schuldhaft gehandelt, wenn sie von einem schnelleren Ableiten des Wassers absahen. Es handelt sich nicht etwa um typische Geschehensabläufe, bei denen aus dem eingetretenen Schaden nach der Lebenserfahrung auf ein Verschulden der Bediensteten des Landes geschlossen werden müßte.
Danaoh hat das Berufungsgericht dem Kläger Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu Recht versagt, gleich, ob als An-spruchsgrundlage £ 823 Abs. 1 BGB in Betraeht kommt (BGHZ 9, 373, 389; BGH LH Ir. 11 und 14 zu £ 823 (Db) BGB; IM Hr. 1 zu £ 197 PreußWG) oder aber £ 839 BGB.
III.
Auch aus sonstigen Rechtsgrttnden hat das Berufungsgericht dem Kläger mit Recht keinen Anspruch zuerkannt.
Da die Talsperre u.a. dem Hoohwassersohutz für d ie Unterlieger dient, fällt ihre Errichtung und grundsätzlich ihr Betrieb in den Bereich der Daseinsvorsorge und damit der aohlioht-hoheitllehen Verwaltung, wie der Senat
H -
jedenfalls für die Errichtung einer Talsperre in seinem Urteil vom 1. Juni 19^0 - III ZR 210/68 = BGHZ 54, 166 ausgeführt hat; daran ändert es niohts, daß das Land Oldenburg die Talsperre auf eigenem Grund und Boden und, ohne ein wasserrechtliohes Verfahren durohzufUhren, errichtet hat.
Danach kommen bei Schäden, die durch den Betrieb der Talsperre am Eigentum Dritter verursaoht werden, neben Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung insbesondere solohe aus enteignungsgleichem Eingriff in Betraoht (vgl. BGH Uf Art. 14 (Co) SG Nr. 15 a). Allerdings
v
können beim Betrieb unter Umständen auch Sieherungs-pfliehten bestehen, deren Verletzung Ansprüche naoh § 823 BGB erzeugen würde, wie in dem angeführten Urteil ebenfalls dargelegt ist. Derartige Ansprüche seheiden aber, ebenso wie solohe aus AmtapflichtTerletsung, schon deshalb aus, weil ein Verschulden der Landesbediensteten nioht festgestellt werden kann; das ist bereits ausgeführt.
Für das Revisionsfirfahren ist zu unterstellen, daß die Überschwemmung des Grundstücks durch den Aufstau des Wassers in der Talsperre bis auf über 24 m + NN mitverursacht worden ist, und zwar dadurch, daß nioht nur der Abfluß des Wassers von dem Grundstüok behindert worden, sondern auoh noeh Grundwasser von der Talsperre aus dort eingedrungen ist.
Der Kläger sieht deshalb in der Aufstauung einen enteignungsgleiohen Eingriff. Indessen genügt es für einen solohen nioht, daß ein Schaden duroh eine hoheit-
 
Hohe Maßnahme adäquat -verursacht worden 1st.
Der Senat hat ln seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25. Januar 1971 - III ZR 208/68, ln dem es um Schäden geht, die Infolge eines Rohrbruohs bei einer städtischen Wasserleitung ein anliegendes Grundstück betroffen hatten, das Vorliegen eines enteignenden Eingriffs verneint. Er hat dazu ausgeftthrt, als Voraussetzung für eine entSchädigungs-pflichtige Enteignung sei zu fordern, daß durch eine konkrete hoheitliohe Maßnahme in eine fremde, den Eigentumsschütz genießende Rechtsposition unmittelbar eingegriffen wird, daß mit anderen Worten die hoheitliohe Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums bewirkt. Es könne daher nicht genügen, daß zwischen einer hoheitliohen Maßnahme und der Eigentumsbeelnträohtigung ein adäquater Ursachenzusammenhang bestehe. Im Bau und der Unterhaltung der Wasserleitung allein könne eine solohe Maßnahme nicht gefunden werden. Vielmehr stellten Sohaffen und Unterhalten der Wasserleitung lediglloh das Sohaffen und Aufreehterhalten eines Zustandes dar, der zwar Gefahren in sich geborgen habe, aber erst bei Hinzutreten weiterer Tftnstände zu einer Schädigung anderer habe führen können. Der Saohverhalt sei mithin dadurch gekennzeichnet, daß sioh ganz außerhalb einer von der Stadt getroffenen konkreten hoheitlichen Maßnahme die auf der Unterhaltung der Wasserleitung beruhende Gefahrenlage durch das Hinzutreten des Bruohs eines Wasserrohrs und den daduroh verursachten Wassereinbruch ein Sohaden des Klägers in seinem Eigentum konkretisiert habe.
Einen Anspruch aus enteignungsgleiohem Eingriff erkennt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere . auoh dann zu - und diese Vorm des Eingriffs kommt hier in Frage
16	-
'//
wenn auf das Grundstück des Betroffenen infolge einer hinzunehmenden hoheitlichen Maßnahme derart eingewirkt wird, daß nachbarrechtliche Ansprüche bestünden, wenn die Einwirkungen nicht auf hoheitlicher Tätigkeit beruhen würden; der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff tritt dann an die Stelle des bürgerlich-rechtlichen Anspruchs, der hier insbesondere in Gestalt des sog. bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruchs in Betracht kommt (BGHZ 48,
 98, 103; 49, 148, 150; 54., 384). Die Voraussetzungen beider Ansprüche sind im wesentlichen gleich (BGHZ 49, 148, 150).
Das Grundstück des Klägers ist Im Rechtssinne als der Talsperre benachbart anzusehen. Die Rechtsprechung hat zu § 909 BGB den Begriff der Nachbarschaft dahin erweitert, daß sie soweit zu erstrecken ist, wie der Einwirkungskreis der Vertieftragsarbeiten reicht (RGZ 167,
 14, 21). Entsprechendes muß für Einwirkungen aus der Zu-r führung ron Stoffen gelten. Das Grundstüok ist - wie hier zu unterstellen ist - mit duroh die Folgen einer hoheitlichen Maßnahme geschädigt worden, gegen die dem Kläger kein Abwehranspruch zur Verfügung stand, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Gegen schädigendes Eindringen >on Wasser kann der betroffene Grundstückseigentümer sonst regelmäßig mit der Abwehrklage des $ 1004 BGB Torgehen (RG Seuff.Arch. Band 76 Nr. 90; BGB RGRX 11. Aufl.
§ 1004 Anm. 5), wenn nioht landeereohtliohe Vorschriften anderes bestimmen (Art. 65EG BGB; RGZ 122, 134; RG Varn 1913 Nr. 15); einschlägige Bestimmungen sind indes in der olden-burgisehen Wasserordnung und im niedersäohsischen Wassergesetz nicht enthalten. Vas in der angegebenen Entscheidung für das Eindringen Ton Sickerwasser gesagt ist, gilt für das
17	-
▼on Grundwasser jedenfalls dann, wenn es auf einer besonderen Maßnahme beruht.
Danach könnt die Möglichkeit in Betracht, daß die Voraussetzungen eines bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruchs rorlägen, wenn die Aufstauung der Talsperre nicht hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen wäre. Indessen bedarf es keiner abschließenden Prüfung, ob dies zutrifft. Denn ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, der hier wegen des Öffentlich-rechtlichen Handelns des beklagten Landes allein in Betracht kommt, scheitert jedenfalls an folgendem:
Für den Sohaden aus solchem Eingriff wird nämlich eine Entschädigung nur gewährt, wenn eine gewisse Opfergrenze überschritten ist (Senatsurteile ron 27. März 1961 - Ill ZR 37/60; rom 11. Juni 1970 - III ZR 74/67; RGRK Ann. 18 ▼or § 823). Vo diese liegt, richtet sich nach den jeweiligen Umständen. Der bürgerlich-rechtliche Aufopferungsanspruoh gewährt einen angenessenen Ausgleich für die Beeinträchtigung, wie das Berufungsgericht zutreffend .darlegt. Er entspricht auoh insofern den Entsohädigungsanspruoh aus Enteignung, dessen Höhe unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgeneinheit und der Beteiligten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 3 Satz 3 BGB). Die Revision kann daher niohts daraus herleiten, daß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen, aufgrund deren es dem Kläger eine Entschädigung rersagt, daron ausgegangen ist, es könne ein bürgerlioh-reehtlioher Aufopferungsanspruoh in Betraoht. Seine Überlegungen treffen in gleioher Weise auf den Anspruch aus enteignungsgleiohem Eingriff zu.
18
Diese Erwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht durfte zugunsten des Beklagten berücksichtigen, daß der Betrieb der Talsperre für sich keinen Eingriff in das Eigentum des Klägers darstellt und daß dessen Schaden auf dem Zusammentreffen mehrerer Ursaohen beruhte, von denen nur eine, das Aufstauen des Wassers, in den Tätigkeitsbereich des beklagten Landes fällt, das durch das Naturereignis der starken Regenfälle zu dieser Maßnahme genötigt war. Vor allem durfte das Berufungsgericht zu Lasten des Klägers berücksichtigen, daß die Yörflut des Grundstücks seinerzeit nicht in Ordnung war und Grund- und Oberflächenwasser ron dort nicht ordnungsgemäß abfließen konnten.
Der Kläger hat sich in den Tatsacheninstanzen nicht erklärt, weshalb er keine Anstrengungen unternommen hat, um die Vorflut zu verbessern. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht deren mangelhaften Zustand ln Betracht gesogen, ohne den der Schaden nioht entstanden wäre.
Ebenso ist su billigen, daß es den auch ln § 11 Abs. 4 Satz 2 EWG zu dem Ausdruck gebrachten allgemeinen und insbesondere für das Enteignungsrecht zutreffenden Reohts-gedanken angewendet hat, daß der betroffene Grundstückseigentümer geringfügige Naohteile in Kauf nehmen müsse, vor allem auch solohe, die hätten vermieden werden können, wenn er das ln seiner Macht Stehende getan hätte, um den Schaden abzuwenden. Schon das Reichsgericht hat in vergleichbaren Fällen den nicht ordnungsgemäßen und daher sohadensanfälllgen Zustand eines von Einwirkungen betroffenen Grundstücks als änspruehsninderad gewertet (RGZ 16?, 14, 26, 27} 172, 156, 160). Das Ergebnis der
19	-
Abwägung, daß unter den besondere^ Umständen des vorliegenden Falles ein Entschädigungsanspruch gänzlich entfalle, ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Ob bei einem etwa anzunehmenden enteignenden Eingriff nur das Eigentum oder, wie die Revision meint, auch der Betrieb des Klägers als betroffen zu gelten hätte, macht unter diesen Umständen für das Ergebnis nichts aus.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Meyer	Dr. Arndt	Dr.	Hußla
 Keßler	Dr.	Krohn