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BGH · Ill ZR 221/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 221/62

Bie gesamten Kosten des Revisionsverfahrens sowie die dem Beklagten Br. in den beiden ersten Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten werden der Klägerin auferlegt. Dazu hat die Klägerin im einzelnen vorgetragen: Die Spanentnahme aus ihrem - throrabosege-echwächten - rechten Bein statt aus dem linken sei gegen ihren ausdrücklichen Willen erfolgt und die in ihrem rechten Bein später aufgetretenen Beschwerden seien allein auf die Spanentnahme zurückzuführen, während es bei einer Spanentnahme aus dem linken Bein zu nachteiligen Folgen nicht gekommen sein würde« Infolge ihres durch die Spanentnahme aus dem rechten statt aus dem linken Bein verursachten Beinleidens habe sie um 60 DM monatlich höhere Ausgaben für Putz- und Waschhilfe sowie Fahrtkosten, und zwar seit dem 1. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern seit dem 14. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1 200 DM nebst 4 Zinsen seit dem 25. sachten Schaden treffe die beklagte Universität ebenfalls eine Eroatzpflicht, und zwar nicht nur aus der Vorschrift des § 278 BGB, sondern sie habe auch - für den Anspruch auf Schmerzensgeld bedeutsam - in entsprechender Anwendung der §§ 89, 31, 30 BGB für die unerlaubte Handlung des Beklagten Dr. einzustehen. Die Revision wendet sich gegen die Annahme einer unerlaubten Handlung auf seiten des Beklagten und macht zudem geltend, daß er in seiner Eigenschaft als Beamter auf Widerruf des Landes Nordrhein-Y/eetfalen die Operation durchgo-fiihrt habe und deshalb seine persönliche Haftung für den von der Klägerin erhobenen Schadensersatzanspruch entfalle«, Die Revision muß Erfolg haben* Der Beklagte war, wie er bereits in dem Verfahren vor dem Landgericht vorgetragen und die Klägerin nicht in Abrede gestellt hat, als Oberarzt an der Universitätsklinik in Beamter auf Wider- Für die Frage seiner persönlichen Haftung kommt es in vorliegendem Fall nicht entscheidend darauf an, ob er bei der Operation uin Ausübung eines Öffentlichen Amtes” im Sinne von Art. 34 GG gehandelt hat (sc die Meinung der Revision) oder ob diese Tätigkeit dem privatrechtliehen Bereich zuzurechnen ist (vgl. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß sich bei Beamten (im staatsrechtlichen Sinn) die Haftung auch für im privatrechtlichen Wirkungsbereich begangene Amtspflichtverletzungen, selbst wenn sie gleichzeitig den Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Sinne von §§ 823 ff BGB verwirklichen, ausschließlich nach § 839 BGB richtet und daß mithin insoweit auch die Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zu dem Zuge kommt. Da hier auf Grund des festgestellten Sachverhalts mit dem Berufungsgericht nur von einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung ausgegangen werden kann, auch der eigene Vortrag der Klägerin eine andere Beurteilung nicht rechtfertigt, hätte mithin das Berufungsgericht der Klage gegen den Beklagten persönlich nur dann stattgeben dürfen, wenn der Klägerin die Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung fehlen würde. pflichtig sei, den der Beklagte Br. L^^rtaeh Meinung des Berufungsgerichts durch eine fahrlässige Körperverletzung verursacht hat, und hat dementsprechend die Universität verurteilt. Angesichts dessen hätte das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB neben der Universität nicht auch den Beklagten persönlich zur Schadensersatzleistung verurteilen dürfen. Ba bereits jetzt eindeutig beurteilt werden kann, wie das Berufungsgericht im Falle einer Zurückverweisung entscheiden müßte, braucht die Sache nicht an das Berufungsgericht zurÜckverwlesen zu werden, kann vielmehr der erkennende Senat selbst Uber die Klage gegen den Beklagten abschließend entscheiden, ohne daß es einer Bachprüfung dessen bedürfte, ob die Verurteilung der Universität zu Recht oder Unrecht erfolgt ist* Die Klägerin ist in ihrem Klagevorbringen von Anfang an von dem Vorhandensein einer andorweiten Ersatzmöglichkeit ausgegangen, indem sie stets die Auffassung vertreten hat, daß die Universität für den Beklagten Br. einzustehen habe. Denn das Berufungsgericht müßte angesichts der von ihm zu berücksichtigenden Rechtskraft seines gegen die Universität ergangenen Urteils in' jedem Fall, ohne daß es noch weiterer Sachaufklärung und Tatsachenfeststellungen bedürfte, die Klage gegen den Beklagten Dr. abweisen. Da das Berufungsgericht mithin unter keinerlei rechtlichen Gesichtspunkten eine andere Entscheidung troffen kann, muß auch der erkennende Senat befugt sein, die - zwar erst nach Erlaß des Berufungs-urteils, jedoch unstreitig eingetretene - Rechtskraft des gegen die Universität ergangenen Urteils zu berück- Nach alledem muß das Berufungsurteil, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, aufgehoben und muß die Berufung der Klägerin, soweit sie die Klage gegen den Beamten betrifft, in vollem Umfang zürückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 230 StGB § 278 BGB Art. 34 GG § 839 BGB § 565 ZPO
BGBOperationUniversitätBerufungsgerichtBrKlägerin

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 221/62
Verkündet am 24. Februar 1964 Scheibl, Justizobersekretär ols Urkundsbeamter der Geschäftosteile
2222 099
Ira Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1. .......
2« des Oberarztes Br. B BBBP in K^B9 Universitätsklinik,
 Beklagten und Revisionsklägers, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 Frau Henriette Sch
 AflUBstrafte,
 geb. S!
m
Klägerin und Revisionsbeklagte» - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ^B -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1964 unter Mitwirkung des Staatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer und Br. Hußla
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten Br. Bfl^^ wird das Grund- und Teilurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Juli 1962, soweit es der Klage gegen diesen Beklagten stattgegeben hat, aufgehoben.
Bie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Bandgerichts in Köln vom 25. Mai 1961 wird, soweit es die Klage gegen den Beklagten Br. BUB* abgewiesen hat, ln vollem Umfang zurückgewiesen«,
Bie gesamten Kosten des Revisionsverfahrens sowie die dem Beklagten Br.	in	den	beiden	ersten
 Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten werden der Klägerin auferlegt. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Von Rechts wegen
2 -
Tatbestand:
Der Beklagte Dr.	(im	folgenden	kurz als "der
 Beklagte" bezeichnet) hat in der Orthopädischen Klinik der Universität	am 25- Juni 1956 eine Operation der
 Klägerin durchgeführt und dabei einen zur Stütze der Wirbelsäule erforderlichen Knochenspan dem rechten Bein der Klägerin entnommen. Dazu hat die Klägerin im einzelnen vorgetragen: Die Spanentnahme aus ihrem - throrabosege-echwächten - rechten Bein statt aus dem linken sei gegen ihren ausdrücklichen Willen erfolgt und die in ihrem rechten Bein später aufgetretenen Beschwerden seien allein auf die Spanentnahme zurückzuführen, während es bei einer Spanentnahme aus dem linken Bein zu nachteiligen Folgen nicht gekommen sein würde« Infolge ihres durch die Spanentnahme aus dem rechten statt aus dem linken Bein verursachten Beinleidens habe sie um 60 DM monatlich höhere Ausgaben für Putz- und Waschhilfe sowie Fahrtkosten, und zwar seit dem 1. Oktober 1956 und für die Dauer von mindesten© fünf fahren. Sie verlangt deswegen Schadensersatz sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes und hat gegen die Universität	sowie gegen den Beklagten Dr.
Klage erhoben mit dem Antrag,
1.	die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
a)	ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 1 200 DM nebst 4 # Zinsen seit Bechtshängig-keit,
%
b)	720 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1,Oktober 1956,
c)	60 DM jeweils im voraus für einen Kalendermonat auf die Dauer von zunächst fünf Jahren zu zahlen,
2.	festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien,
 ihr alle künftigen Schäden zu ersetzen, die ihr aus *
*
 
der Operation vom 25. Juni 1956 noch an Baraufwendungen und als Schmerzensgeldanspruch erwachsen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage dem Antrag der Beklagten entsprechend abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandes-gericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und dahin erkannt:
”1. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern seit dem 14. Dezember 1956 Ersatz ihrer monatlichen Mehraufwandungen für Haushaltshilfe und Fahrtkosten verlangt. Der darüber hinausgehende Anspruch wird abgewiesen.
2.	Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1 200 DM nebst 4 Zinsen seit dem 25. November 1957 zu zahlen.
3.	Es wird festgestellt, daß die Beklagten der Klägerin gesamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen haben, der ihr aus der Spanentnahme am rechten Bein vom 25. Juni 1956 künftig noch entstehen wird»
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten.11
-	,	.	,s '	■	■
Der Beklagte Dr.	verfolgt	mit seiner Revision
 seinen Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegen im ■wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
- 4
Der Beklagte habe eine rechtswidrige und fahrlässige Körperverletzung begangen, indem er den Knochenspan aus dem rechten Bein der Klägerin genommen habe, ohne sich vorher ihrer Einwilligung versichert zu haben« Für die in dem jetzigen Beinleiden der Klägerin zu erblickenden Folgen dieser Körperverletzung hafte er aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.ra. § 230 StGB. Für den.vom Beklagten Dr.	verur-
sachten Schaden treffe die beklagte Universität ebenfalls eine Eroatzpflicht, und zwar nicht nur aus der Vorschrift des § 278 BGB, sondern sie habe auch - für den Anspruch auf Schmerzensgeld bedeutsam - in entsprechender Anwendung der §§ 89, 31, 30 BGB für die unerlaubte Handlung des Beklagten Dr.	einzustehen.	Somit	seien beide Beklagte
 als Gesamtschuldner (§ 840 BGB) für den der Klägerin aus der Spanentnahme entstandenen Schaden ersatzpflichtig.
Die Revision wendet sich gegen die Annahme einer unerlaubten Handlung auf seiten des Beklagten und macht zudem geltend, daß er in seiner Eigenschaft als Beamter auf Widerruf des Landes Nordrhein-Y/eetfalen die Operation durchgo-fiihrt habe und deshalb seine persönliche Haftung für den von der Klägerin erhobenen Schadensersatzanspruch entfalle«,
Die Revision muß Erfolg haben* Der Beklagte war, wie er bereits in dem Verfahren vor dem Landgericht vorgetragen und die Klägerin nicht in Abrede gestellt hat, als Oberarzt an der Universitätsklinik in	Beamter	auf Wider-
ruf und hat in dieser Eigenschaft die Operation der Klägerin durchgeführt. Für die Frage seiner persönlichen Haftung kommt es in vorliegendem Fall nicht entscheidend darauf an, ob er bei der Operation uin Ausübung eines Öffentlichen Amtes” im Sinne von Art. 34 GG gehandelt hat (sc die Meinung der Revision) oder ob diese Tätigkeit dem privatrechtliehen Bereich zuzurechnen ist (vgl. aie Entscheidungen des Senats
*
 
in BGHZ 4, 138, 149 ff und 9* 145 sowie in VersR I960, 752; ebenso das in NJW 1959» 816 veröffentlichte Urteil des VI• Zivilsenats vom 27. Januar 1959)«
Wenn die Operation "in Ausübung eines öffentlichen Amtes” durchgeführt worden wäre, würde die persönliche Haftung des Beklagten durch die Bestimmung des Art. 34 GG ausgeschlossen sein, nach der die Verantwortlichkeit für in Ausübung eines öffentlichen Amtes begangene Amtspflichtverletzungen gegenüber dem Geschädigten nicht den Beamten persönlich, sondern allein den Staat oder die sonstige KÖrper-achaft trifft, in deren Dienst der Beamte stehto
 Wenn hingegen die hier interessierende Tätigkeit des Beklagten als Wahrnehmung von dem privatrechtlichen Bereich suzurechnenden Aufgaben erachtet werden muß, dann ergibt sich die Haftungofreiheit des Beklagten aus folgendem:
Das Berufungsgericht hat verkannt, daß sich bei Beamten (im staatsrechtlichen Sinn) die Haftung auch für im privatrechtlichen Wirkungsbereich begangene Amtspflichtverletzungen, selbst wenn sie gleichzeitig den Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Sinne von §§ 823 ff BGB verwirklichen, ausschließlich nach § 839 BGB richtet und daß mithin insoweit auch die Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zu dem Zuge kommt. Danach tritt bei fahrlässigen Amtspflichtverletzungen eine - persönliche - Haftung des Beamten nur ein* wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Da hier auf Grund des festgestellten Sachverhalts mit dem Berufungsgericht nur von einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung ausgegangen werden kann, auch der eigene Vortrag der Klägerin eine andere Beurteilung nicht rechtfertigt, hätte mithin das Berufungsgericht der Klage gegen den Beklagten persönlich nur dann stattgeben dürfen, wenn der Klägerin die Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung fehlen würde. Hier ist
*■*. 6
das Berufungsgericht indes davon ausgegangen, d8ß - auch -die Universität	fUr	den Schaden der Klägerin ersatz-
pflichtig sei, den der Beklagte Br. L^^rtaeh Meinung des Berufungsgerichts durch eine fahrlässige Körperverletzung verursacht hat, und hat dementsprechend die Universität verurteilt. Hatte aber, wie das Berufungsgericht annimmt, die Universität für die - angeblich - schuldhafte Körperverletzung des Beklagten Br.	einzustehen, dann be-
stand für die Klägerin - und zwar bereite zur Zeit der klageerhebung - eine anderweite Ersatzmöglichkeit. Angesichts dessen hätte das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB neben der Universität nicht auch den Beklagten persönlich zur Schadensersatzleistung verurteilen dürfen. Bas Berufungsurteil leidet mithin insoweit an einem Rechtsfehler und muß, da die Verurteilung des Beklagten Br. X4HP auch mit anderer Begründung nicht gehalten werden kann, aufgehoben werden.
Ba bereits jetzt eindeutig beurteilt werden kann, wie das Berufungsgericht im Falle einer Zurückverweisung entscheiden müßte, braucht die Sache nicht an das Berufungsgericht zurÜckverwlesen zu werden, kann vielmehr der erkennende Senat selbst Uber die Klage gegen den Beklagten abschließend entscheiden, ohne daß es einer Bachprüfung dessen bedürfte, ob die Verurteilung der Universität zu Recht oder Unrecht erfolgt ist* Die Klägerin ist in ihrem Klagevorbringen von Anfang an von dem Vorhandensein einer andorweiten Ersatzmöglichkeit ausgegangen, indem sie stets die Auffassung vertreten hat, daß die Universität für den Beklagten Br.	einzustehen	habe.	Bas diese ihre Auf-
fassung bestätigendeund ihr einen entsprechenden Anspruch gewährende Oberlandesgericfctliehe Urteil ist reebtskräftig geworden, so daß die Klägerin nunmehr etwas anderes nicht
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mehr geltend machen kann. Zwar ist die Rechtskraft erst nach dem Erlaß des Berufungsurteils eingetreten. Sie kann aber trotzdem vom Revisionsgericht berücksichtigt werden»
Die Zurückverweisung der Sache an dae Berufungsgericht müßte bei einer Fallgestaltung wie der hier gegebenen als eine leere, durch beachtliche Erwägungen nicht zu rechtfertigende Formalität angesehen werden. Denn das Berufungsgericht müßte angesichts der von ihm zu berücksichtigenden Rechtskraft seines gegen die Universität ergangenen Urteils in' jedem Fall, ohne daß es noch weiterer Sachaufklärung und Tatsachenfeststellungen bedürfte, die Klage gegen den Beklagten Dr.	abweisen.	Da	das	Berufungsgericht
 mithin unter keinerlei rechtlichen Gesichtspunkten eine andere Entscheidung troffen kann, muß auch der erkennende Senat befugt sein, die - zwar erst nach Erlaß des Berufungs-urteils, jedoch unstreitig eingetretene - Rechtskraft des gegen die Universität	ergangenen Urteils zu berück-
sichtigen. Eine Zurückverweisung erschiene einnwirdig und überflüssig und würde den elementaren Notwendigkeiten für ein zweckmäßiges und schnelles Prozeßverfahren widersprechen (vgl. BCrBZ 10, 350, 357 ff und 18, 98, 106 j aueh LK § 565 Abs. 3 ZPO Kr. 2; ferner Arens, Arch.ziv.Fr. 161 ^1962/, 177 ff, besonders 212)*
Nach alledem muß das Berufungsurteil, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, aufgehoben und muß die Berufung der Klägerin, soweit sie die Klage gegen den Beamten betrifft, in vollem Umfang zürückgewiesen werden.
Die Kosten des Revisionsverfahrens und die gesamten außergerichtlichen Kosten des Beklagten Dr. EflBI sind der Klägerin bereits jetzt gemäß § 91 ZPO aufzuerlegen,
 während die Kostenentscheidung im Übrigen zweckmäßigerweise der späteren Entscheidung des Berufungsgerichts Vorbehalten
 Pngendarm	Br.	Kreft	Dr.	Arndt
 Br. Beyer
 Br. Hußla