a) Der Anscheinsbeweis, der für das Verschulden eines Kraftfahrers an dem Zusammenstoß mit einem anderen Kraftfahrzeug spricht, wird nicht dadurch entkräftet, daß nach § 18 Abs» 1 Satz 2 StVG im Rahmen der Gefährdungshaftung ein Verschulden des anderen beteiligten Kraftfahrzeugführers bis zu dem Beweis des Gegenteils vermutet wird« Von den außergerichtlichen Kosten de ^Revisionsverfahrens trägt der Kläger die des Beklagten und die Hälfte seiner eigenen, das beklagte Land seine eigenen und die Hälfte der dem Kläger erwachsenen. Die vom Lastzug des Landes hinterlassene Bremsspur - vom Motorwagen 30 m, vom Anhänger 40 m lang - kam bis auf 2 m an den linken Rand der Fahrbahn heran, in der Fahrtrichtung des Beklagten Wellauer gesehene Das linke vordere Rad des Motorwagens des Klägers hinterließ eine 4,3 m lange schräg nach rechts zu dem Fahrbahnrand verlaufende Spur, die an ihrem Beginn einen Abstand von 2,25 m von dem für den Kläger rechten Fahrbahnrand hatte« Der Kläger behauptet: Der Beklagte Wellauer habe den Unfall durch zu hohe Geschwindigkeit in der unübersichtlichen Kurve und zu starkes Bremsen verschuldet; auch das Land treffe ein Verschulden, weil die Bremsen des Anhängers nicht verkehrssicher gewesen seien* Für ihn, den Kläger, sei der Unfall unabwendbar gewesen« Ihm seien Personen- und Sachschäden in Höhe von 7«3fo6,75 DM und weiterer Verdienstausfall in noch nicht feststellbarer Höhe entstanden« Der Wert des Anhängers sei durch den Unfall gemindert worden* Auf die bezifferten Schäden hat das beklagte Land unstreitig vor der Klageerhebung lo943>17 DM und während des Rechtsstreits weitere 1*771,28 DM bezahlt« Die Schuld am Unfall schreiben sie dem Kläger zu«, weil dieser nicht scharf rechts, sondern mit einem Abstand von 80 cm zu dem rechten Straßenrand gefahren sei und dadurch den Beklagten WHB, dessen Geschwindigkeit nicht zu beanstanden sei, gezwungen habe zu bremseno Der Beklagte WflHHV, der gegenüber den Klageansprüchen nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, meint außerdem, die Fahrt sei für ihn eine Dienstfahrt im Rahmen der dem Wasser^ und Straßenbauamt obliegenden hoheitlichen Aufgabe der Erhaltung der Verkehrswege gewesen<> Nach § 839 BGB, Art«. Es geht davon aus, Maß der Beklagte wHH^|den Unfall allein verschuldet«, aber eine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt habe, so daß das Land hafte; für den Kläger liege kein unabwendbarer Zufall vor, so daß er die Betriebsgefahr seines Lastzuges zu vertreten habe. Hiergegen wendet sich die Revision des beklagten Landes unter Berufung auf § 286 ZPO, indem sie ausführt: Y/ie die Beklagten vorgetragen hätten, habe wHflHHPnur gebremst, weil der Kläger nicht, wie es die Enge der Straße erfordert habe, ganz rechts, sondern in einem Abstand von 80 cm vom rechten Fahrbahnrand gefahren sei» Das Berufungsgericht habe daher den Beklagten ihre unwiderlegte Behauptung, wflHB sei durch das Verhalten des Klägers gezwungen worden so scharf zu bremsen, zugute halten müssen; eine schuldhaft verkehrswidrige Fahrweise könne dem Wellauer daher nicht zur Last gelegt werden. Diese Rüge bleibt ohne Erfolg» Die Revision übersieht , daß nach den Regeln des Anscheinsbeweises, die die Rechtsprechung für typische Geschehensabläufe, gerade auch in Verkehrssachen, entwickelt hat, ein Verschulden des Kraftfahrers anzunehmen ist, dessen Fahrzeug auf der linken Fahrbahnseite einen Zusammenstoß verursacht, soweit nicht - wofür hier kein Anhaltspunkt vorliegt - die Lenkeinrichtung versagt hat (BGH IM Nr» 9 zu § 8 StVO mit weiteren Nachweisen)» Um den Beweis des ersten Anscheins zu entkräften, muß die andere Partei diejenigen Tatsachen behaupten und gegebenenfalls beweisen, die ernsthaft die Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäß eintretenden Geschehensablaufs ergeben (BGHZ 6, 169; 8, 239)• Das beklagte Land hat in der mündlichen Verhandlung "des Revisionsrechtszuges die Ansicht vertreten, gegen die Beklagten sprechende Anscheinsbeweis werde bereits dadurch erschüttert, daß gegen den Kläger als Fahrer seines Lastkraftwagens die Vermutung des § 18 Abs» 1 Satz 2 StVG spreche und es daher Aufgabe des Klägers sei, zu beweisen, daß ihn ein Verschulden an dem Unfall nicht treffe, oder . angewandt auf den vorliegenden Fall, daß der Kläger nicht, wie von dem Beklagten behauptet, auf der Fahrbahnseite der Beklagten gefahren sei und dadurch das plötzliche Bremsen des Beklagten Wellauer veranlaßt habe» Halter und Führer können dieser Gefährdungshaftung nicht mit der Begründung entgegentreten, aus § 18 Abs» 1 Satz 2 StVG ergebe sich die Vermutung eines Verschuldens des anderen beteiligten Kraftfahrzeugführers, der Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz geltend macht» Das Gesetz verlangt zur Entlastung von der Gefährdungshaftung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG den Beweis des fehlenden Verschuldens und nicht nur eine Vermutung. § 18 Abs. 1 StVG begründet aber nur eine gegen den geschädigten Kraftföhrzeugführer sprechende Vermutung und nicht den Beweis des ersten Anscheine, der zur Entlastung der in Anspruch genommenen Schädiger von der Vermutung des Verschuldens erforderlich ist. Die gleichen Erwägungen gelten auch dann, wenn ein die deliktsrechtliche Haftung des Schädigers - hier des beklagten Fahrers und des beklagten Halters - begründendes Verschulden nach dem Anscheinsbeweis anzunehmen ist. Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt: Sae«he des Beklagten wäre es daher gewesen zu beweisen, daß der Kläger nicht scharf rechts gefahren ist. Im übrigen wäre auch dann, wenn der Kläger seinerseits nicht scharf rechts gefahren wäre, der Vorwurf der unangemessen hohen Geschwindigkeit, den das Berufungsgericht dem Beklagten WjHHB macht, nicht ausgeräumt gewesen. Schotter, der von jedem Unternehmer ausgeführt werden könne, habe mit hoheitlicher Tätigkeit nichts zu tun und sei gänzlich untergeordneter Natur» Ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Aufgaben des Straßenbauamts, wie ihn der Bundesgerichtshof in BGfiZ 21, 48 für die Tätigkeit eines Straßenmeisters angenommen habe, sei im vorliegenden Palle nicht gegeben» entgegen, daß diese Aufgabe überwiegend nicht mit den Mitteln der Obrigkeitsverwaltung (durch Anwendung von Befehlen, Zwangs- und Machtmitteln), sondern im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung (durch Ausübung von Schutz und Fürsorge) bewältigt wird (BGHZ 9* 145; 16, 111, 113; 20, 102, 104)* Wenn aber eine einheitliche Aufgabe, wie hier die Unterhaltung der öffentlichen Wege, ihrem Wesen nach hoheitsrechtlicher Natur ist, dann geschehen sämtliche in den Rahmen dieser Aufgabe fallenden Maßnahmen "in Ausübung eines öffentlichen Amtes11 (öffentlicher Gewalt)«, Der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe bezieht, muß als Einheit beurteilt werden, und es geht nicht an, die einheitliche Aufgabe in einzelne Tätigkeitsakte teils hoheits- - teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten (BGB-RGRK 11* 113; RGZ 156, 220, 230; BGHZ 9, 373, 388; 16, 111, 112)o DeshalbbLlden auch die Tätigkeiten, die lediglich im inneren Dienstbetrieb der Vorbereitung der eigentlichen hoheitsrechtlichen Maßnahmen dienen, mit diesen regelmäßig eine Einheit und stellen sie insgesamt Ausübung Öffentlicher Gewalt dar» Unerheblich ist dabei, daß der Transport von jedem beliebigen Unternehmer hätte ausge-führt werden können; denn der Staat kann alle Aufgaben in seinen Bereich ziehen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt (BGHZ 20, 102, 105)« Anders ist die Rechtslage allerdings bei einer Tätigkeit zu beurteilen, der eine - äußere und innere - Beziehung zu der hoheitlichen Aufgabe der beteiligten Behörde fehlt (BGH-RGRK aaO Anm« 21; RGZ 155, 186, 189; 165, 365; 166, 1, 8; RG in HRR 1942 Nr« 74; BGHZ 11, 181, 185)« Wie indes das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der erforderliche enge Zusammenhang zwischen der Fahrt des UD<^ den hoheitlichen Aufgaben des Straßenund Wasserbauamts gegeben« Er muß nicht, wie die Revisionen anscheinend meinen und wie es in dem in BGHZ 21, 48 entschiedenen Ralle - ein Straßenmeister hatte einen Verkehrsunfall verschuldet - zutraf, dadurch hergeotellt werden, daß die regelmäßige Tätigkeit desjenigen, der eine Fahrt im dienstlichen Auftrag ausführt, unmittelbar der Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe der Behörde dj.ent« Uovember 1939 geändert und bestimmt worden ist (Abs.2), daß die von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter bei Inanspruchnahme ihrer Fahrer, soweit für diese kein Versicherungsschutz besteht, in gleicher Weise einzutreten haben wie ein Versicherer bei Bestehen einer nach dem Gesetze ausreichenden Haftpflichtversicherung.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 081 ZPO § 286 C; StVG § 18 Abs« 1 Satz 2; BGB § 839 Fe a) Der Anscheinsbeweis, der für das Verschulden eines Kraftfahrers an dem Zusammenstoß mit einem anderen Kraftfahrzeug spricht, wird nicht dadurch entkräftet, daß nach § 18 Abs» 1 Satz 2 StVG im Rahmen der Gefährdungshaftung ein Verschulden des anderen beteiligten Kraftfahrzeugführers bis zu dem Beweis des Gegenteils vermutet wird« b) Der Transport von Straßenbaumaterial durch die Bediensteten eines Straßenbauamtes ist in der Regel hoheitliche Tätigkeit« BGH, Urto v» 5o Februar 1962 - III ZR 221/60 - OLG Karlsruhe LGr Mosbach Ill ZR 221/60 Verkündet am 5» Februar 1962 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Fuhrunternehmers Walter Klägers, Berufungsklägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter : Rechtsanwalt Br.h.c. gegen lo) den Kraftfahrer Ludwig Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2.) das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Nordbaden, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Br, hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Bagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Bie Revisionen des Klägers und des beklagten Landes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Juli I960 werden zurückgewiesen. Bie Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger und das beklagte Land je zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten de ^Revisionsverfahrens trägt der Kläger die des Beklagten und die Hälfte seiner eigenen, das beklagte Land seine eigenen und die Hälfte der dem Kläger erwachsenen. Von Rechts wegen ~ 2 ~ Tatbestand: Am 21 o August 1956 fuhr der Beklagte wBHB, der damals als Kraftfahrer beim Wasser- und Straßenbauamt T-HHHHHIH^Kangestellt war9 im Auftrag seiner Dienststelle mit einem Lastzug des beklagten Landes (Motorwagen und Anhänger) auf der Strecke von Tauber-bischofsheim nach Eberbach (Landstraße 1» Ordnung Er« 2311)o Er hatte lediglich auf dem Anhänger leere Teerfässer im Gewicht von 2 - 3 t geladen, die er bei einer Firma in Mannheim-Waldhof abliefern sollte« Auf dem Rückweg sollte er in Dossenheim«, 15 km von Mannheim entfernt, Gelbschotter laden und nach Gommersdorf zu einer Baustelle bringen« Vor Eberbachs bei km 6,1, stieß er gegen 8«30 Uhr mit dem entgegenkommenden Lastzug des Klägers, den dieser selbst steuerte, zusammen« Dazu kam es folgendermaßen: Die Motorwagen sind je 2,5 m, die Anhänger je 2,45 m breit* Die Fahrbahn hat eine Breite von 5,5 m« Die Straße verläuft an der Unfallstelle in einer Kurve (Rechtskurve für den Beklagten Wellauer), und weist in dessen Fahrtrichtung ein leichtes Gefälle von 2-3# auf« Die Sichtweite in der Kurve beträgt rd* 80 m« Der Asphalt der Straßenoberfläche war naß« Als der Beklagte wHHHB den Lastzug des Klägers bemerkte, bremste er stark* Dadurch setzte er seine Geschwindigkeit von 52 km/h auf 22 km/h herab« Infolge der Bremsung scherte der Anhänger nach links aus und geriet in die Fahrbahn des Klägers,der ebenfalls, jedoch leicht, gebremst und dadurch seine Geschwindigkeit von 43 km/h auf 33 km/h herabgesetzt hatte« Der Anhänger % stieß mit der linken vorderen Kante gegen die linke vordere Seite des klägerischen Motorwagens. Dieser stürzte die Böschung hinunter und wurde zerstört; der Anhänger wurde beschädigt. Der Kläger selbst erlitt schwere Verletzungen, insbesondere mußte die Milz sofort durch eine Operation entfernt werden« r Die vom Lastzug des Landes hinterlassene Bremsspur - vom Motorwagen 30 m, vom Anhänger 40 m lang - kam bis auf 2 m an den linken Rand der Fahrbahn heran, in der Fahrtrichtung des Beklagten Wellauer gesehene Das linke vordere Rad des Motorwagens des Klägers hinterließ eine 4,3 m lange schräg nach rechts zu dem Fahrbahnrand verlaufende Spur, die an ihrem Beginn einen Abstand von 2,25 m von dem für den Kläger rechten Fahrbahnrand hatte« Der Beklagte Wellauer ist wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100,— DM, ersatzweise zu 10 Tagen Gefängnis,verurteilt worden« Der Kläger behauptet: Der Beklagte Wellauer habe den Unfall durch zu hohe Geschwindigkeit in der unübersichtlichen Kurve und zu starkes Bremsen verschuldet; auch das Land treffe ein Verschulden, weil die Bremsen des Anhängers nicht verkehrssicher gewesen seien* Für ihn, den Kläger, sei der Unfall unabwendbar gewesen« Ihm seien Personen- und Sachschäden in Höhe von 7«3fo6,75 DM und weiterer Verdienstausfall in noch nicht feststellbarer Höhe entstanden« Der Wert des Anhängers sei durch den Unfall gemindert worden* Auf die bezifferten Schäden hat das beklagte Land unstreitig vor der Klageerhebung lo943>17 DM und während des Rechtsstreits weitere 1*771,28 DM bezahlt« Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 5«363,58 DM abzüglich bezahlter 1*771,28 DM und ins Ermessen des Ge- . richts gestellte Beträge zu dem Ausgleich der Wertminderung des Anhängers und als Schmerzensgeld, jeweils nebst Zinsen» zu bezahlen sowie festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger allen aus dem Unfall künftig entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen ist* Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen. Die Schuld am Unfall schreiben sie dem Kläger zu«, weil dieser nicht scharf rechts, sondern mit einem Abstand von 80 cm zu dem rechten Straßenrand gefahren sei und dadurch den Beklagten WHB, dessen Geschwindigkeit nicht zu beanstanden sei, gezwungen habe zu bremseno Der Beklagte WflHHV, der gegenüber den Klageansprüchen nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, meint außerdem, die Fahrt sei für ihn eine Dienstfahrt im Rahmen der dem Wasser^ und Straßenbauamt obliegenden hoheitlichen Aufgabe der Erhaltung der Verkehrswege gewesen<> Nach § 839 BGB, Art«. GG hafte daher nicht er persönlich, sondern allenfalls das Land» 34 Dieses trägt vor, die Bremsen des Lastzuges seien in Ordnung gewesen. Es ist wie.der Kläger der Ansicht, daß der Beklagte V/flHHB sich bei der Fahrt nicht in Ausü-bung hoheitlicher Tätigkeit befunden habe. Es behauptet, bei der Auswahl und Beaufsichtigung des Beklagten WWtKKKt die erforderliche Sorgfalt beobachtet zu haben. Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Klage gegen den Beklagten W^HÜ^pabgewiesen und ihr gegen das Land, soweit auf Feststellung geklagt ist, zu 4/5 stattgegeben, soweit Zahlung begehrt wird, hat es die Ansprüche gegen das Land dem Grunde nach zu 4/5 für gerechtfertigt erklärt, jeweils soweit nicht die Ansprüche auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es geht davon aus, Maß der Beklagte wHH^|den Unfall allein verschuldet«, aber eine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt habe, so daß das Land hafte; für den Kläger liege kein unabwendbarer Zufall vor, so daß er die Betriebsgefahr seines Lastzuges zu vertreten habe. Die Berufungen des Klägers und des beklagten Landes sind erfolglos geblieben. Mit seiner Revision bittet der Kläger, den Beklagten Wellauer in gleicher Weise zu ver- ~ 5 - urteilen, wie dies hinsichtlich des Landes durch das landgerichtliche Urteil geschehen ist» Das beklagte Land • verfolgt mit seiner Revision den Klageabweisungsantrag weiter» Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revi- 1») Das Berufungsgericht stellt unter eingehender Y/ürdigung des Sachverhalts und des Beweisergebnisses fest, die entscheidende Ursache für das Ausbrechen des Anhängers nach links sei darin zu erblicken, daß der Beklagte die Kurve hineingefahren sei und dann «erst auf eine Ent zu plötzlich und zu nachhaltig gebremst habe. Es kommt zu dem Ergebnis, daß er dadurch den Unfall schuldhaft verursacht habe» Hiergegen wendet sich die Revision des beklagten Landes unter Berufung auf § 286 ZPO, indem sie ausführt: Y/ie die Beklagten vorgetragen hätten, habe wHflHHPnur gebremst, weil der Kläger nicht, wie es die Enge der Straße erfordert habe, ganz rechts, sondern in einem Abstand von 80 cm vom rechten Fahrbahnrand gefahren sei» Das habe der Zeuge bestätigt. Das Berufungsgericht habe dessen Aussage zwar für zu unsicher erachtet, um ein Verschulden des Klägers darauf zu stützen, es habe sie aber auch nicht für widerlegt gehalten. Der Kläger sei für ein Verschulden des Beklagten WflHHB beweispflichtig. Das Berufungsgericht habe daher den Beklagten ihre unwiderlegte Behauptung, wflHB sei durch das Verhalten des Klägers gezwungen worden so scharf zu bremsen, zugute halten müssen; eine schuldhaft verkehrswidrige Fahrweise könne dem Wellauer daher nicht zur Last gelegt werden. sion des Landes. Der Beklagte Wl sion des Klägers zurückzuweisen bittet, die Revi- o Entscheidungsgründe: W mit einer zu hohen Geschwindigkeit (52 km/h) in fernung von etwa 30 m vor dem Zusammenstoß und zudem Diese Rüge bleibt ohne Erfolg» Die Revision übersieht , daß nach den Regeln des Anscheinsbeweises, die die Rechtsprechung für typische Geschehensabläufe, gerade auch in Verkehrssachen, entwickelt hat, ein Verschulden des Kraftfahrers anzunehmen ist, dessen Fahrzeug auf der linken Fahrbahnseite einen Zusammenstoß verursacht, soweit nicht - wofür hier kein Anhaltspunkt vorliegt - die Lenkeinrichtung versagt hat (BGH IM Nr» 9 zu § 8 StVO mit weiteren Nachweisen)» Um den Beweis des ersten Anscheins zu entkräften, muß die andere Partei diejenigen Tatsachen behaupten und gegebenenfalls beweisen, die ernsthaft die Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäß eintretenden Geschehensablaufs ergeben (BGHZ 6, 169; 8, 239)• Das beklagte Land hat in der mündlichen Verhandlung "des Revisionsrechtszuges die Ansicht vertreten, gegen die Beklagten sprechende Anscheinsbeweis werde bereits dadurch erschüttert, daß gegen den Kläger als Fahrer seines Lastkraftwagens die Vermutung des § 18 Abs» 1 Satz 2 StVG spreche und es daher Aufgabe des Klägers sei, zu beweisen, daß ihn ein Verschulden an dem Unfall nicht treffe, oder . angewandt auf den vorliegenden Fall, daß der Kläger nicht, wie von dem Beklagten behauptet, auf der Fahrbahnseite der Beklagten gefahren sei und dadurch das plötzliche Bremsen des Beklagten Wellauer veranlaßt habe» Dem kann nicht gefolgt werden» Zwar trifft nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG den Führer des Kraftfagens eine Gefährdungshaftung ebenso wie nach § 7 StVG den Halter. Er kann die Haftung nach Satz 2 auch nur durch den Beweis des fehlenden Verschuldens ausräumen. Für diese Beweisführung gelten keine verfahrensrechtlichen Besonderheiten. Halter und Führer können dieser Gefährdungshaftung nicht mit der Begründung entgegentreten, aus § 18 Abs» 1 Satz 2 StVG ergebe sich die Vermutung eines Verschuldens des - 7 ~ anderen beteiligten Kraftfahrzeugführers, der Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz geltend macht» Das Gesetz verlangt zur Entlastung von der Gefährdungshaftung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG den Beweis des fehlenden Verschuldens und nicht nur eine Vermutung. Zwar kann dieser Beweis auch nach den Hegeln des Anscheinsbeweises geführt werden (Müllers Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl» § 18 StVG Anm. II b 1). § 18 Abs. 1 StVG begründet aber nur eine gegen den geschädigten Kraftföhrzeugführer sprechende Vermutung und nicht den Beweis des ersten Anscheine, der zur Entlastung der in Anspruch genommenen Schädiger von der Vermutung des Verschuldens erforderlich ist. Die gleichen Erwägungen gelten auch dann, wenn ein die deliktsrechtliche Haftung des Schädigers - hier des beklagten Fahrers und des beklagten Halters - begründendes Verschulden nach dem Anscheinsbeweis anzunehmen ist. Ein solcher Schädiger kann den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht mit der gegen den geschädigten Kraftfahrzeugführer sprechenden Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 2 des StVG entkräften. Denn'der Anscheinsbeweis ist v^Ö Iler Beweis und kann nicht durch Vermutung, sondern nur durch vollen Beweis der Umstände erschüttert werden, die einen anderen als den typischen Geschehensablauf wahrschein lieh machen. Ein solcher Schädiger, gegen den der Beweis des ersten Anscheins spricht, muß daher, um den Anscheinsbeweis zu entkräften, konkrete Umstände angeben und notfalls beweisen, die einen anderen als den typischen Geschehensablauf wahrscheinlich machen. Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt: Sae«he des Beklagten wäre es daher gewesen zu beweisen, daß der Kläger nicht scharf rechts gefahren ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte VHHI habe den Unfall verschuldet und sich einer Verletzung der §§ 1, 9 StVO sowie 8 eines Vergehens der Körperverletzung schuldig gemacht, beruht mithin nicht auf fehlerhafter Anwendung des Beweisrechts o Im übrigen wäre auch dann, wenn der Kläger seinerseits nicht scharf rechts gefahren wäre, der Vorwurf der unangemessen hohen Geschwindigkeit, den das Berufungsgericht dem Beklagten WjHHB macht, nicht ausgeräumt gewesen. Es wäre dann nicht, v/ie die Revision meint, den auf unerlaubte Handlung gestüizfenl Ansprüchen des Klägers der Boden entzogen, sondern allenfalls ein Mitverschulden des Klägers begründet. 2.) a) In rechtlicher Beziehung führt das Berufungsgericht v/eiter aus: Obwohl der Beklagte den Un- fall schuldhaft verursacht habe, sei gegen ihn kein Anspruch gegeben, weil nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG allein das beklagte Land hafte. Die im Aufträge des Wasser- und Straßenbauamtes Tauberbischofsheim vorgenommene Dienstfahrt habe im Rahmen der dem Amt obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Erhaltung der öffentlichen Wege,d.h. im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit, gelegen. Der Umstand, daß leere Teerfässer transportiert worden seien, stehe dem nicht entgegen. Unstreitig habe der Beklagte den Auftrag gehabt, auf dem Rückv/eg den ganzen Lastzug mit Gelbschotter zu beladen und diesen zu ^einer Baustelle zu bringen. Die Fahrt habe deshalb im ganzen unmittelbar der dem Straßenbauamt obliegenden hoheitlichen Aufgabe der Wegeunterhaltung gedient. Nach ständiger Rechtsprechung seien unerlaubte Handlungen der Art, wie vom Beklagten Y*eilauer begangen, als Amt^Pflichtverletzungen im Sinne des § 839 BGB zu bewerten. b) Hiergegen wenden sich beide Revisionen mit der Begründung, der Transport von leeren Teerfässern und von » % Schotter, der von jedem Unternehmer ausgeführt werden könne, habe mit hoheitlicher Tätigkeit nichts zu tun und sei gänzlich untergeordneter Natur» Ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Aufgaben des Straßenbauamts, wie ihn der Bundesgerichtshof in BGfiZ 21, 48 für die Tätigkeit eines Straßenmeisters angenommen habe, sei im vorliegenden Palle nicht gegeben» c) Indes lassen die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts einen Rechtsirrtum nicht erkennen» Die Unterhaltung der öffentlichen Wege, die dem Straßenund Wasserbauamt obliegt, ist eine hoheitliche Tätigkeit» Daran ändert es nichts, daß nach ständiger Rechtsprechung der Verkehrssicherungspflichtige für die Sicherheit der Benutzer eine# öffentlichen Straße nach den Regeln des Deliktsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches haftet. Diese bürgerlichrechtliche Haftung tritt nur dann ein, v/enn ein Straßenbenutzer infolge des nicht verkehrssicheren Zustandes der Straße zu Schaden gekommen ist, z.Bo v/eil die Oberfläche des Weges schadhaft war oder Sicherungsmaßnahmen, wie Beleuchtung und Bestreuung, unterlassen worden waren» Sie ist also nur anerkannt für Schäden aus der Gefahrenlage, die von dem Öffentlichen Wege ausgeht, und scheidet im vorliegenden Palle aus, v/eil der Schaden des Klägers nicht auf einer solchen Gefahrenlage beruht» Dagegen ist, wie der Senat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung klargestellt hat, die Herstellung und Erhaltung der Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Körperschaften, die unter öffentlichem Rechte steht und hoheitlich bewältigt wird, also ein Teil der öffentlichen Verv/altung äst und hoheitliche Tätigkeit darstellt (BGHZ 9* 373, 389; 14, 83, 85; 21, 48, 50 mit Anm» Pagendarm in IM Nr. 12 zu § 839 (K) BGB)* aem steht nicht - 10 entgegen, daß diese Aufgabe überwiegend nicht mit den Mitteln der Obrigkeitsverwaltung (durch Anwendung von Befehlen, Zwangs- und Machtmitteln), sondern im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung (durch Ausübung von Schutz und Fürsorge) bewältigt wird (BGHZ 9* 145; 16, 111, 113; 20, 102, 104)* Wenn aber eine einheitliche Aufgabe, wie hier die Unterhaltung der öffentlichen Wege, ihrem Wesen nach hoheitsrechtlicher Natur ist, dann geschehen sämtliche in den Rahmen dieser Aufgabe fallenden Maßnahmen "in Ausübung eines öffentlichen Amtes11 (öffentlicher Gewalt)«, Der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe bezieht, muß als Einheit beurteilt werden, und es geht nicht an, die einheitliche Aufgabe in einzelne Tätigkeitsakte teils hoheits- - teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten (BGB-RGRK 11* Auflo § 83S Anm, 20; Kayser-Leiß, Amtshaftung Note 112, 113; RGZ 156, 220, 230; BGHZ 9, 373, 388; 16, 111, 112)o DeshalbbLlden auch die Tätigkeiten, die lediglich im inneren Dienstbetrieb der Vorbereitung der eigentlichen hoheitsrechtlichen Maßnahmen dienen, mit diesen regelmäßig eine Einheit und stellen sie insgesamt Ausübung Öffentlicher Gewalt dar» Unerheblich ist dabei, daß der Transport von jedem beliebigen Unternehmer hätte ausge-führt werden können; denn der Staat kann alle Aufgaben in seinen Bereich ziehen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt (BGHZ 20, 102, 105)« Anders ist die Rechtslage allerdings bei einer Tätigkeit zu beurteilen, der eine - äußere und innere - Beziehung zu der hoheitlichen Aufgabe der beteiligten Behörde fehlt (BGH-RGRK aaO Anm« 21; RGZ 155, 186, 189; 165, 365; 166, 1, 8; RG in HRR 1942 Nr« 74; BGHZ 11, 181, 185)« Wie indes das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der erforderliche enge Zusammenhang zwischen der Fahrt des UD<^ den hoheitlichen Aufgaben des Straßenund Wasserbauamts gegeben« Er muß 11 - nicht, wie die Revisionen anscheinend meinen und wie es in dem in BGHZ 21, 48 entschiedenen Ralle - ein Straßenmeister hatte einen Verkehrsunfall verschuldet - zutraf, dadurch hergeotellt werden, daß die regelmäßige Tätigkeit desjenigen, der eine Fahrt im dienstlichen Auftrag ausführt, unmittelbar der Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe der Behörde dj.ent« Der notwendige Zusammenhang ist vielmehr auch dann gegeben, wenn die ^Beförderung von Personen oder Gütern der hoheitlichen Aufgabe unmittelbar dient« Das hat schon das Reichsgericht angenommen« So wurde die Beförderung eines Polizeioffiziers zu einer dienstlichen Besprechung durch Kraftfahrzeug# als Ausübung öffentlicher Gewalt angesehen (RGZ 155? 186, 189), desgleichen der Transport von Stroh durch Wehrmachtsangehörige mit Hilfe eines Pferdewagens (RGZ 162, 308, 312), obwohl die Stellung der beteiligten Fahrer durchaus untergeordnet war« Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlaß« Diese Rechtsprechung ist zwar geeignet, die Fälle zu vermehren, in denen öffentlich-rechtliche Körperschaften aus Amtspflichtverletzung haften«. Das muß indes in Kauf genommen werden« Die Sonderregelung, die der Gesetzgeber durch d ie Bestimmung des § 839 BGB in Verbindung mit Art« 131 der Weimarer Verfassung und Art« 34 GG getroffen hat, verfolgt die beiden Ziele, der öffentlichen Hand dem einzelnen Bürger gegenüber die volle, d«h. nicht • nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtsverkehrs beschränkte Verantwortung für jeden aufzubürden, der im Zuge der eigentlichen staatlichen Betätigung in den Rechtskreis des Bürgers widerrechtlich und schuldhaft eingieiffe, und den Bediensteten dem unmittelbaren Angriff des Verletzten zu entziehen« Diese Ziele würden vielfach nicht erreicht werden, wenn die Sonderregelung auf diejenigen Einzelhandlungen von Bediensteten der öffentlichen Hand beschränkt würde, die unmittelbar die Verwirklichung eines staatshoheitlichen Zweckes zu dem Gegenstand haben (vgl* RGZ 166, 1, 7L> Es ist deshalb nicht auf die TSinzel- Eigenart der verletzenden/handlung, sondern darauf abzustellen, welchem der beiden großen Gebiete der staatlichen Betätigung sie angehört, der Ausübung der öffentlichen Gewalt, die auch die sogenannte schlichte Hoheitsverwaltung einschließt, oder der fiskalischen Verwaltung* Der Zweck der besonderen Regelung erfordert es weiter«, den Begriff des nahen Zusammenhangs, der zwischen der schädigenden Handlung, die nicht unmittelbar der Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe dient, und dieser Aufgabe bestehen muß, um die Haftung nach § 839 BGB herbeizuführen, nicht zu eng zu fassen* Das zeigt gerade der vorliegende Fall* Wäre die genannte Bestimmung nicht anzuwenden, dann wäre der durch die staatliche Betätigung geschädigte Kläger schlechter gestellt, als wenn der Unfall durch das Kraftfahrzeug eines privaten Unternehmers verursacht worden wäre* lerm dieses Kraftfahrzeug wäre zu dem Verkehr nur zugelassen worden, wenn der Halter für sich und den berechtigten Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Sach-und Personenschäden abgeschlossen und aufrecht erhalten hätte (§ 29 a StrVZ®, Art. 1 § 1 des Gesetzes vom 7* November 1939 - RGBl I 2223 —)* Dagegen besteht nach § 2 dieses Gesetzes für die Kraftfahrzeuge des Bundes, der Bänder und gewisser sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften diese Versicherungspflicht nicht* Infolgedessen ist der Beklagte Wellauer nicht versichert* Würde allein er nach deliktsrechtlichen Bestimmungen haften, das Land dagegen nur im Rahmen des § 12 StVG, dessen Entschädigungssätze erst nach dem Unfall erhöht worden sind (Art* 1 Abs* 3 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom 26. Juli 1957 ~ 13 ~ (BGB1 I 710)9 dann wären die Schadensersatzansprüche des Klägers angesichts der durch Armenrechtszeugnisse bekundeten Vermögenslosigkeit des Beklagten zu einem erheblichen Teil* insbesondere soweit sie das Schmerzensgeld betreffen, uneinbringlich. Daß dieses Er- • gebnis unbefriedigend und mit der Aufgabe des Staates, Träger des Rechts zu sein, schlecht vereinbar ist, liegt auf der Hand. Y/enn durch die hier vertretene Ansicht über die Zugehörigkeit solcher Tätigkeiten zu dem hoheitlichen Gebiet diese erörterten unbilligen Ergebnisse in gewissem Umfange vermieden werden, so rechtfertigt auch dieser Umstand die hier vertretene Auffassung. Dieser Überlegung wird nicht dadurch der Boden entzogen, daß durch Art. 8 des letztgenannten Gesetzes § 2 des Gesetzes vom 7. Uovember 1939 geändert und bestimmt worden ist (Abs. 2), daß die von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter bei Inanspruchnahme ihrer Fahrer, soweit für diese kein Versicherungsschutz besteht, in gleicher Weise einzutreten haben wie ein Versicherer bei Bestehen einer nach dem Gesetze ausreichenden Haftpflichtversicherung. Diese Bestimmung ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da sie materiellrechtlichen Inhalt hat und nach dem der Klage zugrunde liegenden Unfall erlassen worden ist. Durch die Fahrt des Beklagten wlÜpsollt6 Material zur WegeUnterhaltung herangeschafft werden. Ein genügend naher Zusammenhang ist damit gegeben. Darauf, ob durch den( Abtransport der leeren Teerfässer ein solcher Zusammenhang begründet worden wäre, kommt es nicht an. Denn die Fahrt ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, im ganzen zu beurteilen. Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht § 839 BGB für gegeben erachtet. Auch im übrigen läßt es Rechtsmängel nicht erkennen» Die Revisionen des Klägers und des beklagten Landes sind daher als unbegründet zurückzuweisen» Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97«, 100 ZPO» Pr» Pagendarm Dr» Kreft Dr» Arndt Dr» Hußla Keßler