versagt werden, wenn das betroffene Grundstück sich in einem nicht Ordnungsgemäßen Zustand befunden hat und der Eingriff bei ordnungsgemäßem Zustand keinen Schaden verursacht hatte (Überschwemmung eines Grundstücks mit unzureichender Vorflut). Die TbflBi^BP Talsperre ist in den Jahren 1928/29 mit einem Fassungsvermögen von 9 Mill, cbm erbaut worden, und zwar durch Aufstauung der Soeste, 838), in dem nach Art. 28 § 2 d bei Verleihung eines besonderen Staurechts besondere Auflagen für die Ausführung ”in Bezug auf die Rechte und Interessen Dritter” hätten gemacht werden können. Im Jahre 1927 hat die FrUHHB WaflHBB als der für das Gebiet zuständige Wasserverband die Soeste als öffentlichen Wasserzug innerhalb des Talsperren-Gebiets aufgehoben und Flußbett und Ufer unentgeltlich dem Lande Oldenburg übereignet. Das Land habe bereits in den Jahren 1938/39 Landeigentümern an der ThflHMP Talsperre Schadensersatzbeträge wegen Wasserschäden gezahlt und damit anerkannt, daß diese Schäden allein auf den Betrieb der Talsperre zurückzuführen gewesen seien. Es hat einen Zusammenhang zwisohen dem Betrieb der Talsperre und beim Kläger^atwa aufgetretenen Wasserschäden bestritten und behauptet, diese seien auf die hohen Niederschläge zurückzuführen, die der Boden im Winter nicht schnell genug auf-nehme. Laß der Wasserspiegel der Sperre Anfang Lezember I960 nicht schneller gesenkt worden sei, liege daran, daß bei verstärkten Niederschlägen das Ablassen größerer Wassermengen aus der Talsperre zu Überflutungen im Unterlauf der Soeste führen würde, die vermieden werden müßten. Der Kläger habe diesen Graben völlig verunkrauten und Zuwachsen lassen, so daß er schließlich als Entwässerungsgraben nicht mehr in Betracht gekommen sei. Das Landgericht hat den Rechtsstreit ausgesetzt, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, die Entscheidung der oberen Wasserbehörde nach §§ 49, 115 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 7. Der Aufstau der Talsperre bis auf eine Höhe von 24»07 m + NN habe bewirkt, daß die Soeste als Vorfluter für das in Frage stehende Gebiet ausgefallen und darüber hinaus sogar Wasser vom Stausee in das Grundwasser zurückgeflossen sei. Mit seiner Berufung hat der Kläger zusätzlich hilfsweise beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks in OflBB vom 29* April 1966 das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 1 032 BM nebst Zinsen zu zahlen. Es legt dar, bei dem Bau der ThflHHHI Talsperre sei weder ein Planfeststellungsverfahren noch ein Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahren nach den einschlägigen Bestimmungen (Art. 19 § 1* Art. 20 § 2, Art. 28 § 1) der damals gültigen Wasserordnung für das Herzogtum O^HB durchgeführt worden, ebensowenig nach dem Inkrafttreten des Niedersächsi- Danach seien auch die Überleitungsvorschriften des § 31 EWG unanwendbar, nach denen unter gewissen Voraussetzungen für WasSerbenutzungen, die auf früherem Rechte beruhen, eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich ist. Der Eläger könne daher an das Land alle Ansprüche richten, die ihm das Privatrecht zur Verteidigung seines Eigentums gewähre; ein Ausschluß von Ansprüchen nach § 14 EWG komme nicht in Betracht. Für Einwirkungen auf das Eigentum eines anderen sei ohne Verschuldensnachweis überall da Schadloshaltung zu leisten, wo dem Eigentümer die dingliche Abwehrklage aus Überwiegenden Gründen des Gemeinwohls versagt werde. Diese stelle für sioh keinen Eingriff in das Eigentum des Klägers dar; der Eingriff sei erst durch das Hinzutreten anderer Ereignisse, in erster Linie durch die starken Regenfälle Anfang Dezember I960 herbeigeführt worden, die einerseits im Interesse der Landeigentümer am Unterlauf der Soeste die Zurückhaltung des vom Einzugsgebiet des Oberlaufs zugeführten Oberflächenwassers erfordernoh gemaoht, andererseits aber auch dem Grundstück des Klägers unmittelbar Oberflächennasser zugeführt hätten, wofür das Land nicht einzustehen habe. Es komme hinzu, daß die Vorflut des Grundstücks des Klägers damals unzureichend genesen sei, der Kläger sich auch - obnohl mehrfach auf diesen Umstand hingeniesen - nicht dazu erklärt habe, narum er keine Anstrengungen zur Verbesserung der Vorflut unternommen habe. 1. Das Berufungsgericht führt aus, einen Schuldvomurf gegen das beklagte Land leite der Kläger nur daraus her, daß die Bediensteten des Landes den Wasserspiegel der Talsperre nicht unmittelbar nach den schweren Regenfällen Anfang Dezember I960 gesenkt hätten. Damit konnte entsprechend dem früheren Vortrag im Schriftsatz vom 6« Oktober 1964 Seite 2 auch gemeint sein, das Land habe bereits vor den Regenfällen den Wasser Spiegel der Talsperre zu hoch ansteigen lassen. Das Berufungsgericht hat also zu Recht nur insoweit ein schuldhaftes Handeln der Landesbediensteten in Betracht gezogen, als es um die Ableitung der auf dem Dezemberregen hin aufgestauten WassermA8sen ging. 2. Das Berufungsgericht unterstellt als möglioh, daß der hohe Wasserspiegel der Talsperre eine der Ursachen für die Überschwemmung des Grund Stücks des Klägers gewesen sei. Der Kläger ist nicht dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht insoweit keine Feststellung getroffen hat. 3. Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht aus dem Vorhandensein von Beobaohtungsbrunnen nicht gefolgert hat, die Bediensteten des Landes hätten vorhersehen müssen, der hohe Wasserstand der Talsperre werde Der Zusammenhang zwischen dem hohen Wasserstand des Staubeckens und der Überschwemmung ist vom Land mit ausführlicher Begründung bestritten worden. Wenn aber ein stärkeres Absenken des Wasserstandes im Dezember I960 zu erheblichen Schäden der Unterlieger geführt hätte, dann wäre - selbst wenn die Überschwemmungsgefahr für die Oberlieger erkannt worden wäre, was das Berufungsgericht indessen verneint - die Abwägung der Nachteile, die für die Anlieger einerseits und die Unterlieger andererseits drohten, angebracht gewesen und die Bediensteten des Landes hätten nicht schuldhaft gehandelt, wenn sie von einem schnelleren Ableiten des Wassers absahen. Es handelt sich nicht etwa um typisohe Geschehensabläufe, bei denen aus dem eingetretenen Schaden nach der Lebenserfahrung auf ein Verschulden der Bediensteten des Landes geschlossen werden müßte. Danach hat das Berufungsgericht dem Kläger Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu Recht versagt, gleich, ob als An Spruchsgrundlage § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommt (BGHZ 9, 373, 389; BGH LM Nr. 11 und 14 zu § 823 (Db) BGB; LM Nr. 1 zu § 197 PreußWG) oder aber § 839 BGB. Auch aus sonstigen Reohtsgründen hat das Berufungsgericht dem Kläger mit Recht keinen Anspruch zuerkannt. Juni 197)0 - III ZR 210/68 * BGHZ 54, 166 ausgeführt hat; daran ändert es nichts, daß das Land OHHIBI die Talsperre auf eigenem Grund und Boden und, ohne ein wasserrechtliohes Verfahren durohzufUhren, errichtet hat. Danach kommen bei Schäden, die durch den Betrieb der Talsperre am Eigentum Dritter verursaoht werden, neben Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung insbesondere solche aus enteignungsgleichem Eingriff in Betracht (vgl. Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, daß die Überschwemmung des Grundstücks durch den Aufstau des Wassers in der Talsperre bis auf über 24 m + HN mitverursacht worden ist, und zwar dadurch, daß nicht nur der Abfluß des Wassers von dem Grundstück behindert worden, sondern auoh noch Grundwasser von der Talsperre aus dort eingedrungen ist. Er hat dazu ausgeftthrt, als Voraussetzung für eine entschädigungspflichtige Enteignung sei zu fordern, daß durch eine konkrete hoheitliohe Maßnahme in eine fremde, den Eigentumsschütz genießende Rechtsposition unmittelbar eingegriffen wird, daß mit anderen Worten die hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums bewirkt. Der Sachverhalt sei mithin dadurch gekennzeichnet, daß sich ganz außerhalb einer von der Stadt getroffenen konkreten hoheitlichen Maßnahme die auf der Unterhaltung der Wasserleitung beruhende Gefahrenlage durch das Hinzutreten des Bruchs eines Wasserrohrs und den dadurch verursachten Wassereinbruch ein Schaden des Klägers ln seinem Eigentum konkretisiert habe. wenn auf das Grundstück des Betroffenen infolge einer hinzunehmenden hoheitlichen Maßnahme derart eingewirkt wird, daß nachbarrechtliche Ansprüche bestünden, wenn die Einwirkungen nicht auf hoheitlicher Tätigkeit beruhen würden; der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff tritt dann an die Stelle des bürgerlich-rechtlichen Anspruchs, der hier insbesondere in Gestalt des sog. Die Revision kann daher niohts daraus herleiten, daß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen, aufgrund deren es dem Kläger eine Entschädigung versagt, davon ausgegangen ist, es komme ein bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch in Betraoht. Das Berufungsgericht durfte zugunsten des Beklagten berücksichtigen, daß der Betrieb der Talsperre für sich keinen Eingriff in das Eigentum des Klägers darstellt und daß dessen Schaden auf dem Zusammentreffen mehrerer Ursachen beruhte, von denen nur eine, das Aufstauen des Wassers, in den Tätigkeitsbereich des beklagten Landes fällt, das durch das Naturereignis der starken Regenfälle zu dieser Maßnahme genötigt war. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht deren mangelhaften Zustand in Betracht gezogen, ohne den der Schaden nicht entstanden wäre. Ebenso ist zu billigen, daß es den auch in § 11 Abs.4 Satz 2 NWG zu dem Ausdruck gebrachten allgemeinen und insbesondere für das Enteignungsrecht zutreffenden Rechtsgedanken angewendet hat, daß der betroffene Grundstückseigentümer geringfügige Nachteile in Kauf nehmen müsse, vor allem auch solche, die hätten vermieden werden können, wenn er das in seiner Macht Stehende getan hätte, um den Schaden abzuwenden. Schon das Reichsgericht hat in vergleichbaren Fällen den nicht ordnungsgemäßen und daher sohadensanfälligen Zustand eines von Einwirkungen betroffenen Grundstücks als anspruchsmindemd gewertet (RGZ 167, 14, 26, 27; 172, 156, 160). Ob bei einem etwa anzunehmenden enteignenden Eingriff nur das Eigentum oder, wie die Revision meint, auch der Betrieb des Klägers als betroffen zu gelten hätte, macht unter diesen Umständen ftir das Ergebnis nichts aus.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GG Art. H Co, Ef Eine Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff kann u.ü. versagt werden, wenn das betroffene Grundstück sich in einem nicht Ordnungsgemäßen Zustand befunden hat und der Eingriff bei ordnungsgemäßem Zustand keinen Schaden verursacht hatte (Überschwemmung eines Grundstücks mit unzureichender Vorflut). BGH, Urt. v. 22. Februar 1971 - III ZR 221/67 - OLG Oldenburg LG Oldenburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 221/67 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 22. Februar 1971 Schorm, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landwirts Clemens Kreis Cll i«0., Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt in dieses vertreten durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks OBHI i.O., Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr. h.c. Streithelferin: FrSHIHP PrflHHB, vertreten durch den Vorsteher Bauer Johann HoSBB, RoflHHIH bei Bä^|^, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ,\ 4 V Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Krohn für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 15. März 1967 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Streithelferin. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist seit 1932 Eigentümer eines in Gemeinde belegenen landwirt- schaftlichen Grundbesitzes. Im Spätjahr I960 stand ein ihm gehöriges, östlich der Thi^^HH^B Talsperre an der Bundesstraße A gelegenes Ackergrundstück (Flurstück fli der Flur unter Wasser. Er verlangt Schadensersatz vom beklagten Lande, das als Rechtsnachfolger des ehemaligen Landes OflHÜ die Talsperre betreibt. Die TbflBi^BP Talsperre ist in den Jahren 1928/29 mit einem Fassungsvermögen von 9 Mill, cbm erbaut worden, und zwar durch Aufstauung der Soeste, eines öffentlichen Wasserzuges, der bei der Talsperre ein Einzugsgebiet von 150 qkm besitzt. Staat, errichtete die Talsperre nach Zukauf von Grundstücken aus privater Hand auf eigenem Grund und Boden. Ein besonderes Planfeststellungsverfahren wurde nicht durchgeführt, auch kein Verfahren nach den Art. 26 ff 20. November 1868 - WO - (Gesetzessammlung XX S. 838), in dem nach Art. 28 § 2 d bei Verleihung eines besonderen Staurechts besondere Auflagen für die Ausführung ”in Bezug auf die Rechte und Interessen Dritter” hätten gemacht werden können. Im Jahre 1927 hat die FrUHHB WaflHBB als der für das Gebiet zuständige Wasserverband die Soeste als öffentlichen Wasserzug innerhalb des Talsperren-Gebiets aufgehoben und Flußbett und Ufer unentgeltlich dem Lande Oldenburg übereignet. Die ThHHBBB Talsperre hat die Aufgabe, Hochwassermengen aufzufangen, die sonst zu Überflutungen im Unterlauf der Soeste führen würden. Mit ihrem Wasservorrat wird außerdem in trockenen Sommern der Küstenkanal gespeist. Das Stauziel der Talsperre wird mit 25 m + NN angegeben. Das beklagte Land unterhält in der Nähe der Talsperre und bis weit in das Hinterland hinein Beobachtungsbrunnen, mit denen der Grundwasserstand ge- Das Land damals ein selbständiger Frei- der Wasserordnung für das Herzogtum 0 vom \ messen wird. Die Ergebnisse der Messungen aus den Jahren 1959 bis 1962 sind vorgelegt worden, desgleichen die Wasserstände im Staubecken selbst für die Monate November 1960 bis Oktober 1961. Danach hat der Wasserstand im Staubecken am 10. Dezember I960 mit 24,06 m + NN den höchsten Stand erreicht, nachdem am 4. und 5. Dezember I960 innerhalb von 36 Stunden 69,7 mm Niederschlag gefallen war, und ist bis zu dem 21. Januar 1961 gleichmäßig bis auf 22,44 m + NN gefallen. Der Kläger hat behauptet: Infolge des Drucks des in der Talsperre aufgestauten Wassers und der Durchlässigkeit des Beckenrandes sei schon in normalen Zeiten der Grundwasserspiegel der angrenzenden Ländereien ungewöhnlich hoch. Dies habe zur Folge, daß bei stärkeren Regenfällen, wie im Spätherbst I960, das Oberflächenwasser nicht versickere, sondern auf der Ackerkrume stehen bleibe. Diese schädlichen Auswirkungen der Talsperre seien dem beklagten Lande bekannt. Das Land habe bereits in den Jahren 1938/39 Landeigentümern an der ThflHMP Talsperre Schadensersatzbeträge wegen Wasserschäden gezahlt und damit anerkannt, daß diese Schäden allein auf den Betrieb der Talsperre zurückzuführen gewesen seien. Man habe damals sogar die Aufstellung eines Entwässerungsplans ins Auge gefaßt. Doch sei es dazu in der Folgezeit nicht mehr gekommen. Vor der Errichtung der Talsperre seien die Ländereien östlich des Staubeckens so trocken gewesen, daß der Boden Niederschläge in beliebiger Menge aufgenommen habe. Der schnelle und gleichmäßige Anstieg des Wasserstandes im Staubecken im Spätherbst I960 und die Meßergebnisse der Beobaoh-tungsbrunnen hätten die verantwortlichen Bediensteten des Landes veranlassen müssen, für einen schnellen Abfluß der aufgestauten Wassermassen zu sorgen« Dies hätten sie unterlassen und damit schuldhaft den entstandenen Schaden herbeigeführt. Der Kläger stützt seinen Anspruch weiter auf enteignungsgleichen Eingriff. Seinen Schaden - Kosten der Wiederbestellung der überfluteten Fläohe und Minderertrag - berechnet er auf 1 032 DM. Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, diesen Betrag nebst Zinsen zu zahlen. Das Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat einen Zusammenhang zwisohen dem Betrieb der Talsperre und beim Kläger^atwa aufgetretenen Wasserschäden bestritten und behauptet, diese seien auf die hohen Niederschläge zurückzuführen, die der Boden im Winter nicht schnell genug auf-nehme. Bei den Messungen des Grundwasserstandes habe man in langen Jahren festgestellt, daß das Steigen des Wasserspiegel# in der Talsperre den Grundwasserstand nicht erhöhe. Der Grundwasserstand sei allein von der jeweiligen Niederschlagsmenge abhängig. Die 1938 gezahlten Entschädigungen seien ohne Anerkennung einer Rechtspflioht gezahlt worden. Damals habe das Wasserwirtschaftsamt noch nicht über ausreichende Unterlagen verfügt und sich dem Druck des Reichsnährstandes und anderer Parteiinstanzen gebeugt. Späterhin habe man sich um eine bessere Entwässerung der Ländereien östlioh der Talsperre bemüht. Es sei entlang dem Leich ein Randkanal gegraben und ungefähr in der Mitte zwischen Leich und jetziger Bundesstraße fß ein Hauptgraben angelegt worden. Liesen Graben habe die FrflHHHHI WaMBMMP 1955/56 zu dem öffentlichen Wasserzug erklärt und 1956 erstmals gereinigt. Jedoch sei in den folgenden Jahren die ordnungsmäßige Unterhaltung des Grabens unterblieben. Anlieger hätten sich Überführungen angelegt, ohne Luroh-laßrohre einzubauen. Ler obere Teil des Grabens sei sogar auf einer Teilstrecke völlig eingeebnet worden. Wenn das Oberflächenwasser nicht abgezogen sei, habe dies an der groben Vernachlässigung des Hauptwassergrabens gelegen. Laß der Wasserspiegel der Sperre Anfang Lezember I960 nicht schneller gesenkt worden sei, liege daran, daß bei verstärkten Niederschlägen das Ablassen größerer Wassermengen aus der Talsperre zu Überflutungen im Unterlauf der Soeste führen würde, die vermieden werden müßten. Ler Kläger hat erwidert: Ler Graben zwischen der Talsperre und der jetzigen Bundesstraße ßß sei nie tief genug gewesen, um das Grundwasser abzuleiten. Sowohl das Wasserwirtschaftsamt Cl^|HHM» als auch die Fr( WaflIBIB hätten ihn für völlig überflüssig gehalten. Lie Er hat als Streitgehilfin des Landes ausgeführt: Ler Entwässerungsgraben sei an der Westseite des Flurstückes 0 des Klägers entlanggelaufen bis zur Soeste hin und habe der Entwässerung des Geländes gedient. Er sei ui© zu dem öffentlichen Wasserzug erklärt worden, so daß sie, die Streitgehilfin, auch keinen Anlaß gehabt habe, für seine Reinigung zu sorgen. Der Kläger habe diesen Graben völlig verunkrauten und Zuwachsen lassen, so daß er schließlich als Entwässerungsgraben nicht mehr in Betracht gekommen sei. Es liege also am Kläger selbst, wenn es auf seinem Grundstüok zu Wasserschäden gekommen sei. Das Landgericht hat den Rechtsstreit ausgesetzt, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, die Entscheidung der oberen Wasserbehörde nach §§ 49, 115 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 7. Juli I960 - NWG - (GVB1 105) herbeizuführen. Durch Bescheid vom 29. April 1966 hat der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks OflHHHl ala obere Wasserbehörde die Ersatzansprüche des Klägers unter Berufung auf die §§ 11, 13 Abs. 2, 14 NWG zurückgewiesen. Das Landgericht hat ein Gutachten des Instituts für Wasserwirtschaft und landwirtschaftlichen Wasserbau der Technischen Hochschule Heingeholt. Der Sachverständige kommt zu dem Schluß, der Grundwasserspiegel im Bereiche des Flurstücks ■ sei schon allein auf Grund der hohen Niederschläge von Herbst und Dezember I960 nahe der Bod.enoberfläche zu liegen gekommen. Der Aufstau der Talsperre bis auf eine Höhe von 24»07 m + NN habe bewirkt, daß die Soeste als Vorfluter für das in Frage stehende Gebiet ausgefallen und darüber hinaus sogar Wasser vom Stausee in das Grundwasser zurückgeflossen sei. Daduroh habe sich der Grundwasserspiegel um mindestens weitere 20 cm erhöht und sei über die Bodenoberfläche hinausgetreten* Ohne den Betrieb der Talsperre wären demnach die angegebenen Wasserschäden nicht aufgetreten. Bas Landgericht hat die Elage abgewiesen* Mit seiner Berufung hat der Kläger zusätzlich hilfsweise beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks in OflBB vom 29* April 1966 das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 1 032 BM nebst Zinsen zu zahlen. Bie Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter. Bas beklagte Land und die Streitgehilfin bitten, das Rechtsmittel zur tickzuweisen. Entsoheidungsgr linde: I. Bas Berufungsgericht unterstellt das Ergebnis des wasserteohnischen Gutachtens als richtig. Es legt dar, bei dem Bau der ThflHHHI Talsperre sei weder ein Planfeststellungsverfahren noch ein Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahren nach den einschlägigen Bestimmungen (Art. 19 § 1* Art. 20 § 2, Art. 28 § 1) der damals gültigen Wasserordnung für das Herzogtum O^HB durchgeführt worden, ebensowenig nach dem Inkrafttreten des Niedersächsi- sehen Wassergesetzes am 15. Juli I960 ein Bewilligungsverfahren nach dessen § 11. Danach seien auch die Überleitungsvorschriften des § 31 EWG unanwendbar, nach denen unter gewissen Voraussetzungen für WasSerbenutzungen, die auf früherem Rechte beruhen, eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich ist. Der Freistaat 0||BIB babe die Talsperre allein auf Grund seines im Privatrecht wurzelnden Eigentums errichtet und betrieben. Der Eläger könne daher an das Land alle Ansprüche richten, die ihm das Privatrecht zur Verteidigung seines Eigentums gewähre; ein Ausschluß von Ansprüchen nach § 14 EWG komme nicht in Betracht. Für Einwirkungen auf das Eigentum eines anderen sei ohne Verschuldensnachweis überall da Schadloshaltung zu leisten, wo dem Eigentümer die dingliche Abwehrklage aus Überwiegenden Gründen des Gemeinwohls versagt werde. Hier handele es sich aber um einen unter dem Gedanken der Billigkeit stehenden Ausgleichsanspruch. Deshalb sei auf ihn der in § 11 Abs. 4 Satz 2 EWG zu dem Ausdruck gekommene allgemeine Rechtsgedanke anzuwenden, dafi der betroffene Grundstückseigentümer geringfügige Nachteile in Kauf nehmen müsse, insbesondere auch solche, die hätten vermieden werden können, wenn er das in seiner Macht Liegende zur Abwendung des Sohadens getan hätte» Der Schaden des Klägers beruhe weder unmittelbar noch ausschließlich auf dem Betrieb der Talsperre. Diese stelle für sioh keinen Eingriff in das Eigentum des Klägers dar; der Eingriff sei erst durch das Hinzutreten anderer Ereignisse, in erster Linie durch die starken Regenfälle Anfang Dezember I960 herbeigeführt worden, die einerseits im Interesse der Landeigentümer am Unterlauf der Soeste die Zurückhaltung des vom Einzugsgebiet des Oberlaufs zugeführten Oberflächenwassers J 10 - erfordernoh gemaoht, andererseits aber auch dem Grundstück des Klägers unmittelbar Oberflächennasser zugeführt hätten, wofür das Land nicht einzustehen habe. Es komme hinzu, daß die Vorflut des Grundstücks des Klägers damals unzureichend genesen sei, der Kläger sich auch - obnohl mehrfach auf diesen Umstand hingeniesen - nicht dazu erklärt habe, narum er keine Anstrengungen zur Verbesserung der Vorflut unternommen habe. Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung stehe dem Kläger nioht zu. Die Bediensteten des Landes hätten die Auswirkungen des hohen Auflaufens des Staubeckens nicht voraussehen können. Sie hätten auch nicht rechtswidrig gehandelt, weil dadurch, daß das aufgelaufene Staunasser nicht sofort abgelassen wurde, größere Vasserschäden am Vmterlauf der Soeste vermieden norden seien. II. Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht einen Sohadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung versagt hat. Damit dringt sie nicht durch. 1. Das Berufungsgericht führt aus, einen Schuldvomurf gegen das beklagte Land leite der Kläger nur daraus her, daß die Bediensteten des Landes den Wasserspiegel der Talsperre nicht unmittelbar nach den schweren Regenfällen Anfang Dezember I960 gesenkt hätten. Wie der Revision ein- 11 zuräumen ist, hat der Kläger auoh vorgetragen, das Land habe "falsch gestaut" (Schriftsatz vom 13. März 1967 S. 2). Damit konnte entsprechend dem früheren Vortrag im Schriftsatz vom 6« Oktober 1964 Seite 2 auch gemeint sein, das Land habe bereits vor den Regenfällen den Wasser Spiegel der Talsperre zu hoch ansteigen lassen. Das ist indessen vom beklagten Land mit eingehender Begründung bestritten worden (Schriftsatz vom 2. November 1964 S. 8). Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß das Berufungsgericht Vortrag oder Beweisangebote übersehen habe, die dieses Verteidigungsvorbringen zu widerlegen geeignet gewesen wären. Das Berufungsgericht hat also zu Recht nur insoweit ein schuldhaftes Handeln der Landesbediensteten in Betracht gezogen, als es um die Ableitung der auf dem Dezemberregen hin aufgestauten WassermA8sen ging. 2. Das Berufungsgericht unterstellt als möglioh, daß der hohe Wasserspiegel der Talsperre eine der Ursachen für die Überschwemmung des Grund Stücks des Klägers gewesen sei. Der Kläger ist nicht dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht insoweit keine Feststellung getroffen hat. Die Rügen, die die Revision in diesem Zusammenhang erhebt, gehen ins Leere. 3. Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht aus dem Vorhandensein von Beobaohtungsbrunnen nicht gefolgert hat, die Bediensteten des Landes hätten vorhersehen müssen, der hohe Wasserstand der Talsperre werde L zur Überschwemmung führen. Der Zusammenhang zwischen dem hohen Wasserstand des Staubeckens und der Überschwemmung ist vom Land mit ausführlicher Begründung bestritten worden. Das Landgericht hat zur Klärung dieser Präge ein Gutachten eingeholt, das sehr eingehende Untersuchungen erfordert hat. Es ist nicht dargetan, daß die Bediensteten des Landes diesen vom Sachverständigen später festgestellten Zusammenhang hätten erkennen müssen, ebensowenig inwiefern sie aus den Wahrnehmungen an den Beobachtungs-brunnen die Gefahr einer Überschwemmung hätten vorhersehen müssen, der nach der unbestrittenen Behauptung des beklagten Landes andere in den Jahren zuvor nicht vorausgegangen waren. 4. Auch der Aufstau der Talsperre bis auf 24,06 m + EN rechtfertigt keinen Schuldvorwurf gegen die Bediensteten des Landes. Unstreitig ist dieser Wasserstand durch ungewöhnlich starke Regenfälle verursacht worden. Wie bereits ausgeführt, sind keine substantiierten Behauptungen dafür vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, daß der Wasserstand schon vor den starken Regenfällen hätte niedriger gehalten werden müssen. Die Behauptung des beklagten Landes, ein stärkeres Ablassen des Wassers Anfang Dezember I960 hätte ÜberschwemmungsSchäden im Gebiet des Unterlaufs der Soests zur Folge gehabt, entspricht der Lebenserfahrung. Unstreitig war es eine der Aufgaben der Talsperre, solche Schäden zu vermeiden. Sie muß also plötzlich auftretende große Wassermengen auffangen und darf sie erst nach und nach in für die Unterlieger unschädlicher Weise ableiten. Dafür, daß dies im Dezember I960 schneller hätte geschehen 13 - können, als es tatsächlich der Pall war, lassen sich dem Vortrag der Parteien greifbare Anhaltspunkte nicht entnehmen. Wenn aber ein stärkeres Absenken des Wasserstandes im Dezember I960 zu erheblichen Schäden der Unterlieger geführt hätte, dann wäre - selbst wenn die Überschwemmungsgefahr für die Oberlieger erkannt worden wäre, was das Berufungsgericht indessen verneint - die Abwägung der Nachteile, die für die Anlieger einerseits und die Unterlieger andererseits drohten, angebracht gewesen und die Bediensteten des Landes hätten nicht schuldhaft gehandelt, wenn sie von einem schnelleren Ableiten des Wassers absahen. Es handelt sich nicht etwa um typisohe Geschehensabläufe, bei denen aus dem eingetretenen Schaden nach der Lebenserfahrung auf ein Verschulden der Bediensteten des Landes geschlossen werden müßte. Danach hat das Berufungsgericht dem Kläger Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu Recht versagt, gleich, ob als An Spruchsgrundlage § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommt (BGHZ 9, 373, 389; BGH LM Nr. 11 und 14 zu § 823 (Db) BGB; LM Nr. 1 zu § 197 PreußWG) oder aber § 839 BGB. III. Auch aus sonstigen Reohtsgründen hat das Berufungsgericht dem Kläger mit Recht keinen Anspruch zuerkannt. Da die Talsperre u.a. dem Hoohwasserschütz für die Unterlieger dient, fällt ihre Errichtung und grundsätzlich ihr Betrieb in den Bereich der Daseinsvorsorge und damit der schlicht-hoheitlichen Verwaltung, wie der Senat -14- jedenfalls für die Errichtung einer Talsperre in seinem Urteil vom 1. Juni 197)0 - III ZR 210/68 * BGHZ 54, 166 ausgeführt hat; daran ändert es nichts, daß das Land OHHIBI die Talsperre auf eigenem Grund und Boden und, ohne ein wasserrechtliohes Verfahren durohzufUhren, errichtet hat. Danach kommen bei Schäden, die durch den Betrieb der Talsperre am Eigentum Dritter verursaoht werden, neben Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung insbesondere solche aus enteignungsgleichem Eingriff in Betracht (vgl. BGH LM Art. 14 (Co) GG Hr. 15 a). Allerdings können beim Betrieb unter Umständen auch Sicherungspflichten bestehen, deren Verletzung Ansprüche nach § 823 BGB erzeugen würde, wie in dem angeführten Urteil ebenfalls dargelegt ist. Derartige Ansprüche scheiden aber, ebenso wie solche aus Amtspflichtverletzung, schon deshalb aus, weil ein Verschulden der Landesbediensteten nicht festgestellt werden kann; das ist bereits ausgeführt. Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, daß die Überschwemmung des Grundstücks durch den Aufstau des Wassers in der Talsperre bis auf über 24 m + HN mitverursacht worden ist, und zwar dadurch, daß nicht nur der Abfluß des Wassers von dem Grundstück behindert worden, sondern auoh noch Grundwasser von der Talsperre aus dort eingedrungen ist. Der Kläger sieht deshalb in der Aufstauung einen enteignungsgleichen Eingriff# Indessen genügt es für einen solchen nicht, daß ein Schaden durch eine hoheit- -15- Hohe Maßnahme adäquat verursacht worden ist. Der Senat hat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25. Januar 1971 - III ZR 208/68, in dem es um Schäden geht, die infolge eines Rohrbruchs bei einer städtischen Wasserleitung ein anliegendes Grundstück betroffen hatten, das Vorliegen eines enteignenden Eingriffs verneint. Er hat dazu ausgeftthrt, als Voraussetzung für eine entschädigungspflichtige Enteignung sei zu fordern, daß durch eine konkrete hoheitliohe Maßnahme in eine fremde, den Eigentumsschütz genießende Rechtsposition unmittelbar eingegriffen wird, daß mit anderen Worten die hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums bewirkt. Es könne daher nicht genügen, daß zwischen einer hoheitlichen Maßnahme und der Eigentumsbeeinträchtigung ein adäquater Ursachenzusammenhang bestehe. Im Bau und der Unterhaltung der Wasserleitung allein könne eine solche Maßnahme nicht gefunden werden. Vielmehr stellten Schaffen und Unterhalten der Wasserleitung lediglioh das Schaffen und Aufrechterhalten eines Zustandes dar, der zwar Gefahren in sich geborgen habe, aber erst bei Hinzutreten weiterer Umstände zu einer Schädigung anderer habe führen können. Der Sachverhalt sei mithin dadurch gekennzeichnet, daß sich ganz außerhalb einer von der Stadt getroffenen konkreten hoheitlichen Maßnahme die auf der Unterhaltung der Wasserleitung beruhende Gefahrenlage durch das Hinzutreten des Bruchs eines Wasserrohrs und den dadurch verursachten Wassereinbruch ein Schaden des Klägers ln seinem Eigentum konkretisiert habe. Einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff erkennt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere auch dann zu - und diese Porm des Eingriffs kommt hier in Präge A, ö wenn auf das Grundstück des Betroffenen infolge einer hinzunehmenden hoheitlichen Maßnahme derart eingewirkt wird, daß nachbarrechtliche Ansprüche bestünden, wenn die Einwirkungen nicht auf hoheitlicher Tätigkeit beruhen würden; der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff tritt dann an die Stelle des bürgerlich-rechtlichen Anspruchs, der hier insbesondere in Gestalt des sog. bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruchs in Betracht kommt (BGHZ 48» 98, 103; 49, 148, 150; 54, 384). Die Voraussetzungen beider Ansprüche sind im wesentlichen gleich (BGHZ 49, 148, 150). Das Grundstück des Klägers ist Im Rechtssinne als der Talsperre benachbart anzusehen. Die Rechtsprechung hat zu § 909 BGB den Begriff der Nachbarschaft dahin erweitert, daß sie soweit zu erstrecken ist, wie der Einwirkungskreis der Vertiefungsarbeiten reicht (RGZ 167, 14, 21). Entsprechendes muß für Einwirkungen aus der Zuführung von Stoffen gelten. Das Grundstück ist - wie hier zu unterstellen ist - mit duroh die Folgen einer hoheitlichen Maßnahme geschädigt worden, gegen die dem Kläger kein Abwehranspruch zur Verfügung stand, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Gegen schädigendes Eindringen von Wasser kann der betroffene Grundstückseigentümer sonst regelmäßig mit der Abwehrklage des § 1004 BGB Vorgehen (RG Seuff.Aroh. Band 76 Nr. 90; BGB RGRK 11. Aufl. § 1004 Anm. 5)» wenn nicht landesrechtliche Vorschriften anderes bestimmen (Art. 65 EG BGB; RGZ 122, 134; RG Warn 1913 Nr. 15)? einschlägige Bestimmungen sind indes in der olden-burgischen Wasserordnung und im niedersächsischen Wassergesetz nicht enthalten. Was in der angegebenen Entscheidung für das Eindringen von Sickerwasser gesagt ist, gilt für das 17 - von Grundlageer jedenfalls dann, wenn es auf einer besonderen Maßnahme beruht. Danach kommt die Möglichkeit in Betracht, daß die Voraussetzungen eines bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruchs vorlägen, wenn die Aufstauung der Talsperre nicht hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen wäre. Indessen bedarf es keiner abschließenden Prüfung, ob dies zutrifft. Denn ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, der hier wegen des öffentlich-rechtlichen Handelns des beklagten Landes allein in Betracht kommt, scheitert jedenfalls an folgendem: Für den Schaden aus solchem Eingriff wird nämlich eine Entschädigung nur gewährt, wenn eine gewisse Opfergrenze überschritten ist (Senatsurteile vom 27. März 1961 - Ill ZR 37/60; vom 11. Juni 1970 - III ZR 74/67; RGRK Anm. 18 vor § 823). Wo diese liegt, richtet sich nach den jeweiligen Umständen. Der bürgerlich-rechtliche Aufopferungsanspruch gewährt einen angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigung, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt. Er entspricht auoh insofern dem Entschädigungsanspruch aus Enteignung, dessen Höhe unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 3 Satz 3 BGB). Die Revision kann daher niohts daraus herleiten, daß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen, aufgrund deren es dem Kläger eine Entschädigung versagt, davon ausgegangen ist, es komme ein bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch in Betraoht. Seine Überlegungen treffen in gleioher Weise auf den Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff zu. Diese Erwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht durfte zugunsten des Beklagten berücksichtigen, daß der Betrieb der Talsperre für sich keinen Eingriff in das Eigentum des Klägers darstellt und daß dessen Schaden auf dem Zusammentreffen mehrerer Ursachen beruhte, von denen nur eine, das Aufstauen des Wassers, in den Tätigkeitsbereich des beklagten Landes fällt, das durch das Naturereignis der starken Regenfälle zu dieser Maßnahme genötigt war. Tor allem durfte das Berufungsgericht zu Lasten des Klägers berücksichtigen, daß die Vorflut des Grundstücks seinerzeit nicht in Ordnung war und Grund- und Oberflächenwasser von dort nicht ordnungsgemäß abfließen konnten. Der Kläger hat sich in den Tatsacheninstanzen nicht erklärt, weshalb er keine Anstrengungen unternommen hat, um die Vorflut zu verbessern. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht deren mangelhaften Zustand in Betracht gezogen, ohne den der Schaden nicht entstanden wäre. Ebenso ist zu billigen, daß es den auch in § 11 Abs. 4 Satz 2 NWG zu dem Ausdruck gebrachten allgemeinen und insbesondere für das Enteignungsrecht zutreffenden Rechtsgedanken angewendet hat, daß der betroffene Grundstückseigentümer geringfügige Nachteile in Kauf nehmen müsse, vor allem auch solche, die hätten vermieden werden können, wenn er das in seiner Macht Stehende getan hätte, um den Schaden abzuwenden. Schon das Reichsgericht hat in vergleichbaren Fällen den nicht ordnungsgemäßen und daher sohadensanfälligen Zustand eines von Einwirkungen betroffenen Grundstücks als anspruchsmindemd gewertet (RGZ 167, 14, 26, 27; 172, 156, 160). Das Ergebnis der Abwägung, daß unter den besonderen Umständen des vorliegen den Falles ein EntSchädigungsanspruch gänzlich entfalle, ist danach aus Reohtsgrtinden nicht zu beanstanden. Ob bei einem etwa anzunehmenden enteignenden Eingriff nur das Eigentum oder, wie die Revision meint, auch der Betrieb des Klägers als betroffen zu gelten hätte, macht unter diesen Umständen ftir das Ergebnis nichts aus. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Meyer Dr. Arndt Dr. Hußla Keßler Dr. Krohn