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BGH · III ZR 162/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 162/63

repressiven Verbotsnorm (hier: § 8 ZifiB 23 der Bauordnung für Berlin von 1958) nicht als ein enteignender Eingriff anzusehen ist, so gilt doch etwas anderes, wenn der Widerruf ausschließlich aus Gründen erfolgt und gerechtfertigt ist, die zu einer anderweiten (Grundstücks-)Enteignung geführt haben, der Widerruf sich mithin ausschließlich als Folge der ander- DU festgesetzt u.a* mit der Maßgabe, daß dieser Betrag mit Zinsen in Höhe von 2 <f» über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem Lage der Besitzübertragung (lo Mai 1959) zu hinterlegen sei* Bei der Entschädigungsbemessung ist die Enteignungsbehörde von einem Verkehrswert für das Bauland des Grundstücks in Höhe von 1*000 DM/q.m Diesen Beschluß der Enteignungsbehörde haben das Land Berlin als Enteignungsbegünstigte und die Firma mit Anträgen auf gerichtliche Entscheidung angefochten* a) auf der Grundstucksfläche sowie in einer Tiefe von 4 m unter der Erdoberfläche und in einer Höhe von 4,50 m über ihr alles zu unterlassen, was die Bestimmung dieses belasteten Grundstücks als feil einer öffentlichen Straße für den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen geeignet ist, c) nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung des Landes Berlin liechte aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück hinsichtlich der Ausübung und Zulassung von Sondernutzungen an der öffentlichen Straße geltend zu machen sowie die Entschädigung für diese Belastung des Grundstücks auf einen zu hinterlegenden und bis dahin ab lo5ol959 mit 4 / zu verzinsenden Betrag von 13*300 DH festzusetzen; Bas Landgericht hat den Antrag der Firma zurückgewiesen und auf den Antrag der Enteignungsbe-günstigten unter dessen Zurückweisung im übrigen den Ent schädigungsbetrag anderweit auf 40*950 LM festgesetzt • Dabei hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem von ihm eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof „Enderlein einen Baulandwert von 910 Dlt/qm zugrundegelegt und davon für das Torgartengelände - insoweit abweichend von dem Gutachten Bnderlein - ein Drittel in Ansatz gebrachte Gegen dieses Urteil haben das Land • Berlin (Enteignung©*“ begünstigte) und die ‘'Hege11 (Grundstückseigentümerin) Berufung eingelegt und ihre früheren Anträge wiederholt» Bas Kammergericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vom 23* duni I960 - BBauG - bereits eingeleiteto Enteignungsverfahren nach den bisher geltenden Torschriften weiter-zufUhren ist (§ 174 Abs* 3 Satz 1 BBauG), jedoch für die in diesem Zeitx>unkt - das ist der 29* Oktober I960 (Art. III lo) Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß das Kammergericht es in Übereinstimmung mit dem Landgericht bei der von der Enteignungsbehörde angeordneten Übernahme des Geländes zu Eigentum belassen hat«, ist sie unbegründet p Lie V or Instanzen haben das Verlangen der "Hege” nach Vollenteignung statt der von Berlin beantragten dinglichen Belastung des Geländes zutreffend nach § 9 EnteignG (und nicht nach § 92 BBauG) beurteilto wie unter Io bereits ausgeführt, richtet sich das Intei&nungsverfahren im vorliegenden Fall weiterhin nach den bis zu dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes geltenden Vorschriften und erfolgt allein die Entschädigungsbemessung nach Maßgabe der Bestimmungen des zweiten Abschnitts des fünften Teiles des Bundesbaugesetzes, mithin nach §§ 93 ff BBauG«. Vorschrift« Das wird bestätigt dadurch, da!3 die dem § 9 EnteignG entsprechende Vorschrift des § 92 BBauG sich in dem mit "Zulässigkeit der Enteignung" tiberschriebenen ersten Abschnitt des fünften Teils des Bundesbaugesetzes und nicht in den die "EntSchädigung" behandelnden Vorschriften des zweiten Abschnittes findet« Würde man die Vorschrift des § 9 EnteignG als Entschädigungsvorschrift für nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes unanwendbar halten, dann würde es für den vorliegenden Fall an einer anwendbaren Vorschrift hinsichtlich des Übernahmeverlangens überhaupt fehlen, weil jedenfalls § 92 BBauG gemäß § 174 Abs, 3 BBauG als eine nicht im zweiten Abschnitt des fünften Teils des Gesetzes enthaltene Vorschrift nicht zur Anwendung gebracht werden kann« Denn der gesetzgeberische Grund für den Übernahmeanspruch trifft in gleicher VIeise wie bei Teilenteignungen im quantitativen Ginne, für Teilenteignungen im qualitativen Sinne £Eigentumsbeschränkungen) zu« Der Auffassung, daß bei Eigentumsbeschränkungen unter den Voraussetzungen des § 9 EnteignG ebenfalls ein Anspruch des Eigentümera auf übernähme, .des beschränkten Teils anerkannt werden müsse, gab schon das Reichsgericht in Gruehot 4B, 1075, 1079 Raum und sie wird ferner - wie vom Kammergericht bereits bemerkt - von Eger in seinem Kommentar zu dem EnteignG, 3» Auf1,, 1911 (in Anm«71 zu §• 95 So 288/9) vertreten« Nunmehr ist auch der Gesetzgeber im Sunöeobaugesetz dieser Auffassung gefolgt, indem er in J 92 Abs» 2 BBauG bestimmt hat, daß der Eigentümer, wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet werden soll, schlechthin, und wenn es mit einem anderen Hecht belastet werden soll, dann die Entziehung des Eigentums verlangen kann, wenn die Belastung mit dem.dinglichen Recht für ihn unbillig ist«, Im vorliegenden Fall soll die interessierende Grund-stücksflache durch die von der Enteignungsbegünstigten beantragte Dienstbarkeit dahin belastet werden, daß der Eigentümer alles unterlassen muß, was die Bestimmung des Grundstücks als Teil einer öffentlichen Straße für den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen geeignet ist, und daß er dulden muß, daß das Grundstück in jeder Weise und jeder Zeit durch Anlagen jeglicher Art der öffentlichen Versorgung und des öffentlichen Verkehrs benutzt wird« Wenn angesichts der umfassenden Belastung des Grundstücks, die dem Eigentümer sogar die ihm nach den Berliner Bauordnungen 1929 und 195S grundsätzlich allein verbliebenen Möglichkeiten gärtnerischer Dutzung nimmt, die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gekommen sind, daß das Grundstück "nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig benutzt werden kann" und dementsprechend gemäß dem Antrag des Eigentümers die (Voll-) Enteignung des Grundstücks angeordnet haben, so ist dies aus Reehtsgründen nicht zu beanstanden» Zwar mag es sein, daß die Frage, ob Vollent-eignung oder lediglich Belastung mit einer Dienstbarkeit zu erfolgen hat, auch unter folgendem Gesichtspunkt Bedeutung gewxnntt Wenn Vorgartengelände zwischen Bauflucht' und Straßenfluchtlinie eine riefe von mehr als 5 m hat, ist gemäß § 7 unter b) Ziffo 5 Abs« 1 der Berliner Bauordnung der Über 5 m Tiefe von der straBenflucht1inie hinaus-; gehende feil dem Baugrundstück hinzuzurechnen• Es konnte schützte Recht©position zu be iahen ist, entscheidend darauf abzustellen, ob das Grundstück zur Zeit des Eingriffs objektiv auch in der Weise nutzbar war, in der es der Eigentümer künftig nicht soll nutzen dürfen«, Hier kcm.Tit es mithin darauf an, ob in diesem Sinne die vor den Bnteignungcmaßnahmen gegebene Möglichkeit, das in Hede stehende Gelände zur «Vitrinenwerbung'r zu nutzen, eine derartige objektive Hutzungsmöglichkeit und damit eine schlechthin von der Bigentumsgarahtie mitumfaßte Rechtsposition darstellt0 Bas ist im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanzen zu verneinen: Die Nutzung des Geländes zur 1 ’Vitrinenv/erbung1'1 hat unstreitig erst im Jahre 1932 begonnen«, Zu dieser Zeit war das Gelände bereits Vorgartengelände im Sinne des § 23 Abs«, 2-4 der Berliner Bauordnung 1929 (jetzt des § 6 Nr„ 22 - 24 der Berliner Bauordnung 1956)♦ Als Vorgart engelande durfte es grundsätzlich lediglich gärtnerisch und zu anderen Zwecken nur mit besonderer Erlaubnis benutzt werden (§ 25 Abs« 3 der Berliner Bauordnung 1929? Fall» Die hier interessierenden deStimmungen des J 25 AbSo 3 der berliner Bauordnung 1929 und § 8 Kr* 23 der Berliner Bauox'dnung 1958 stellen eine sogenannte repressive Verbotsnorm dar, was bedeutet, daß die nach Maßgabe derselben erteilten Ausnahmegenehiiigungen jederzeit nach freiem, allerdings pflichtgemäßem Ermessen der Baubehörde widerrufen werden konnten und können, ohne daß darin ein enteignender Bingriff gesehen werden könnte, da dem durch die Ausnahmebew i11i gung Begünstigten ein Recht auf den Fortbestand der Ausnahmebewilligung nicht zusteht* Das ist vom erkennenden Senat gerade für die in Hede stehenden Bestimmungen der Berliner Bauordnungen bereits eingehend in seiner Entscheidung vom 19° Dezember 1963 III BE 162/63 ( = m 1964, 657 = MDE 1964, 487 »■' DQV 1964, 423) und auch in der Entscheidung vom 16» März 1964 III DR 11/63 .}» WM 1964, 698) dargelegt worden* Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hier im einzelnen auf die Begründungen dieser-Entscheidungen verwiesen werden* Die Rechtsposition, die für den Eigentümer von V erwart engelände auf Grund der ihm zur Aufstellung von Schauvitrinen erteilten Ausnahmegenehmigung entstand, war mithin nicht von der Art, daß er nunmehr ein Hecht erworben hätte, das Vorgartengelände durch die Aufstellung von Vitrinen in der auf Grund der Ausnabiaebewilligung zulässigen Art und Heise unbeschränkt, insbesondere zeitlich unbeschränkt nutzen zu können.. Indes muß im vorliegenden Fall zugunsten des Grundstückseigentümers der Gesichtspunkt Bedeutung gewinnen, daß der Widerruf seine sachliche Rechtfertigung allein und ausschließlich in den Gründen findet, die auch die Grundstucksenteignung rechtfertigen» Ist nämlich der - sachlich zu Recht erfolgte - widerruf einer Ausnahmegenehmigung der hier„gedachten Art ausschließlich die Folge einer sonstigen Enteignungsmaßnähme, dann erheischen die Auswirkungen des Widerrufs im Blick auf die sntschädigungsfrage eine andere Beurteilung als in den sonstigen Widerrufsfällen, die aus den zuvor dargelegten Gründen grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch nicht ©ualösen können» 2 abei kann es keinen Unterschied machen, ob der Widerruf der (Grundstücks-)Enteignung zeitlich nachfolgt oder ihr vorausgeht; entscheidend ist vielmehr allein, ob die den Widerruf sachlich rechtfertigenden Gründe dieselben sind, die auch die (Grundstücks-)Enteignung zulässig machen.» Ist das aber der lall, haben mithin allein dieselben Gründe, die zur (Grundstücks-)Enteignung führen, auch den Widerruf der Ausnahmegenehmigung veranlaßt und gerechtfertigt, dann gewinnt dadurch auch der Widerruf selbst ein besonderes Gepräge in der Richtung, daß er insoweit ebenfalls als Enteignungsmaßnahme verstanden werden muß» Dabei kann dahinstehen, ob in allen Fällen, in denen ausschließlich die Gründe füx- eine sonstige (Grundstücks-)Enteignung auch zu dem Widerruf der Ausnahme- Deshalb kann die Entscheidung des Kammergerichts, so weit sie die Entschädigungsbemossung betrifft, mit der bisher gegebenen Begründung nicht gehalten werden« Da die Ent Schädigungsbemessung auf den vom Berufungsgericht festgestellten Betrag auch nicht mit anderer Begründung gehalten werden kann, und der erkennende Senat mangels ausreichender tatsächlicher Unterlagen andererseits auch nicht zu einer anderweiten KntSchädigungsfestsetzung in der Lage ist, muß das Berufungsurteil hinsichtlich der Entschädigungsfestsetzung aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Xammergericht zurückverwiesen werden0 Die hatte in den Vox'instanzen UoCo geltend gemacht; Da das Vorgartengelände zwischen Bauflucht-und Straßenfluchtlinie eine liefe von 7,5 m habe, sei nach der Berliner Bauordnung für die Ermittlung der Bebaubarkeit der hinter der Baufluchtlinie liegenden bebaubaren Fläche der über 5 ra liefe hinausreichende feil dem Baugrundstück zuzurechnen« Das bedeute, daß diesem "anrechnungsfühigenu feil des Vorgartengeländes angesichts seiner Bedeutung für den Umfang der Bebaubarkeit gegen- - Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Nach Ansicht des Baulandsenats würde ein Kaufinteressent dem '’anrechnungsfähigen'1 feil von 45 (oder 44,8) qm keinen erhöhten Wort beimessen, fieser Gesichtspunkt würde nur im Falle einer Neubebauung von Bedeutung werden; damit sei jedoch bei einem erst vor rund 50 Jahren mit einem renommierten Lichtspielhaus bebauten Grundstück in absehbarer Zeit nicht zu rechnen» nicht von vornherein auszuschließen ist, daß die nunmehr vom Karmergericht erneut vorzunehmende Entschädigungs-bemessung zu einem höheren Bntschädigungsbetrag fuhrt als ihn das Kammergericht bisher angenommen hat, ist es gerechtfertigt, die Aufhebung des Berufungsurteils auch auf die Revision der "H^p" hin auszuspreehen«, Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob im übrigen die im wesentlichen auf verfahrensrechtlichen Gebiet liegenden Revisicnsrügen der im einzelnen begründet sind oder nicht, da auch sie allenfalls zu einer Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, aber keinesfalls zu einer anderweiten Sachentscheidung zugunsten der 1’H^p,> fuhren könnten«. Bei einer richtigen Auslegung dieser Bestimmung ist möglicherweise für die frage des Umfanges der Bebaubarkeit des "Bsugrundstücks" darauf, in wessen Eigentum das Gelände zwischen Bauflucht- und StraBenfluchtlinie steht, nicht entscheidend abzustellen, sondern allein darauf, daß sich tatsächlich zwischen Baufluchtlinie und Straßen!luchtlinie ein über 5 m tiefes Gelände befindet» her Senat hat keine Veranlassung, zu dieser frage abschließend Stellung zu nehmen da es sich insoweit um die dem Kammergericht vorzubehaltende, Auslegung von Berliner Landesrecht handelt»

Zitierte Normen: § 174 BBauG
GrundstückEnteignGGrundmEnteignungBerlinwiderrufenGelände

Volltext der Entscheidung

/•
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
GG Art«, 14 Ce; Bauordnung für die Stadt Berlin
$ 8 2iff,
23
Wenn auch grundsätzlich der aus willkürfreien, also sachgebotenen Gründen erfolgte Widerruf der Befreiung von einer sog. repressiven Verbotsnorm (hier: § 8 ZifiB 23 der Bauordnung für Berlin von 1958) nicht als ein enteignender Eingriff anzusehen ist, so gilt doch etwas anderes, wenn der Widerruf ausschließlich aus Gründen
 erfolgt und gerechtfertigt ist, die zu einer anderweiten (Grundstücks-)Enteignung geführt haben, der Widerruf sich mithin ausschließlich als Folge der ander-
weiten (Grundstück zu dem Urteil vom 19»
 s-)Enteignung darstellt (Ergänzung Dezember 1963 III ZR 162/63 = IM
1 iro 31 zu Art. 14 (Ce) Gründe
196.4, 156? ~ DöV
423 = MDE 1964, 48? = WM 1964, 637).
1964,
BGH, ITrt. v „ 25o Januar 1965 - III ZE 221/63 KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
Verkündet am
25 • Januar 1065 Seheibl, Justiz-obersekretär
 als Urkundsbeamter
 in der Baulandsacho	der	Geschäftsstelle
- I
2 o
D o
Bigentümerin, Revisionsklägerin und E ev i s1onsbeklagte,
~ Rrozeßbevollmächtigte:
4 o	.	.

6
2
Der.' III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Lr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kraft, Br. Arndt, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Bandes Berlin als Bnteignungsbegünstigten und der Hf^-Vervmltungs-GmbH als Grundstückseigentümer! n wird das Urteil des Baulandsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. September 1963 hinsichtlich der Entschädigungsfestsetzung und der Kostenentscheidung aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergerieht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Landes Berlin zurückgewiesen •
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Straßenver-
Bür den Bau einer U-ßahnlinie und zurdadurch bedingten/ breiterung benötigte Berlin u.a. eine 135 qm große Teil-flächo des insgesamt 763 qm großen Geschäftsgrundstücko Berlin-Charlottenburg»	Dieses
 Grundstück hat die H^^-Verwaltungs-GmbH (im folgenden kurz	im	Jahre	1959	von	der	Voreigentümerin	käuf-
lich erworben und inzwischen mit Ausnahme der genannten Teilflüche im Dezember 1962 weiterveräußerte Bei der auch
)
y
jetzt noch im Eigentum der	stehenden	Grundfläche
 handelt es sich um den zwischen Straßenund Baufluchtlinie gelegenen 7,5 m tiefen Teil des 18 m breiten Grundstücks, der einen Vorgerten im Sinne des § 8 Kr« 22 der Berliner Bauordnung in der Passung vom 21. November 1958 (GY31 So 106?) bildet. Tatsächlich ist er seit '50 Jahren gehwegmäßig hergerichtet und dient dem Zugang zu dem Ge-sc hält sgebüude, insbesondere zu dem dort betriebenen Filmtheater	Bis	zu dem 16./17« Februar 1961 befanden
 sich dort mit Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde (Bauschein IIro 224 vom 5« April 1932 - I 19) 6 Vitrinen einer Mieterin, der Firma	M«	(im	folgen-
 den: Fa. o^pm)o Sie wurden entfernt, nachdem die Genehmigung zu ihrer Aufstellung im Hinblick auf den Bebauungsplan VII - 66 vom 22. Mai 1957* der das Vorgartengelände als öffentliches Straßenlsnd ausweist, am 13. Oktober 1958 gegenüber dem Voreigentümer widerrufen und dessen Einspruch am 30« Dezember 1958 durch den Senator für Bau- und Wohnungswesen rechtskräftig verworfen worden war o
Das Band Berlin, dem mit Senatsbeschluß vom 18öJuni 1957 (ABI 1957, 767) gemäß § 2 des Preußischen Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (GS So 221) - EnteignG - hinsichtlich der hier interessierenden fläche das Enteignungsrecht verliehen worden war, ließ durch das Bezirksamt Charlottenburg am 6. Juni 1958 die Durchführung des Planfeststellungs-, Knteignungs- und Entschädigungsfest s etzungsverfahren nach Maßgabe des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26* Juli 1922 (GS So 211) zu dem Bau einer ü-Bahn-Linie beantragen* nachdem der oben bereits erwähnte Bebauungsplan VII -.66 gemäß § 17 des Gesetzes über die städtebauliche Planung im Bande
 Berlin vom 22o August 1949 / 22* März 1956 (GVB1 1956, 272)
- Plane - durch Rechtsverordnung vom 6«, August 1958 (GVB1 So7 festgesetzt worden war, nahm Berlin den dadurch gemäß § 23 AbSo 1 Satz 2 FlanG entbehrlich gewordenen Antrag auf Planfeststellung zurück und änderte gemäß schreiben des Senators für Finanzen vom 25« Juni i960 den Enteignungsantrag dahin ab, daß statt der Entziehung des Eigentums an dem Grundstück lediglich die Belastung mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit beantragt werde0 Bern widersprach die	unter Hinweis auf eine am 8, Juni 1959 getroffene
 Vereinbarung, der zufolge sie dem Land Berlin am loliai 1959 den Besitz an der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Grundfläche Überlassen hat* Sie hat ferner beantragt, dem Land Berlin die Übernahme des Grundstücks zu Eigentum auf-zugebeno Diesem Antrag hat die Enteignungsbehörde - Senator für Bau- und Wohnungswesen - mit dem "Entschädigungsfest-setzungs- und Bnteignungsbeschluf3“vom 3. Mai 1961 entsprochen und die Entschädigung für die Entziehung des Eigentums auf 101.650 DU festgesetzt u.a* mit der Maßgabe, daß dieser Betrag mit Zinsen in Höhe von 2 <f» über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem Lage der Besitzübertragung (lo Mai 1959) zu hinterlegen sei* Bei der Entschädigungsbemessung ist die Enteignungsbehörde von einem Verkehrswert für das Bauland des Grundstücks in Höhe von 1*000 DM/q.m ausgegangen, den sie für das Vorgartengeländo angesichts seiner Verwendung für geschäftliche Zwecke mit 75 ^dieses Betrages angesetzt hat (101*250 DM); außerdem hat sie 400 DM für die Pflasterung des Geländes in Ansatz gebracht O
Diesen Beschluß der Enteignungsbehörde haben das Land Berlin als Enteignungsbegünstigte und die Firma mit Anträgen auf gerichtliche Entscheidung angefochten*
_ C, _
Das Land .Berlin hat beantragt,
 in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf dem bezeichne ten Flurstück 2388/28 die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit Vorrang vor allen im Grundbuch eingetragenen Belastungen anzuordnen, durch welche die Eigentümerin verpflichtet wird,
a)	auf der Grundstucksfläche sowie in einer Tiefe von 4 m unter der Erdoberfläche und in einer Höhe von 4,50 m über ihr alles zu unterlassen, was die Bestimmung dieses belasteten Grundstücks als feil einer öffentlichen Straße für den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen geeignet ist,
b)	die Benutzung des belasteten Grundstücks durch Anlagen jeglicher Art der öffentlichen Versorgung und des Verkehrs in jeder Weise und jederzeit zu dulden
 und wonach sie
c)	nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung des Landes Berlin liechte aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück hinsichtlich der Ausübung und Zulassung von Sondernutzungen an der öffentlichen Straße geltend zu machen
 sowie die Entschädigung für diese Belastung des Grundstücks auf einen zu hinterlegenden und bis dahin ab lo5ol959 mit 4 / zu verzinsenden Betrag von 13*300 DH festzusetzen;
hilfsweisc
 die Entschädigung auch im Falle der Enteignung der Teilfläche in dieser Höhe zu bemessen«,
Die Firma	hat	wegen	Beeinträchtigung	ihres
 Hechts zur Vitrinenaufstellung 40 p des Bntscbädigungsbe-trages für sich beansprucht und eine entsprechende Anordnung (Befriedigung aus dem hinterlegten EntscMdigungsbetrag) erbeten«,
Diesen Anträgen ist die Grundstückseigentümerin mit der Bitte um Abweisung der Anträge auf gerichtliche Entscheidung entgegengetreten«
J
Bas Landgericht hat den Antrag der Firma zurückgewiesen und auf den Antrag der Enteignungsbe-günstigten unter dessen Zurückweisung im übrigen den Ent schädigungsbetrag anderweit auf 40*950 LM festgesetzt • Dabei hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem von ihm eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof „Enderlein einen Baulandwert von 910 Dlt/qm zugrundegelegt und davon für das Torgartengelände - insoweit abweichend von dem Gutachten Bnderlein - ein Drittel in Ansatz gebrachte
 Gegen dieses Urteil haben das Land • Berlin (Enteignung©*“ begünstigte) und die ‘'Hege11 (Grundstückseigentümerin) Berufung eingelegt und ihre früheren Anträge wiederholt»
Bas Kammergericht hat die Berufung Berlins zurückgewiesen, auf die Berufung der	die	Bnteignungsent-
schadigung auf 61*425 BM festgesetzt und im übrigen dieses Rechtsmittel ebenfalls zurückgewiesen*
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Landes Berlin und der "K^^u, mit denen sie ihre bisherigen Anträge weiterverfolgen* Beide Parteien bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite*
Entscheidungsgründe:
I o
Bas Kammergericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vom 23* duni I960 - BBauG - bereits eingeleiteto Enteignungsverfahren nach den bisher geltenden Torschriften weiter-zufUhren ist (§ 174 Abs* 3 Satz 1 BBauG), jedoch für die in diesem Zeitx>unkt - das ist der 29* Oktober I960 (Art. III
 
 Abso 1 des Berliner Gesetzes zur Übernahme des Bundesbaugesetzes vom Bo ^uli I960, GYB1. So 669) - noch nicht festgesetzte Entschädigung die Vorschriften im zweiten Abschnitt des fünften Teiles des Bundesbaugesetzes anzuwenden sind (§ 174 Abso 3 Satz 2 BBauG)*
IIo
 In der Sache hat das Kammergericht seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet;
In entsprechender Anwendung des § 9 EnteignG Könne die Grund st ü c Ks ei gent Ü teer i n die Übernahme der Grundfläche verlangen, so daß mit Recht vom Landgericht in Übereinstimmung mit der Enteignungsbehörde statt der von Berlin beantragten dinglichen Belastungen die Enteignung des in Anspruch genommenen Grundstücksteiles angeordnet worden sei o
Bei der Entschädigungsbemessung könne in Übereinstimmung mit dem Landgericht von einem Baulandwert von 910 LW/qm ausgegangen werden0 Bei der Bewertung des \foz-gartongeländea sei entgegen der Auffassung der Enteignungsbegünstigten dessen bisherige Nutzung (16./17*Februar 1961) zu dem Zwecke der Vitrinenwerbung mit zu berücksichtigen*
Dem stehe der Widerruf der baupolizeilichen Genehmigung für die Aufstellung der Vitrinen nicht entgegen» Enter Berücksichtigung dieser durch die Enteignungsmaßnahmen in Wegfall gebrachten Hutzungsmöglichkeit und aller sonstigen Umstände erscheine es angemessen, den ‘Wert des Vorgartengeländes auf 50 ^ des Baulandwertes doh* auf 455 Br/qm, mithin insgesamt auf (135 x 455 =) 61*425 M festzusetzeno
- 8
/
fl V
III.
Zur Revision des Landes Berlin:
lo) Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß das Kammergericht es in Übereinstimmung mit dem Landgericht bei der von der Enteignungsbehörde angeordneten Übernahme des Geländes zu Eigentum belassen hat«, ist sie unbegründet p
Lie V or Instanzen haben das Verlangen der "Hege” nach Vollenteignung statt der von Berlin beantragten dinglichen Belastung des Geländes zutreffend nach § 9 EnteignG (und nicht nach § 92 BBauG) beurteilto wie unter Io bereits ausgeführt, richtet sich das Intei&nungsverfahren im vorliegenden Fall weiterhin nach den bis zu dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes geltenden Vorschriften und erfolgt allein die Entschädigungsbemessung nach Maßgabe der Bestimmungen des zweiten Abschnitts des fünften Teiles des Bundesbaugesetzes, mithin nach §§ 93 ff BBauG«. Lie Bestimmung des § 9 EnteignG findet sich zwar unter den in Titel II unter der Überschrift "Von der Entschädigung” aufgeführten Vorschriften und der Übernahmeanspruch ist dementsprechend auch vom Reichsgericht als eine Form und ein Bestandteil des Entschädigungsanspruchs des Eigentümers erachtet worden (vgl„ RGZ 42, 225, 227; 62, 284/5;
RG UHR 1932 Nr, 1156) p Meso Auffassung mag außer durch die Systematik dos Gesetzes von der Erwägung beeinflußt sein, daß der Übernahmeanspruch nur als "Entschädigungsanspruch” gemäß §§ 29, 50 EnteignG der richterlichen Nachprüfung und Entscheidung unterstellt werden konnte»
Der Sache nach aber geht es bei den die Übernahme regelnden Vorschriften um die Enteignung und ihre Zulässigkeit selbst betreffende Bestimmungen und nicht um eine Entsehädigungs-
 
Vorschrift« Das wird bestätigt dadurch, da!3 die dem § 9 EnteignG entsprechende Vorschrift des § 92 BBauG sich in dem mit "Zulässigkeit der Enteignung" tiberschriebenen ersten Abschnitt des fünften Teils des Bundesbaugesetzes und nicht in den die "EntSchädigung" behandelnden Vorschriften des zweiten Abschnittes findet« Würde man die Vorschrift des § 9 EnteignG als Entschädigungsvorschrift für nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes unanwendbar halten, dann würde es für den vorliegenden Fall an einer anwendbaren Vorschrift hinsichtlich des Übernahmeverlangens überhaupt fehlen, weil jedenfalls § 92 BBauG gemäß § 174 Abs, 3 BBauG als eine nicht im zweiten Abschnitt des fünften Teils des Gesetzes enthaltene Vorschrift nicht zur Anwendung gebracht werden kann«
Ben Vorinstanzen ist auch darin beizupflichten, daß die in Rede stehende Bestimmung des § 9 EnteignG nicht nur - entsprechend ihrem inso'-vcit zu eng gefaßten V/ortlaut -bei der Enteignung eines quantitativen Grundstücksteils Platz greift, sondern auch bei einer qualitativen Eigen-tumsbeschränkung Anwendung zu finden hat. Denn der gesetzgeberische Grund für den Übernahmeanspruch trifft in gleicher VIeise wie bei Teilenteignungen im quantitativen Ginne, für Teilenteignungen im qualitativen Sinne £Eigentumsbeschränkungen) zu« Der Auffassung, daß bei Eigentumsbeschränkungen unter den Voraussetzungen des § 9 EnteignG ebenfalls ein Anspruch des Eigentümera auf übernähme, .des beschränkten Teils anerkannt werden müsse, gab schon das Reichsgericht in Gruehot 4B, 1075, 1079 Raum und sie wird ferner - wie vom Kammergericht bereits bemerkt - von Eger in seinem Kommentar zu dem EnteignG, 3» Auf1,, 1911 (in Anm«71 zu §• 95 So 288/9) vertreten« Nunmehr ist auch der Gesetzgeber im Sunöeobaugesetz dieser Auffassung gefolgt, indem
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er in J 92 Abs» 2 BBauG bestimmt hat, daß der Eigentümer, wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet werden soll, schlechthin, und wenn es mit einem anderen Hecht belastet werden soll, dann die Entziehung des Eigentums verlangen kann, wenn die Belastung mit dem.dinglichen Recht für ihn unbillig ist«,
Im vorliegenden Fall soll die interessierende Grund-stücksflache durch die von der Enteignungsbegünstigten beantragte Dienstbarkeit dahin belastet werden, daß der Eigentümer alles unterlassen muß, was die Bestimmung des Grundstücks als Teil einer öffentlichen Straße für den
 Gemeingebrauch zu beeinträchtigen geeignet ist, und daß
 er dulden muß,
 daß das Grundstück in
 jeder Weise und jeder
 Zeit durch Anlagen jeglicher Art der öffentlichen Versorgung und des öffentlichen Verkehrs benutzt wird« Wenn
 angesichts der umfassenden Belastung des Grundstücks, die dem Eigentümer sogar die ihm nach den Berliner Bauordnungen 1929 und 195S grundsätzlich allein verbliebenen Möglichkeiten gärtnerischer Dutzung nimmt, die Vorinstanzen
 zu dem Ergebnis gekommen sind, daß das Grundstück "nach
 seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig benutzt werden kann" und dementsprechend gemäß dem Antrag des Eigentümers die (Voll-) Enteignung des Grundstücks angeordnet haben, so ist dies aus Reehtsgründen nicht zu beanstanden» Zwar mag es sein, daß die Frage, ob Vollent-eignung oder lediglich Belastung mit einer Dienstbarkeit zu erfolgen hat, auch unter folgendem Gesichtspunkt Bedeutung gewxnntt Wenn Vorgartengelände zwischen Bauflucht' und Straßenfluchtlinie eine riefe von mehr als 5 m hat,
 ist gemäß § 7 unter b) Ziffo 5 Abs« 1 der Berliner Bauordnung der Über 5 m Tiefe von der straBenflucht1inie hinaus-; gehende feil dem Baugrundstück hinzuzurechnen• Es konnte
11
deshalb die Präge von Bedeutung werden, ob etwa die Anrechnungsfähigkeit des über 5 m tiefen Vorgartongelündeo für die Ermittlung der Bebaubarkeit des hinter der Baufluchtlinie liegenden Geländes bei einer Vollenteignung in Wegfall kommen, bei einer Belastung mit einer Dienstbarkeit indes bestehen bleiben würde«, Diese Frage braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden» Nämlich selbst dann, wenn man annehmen wollte, daß bei einer Voll-enteignung des Vorgartengeländes im Gegensatz zur Belastung mit einer Grunddienstbarkeit die Berücksichtigung eines feiles dos V orgart engeland es bei der Bemessung des Umfanges der Bebaubarkeit des “Baugrund st licks0 nicht mehr in Betracht kommen könnte, würde das im vorliegenden Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung sein» Denn diese Frage mag für die Wertbemessung des Vorgartenge-lündes erheblich werden können, ändert aber nichts daran, daß das gesamte Vorgartengelände in jedem Fall “nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig benutzt werden" und der Eigentümer deshalb vollenteignung verlangen kann» Dabei kann dahinstehen, ob der Unternehmer (Enteignungsbegünstigte) von sich aus ebenfalls die Vollenteignung verlangen oder ob er - wenn der Eigentümer der Vollenteignung widerspräche - sieh mit Rücksicht auf das das Enteignungsrecht beherrschende Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in die Hechte des Einzelnen mit der Belastung mit einer Dienstbarkeit zu seinen Gunsten begnügen müßte»
2») Die Kevision Berlins muß indes Erfolg haben, soweit mit ihr die Entschädigungsbemessung angegriffen wird»
Bei einem Grundstück ist ganz allgemein für die Entscheidung der Frage, ob und inwieweit es nutzbar ist, und ob insoweit eine verfassungsrechtlich als "Eigentum" ge-
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schützte Recht©position zu be iahen ist, entscheidend darauf abzustellen, ob das Grundstück zur Zeit des Eingriffs objektiv auch in der Weise nutzbar war, in der es der Eigentümer künftig nicht soll nutzen dürfen«, Hier kcm.Tit es mithin darauf an, ob in diesem Sinne die vor den Bnteignungcmaßnahmen gegebene Möglichkeit, das in Hede stehende Gelände zur «Vitrinenwerbung'r zu nutzen, eine derartige objektive Hutzungsmöglichkeit und damit eine schlechthin von der Bigentumsgarahtie mitumfaßte Rechtsposition darstellt0 Bas ist im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanzen zu verneinen: Die Nutzung des Geländes zur 1 ’Vitrinenv/erbung1'1 hat unstreitig erst im Jahre 1932 begonnen«, Zu dieser Zeit war das Gelände bereits Vorgartengelände im Sinne des § 23 Abs«, 2-4 der Berliner Bauordnung 1929 (jetzt des § 6 Nr„ 22 - 24 der Berliner Bauordnung 1956)♦ Als Vorgart engelande durfte es grundsätzlich lediglich gärtnerisch und zu anderen Zwecken nur mit besonderer Erlaubnis benutzt werden (§ 25 Abs« 3 der Berliner Bauordnung 1929? § 8 Hr„ 23 der Berliner Bauordnung 1958)„ Durch diese Bestimmung der Berliner Bauordnung 1929? die für das Vorgartengelände grundsätzlich alle anderen Hutzungsmöglichkeiten als die zu gärtnerischen Zwecken ausschloß, wurde die Rechtsposition des Eigentümers zu demindest insoweit nicht geschmälert, als es um die Nutzung zur "Vit Innenwerbung" ging, weil es zu diesem Zweck damals nicht benutzt wurde und die Möglichkeit einer derartigen Nutzung damals noch keinen konkreten entcchüüigungsfähigen Vermögenswert darstellte«.
Es stellt sich deshalb die Frage, ob die im Jahre 1932 erteilte Erlaubnis zur VitrinenoufStellung lür den Eigentümer eine vom Eigentumsschutz mitumfaßte Rechtsposition begründet hat» Das aber ist nur in beschränktem Maße der
 
Fall» Die hier interessierenden deStimmungen des J 25 AbSo 3 der berliner Bauordnung 1929 und § 8 Kr* 23 der Berliner Bauox'dnung 1958 stellen eine sogenannte repressive Verbotsnorm dar, was bedeutet, daß die nach Maßgabe derselben erteilten Ausnahmegenehiiigungen jederzeit nach freiem, allerdings pflichtgemäßem Ermessen der Baubehörde widerrufen werden konnten und können, ohne daß darin ein enteignender Bingriff gesehen werden könnte, da dem durch die Ausnahmebew i11i gung Begünstigten ein Recht auf den Fortbestand der Ausnahmebewilligung nicht zusteht* Das ist vom erkennenden Senat gerade für die in Hede stehenden Bestimmungen der Berliner Bauordnungen bereits eingehend in seiner Entscheidung vom 19° Dezember 1963 III BE 162/63 ( = m 1964, 657 = MDE 1964, 487 »■' DQV 1964, 423) und auch in der Entscheidung vom 16» März 1964 III DR 11/63 .}» WM 1964, 698) dargelegt worden* Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hier im einzelnen auf die Begründungen dieser-Entscheidungen verwiesen werden*
Die Rechtsposition, die für den Eigentümer von V erwart engelände auf Grund der ihm zur Aufstellung von Schauvitrinen erteilten Ausnahmegenehmigung entstand, war mithin nicht von der Art, daß er nunmehr ein Hecht erworben hätte, das Vorgartengelände durch die Aufstellung von Vitrinen in der auf Grund der Ausnabiaebewilligung zulässigen Art und Heise unbeschränkt, insbesondere zeitlich unbeschränkt nutzen zu können.. Vielmehr trug die auf Grund der Ausnahme-bewilligung gewonnene Befugnis von vornherein die Beschränkung in sich, daß sie erlosch, sobald die Ausnahmebewilligung aus willkürfreien, sachgerechten Gründen widerrufen wurde» Ein derartiger Widerruf griff mithin nicht in eine durch die AUsnahmebewilligung gewonnene Rechts-position in enteignender "Weise ein, konkretisierte vielmehr
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lediglich die - zeitliche - Begrenzung, die dieser Eechts-position von vornherein innewohnte. Angesichts dieser der in ^ede stehenden Hechteposition a priori innewohnenden Beschränkung wird mithin dem Inhaber dieser Position durch einen aus sachgerechten Gründen erfolgenden Widerruf nichts t'weggenommenu o
Indes muß im vorliegenden Fall zugunsten des Grundstückseigentümers der Gesichtspunkt Bedeutung gewinnen, daß der Widerruf seine sachliche Rechtfertigung allein und ausschließlich in den Gründen findet, die auch die Grundstucksenteignung rechtfertigen» Ist nämlich der - sachlich zu Recht erfolgte - widerruf einer Ausnahmegenehmigung der hier„gedachten Art ausschließlich die Folge einer sonstigen Enteignungsmaßnähme, dann erheischen die Auswirkungen des Widerrufs im Blick auf die sntschädigungsfrage eine andere Beurteilung als in den sonstigen Widerrufsfällen, die aus den zuvor dargelegten Gründen grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch nicht ©ualösen können» 2 abei kann es keinen Unterschied machen, ob der Widerruf der (Grundstücks-)Enteignung zeitlich nachfolgt oder ihr vorausgeht; entscheidend ist vielmehr allein, ob die den Widerruf sachlich rechtfertigenden Gründe dieselben sind, die auch die (Grundstücks-)Enteignung zulässig machen.» Ist das aber der lall, haben mithin allein dieselben Gründe, die zur (Grundstücks-)Enteignung führen, auch den Widerruf der Ausnahmegenehmigung veranlaßt und gerechtfertigt, dann gewinnt dadurch auch der Widerruf selbst ein besonderes Gepräge in der Richtung, daß er insoweit ebenfalls als Enteignungsmaßnahme verstanden werden muß» Dabei kann dahinstehen, ob in allen Fällen, in denen ausschließlich die Gründe füx- eine sonstige (Grundstücks-)Enteignung auch zu dem Widerruf der Ausnahme-
 
genehmigung führen und sie rechtfertigen, der Widerruf ebenfalls als Enteignungsmaßnahrse erachtet werden muß, oder ob bei (Grund st licks-) Enteignungen, mit denen angesichts der örtlichen Lage und der Beschaffenheit der Grundstücke von vornherein gerechnet werden muß, die sich also gewissermaßen - wie möglicherweise bei einer allgemeinen Straßenverbreiterung - "aus der Matur der Sache" er geben, etwas anderes gelten muß«, Denn ein derartiger Sachverhalt liegt bei einer für die Schaffung eines U-Bahnein-gangs erforderlich gewordenen Enteignung, um die es hier geht, nicht vor«,
Muß hier sonach - ausnahmsweise - auch der Widerruf der Ausnahmegenehmigung zur Vitrinenaufstellung als Enteignungsmaßnahme gewertet werden, dann stellt sich damit die frage nach dem Objekt dieser Ent eignungsmaßnah nie und der damit im Zusammenhang stehenden Bnteignungsbemessung«, In den hier gedachten Fällen wird durch den - allein durch die zur (Grundstücks-)Enteignung führenden Gründe gerechtfertigten - Widerruf eingegriffen in die durch die Aus-nahmebewilligung für den dadurch Begünstigten geschaffene Rechtsposition«, Biese ist - wie oben bereits dargelegt -dadurch besonders gekennzeichnet, daß ihr von vornherein die grundsätzliche Beschränkung innewohnt, daß sie mit einem aus sachgerechten, willkürfreien Gründen erfolgenden Widerruf "ausläuft", d,hc ohne weiteres ihr Endo findet (es sei denn, daß ausschließlich die Gründe, die zu einer anderweiten (Grundstücks-)Enteignung führen, auch den Widerruf der Ausnahmegenehmigung rechtfertigen und ihn veranlaßt haben)„ Biese Beschränkung, die der durch die Ausnahmegenehmigung geschaffenen Rechtsposition von vornherein innewohnt und die zur Folge hat, daß ein sachlich gerechtfertigter Widerruf grundsätzlich nicht eins Enteignungsmaßnahme darstellt und mithin auch keine
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i t.
Entochädigungspflicht aualöst, muß bei dei* Bewertung der Hechtsposition, mithin hier bei der Bewertung der Möglichkeit, das Vorgartengelände der	zur Vitrinen-
werbung zu. benutzen, wertmindernd berücksichtigt Werdeno Baß dies seitens des Berufungsgerichts geschehen sei, lassen die Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen<>
Deshalb kann die Entscheidung des Kammergerichts, so weit sie die Entschädigungsbemossung betrifft, mit der bisher gegebenen Begründung nicht gehalten werden« Da die Ent Schädigungsbemessung auf den vom Berufungsgericht festgestellten Betrag auch nicht mit anderer Begründung gehalten werden kann, und der erkennende Senat mangels
 ausreichender tatsächlicher Unterlagen andererseits auch nicht zu einer anderweiten KntSchädigungsfestsetzung in der Lage ist, muß das Berufungsurteil hinsichtlich der Entschädigungsfestsetzung aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Xammergericht zurückverwiesen werden0
IV o
2ur Revision der lfH^||”;
Die	hatte	in	den	Vox'instanzen	UoCo	geltend
 gemacht; Da das Vorgartengelände zwischen Bauflucht-und Straßenfluchtlinie eine liefe von 7,5 m habe, sei nach der Berliner Bauordnung für die Ermittlung der Bebaubarkeit der hinter der Baufluchtlinie liegenden bebaubaren Fläche der über 5 ra liefe hinausreichende feil dem Baugrundstück zuzurechnen« Das bedeute, daß diesem "anrechnungsfühigenu feil des Vorgartengeländes angesichts seiner Bedeutung für den Umfang der Bebaubarkeit gegen- -
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Uber dem übrigen und insoweit bedeutungslosen Vorgarten gelände ein besonderer wert zukomme.
Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Nach Ansicht des Baulandsenats würde ein Kaufinteressent dem '’anrechnungsfähigen'1 feil von 45 (oder 44,8) qm keinen erhöhten Wort beimessen, fieser Gesichtspunkt würde nur im Falle einer Neubebauung von Bedeutung werden; damit sei jedoch bei einem erst vor rund 50 Jahren mit einem
 renommierten Lichtspielhaus bebauten Grundstück in absehbarer Zeit nicht zu rechnen»
Lie Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein Kauf-Interessent dem "anrechnungsfähigen” feil des Vorgarten-
geländes einen erhöhten Wert
 nicht beimessen würde.
kann
 allein mit dem Hinweis des Berufungsgerichts, dieser Gesichtspunkt könne nur im Falle einer Neubebauung von Bedeutung werden, und mit einer solchen sei in absehbarer
 Zeit nicht zu rechnen, nicht ausreichend begründet werden.
Denn es ist keineswegs ausgeschlossen, daß sich auch trotz der vorhandenen Bebauung des Grundstücks eine - mögliche -Anrechnungsfähigkeit eines feiles des Vorgartengeländes bereits ^etzt preisei’höhend auswirkt. Las Berufungsgericht hätte sich deshalb zu demindest mit der vom Sachverständigen Kndcrlein geäußerten Auffassung (vgl. S. 7/8,
 17 des Gutachtens vom 4* Mai 1962) auseinandersetzen müssen, daß den anrechenbaren 45 qm des Vorgartengeländes trotz der gegenwärtigen Überbauung des Grundstücks eine künftige Bedeutung und ein dementsprechend hoher Wert zukotme;
demgemäß hatte er auch den Verkehrswert dieses Geländes mit 910 L*.f/qa erheblich höher als den des übrigen Geländes (165 LI,f/qm) angenommen. Zumindest insoweit weist das Beruf ungsurt eil mithin auch einen liechtsfehler zu Lasten
 der ?,K^pn auf. Lechalb und mit Rücksicht darauf, daß
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nicht von vornherein auszuschließen ist, daß die nunmehr vom Karmergericht erneut vorzunehmende Entschädigungs-bemessung zu einem höheren Bntschädigungsbetrag fuhrt als ihn das Kammergericht bisher angenommen hat, ist es gerechtfertigt, die Aufhebung des Berufungsurteils auch auf die Revision der "H^p" hin auszuspreehen«, Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob im übrigen die im wesentlichen auf verfahrensrechtlichen Gebiet liegenden Revisicnsrügen der	im	einzelnen	begründet	sind
 oder nicht, da auch sie allenfalls zu einer Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, aber keinesfalls zu einer anderweiten Sachentscheidung zugunsten der 1’H^p,> fuhren könnten«.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges bleibt zw ec k maß i g erw e i s e in vollem Umfang dem Kommergericht überlassene
 Yo
Pur die weitere Verhandlung vor dem Kammergericht sei noch folgendes bemerkt i
Eie Beteiligten sind bisher davon ausgegangen, daß mit einer Enteignung des gesamten Vorgartengeländes der t; anrechnungofähige" feil des Vorgartens fürderhin für die Berechnung des Umfanges der Bebaubarkeit des uBaugrundstück s” ausscheide« Es können jedoch Zweifel ln dieser Hinsicht bestehen? Eie einschlägige Bestimmung der Bauordnung in § 7 unter b Kiff« 5 Abs* 1 lautet:
"Für die Ermittlung der Grundstücksfläche, die zu einem Bruchteile oder mit einer bestimmten Baumasse überbaut werden darf, kommt nur der hinter der dauilueht-linie oder, wo keine solche vorhanden ist, der hinter der Straßengrenze liegende feil des Grundstücks in Betracht - Baugrundstück -* Fallen Baufluchtlinie und
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Straßen!luchtlinie nicht zusammen, so wird für die Ermittlung der Bebaubarkeit von der dazwischen liegenden flache - Vorgarten - der über 5 m liefe von der Straßenfluchtlinie hinausreichende feil dem Eaugruntistiick hinzugerechnet”o
Bei einer richtigen Auslegung dieser Bestimmung ist möglicherweise für die frage des Umfanges der Bebaubarkeit des "Bsugrundstücks" darauf, in wessen Eigentum das Gelände zwischen Bauflucht- und StraBenfluchtlinie steht, nicht entscheidend abzustellen, sondern allein darauf, daß sich tatsächlich zwischen Baufluchtlinie und Straßen!luchtlinie ein über 5 m tiefes Gelände befindet» her Senat hat keine Veranlassung, zu dieser frage abschließend Stellung zu nehmen da es sich insoweit um die dem Kammergericht vorzubehaltende, Auslegung von Berliner Landesrecht handelt»
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