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BGH

Gericht: BGH

b) Unter "Bereich”, innerhalb dessen nach der Vertretungsordnung die dort genannten Behörden zur Vertretung des Bundesfiskus im Geschäftsbereich der Bundesfinanzverwaltung zuständig sind, ist nicht nur allein der ö r t -liehe Zusammenhang (örtliche Zustänöigkeit), sondern zugleich der g e g e ns t ä n d 1 i c h e Zusammenhang ( s a c h liehe Zuständigkeit) zu verstehen j in dem der geltend gemachte Anspruch zu dem von den genannten Behörden verwalteten Vermögen steht. Dezember 1958 meldete die Klägerin bei der unter Berufung auf das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5- November 1957 -AKG -(BGBl I, 1747) u.a. den Verlust des D. AKG Schäden, wie sie von der Klägerin geltend gemacht würden, einer besonderen gesetzlichen Regelung Vorbehalten seien und daher dem Anträge zur Zeit nicht entsprochen werden könne, sondern die vorgesehene gesetzliche Regelung abgewartet werden müsse. Unrichtig ist zunächst die Ansicht der Revision, eine Klageabweisung wegen nicht ordnungsgemäßer gosotz- ] licher Vertretung hätte, selbst wenn man den Bundesmi- j nister der Finanzen und nicht den Oberfinanzpräsidonton als gesetzlichen Vertreter anschen wollte, schon deshalb nicht erfolgen dürfen, v/eil die Klägerin in der vor dem Landgericht eingereichten Klage sowohl den Bündesministor der Finanzen als auch den P^HHHIKi d0 Hl in als gesetzlichen Vertreter. Dies hat auch dem Willen der Klägerin entsprochen; denn wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, hat sie auf Befragen ausdrücklich erklärt, sie wolle geltend machen, der Bundesminister der Finanzen habe seine Vertretungsbefugnis auf den Oberfinanzpräsidenten "delegiert Die Klägerin hat mithin nach ihrem eigehen Vorbringen nicht wahlweise oder nebeneinander den Bundesminister der Finanzen und den Oberfinanzpräsidenten in als ge- Bei gesetzlicher Vertretung durch den Bundesminister der Finanzen wäre gemäß § 18 ZPO das Landgericht Bonn als allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus örtlich zuständig gewesen. Das Landgericht und das Berufungsgericht sind daher mit Recht davon ausgegangen, daß in den Rechtsstreit nur der Oberfinanzpräsident in HflU als gesetzlicher Vertreter der beklagten eingeführt worden ist. nanzen oder dor Örtlich zuständige Oborfinanzpräsident zur Vertretung der im vorliegenden Pall berufen i3t, geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, es sei heute allgemein anerkannt, daß jeder Bundesminister befugt sei, für seinen Geschäftsbereich die Vertretung des Fiskus allgemein oder für den Einzelfall nachgeordneten Behörden zu übertragen; derartige Anordnungen seien auch in großer Zahl ergangen. Ist aber der Bundesfinanzminister im Rahmen seiner Organisationsgewalt befugt, die Vertretung des Fiskus in seinem Geschäftsbereich zu regeln,(in der Regel in Form eines Erlasses), so kann es keinen Unterschied machen ob er diese Regelung selbst in Form eines neuen Erlasses trifft oder ob er einen noch aus der Zeit des Deutschen Reiches stammenden Erlaß für weitergeltend erklärt (vgl. 1.) Die Revision will aus den Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes eine solche gesetzliche Vertretungsbefugnis der Oberfinanzpräsidenten hinsichtlich eines Anspruchs, wie er hier geltend gemacht wird, herleiten. leiten gewesen, wenn sich die Oberfinanzdirektion sachlich mit gegen die beklagte gerichteten Anträgen von Reparationsgeschädigten befaßt hätte« ln dieser Weise aber sei die Oberfinanzdirektion nicht tätig geworden« Im Gegenteil habe Regierungsrat Bienert bei seiner informatorischen Befragung erklärt, daß er als Sachbearbeiter solche Anträge nicht bearbeitet hätte, da er hierzu "von vornherein unzuständig" gewesen wäre . 2«) Ob das Berufungsgericht damit das Allgemeine Kriegsfolgengesetz mit zutreffender Begründung abschließend auch unter dem Gesichtspunkt einer gesetzlichen Regelung der Vertretung des Fiskus gewürdigt hat, unterliegt erheblichen Zweifeln. Jedoch ist eine solche "gesetzliche" Regelung der Vertretung des Fiskus durch die Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes jedenfalls hinsichtlich des hier geltend gemachten Anspruchs zu verneinen. Gemäß § 27 Abs. 1 Ziff.1 AKG ist bei Ansprüchen, soweit sie nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vom Bund bereits zu erfüllen sind, die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektionen ausdrücklich in ihrer Eigenschaft als Anmeldestellen gegeben. Damit ist aber für eine Verwaltungstätigkeit auf diesem Gebiet zur Zeit noch kein Raum, so daß insoweit auch nicht von einer Tätigkeit der Oberfinanzdirektionen im Bereich ihrer Verwaltung, d,h. Es kann daher der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie die Ansicht vertritt, gehe man von der Zulässigkeit einer Feststellungsklage auch bereits vor der in § 3 AKG vorbehaltenen gesetzlichen Regelung aus, so ergebe sich schon aus dem sachlichen Zusammenhang der Bearbeitung aller mit dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz zusammenhängender Angelegenheiten durch die Oberfinanzdirektionen deren Zuständigkeit zur Vertretung des Bundes bei solchen Klagen, sei es, daß es sich um nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz bereits geregelten Ansprüche handele, wobei die Zuständigkeit in § 27 AKG ausdrücklich ausgesprochen sei, sei es, daß es sich um die nach § 3 AKG einer Re-, gelung vorbehöltenen Ansprüche handele, wenn es hierbei auch an einer ausdrücklichen Zuständigkeitsregelung im Allgemeinen Kriegsfolgengeeetz fehle« für die nach dem Kriegsfolgengesetz zu erfüllenden Ansprüche begründet wird» Sie verkennt aber, daß dann, wenn bei der Oberfinanzdirektion, wie es hier der Fall war, ein unter den Vorbehalt des § 3 Ziff.2 AKG fallender Schaden angemeldet wird, die Oberfinazdirektion zwar auch eine Entscheidung trifft, aber nicht wie bei nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz geregelten Ansprüchen als Anmeldestelle in eine materielle Prüfung des Vorganges eintritt, sondern durch ihren Bescheid nur ihre nicht gegebene Zuständigkeit zu dem Ausdruck bringt* Sie lehnt damit den geltend gemachten Anspruch nicht als solchen ab, sondern ihr ablehnender Bescheid besagt nur, wie es auch in dem hier vorliegenden Bescheid vom 29* September 1959 zu dem Ausdruck kommt, daß dem Anträge (mangels vorhandener Zuständigkeit) nicht entsprochen werden kann, da nach § 3 AKG die Behandlung eines solchen Anspruchs einer besonderen gesetzlichen Regelung Vorbehalten ist und diese abgewartet werden muß«, Besteht die Bearbeitung der Angelegenheit durch die Oberfinanzdirektion aber nur darin, daß sie ihre Unzuständigkeit feststellt und diese dem Antragsteller bekanntgibt, so läßt sich aus dieser Bearbeitung nicht der gleiche sächliche Zusammenhang folgern, wie er bei der Bearbeitung eines im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz bereits abschließend geregelten Anspruches vorliegt. Vo Mit Hecht hat daher das Berufungsgericht geprüft, ob nach der in der Vertretungsordnung von 1922 selbst niedergelegten Regelung im vorliegenden Fall der Bundesrninister der Finanzen oder der Oberfinanzpräsident in H( zur Vertretung des Bundesfiskus berufen ist» Wenn es in § 1 Ziff* 2 a) und b) heißt, zur Vertretung des Reichsfiskus im übrigen (nämlich von Steuerangelegenheiten und Maßnahmen der Vollstreckung abgesehen) seien die OberiinanzErthidenten « und weitere höhere Behörden für die Bereiche ihrer Verwaltung berufen, während in Angelegenheiten der Reichsfinanzverwaltung der Reichsminister der Finanzen zur Vertretung berufen sei, so deuten die Worte "für die Bereiche ihrer Verwaltungen” darauf hin, daß hiermit ein örtlicher und sachlicher Zuständigkeitsbereich gemeint ist«, Wollte man anderer Ansicht sein, so würde sich, de das gesamte Bundesfinanzvermögen der Verwaltung der Oberfinanzpräsidenten untersteht, die Folge ergeben, daß den Oberfinanzpräsidenten durch die Vertretungsordnung die Vertretungsbefugnis allgemein für alle mit dem Fiskalvermögen zusammenhängenden Angelegenheiten übertragen ist, und es wäre nicht ersichtlich, in welchen Angelegenheiten der BundesfinanzVerwaltung noch Daß eine solche Allgemeindelegation auf die Oberfinanzpräsidenten nicht gewollt ist, ergibt sich auch bereits aus dem Wortlaut des § 1 Ziff» 2 a) der Vertretungsverordnung o Hierin sind Behörden angeführt, die in ihrem Aufgabenkreis. örtlich nicht auf einen bestimmten Bezirk beschränkt sind; damit wird aber klargestellt, daß in bestimmten Angelegenheiten der Oberfinanzpräsi-dent trotz gegebener Örtlicher Beziehungen nicht vertretungsberechtigt ist, weil diese Angelegenheiten nicht zu seinem sachlichen Aufgabenbereich gehöreno Daraus ist aber zu folgern, daß der Oberfinanzpräsident nur dann die Vertretungsbefugnis hat, wenn es sich um die Regelung einer zu seinen Verwaltungsaufgaben gehörenden Angeleg en^-heit handelto Von einer solchen Beschränkung auf die funktionelle Zuständigkeit der Oberfinanzpräsidenten geht auch der Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 7»Fcbruar 1957 aus, wenn es in ihm heißt: "Es werden wie bisher lediglich die Rechtsstreitigkeiten des Bundesfinanzministcriums von meinem Hause selbst geführt. b) Diese auf die funktionelle Zuständigkeit abstellende Auslegung der Vertretüngsordnung von 1922 entspricht auch der bestehenden Verwaltungstradition, wonach die prozessuale Vertretung des Fiskus nicht als besondere Aufgabe der Verwaltung, sondern als ein Teil der Verwaltung des Piskalvermögens angesehen wird (HG in JW 1910, 123)o Ist eine nachgeordnete Behörde berechtigt, selbständig für den Fiskus in bestimmten Angelegenheiten zu handeln, Verträge abzuschließen usw., dann soll sie die betreffenden fiskalischen Vermögensinteressen auch in Prozessen wahrnehmen können0 Bereits in dem schon erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12* Dezember 1952 ist ausgeführt, daß dann, wenn SonderVorschriften über die Vertretung fehlen, die Natur der Sache ergebe, wer im Einzelfall den Fiskus vertrete, wenn Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht würden. Zwar hat diese Entscheidung dann weiter ausgeführts Nun ergebe aber das Gesetz Über die Finanzverwaltung vom 60 September 1950 (BGBl, 448) - FVG insbesondere in seinen ?§ 1, 3, 5 und 6, daß das Vermögen äes Bundes grundsätzlich von den BundesVermögens- und Bauabteilungen der Oberfinanzdirektionen in ihrer Eigenschaft als Bundesbehörden verwaltet werde, denen der Oberfinanzpräsident in seiner Eigenschaft als Bundesbeamter verstehe. Die Vermutung spreche also dafür, daß bei Klagen, die sich gegen das inzwischen auf den Bunc| übergegangene allgemeine Finanzvermögen des Reiches richten, der örtlich zuständige Oberfinanzpräsident zur Vertretung des Fiskus sowohl des Reiches wie des Bundes berufen sei. Dezember 1952 ergäben nur, daß, falls eine andere Regelung nicht getroffen sei, der gegenständliche■Zusammenhang der gegen den Bund geltend gemachten Forderung dafür maßgebend sei, welche Bundesbehörde in dem Rechtsstreit zur Vertretung berufen sei. Richte sich aber die Klage gegen das allgemeine Finanzvermögen des Eundes* ohne daß eine besondere Regelung der Vertretung bestehe und ohne daß aus dem gegenständlichen Zusammenhang ein zur Vertretung befugter, örtlich zuständiger Oberfinanzpräsident bestimmt werden könne, so könne die nur von dem Bundesminister' der Finanzen als der allen Oberfinanzpräsidenten Vorgesetzten Dienststelle des Bundes vertreten werden« Aus diesen Ausführungen erhellt> daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dort, wo es an bestimmten Vertretungsvorschriften fehlt, aus allgemeinen Grundsätzen eine Vertretungsbefugnis eines Dienststellen-letters nur insoweit angenommen werden kann, als ihm für einen Örtlichen u n d sachlichen Zuständigkeitskreis ein Verwaltungszweig allgemein zur selbständigen Erledigung übertragen ist. Für ihre Ansicht kann die Revision auch nichts aus den von ihr angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in IM Nr. 1 zu $ 3 AKG und Nr. 1 - richtig Nr. 3 - Denn einmal besteht hier in der Vertretungsordnung von 1922 eine ausdrückliche Regelung, zu dem anderen trägt diese Regelung der genannten Tendenz sogar insofern Rechnung, als sie den Oberfinanzpräsidenten in allen den Angelegenheiten die Vertretungsbefugnis einräumt, in denen sie auch funktionell zuständig sind. Für die Vertretungsbefugnis des Oberfinanzpräsidehten nach der Vertretungsordnung ist daher nicht die örtliche Bezogenheit des geltend gemachten Ansprüche allein ausreichend, sondern es muß daneben auch ein gegenständlicher Zusammenhang gegeben sein; zu der Örtlichen Bezogenheit muß noch hinzukommen, daß es sich um von den Gberfinanz-präsidenten verwaltetes Vermögen handelt, das mit dem streitigen Rechtsverhältnis in einem konkreten Zusammenhang steht«, 2.) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen* daß die hier streitigen Ansprüche nicht in einem gegenständlichen Zusammenhang mit den Verwaltungsaufgaben des Oberfinanzpräsidenten in stehen. Die Revision übersieht hierbei, daß sich das Berufungs gericht in diesem Zusammenhang nicht mit der funktionellen Zuständigkeit des Bundesministers der Finanzen innerhalb der Bundesfinanzverwaltung auseinandersetzt, sondern nur ausführt, daß der Bundesminister der Finanzen (die Bundesfinanzverwaltung) innerhalb der Bundesministerien ressortmäßig der gesetzliche Vertreter des Bundesfiskus sei, und hieran die Schlußfolgerung knüpft, daß die Frage einer Entschädigung der Reparationsgeschädigten unter den Ressortaufgaben der Bunde.sministerien nur dem Kreis des Bundesministers der Finanzen nahestehe« Sicherlich gehören, wie die Revision es meint, in den Bereich der Fiskalverwaltung auch die Verbindlichkeiten des Bundes, aber wenn in sie betreffenden Rechtsstreitigkeiten der Oberfinanzpräsident vertretungsbefugt sein soll, dann muß neben seiner Örtlichen auch eine sachliche Bezogenheit gegeben sein. c) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch stellt aber eine solche “isolierte" Verbindlichkeit dar, denn eine Verwaltungstätigkeit auf dem Gebiete der Reparationsschäden, wie sie hier Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs sind, ist weder den Oberfinanzdirektionen noch sonst irgend einer Stelle eingeräumt. Damit ist aber für eine Verwoltungs-tätigkeit auf diesem Gebiet, wie bereits oben bei Erörterung der Übertragung der Vertretung durch "Gesetz" dargetan, bisher noch kein Raum, so daß insoweit auch nicht von einer Tätigkeit der Oberfinanzdircktionen im Bereich ihrer Verwaltung gesprochen werden kann. Unzutreffend sind ferner die Ausführungen der Revision, ein sachlicher Zusammenhang sei dadurch gegeben, daß zu dem der Verwaltung der Oberfinanzdirektion unterliegenden Vermögen des Bundes auch das Recht gehöre, zur Erfüllung der dem Staat und damit der Allgemeinheit auferlegten Reparationen Enteignungen einzelner Gegenstände durchzuführen. einer Verneinung des gegenständlichen Zusammenhanges mit den einzelnen, dem Enteignungsrecht unterliegenden und durch die Reparation enteigneten Gegenständen zu führen„ Gleichgültig, wie auch immer die Maßnahme der erfolgten Reparationen rechtlich zu würdigen sein mögen, in jedem Falle ist nicht ersichtlich, und auch die Revision trägt hierzu nichts vor, woraus auf eine irgendwie geartete Zuständigkeit der Oberfinanzdirektionen anläßlich der erfolgten Reparationen geschlossen werden könnte» Die in der Vergangenheit liegenden Ereignisse geben entgegen der Ansicht der Revision keinen Anknüpfungspunkt für eine Vertretungsbefugnis der Oberfinanzdirektionen. Dieser gegenständliche Zusammenhang kann entgegen den Ausführungen der Revision auch nicht darin gefunden werden, daß die Oberfinanzdirektionen schon für ihren Bezirk mit den Rechtsfolgen aus den Tatbeständen der Reparationen befaßt seien, indem sie bei der Erfassung der innerdeutschen Reparationsverluste mitgewirkt und Richtlinien für die Behandlung von eingetretenen und drohenden Reparations-Schäden im Besteuerungsverfahren und bei Aufstellung der RM-Schlußbilanzen und der BM-Eröffnungsbilanzen erlassen hätten. Deshalb hat auch insoweit das Berufungsgericht zutreffend gefolgert, daß hieraus Schlüsse für eine funktionelle Zuständigkeit der Oberfinanzdirektionen in Fragen der Entschädigung wegen erlittener Reparationsschäden nicht gezogen werden könnten. fassen diese aber nur in steuerrechtlicher Hinsicht,, Zu den Vorgängen als solchen tritt die Steuerbehörde in keine sachliche Bezogenheit, so daß man von einem gegenständlichen Zusammenhang, wie die Revision ihn sehen will, nicht sprechen kann. Wenn sich die Revision in diesem Zusammenhang auf den Vertrauensschutz des Staatsbürgers beruft, so verkennt sie, daß es bei der gesetzlichen Vertretung einen Vertrauensschutz wie etwa bei der rechtsgeschaft-lichen Vollmacht (Anscheinsvollmacht) gar nicht geben kann, da es sich hier immer nur, wie auch das Berufungsgericht sagt, um die Frage des richtigen gesetzlichen Vertreters handelt« Es ist nun zwar der Revision zuzugeben» daß dadurch, daß der Bundesminister der Finanzen die Vertretung des Fiskus durch innere Verwaltungsanordnungen, die*dem Staatsbürger in der Regel gar nicht zur Kenntnis kommen, festlegen kann, für den, der eine Klage gegen den Fiskus Aber solche Schwieri, keiten können sich auch bei der Ermittlung sonstiger gesetzlicher Vertreter hereusstellen, und jeder Prozeßgegner des Fiskus hat, wenn bei Klageerhebung Zweifel an der Vertretung bestehen, die keine Schwierigkeit bietende Möglichkeit, eine Erklärung des Ministers oder der ihm untergeordneten Behörde hierüber herbeizuführen.

Zitierte Normen: § 56 ZPO Art. 65 GG § 3 FVG § 18 ZPO
AKGVertretungFinanzAnspruchOberfinanzpräsidentenVertretungsordnungKlägerinRegelungRevision

Volltext der Entscheidung

NäcnsciiJ-agewtsi-A;	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
2223 064
Bestimmungen über die Vertretung des Reichsfiskus im Ge-^ ÄJhäftsbereich der Reichsfinanzverwaltung v. 18. März 1922, 2entralbl. f.d, Deutsche Reich 1922, 155, Reichssteuerbl. 1922 131, idF v. 2. Februar 1939,	1939,	392, i.V.rait dem Erlaß
 oes Bundesministers der Finanzen vom 7. Februar 1957, V B 6-0 14-32 - 1/57; Allgemeines KriegsfolgenG v. 5- November 1957, BGBl I 1747, §§ 3, 27, 29; ZPO §§ 51, 56 Abs. 1
$,) Zur Frage der gesetzlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen auf Feststellung nach § 3 AKG.
b) Unter "Bereich”, innerhalb dessen nach der Vertretungsordnung die dort genannten Behörden zur Vertretung des Bundesfiskus im Geschäftsbereich der Bundesfinanzverwaltung zuständig sind, ist nicht nur allein der ö r t -liehe Zusammenhang (örtliche Zustänöigkeit), sondern zugleich der g e g e ns t ä n d 1 i c h e Zusammenhang ( s a c h liehe Zuständigkeit) zu verstehen j in dem der geltend gemachte Anspruch zu dem von den genannten Behörden verwalteten Vermögen steht.
ßGH,UrtoV. 22. November 1962 III ZR 221/61 OLG Hamburg
LG Hamburg
 Verkündet i 22o November 1962 Haide Justizsekretär c Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen de3 Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Kommanditgesellschaft in Firma "BiflHHP-LflHfc" > vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, Carlos Henrique NoflHH»
GflP E®str.®,
Klägerin und Rovisionoklägorin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 1)r.
gegen
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagto, Hechtsanv/alt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1962 unter Mitwirkung dfes Senatspräsidenten Br. Pagendarm^sowie*der Bundesrichter Dr. Kreft, Br. Hußla, Gähtgens und Dr» Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
1.	Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichtn zu Hamburg vom 29» September 1961 wird zurückgev/ie-sen.
Die Klägerin hat die Kosten dos Revisionorcchts-zuges zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Reederei. Ihr in Schiffsregister des Amtsgerichts HflHD eingetragener Dampfer (P.) "HaflBT', der in	lag,	wurde	am 2. September 1946 von den Besat-
zungsmächten in Besitz genommen und nach Antwerpen überführt, wo die deutsche Besatzung von Bord ging. Über die Beschlagnahme und Ablieferung belegte der Kapitän des Schiffes Verklarung vor dem Amtsgericht	Das	Schiff,
 das in den Listen der "Interalliierten Reparationsagcntur"
(IARA) unter der Nummer geführt war, würde einer belgischen Reederei überschrieben.
Unter dem 23. Dezember 1958 meldete die Klägerin bei der	unter	Berufung auf das
 Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5- November 1957 -AKG -(BGBl I, 1747) u.a. den Verlust des D. "Ha®HP,f als Schaden an. Mit Schreiben vom 29. September 1959 erwiderte die
 hierauf, daß gemäß § 3 Abs.l Ziff.2 AKG Schäden, wie sie von der Klägerin geltend gemacht würden, einer besonderen gesetzlichen Regelung Vorbehalten seien und daher dem Anträge zur Zeit nicht entsprochen werden könne, sondern die vorgesehene gesetzliche Regelung abgewartet werden müsse. Das Schreiben enthielt noch weiterhin einen Hinweis auf die Härteregelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes mit dem Anheinigeben einer	•;
entsprechenden Antragstellung und die Rechtsmittelbcleh-	I
rung, daß es der Klägerin bei anderer Rechtsauf fas sung un-	ij
 bekommen bleibe, wegen des von ihr behaupteten Anspruchs	J
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Klage zu erheben, diese Klegeerhobung aber nach § 29 AKG	;J
nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten vor dom nach	H
der Natur der Ansprüche zuständigen Gericht möglich sei.	1
Eine Klageerhebung durch die Klägerin innerhalb dieser	i
Frist ist nicht erfolgt.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe wegen des Ver-
 
lustes dieses Schiffes ein Anspruch gegen die beklagte
 Aufopferung zu'. Außerdem, so meint sic, sei dei: Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, aus Geschäftsführung ohne Auftrag sowie aus völkerrechtlichen Gesichtspunkten herzuleiten, wobei allerdings die Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs dem Gesetzecvorbehalt des § 3 AKG unterliege.
Sie hat beantragt,
 festzusteilen, daß die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte habe, der Klägerin für den
 tionszwecken erwachsenen VermögensVerlust in Höhe des Wertes einzustehen, den der T)."Ha®P am Verlusttage gehabt habe, wobei die Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs dem Gcoct zesvorbehalt nach § 3 AKG unterliege,
 hilfsweise,
festzustellen, daß der Klägerin aus der Ablieferung des T)."Ha®®" zu Reparationszwecken ein do Gesetzesvorbehalt nach § 3 AKG unterliegender Anspruch gegen die Beklagte auf Wertersatz auo dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, auf Entschädigung nach den Grundsätzen der Enteignung oder Aufopferung, auf Ersatz ihre Aufwendungen aus dem Gesichtspunkt der Geschäfte führung ohne Auftrag und auf Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der in den Art.3 und 5 dos 6. Teiles des Überleitungsvertrages übernommenen Verpflichtungen zusteht.
beten. Sie hat die Einrede der mangelnden gesetzlichen
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nach den Grundsätzen der Enteignung oder
 aus der Ablieferung des I). "Hai
 zu Rcpora-
Me beklagte
 
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Vertretung sowie der örtlichen Unzuständigkeit den angerufenen Gerichts erhoben und dazu ausgeführt: Nach den noch heute geltenden "Bestimmungen über die Vertretung des Reichsfiskus im Geschäftsbereich der Reichsfinanz-verwaltung" (Vertretungsordnung vom 18. März 1922 idF vom 2. Februar 1939 - abgedruckt in DJ 1939 > 392 - sei nicht der Oberfinanzpräsident, sondern der Bundesmini-ster der Finanzen zur Vertretung der BfHHHHHB befugt. Die Regelung von Reparationoschäden gehöre zu dem Aufgabenbereich des Bundesministers der Finanzen, da dieser Fragenkomplex von erheblicher Tragweite sei und seine Bearbeitung in einer Hand liegen müsse. Der Bundesminister der Finanzen habe auch keine besondere Anordnung erlassen, daß dieser Fragenkomplex zu dem Bereich der OSHHHHIB)-gehöre, und habe auch nicht die PrözeJ3führung durch die	genehmigt.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben
 Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren vor dom Landgericht gestellten Antrag weiter.
Die beklagte BflHHBHHHl bittet, die Revision zurückzuv/eisen.
Entscheidungsgründ e_^
Da der § 56 ZPO die Amtsprüfung für den Nachweis der gesetzlichen Vertretung*(§ 51 ZPO) vorschreibt und diese Prüfung jeder Sachprüfung und sogar der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges vorauszugehen hat (RG JV/ 1923, 122) und in jeder Lage des Verfahrens, selbst in der Revisionsinstanz, geboten ist, hat das Berufungsgericht mit Recht zuerst auf die Prüfung dieser Frage abgcstellt. Es hat dabei, wie die folgenden Ausführungen ergeben, mit
 
Recht die Klage abgewiesen, v/eil die beklagte Bt
 mangels Vertretungsbefugnis dos Oberfinanzpräsidenten in HVH) im Prozeß nicht ordnungsmäßig vertreten ist.
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I.
Unrichtig ist zunächst die Ansicht der Revision, eine Klageabweisung wegen nicht ordnungsgemäßer gosotz- ] licher Vertretung hätte, selbst wenn man den Bundesmi- j nister der Finanzen und nicht den Oberfinanzpräsidonton als gesetzlichen Vertreter anschen wollte, schon deshalb nicht erfolgen dürfen, v/eil die Klägerin in der vor dem Landgericht eingereichten Klage sowohl den Bündesministor der Finanzen als auch den P^HHHIKi d0 Hl in	als gesetzlichen Vertreter. der beklagten	benannt	habe	und	das	Gericht die Klage
 an den gesetzlichen Vertreter habe zustcllen wollen«, Bern Bundesminister der Finanzen sei aber die Klageschrift vorgelegt worden, und der Vertreter des Bundesministers der Finanzen, Ministerialrat Br.F^BV» sei auch bereits im ersten Verhandlungstermin vorudera Landgericht erschienen.
Dem ist entgegenzuhalten, daß das Landgericht die Klage nur der	zugestellt	hat,
 also nach dem Klagerubrum davon ausgegangen ist, daß der Oberfinanzpräsident als gesetzlicher Vertreter der Klägerin bezeichnet sei. Dies hat auch dem Willen der Klägerin entsprochen; denn wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, hat sie auf Befragen ausdrücklich erklärt, sie wolle geltend machen, der Bundesminister der Finanzen habe seine Vertretungsbefugnis auf den Oberfinanzpräsidenten "delegiert
 Die Klägerin hat mithin nach ihrem eigehen Vorbringen nicht wahlweise oder nebeneinander den Bundesminister der Finanzen und den Oberfinanzpräsidenten in	als	ge-
setzliche Vertreter benannt. Bei gesetzlicher Vertretung durch den Bundesminister der Finanzen wäre gemäß § 18 ZPO das Landgericht Bonn als allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus örtlich zuständig gewesen. Vor diesem Gericht wollte die Klägerin, wie sic vor dem Revisionsgericht ausdrücklich vorgetragen hat, aber gerade nicht ihre Klage erheben. Entsprechend der an die Obcrfinanzdirek-tion erfolgten Klagezustellung ist daher Rechtsanwalt Br. Hasfll auch nur als Prozeßbevollmächtigter des Oberfinanzpräsidenten und.nicht als Prozcßbcvollmächtigter des Bundesministers der Finanzen aufgetreten. Das ergibt sich eindeutig daraus, daß er in erster Linie die Einrede der mangelnden gesetzlichen Vertretungsbefugnis des Oberfinanzpräsidenten erhoben hat. Eine solche Einrede hat er nur als Prozeßbevollmächtigter des Oberfinanzpräsidenten erheben können. Dafür aber, daß er den weiterhin gestellten Klageabweisungsantrag auch als Prozeß-bevollmächtigter des Bundesministero der Finanzen gestellt haben sollte, sind keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Die Klage war dem Bundesministercder Finanzen nicht zugestellt worden, so daß er zur Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten keine Veranlassung hatte. Dabei ist cs unerheblich, daß die Klage dem Bundesminister der Finanzen vorgelegt worden ist und er einen Ministerialbeamten zu dem Verhandlung termin entsandt hat. Dies spricht allenfalls für sein Interesse an dem gegen die ihm unterstellte Behörde geführten Rechtsstreit, läßt aber nicht die Schlußfolgerung zu, daß er auch durch Rechtsanwalt Dr.Hasche vertreten sein wollte.
Anders wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Bundesminister dor Finanzen den Oberfinanzpräsidenten in	ermächtigt	hätte,	den	Rechtsstreit in seinem
 Namen zu führen, oder wenn er die Prozeßführung des Oberfinanzpräsidenten genehmigt hätte (s.hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 15.März 1962 III ZR 211/60 S.7 u.8^
 
Für eine Ermächtigung oder Genehmigung sind aber irgendwelche Anhaltspunkte nicht gegeben. Aus der Sachlage ergibt sich vielmehr das Gegenteil.
Das Landgericht und das Berufungsgericht sind daher mit Recht davon ausgegangen, daß in den Rechtsstreit nur der Oberfinanzpräsident in HflU als gesetzlicher Vertreter der beklagten	eingeführt	worden	ist.
II.
Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus - was sich bei der Klägerin bereits aus dem von ihr gewählten Klagerubrum ergibt daß der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch in den Geschäftsbereich dör Bundesfinanzverwaltung fällt. Die Klägerin ist jedoch der Ansicht, daß als befugter Vertreter der beklagten B( in diesem Rechtsstreit der Oberfinanzpräsident in Ht anzusehen sei, während die beklagte Bundesrepublik als ihren für den Rechtsstreit befugten Vertreter den Bundes-minister der Finanzen bezeichnet.
Die Präge, ob der hier geltend gemachte Anspruch in den Geschäftsbereich der Bundesfinanzverwaltung fällt oder nicht, kann offen bleiben. Fällt er nicht in diesen Geschäftsbereich, so liegt kein Anhalt dafür vor, inwiefern der Oberfinanzpräsident in	zur Vertretung der be-
klagten B§H1B berufen ist. Gehört der Anspruch aber in den Geschäftsbereich der Bundcsfinanzverwaltung, ergibt sich hieraus nicht die Vertretungsbefugnis der Oberfinanzdirektion in	wie	im folgenden ausge-
führt werden wird. .
III.
I.) Bei der Prüfung, ob der Bundesminister der Pi-
nanzen oder dor Örtlich zuständige Oborfinanzpräsident zur Vertretung der	im	vorliegenden	Pall
 berufen i3t, geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, es sei heute allgemein anerkannt, daß jeder Bundesminister befugt sei, für seinen Geschäftsbereich die Vertretung des Fiskus allgemein oder für den Einzelfall nachgeordneten Behörden zu übertragen; derartige Anordnungen seien auch in großer Zahl ergangen.
Es handelt sich hierbei um den !A$£s.fluß der nicht gesetzlich eingeschränkten Organisationsgev/ult.,der einzelnen Bundesminister, die gemäß Art.65 GG ihren Geschäfts bereich selbständig und unter eigener Verantwortung leiten. Ist aber der Bundesfinanzminister im Rahmen seiner Organisationsgewalt befugt, die Vertretung des Fiskus in seinem Geschäftsbereich zu regeln,(in der Regel in Form eines Erlasses), so kann es keinen Unterschied machen ob er diese Regelung selbst in Form eines neuen Erlasses trifft oder ob er einen noch aus der Zeit des Deutschen Reiches stammenden Erlaß für weitergeltend erklärt (vgl. Gieso-Schunck, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland I960, Anm. II zu Art.655 Stein-Jonas-Schönkc, ZPO 18. Aufl. §18 Anm.11$ Staudinger-Coing, BGB 11.Auf1. Vorbem. 53a a) und e) vor § 164)«
Die Erklärung einer solchen Weitergeltung ist aber durch den Bundesfinanzininister erfolgt. In seinem Erlaß vom 7. Februar 1957 — V B/6-01432-1/57- wird hierzu bestimmt;
'’Prozeßführung s
1.) Grundsätzliche Regelung;
Es werden, wie bisher, lediglich die Rechtsstroi-tigkeiten des Bundesfinanzministeriuras von meinem Hause selbst geführt. Alle übrigen Verfahren dagegen führen in Anwendung der Bestimmungen über die Vor-
 
tretung des Reicbsfiskue im Geschäftsbereich der Reichsf inarizverwaltung vom 18. ?«ärz 1922 idF vom 28. Januar 1939 (ABI. der Reichsfinanzverwaltung 1939 Seite 19) die hierfür zuständigen Oberfinanzdirek-tionen oder die von diesen allgemein oder im einzelnen Fall beauftragten Stellen".
Im übrigen sieht der Erlaß die Möglichkeit, Einzelanordnungen zu treffen, vor; von dieser Möglichkeit ist hier nicht Gebrauch gemacht worden.
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Weitergeltung der Vertretungsordnung von 1922 angenommen.
2.) Diese Beurteilung steht auch nicht im Widerspruch zu den von der Revision angezogenen Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 12. Dezember 1952 (BGH2 8, 197, 200 ff) und vom 14. Dezember 1955 (BGHZ 19, 258, 261).
Es trifft zu, daß in beiden Urteilen ausgesprochen ist, während früher die Fiskalvertretung des Reiches teils durch Gesetz, teils durch Verwaltungsanordnung genau geregelt gewesen sei, fehle es ersichtlich bis heute an einer Bundesvertretungsordnung, und es ließen sich keine Sondervorschriften darüber ermitteln, wer heute in Fiskalprosessen zur Vertretung des Bundes berufen sei.
In beiden Urteilen ging es wesentlich um die Frage, welche Behörde der	in Rechtsstreitigkeiten
 gegen das Deutsche Reich zur Vertretung berufen sei, und ob mangels ausdrücklicher Vorsorge für die Vertretung des Fiskus überhaupt die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Fiskus des Reiches und des Bundes möglich sei.
10 -
Zur Zeit des Erlasses dieser Urteile lagen noch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß die Vertretungsordnung von 1922, die die Vertretung des Reichsfiskus ln Rechtsstreitigkeiten regelt, auch in der weiter in Geltung war. Es konnte auch die Weitergeltung einer, solchen Verwaltungsanweisung aus der Zeit des Deutschen Reiches nicht ohne weiteres vermutet werden.
Sie hing ausschließlich vom Willen des für eine solche Verwaltungsanweisung zuständigen Organes ab, der zur Zeit des Erlasses der beiden Urteile noch nicht zu dem Ausdruck gekommen war.
In beiden Urteilen ist jedoch ausdrücklich der Vorrang einer besonderen Regelung, wie sie die Vertretungsordnung von 1922 darstellt, anerkannt.
IV.
Die hiernach anzuwendende■Vertretungsordnung von 1922 gilt nach ihrer Einleitung nur, “soweit über die Vertretung, des Reichsfiskus keine gesetzlichen Vorschriften bestehen«11
1.) Die Revision will aus den Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes eine solche gesetzliche Vertretungsbefugnis der Oberfinanzpräsidenten hinsichtlich eines Anspruchs, wie er hier geltend gemacht wird, herleiten.
Das Berufungsgericht hatte im Blick auf das Allgemeine Kriegsfolgengesetz ausgeführt: Zwar habe die Oberfinanzdirektion	den	Antrag	der	Klägerin vom
23« Dezember 1958 als Anmeldung einer gegen das Deutsche Reich gerichteten Forderung nach dem inzwischen in Kraft getretenen Allgemeinen Kriegsfolgengesetz aufgefaf3t und beschieden. Dies sei aber auf Grund der ausdrücklichen Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 27 - 29) erfolgt. Etwas anderes wäre hur dann aus einer Verwaltungsübung abzu-
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leiten gewesen, wenn sich die Oberfinanzdirektion sachlich mit gegen die beklagte	gerichteten
 Anträgen von Reparationsgeschädigten befaßt hätte« ln dieser Weise aber sei die Oberfinanzdirektion nicht tätig geworden« Im Gegenteil habe Regierungsrat Bienert bei seiner informatorischen Befragung erklärt, daß er als Sachbearbeiter solche Anträge nicht bearbeitet hätte, da er hierzu "von vornherein unzuständig" gewesen wäre .
2«) Ob das Berufungsgericht damit das Allgemeine Kriegsfolgengesetz mit zutreffender Begründung abschließend auch unter dem Gesichtspunkt einer gesetzlichen Regelung der Vertretung des Fiskus gewürdigt hat, unterliegt erheblichen Zweifeln. Jedoch ist eine solche "gesetzliche" Regelung der Vertretung des Fiskus durch die Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes jedenfalls hinsichtlich des hier geltend gemachten Anspruchs zu verneinen.
Gemäß § 27 Abs. 1 Ziff. 1 AKG ist bei Ansprüchen, soweit sie nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vom Bund bereits zu erfüllen sind, die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektionen ausdrücklich in ihrer Eigenschaft als Anmeldestellen gegeben. Man könnte hieraus vielleicht folgern, daß den Oberfinanzpräsidenten infolge dieser ihrer funktionellen Zuständigkeit insoweit auch eine Ver-tretungsbefugnis in den diese Angelegenheiten betreffenden Rechtsstreitigkeiten zusteht (vgl. F&aux de la Croix, Allgemeines Kriegsfolgengesetz, 1959, Anm. B 4 zu § 29)«
Diese Vertretungsbefugnis der Oberfinanzpräsidenten im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes wäre dann aber nur aus der ihnen übertragenen sachlichen Zuständigkeit als Anmeldestellen zu folgern. Auf dem Gebiet der
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Reparationsschäden ist den Oberfinanzpräsidenten jedoch eine solche sachliche Zuständigkeit nicht eingeräumt, Insoweit sind sie nicht Anmeldestellen. Der § 3 Ziff 2 AKG bestimmt im Gegenteil, daß die Regelung dieser Schäden durch besonderes Gesetz Vorbehalten bleibt. Damit ist aber für eine Verwaltungstätigkeit auf diesem Gebiet zur Zeit noch kein Raum, so daß insoweit auch nicht von einer Tätigkeit der Oberfinanzdirektionen im Bereich ihrer Verwaltung, d,h. in funktioneller Zuständigkeit gesprochen werden kann.
Fehlt es aber bereits hieran, dann ist eine Grundlage, aus der eine gesetzliche Vertretungsbefugnis der Oberfinazprasidenten möglicherweise .hergeleitet werden könnte, nicht vorhanden«*
Es kann daher der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie die Ansicht vertritt, gehe man von der Zulässigkeit einer Feststellungsklage auch bereits vor der in § 3 AKG vorbehaltenen gesetzlichen Regelung aus, so ergebe sich schon aus dem sachlichen Zusammenhang der Bearbeitung aller mit dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz zusammenhängender Angelegenheiten durch die Oberfinanzdirektionen deren Zuständigkeit zur Vertretung des Bundes bei solchen Klagen, sei es, daß es sich um nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz bereits geregelten Ansprüche handele, wobei die Zuständigkeit in § 27 AKG ausdrücklich ausgesprochen sei, sei es, daß es sich um die nach § 3 AKG einer Re-, gelung vorbehöltenen Ansprüche handele, wenn es hierbei auch an einer ausdrücklichen Zuständigkeitsregelung im Allgemeinen Kriegsfolgengeeetz fehle«
Der Revison mag zugegeben werden, daß durch § 27 AKG eine Sachliche Zuständigkeit der Oberfinanzpräsidenten
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für die nach dem Kriegsfolgengesetz zu erfüllenden Ansprüche begründet wird» Sie verkennt aber, daß dann, wenn bei der Oberfinanzdirektion, wie es hier der Fall war, ein unter den Vorbehalt des § 3 Ziff. 2 AKG fallender Schaden angemeldet wird, die Oberfinazdirektion zwar auch eine Entscheidung trifft, aber nicht wie bei nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz geregelten Ansprüchen als Anmeldestelle in eine materielle Prüfung des Vorganges eintritt, sondern durch ihren Bescheid nur ihre nicht gegebene Zuständigkeit zu dem Ausdruck bringt* Sie lehnt damit den geltend gemachten Anspruch nicht als solchen ab, sondern ihr ablehnender Bescheid besagt nur, wie es auch in dem hier vorliegenden Bescheid vom 29* September 1959 zu dem Ausdruck kommt, daß dem Anträge (mangels vorhandener Zuständigkeit) nicht entsprochen werden kann, da nach § 3 AKG die Behandlung eines solchen Anspruchs einer besonderen gesetzlichen Regelung Vorbehalten ist und diese abgewartet werden muß«,
Besteht die Bearbeitung der Angelegenheit durch die Oberfinanzdirektion aber nur darin, daß sie ihre Unzuständigkeit feststellt und diese dem Antragsteller bekanntgibt, so läßt sich aus dieser Bearbeitung nicht der gleiche sächliche Zusammenhang folgern, wie er bei der Bearbeitung eines im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz bereits abschließend geregelten Anspruches vorliegt.
Bine "gesetzliche” Vertretungsregelung ist also hinsichtlich des hier geltend gemachten Anspruchs aus dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht zu entnehmen. Andere "gesetzliche1* Vertretungsregelungen im Sinne der Vertretungsordnung von 1922 sind nicht ersichtlich.
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 Mit Hecht hat daher das Berufungsgericht geprüft, ob nach der in der Vertretungsordnung von 1922 selbst niedergelegten Regelung im vorliegenden Fall der Bundesrninister der Finanzen oder der Oberfinanzpräsident in H( zur Vertretung des Bundesfiskus berufen ist»
Insoweit bestimmt § 1 Vertretungsordnung:
"§ 1
Zur Vertretung des Reichsfiskus bei allen Rechtshandlungen gegenüber Berichten und anderen Behörden, bei allen Rechtastreitigkeiten sowie im schiedsgerichtlichen Verfahren sind, berufen:
lo soweit es sich bei Reichadteuern (•••••••)
um die Durchführung der Besteuerung (»ooooo) oder um Maßnahmen der Strafvollstreckung („„. handelt,
 die Vorsteher der für die Besteuerung (« oder Strafvollstreckung zuständigen Finanzämter;
20 im übrigen
a) die Oberfinanzpräsidenten,
 der Präsident des Reichsfinanzhofs,
 der Präsident der Reichsschuldenverwaltung,
 der Präsident der Reichsmanopolverwaltung
 für Branntwein,
.der Direktor der Reiehsbaudirektion Berlin für die Bereiche ihrer Verwaltungen;
b) in Angelegenheiten der Reichsfinanzverwaltung der Reichsrainister der Finanzen”o
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I«) Bas Berufungsgericht versteht unter dem in der Vertretungsordnung § 1 Ziff. 2a) verwendetem Ausdruck "Bereiche ihrer Verwaltungen” die Zusammenfassung der sachlichen Aufgaben der dort genannten Behörden und vertritt die Auffassung, allein das Belegensein in den örtlichen Zuständigkeitsbereichen genüge nichto Bie Revision meint demgegenüber, die genannte Abgrenzung der Vertretungsordnung sei nicht sachlich sondern allein örtlich aufzufassen«, Ber Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden«
a)	Bereits aus dem G-esamtinhalt der Vertretungsordnung ergibt sich, daß sie nicht nur auf den örtlichen, sondern auf den örtlichen und sachlichen “Bereich” der genannten höheren und obersten Behörden abstellt«,
Wenn es in § 1 Ziff* 2 a) und b) heißt, zur Vertretung des Reichsfiskus im übrigen (nämlich von Steuerangelegenheiten und Maßnahmen der Vollstreckung abgesehen) seien die OberiinanzErthidenten « und weitere höhere Behörden für die Bereiche ihrer Verwaltung berufen, während in Angelegenheiten der Reichsfinanzverwaltung der Reichsminister der Finanzen zur Vertretung berufen sei, so deuten die Worte "für die Bereiche ihrer Verwaltungen” darauf hin, daß hiermit ein örtlicher und sachlicher Zuständigkeitsbereich gemeint ist«, Wollte man anderer Ansicht sein, so würde sich, de das gesamte Bundesfinanzvermögen der Verwaltung der Oberfinanzpräsidenten untersteht, die Folge ergeben, daß den Oberfinanzpräsidenten durch die Vertretungsordnung die Vertretungsbefugnis allgemein für alle mit dem Fiskalvermögen zusammenhängenden Angelegenheiten übertragen ist, und es wäre nicht ersichtlich, in welchen Angelegenheiten der BundesfinanzVerwaltung noch
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eine Vertretungsbefugnis des Bundesministers der Finanzen gegeben sein sollte.»
Daß eine solche Allgemeindelegation auf die Oberfinanzpräsidenten nicht gewollt ist, ergibt sich auch bereits aus dem Wortlaut des § 1 Ziff» 2 a) der Vertretungsverordnung o Hierin sind Behörden angeführt, die in ihrem Aufgabenkreis. örtlich nicht auf einen bestimmten Bezirk beschränkt sind; damit wird aber klargestellt, daß in bestimmten Angelegenheiten der Oberfinanzpräsi-dent trotz gegebener Örtlicher Beziehungen nicht vertretungsberechtigt ist, weil diese Angelegenheiten nicht zu seinem sachlichen Aufgabenbereich gehöreno Daraus ist aber zu folgern, daß der Oberfinanzpräsident nur dann die Vertretungsbefugnis hat, wenn es sich um die Regelung einer zu seinen Verwaltungsaufgaben gehörenden Angeleg en^-heit handelto
 Von einer solchen Beschränkung auf die funktionelle Zuständigkeit der Oberfinanzpräsidenten geht auch der Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 7»Fcbruar 1957 aus, wenn es in ihm heißt: "Es werden wie bisher lediglich die Rechtsstreitigkeiten des Bundesfinanzministcriums von meinem Hause selbst geführt. Alle übrigen. Verfahren dagegen führen in Anwendung der Vertretungsordnung von 1922 die hierfür zuständigen Oberfinanzdirektionen oder die von diesen allgemein oder im Einzelfall beauftragten Stellen"«
b)	Diese auf die funktionelle Zuständigkeit abstellende Auslegung der Vertretüngsordnung von 1922 entspricht auch der bestehenden Verwaltungstradition, wonach die prozessuale Vertretung des Fiskus nicht als besondere Aufgabe der Verwaltung, sondern als ein Teil
 
der Verwaltung des Piskalvermögens angesehen wird (HG in JW 1910, 123)o Ist eine nachgeordnete Behörde berechtigt, selbständig für den Fiskus in bestimmten Angelegenheiten zu handeln, Verträge abzuschließen usw., dann soll sie die betreffenden fiskalischen Vermögensinteressen auch in Prozessen wahrnehmen können0
Diese Auffassung steht auch im Einklang zu grundlegenden Erwägungen über die Vertretung der öffentlichen Hand, wie sie ihren Niederschlag in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefunden haben«,
Bereits in dem schon erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12* Dezember 1952 ist ausgeführt, daß dann, wenn SonderVorschriften über die Vertretung fehlen, die Natur der Sache ergebe, wer im Einzelfall den Fiskus vertrete, wenn Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht würden. In aller Hegel werde ihn diejenige Stelle zu vertreten haben, die das durch den Anspruch betroffene Vermögen zu verwalten habe.
Zwar hat diese Entscheidung dann weiter ausgeführts Nun ergebe aber das Gesetz Über die Finanzverwaltung vom 60 September 1950 (BGBl, 448) - FVG insbesondere in seinen ?§ 1, 3, 5 und 6, daß das Vermögen äes Bundes grundsätzlich von den BundesVermögens- und Bauabteilungen der Oberfinanzdirektionen in ihrer Eigenschaft als Bundesbehörden verwaltet werde, denen der Oberfinanzpräsident in seiner Eigenschaft als Bundesbeamter verstehe. Die Vermutung spreche also dafür, daß bei Klagen, die sich gegen das inzwischen auf den Bunc| übergegangene allgemeine Finanzvermögen des Reiches richten, der örtlich zuständige Oberfinanzpräsident zur Vertretung des Fiskus sowohl des Reiches wie des Bundes berufen sei. ln der Entscheidung
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des Bundesgerichtshofes vom 14. Dezember 1955 ist dann aber ausgesprochen, diese Ausführungen des Urteils vom 12. Dezember 1952 ergäben nur, daß, falls eine andere Regelung nicht getroffen sei, der gegenständliche■Zusammenhang der gegen den Bund geltend gemachten Forderung dafür maßgebend sei, welche Bundesbehörde in dem Rechtsstreit zur Vertretung berufen sei. Richte sich aber die Klage gegen das allgemeine Finanzvermögen des Eundes* ohne daß eine besondere Regelung der Vertretung bestehe und ohne daß aus dem gegenständlichen Zusammenhang ein zur Vertretung befugter, örtlich zuständiger Oberfinanzpräsident bestimmt werden könne, so könne die	nur	von	dem	Bundesminister'	der
 Finanzen als der allen Oberfinanzpräsidenten Vorgesetzten Dienststelle des Bundes vertreten werden«
Aus diesen Ausführungen erhellt> daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dort, wo es an bestimmten Vertretungsvorschriften fehlt, aus allgemeinen Grundsätzen eine Vertretungsbefugnis eines Dienststellen-letters nur insoweit angenommen werden kann, als ihm für einen Örtlichen u n d sachlichen Zuständigkeitskreis ein Verwaltungszweig allgemein zur selbständigen Erledigung übertragen ist.
Die hier vertretene Auffassung, unter dem Ausdruck ’’Bereich" in der Vertretungsordnung sei daher sowohl die örtliche wie die sachliche Zuständigkeit der genannten Behörden zu verstehen,.entspricht daher auch der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Ausdruck gekommenen Tendenz.
Für ihre Ansicht kann die Revision auch nichts aus den von ihr angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in IM Nr. 1 zu $ 3 AKG und Nr. 1 - richtig Nr. 3 -

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zu § 1 AKGr herleiten. In beiden Fällen handelte es sich um Rückgriffsansprüche aus Veräußerungen von Grundstücken, die in den örtlichen Bezirken der betreffenden Oberfinanzpräsidenten lagen und damit auch zu den von ihnen verwalteten Angelegenheiten gehört hatten,so daß neben der Örtlichen hier auch eine sachliche Bezogenheit bestand.
c)	Fehl geht daher auch der Hinweis der Revision auf die "Tendenz zur vertikalen Dekonzentration der Verwaltung". Denn einmal besteht hier in der Vertretungsordnung von 1922 eine ausdrückliche Regelung, zu dem anderen trägt diese Regelung der genannten Tendenz sogar insofern Rechnung, als sie den Oberfinanzpräsidenten in allen den Angelegenheiten die Vertretungsbefugnis einräumt, in denen sie auch funktionell zuständig sind.
Für die Vertretungsbefugnis des Oberfinanzpräsidehten nach der Vertretungsordnung ist daher nicht die örtliche Bezogenheit des geltend gemachten Ansprüche allein ausreichend, sondern es muß daneben auch ein gegenständlicher Zusammenhang gegeben sein; zu der Örtlichen Bezogenheit muß noch hinzukommen, daß es sich um von den Gberfinanz-präsidenten verwaltetes Vermögen handelt, das mit dem streitigen Rechtsverhältnis in einem konkreten Zusammenhang steht«,
2.) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen* daß die hier streitigen Ansprüche nicht in einem gegenständlichen Zusammenhang mit den Verwaltungsaufgaben des Oberfinanzpräsidenten in	stehen.
a)	Die Revision rügt zunächst, daß das Berufungsgericht die funktionelle Zuständigkeit des Oberfinanzpräsidenten abgelehnt und die des Bundesministers der Finanzen bejaht
 
habe mit der Begründung, für die funktionelle Zuständigkeit des Ministers innerhalb der Bundesfinanzverwaltung spreche der Umstand, daß der Bundesminister der Finanzen innerhalb der Bundesregierung Hfederfiihrend 11 bei der Vorbereitung der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung der Reparationsentschädigung sei und daß die Interessenverbände bisher stets mit dem Bundesminister der Finanzen wegen der Einzelheiten der künftigen gesetzlichen Regelung verhandelt hätten* Sie vertritt demgegenüber die Auffassung: Für die vorbehaltene gesetzliche Regelung seien ausschließlich die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes, nicht aber der Bundesminister der Finanzen zuständig« Auch die Frage der Durchführung der auf Grund der künftigen gesetzlichen Regelung zu leistenden Entschädigungszahlungen könne nicht von Einfluß auf die Frage der Zuständigkeit für derzeitige Feststellungsklagen sein, da sich diese Frage, solange die gesetzliche Regelung nicht erfolgt sei, noch gar nicht beantworten lasse«

Die Revision übersieht hierbei, daß sich das Berufungs gericht in diesem Zusammenhang nicht mit der funktionellen Zuständigkeit des Bundesministers der Finanzen innerhalb der Bundesfinanzverwaltung auseinandersetzt, sondern nur ausführt, daß der Bundesminister der Finanzen (die Bundesfinanzverwaltung) innerhalb der Bundesministerien ressortmäßig der gesetzliche Vertreter des Bundesfiskus sei, und hieran die Schlußfolgerung knüpft, daß die Frage einer Entschädigung der Reparationsgeschädigten unter den Ressortaufgaben der Bunde.sministerien nur dem Kreis des Bundesministers der Finanzen nahestehe«
Einer Erörterung insoweit* hätte es gar nicht bedurft, da es, wie oben bereits ausgeführt, offen bleiben kann* ob der Anspruch in den Bereich der Bundesfinanzverwaltung fällt.
b)	Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie den gegenständlichen Zusammenhang der hier streitigen Ansprüche mit den Verwaltungsaufgaben der Oberfinanzpräsi-denten aus § 3 FVG herleiten will, indem sie ausführt:
Nach § 3 FVG habe die Oberfinanzdirektibn die Leitung der Finanzverwaltung des Bundes für ihren Bezirk. Damit sei sachlich und örtlich der Bereich ihrer Zuständigkeit festgelegt. Der FinanzVerwaltung unterliege aber nicht nur das Aktivvermögen des Bundes, sondern auch das Fassivver-mögen. Bei Ansprüchen, die gegen die	er-
hoben würden, könnte es mithin entscheidend nur darauf ankommen, ob der den Anspruch begründende Vorgang sich in dem örtlichen Bezirk einer Oberfinanzdirektion ereignet habe ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen Anspruch gegen oder für die	handele»
Die Revision übersieht hierbei, daß die prozessuale Vertretung des Fiskus, wie bereits ausgeführt, einen Teil der Verwaltung des fiskalischen Vermögens bildet und eine Vertretungsbefugnis infolgedessen immer nur da vorliegt, wo die Behörde eine Verwaltungstätigkeit in freiem und selbständigem Handeln ausüfct.
Sicherlich gehören, wie die Revision es meint, in den Bereich der Fiskalverwaltung auch die Verbindlichkeiten des Bundes, aber wenn in sie betreffenden Rechtsstreitigkeiten der Oberfinanzpräsident vertretungsbefugt sein soll, dann muß neben seiner Örtlichen auch eine sachliche Bezogenheit gegeben sein. Die Verbindlichkeit muß mit einer von dem Oberfinsnzpyäsidenten verwalteten Angelegenheit in einem irgendwie gearteten sachlichen Zusammenhang stehen. Dies ist aber immer dann nicht der Fall, wenn es sich um eine "isolierte'1 Verbindlichkeit
 
handelt, d.h. um eine Verbindlichkeit, bei der es an jeglicher S«3Chbezogenheit zu einer Verwaltungstätigkeit des Oberfinanzpräsidenten fehlt.
c)	Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch stellt aber eine solche “isolierte" Verbindlichkeit dar, denn eine Verwaltungstätigkeit auf dem Gebiete der Reparationsschäden, wie sie hier Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs sind, ist weder den Oberfinanzdirektionen noch sonst irgend einer Stelle eingeräumt. Es fehlt also die Sachbezogenheit zur Verwaltungstätigkeit des Ober-finanzpräsidenteno Die Revision glaubt, diese Sachbezogenheit - allerdings zu Unrecht - bejahen zu können.
Aus dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz ergibt sich eine solche Sachbezogenheit entgegen der Ansicht der Revision nicht. Der § 3 Ziffer 2 AKG bestimmt im Gegenteil, daß die Regelung dieser Schäden durch besonderes Gesetz Vorbehalten bleibt. Damit ist aber für eine Verwoltungs-tätigkeit auf diesem Gebiet, wie bereits oben bei Erörterung der Übertragung der Vertretung durch "Gesetz" dargetan, bisher noch kein Raum, so daß insoweit auch nicht von einer Tätigkeit der Oberfinanzdircktionen im Bereich ihrer Verwaltung gesprochen werden kann.
Unzutreffend sind ferner die Ausführungen der Revision, ein sachlicher Zusammenhang sei dadurch gegeben, daß zu dem der Verwaltung der Oberfinanzdirektion unterliegenden Vermögen des Bundes auch das Recht gehöre, zur Erfüllung der dem Staat und damit der Allgemeinheit auferlegten Reparationen Enteignungen einzelner Gegenstände durchzuführen. Daß die Realisierung dieses zu dem Finanzvermögen gehörenden Rechtes durch unmittelbare Übertragung auf die Besatzungsmächte erfolgt sei, vermöge nicht zu
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einer Verneinung des gegenständlichen Zusammenhanges mit den einzelnen, dem Enteignungsrecht unterliegenden und durch die Reparation enteigneten Gegenständen zu führen„ Gleichgültig, wie auch immer die Maßnahme der erfolgten Reparationen rechtlich zu würdigen sein mögen, in jedem Falle ist nicht ersichtlich, und auch die Revision trägt hierzu nichts vor, woraus auf eine irgendwie geartete Zuständigkeit der Oberfinanzdirektionen anläßlich der erfolgten Reparationen geschlossen werden könnte» Die in der Vergangenheit liegenden Ereignisse geben entgegen der Ansicht der Revision keinen Anknüpfungspunkt für eine Vertretungsbefugnis der Oberfinanzdirektionen. Jedenfalls kann der Umstand allein, daß die Rej>arationsmaßnahmen in ihrem Bezirk durchgeführt worden sind, hierzu nicht ausreichen.
Es fehlt auch insoweit an einem gegenständlichen. Zusammenhang o
Dieser gegenständliche Zusammenhang kann entgegen den Ausführungen der Revision auch nicht darin gefunden werden, daß die Oberfinanzdirektionen schon für ihren Bezirk mit den Rechtsfolgen aus den Tatbeständen der Reparationen befaßt seien, indem sie bei der Erfassung der innerdeutschen Reparationsverluste mitgewirkt und Richtlinien für die Behandlung von eingetretenen und drohenden Reparations-Schäden im Besteuerungsverfahren und bei Aufstellung der RM-Schlußbilanzen und der BM-Eröffnungsbilanzen erlassen hätten. Deshalb hat auch insoweit das Berufungsgericht zutreffend gefolgert, daß hieraus Schlüsse für eine funktionelle Zuständigkeit der Oberfinanzdirektionen in Fragen der Entschädigung wegen erlittener Reparationsschäden nicht gezogen werden könnten. Steuerliche Maßnahmen befassen sich mit den meisten Vorgängen des täglichen Lebens, sie er-
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fassen diese aber nur in steuerrechtlicher Hinsicht,, Zu den Vorgängen als solchen tritt die Steuerbehörde in keine sachliche Bezogenheit, so daß man von einem gegenständlichen Zusammenhang, wie die Revision ihn sehen will, nicht sprechen kann. Die Bearbeitung steuerlicher Auswirkungen erfolgter Reparationen durch die Oberfinanzdirektion in HflBm besagt daher noch nicht, daß sie die Reparations-Schäden zu regeln habe. Deutlicher könnte man vielleicht sagen, die steuerliche Befassung mit Reparationsschäden seitens der Oberfinanzdirektionen besagt noch nicht, daß auch die Reparationsangelegenheiten als solche in ihren sachlichen Verwaltungsbereich gehören«
3«) Ergibt sich aber somit aus der Vertretuneoordnung von 1922 eine Abgrenzung zwischen der Vertretungsbefugnis des Bunäesministers der Finanzen und der Oberfinanzpräsidenten, so liegen auch die Rügen der Revision neben der Sache, Unklarheiten über die Abgrenzung der Prozeßvertretung des Fiskus müßten zu Lasten der beklagten BflBfc-fgt/Km gehen. Wenn sich die Revision in diesem Zusammenhang auf den Vertrauensschutz des Staatsbürgers beruft, so verkennt sie, daß es bei der gesetzlichen Vertretung einen Vertrauensschutz wie etwa bei der rechtsgeschaft-lichen Vollmacht (Anscheinsvollmacht) gar nicht geben kann, da es sich hier immer nur, wie auch das Berufungsgericht sagt, um die Frage des richtigen gesetzlichen Vertreters handelt«
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Es ist nun zwar der Revision zuzugeben» daß dadurch, daß der Bundesminister der Finanzen die Vertretung des Fiskus durch innere Verwaltungsanordnungen, die*dem Staatsbürger in der Regel gar nicht zur Kenntnis kommen, festlegen kann, für den, der eine Klage gegen den Fiskus
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anstrengen will, die Ermittlung des gesetzlichen Vertreters und damit des gemäß § 18 ZPO zuständigen Gerichtes häufig mit Schwierigkeiten verknüpft sein kann. Aber solche Schwieri, keiten können sich auch bei der Ermittlung sonstiger gesetzlicher Vertreter hereusstellen, und jeder Prozeßgegner des Fiskus hat, wenn bei Klageerhebung Zweifel an der Vertretung bestehen, die keine Schwierigkeit bietende Möglichkeit, eine Erklärung des Ministers oder der ihm untergeordneten Behörde hierüber herbeizuführen.
deshalb erweist sich die Revision, da das Berufungsurteil auch sonst einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsirrtum nicht aufweist, als unbegründet und muß zurückgewiesen werden.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Klägerin gemäß § 97 ZPO zu tragen»
Pr. Pagendarm	Dr.	Kreft	Pr.	Hußla
 Gähtgens	Pr.	Reinhardt
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