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BGH

Gericht: BGH

hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28« Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br« Geiger und der Bundesrich-ter Br* Weber, Br« Kreft, Br* Arndt und Brc Wolany für Recht erkanntg Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8o Zivilsenats, des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf«) vom 29e September 1955 aufgehoben» Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben hat, über die noch nicht entschieden worden ist« Da die verwaltungsgerichtliche Klage aufschiebende Wirkung hat, kann den Bescheiden zur Zeit keine Bedeutung in dem Sinne beigelegt werden, daß durch sie die dem Kläger nach dem Gesetz zustehenden Rechte bereits wirksam genommen wären« Das hat der Senat schon wiederholt entschieden (vgl zuletzt Urt vom l^c Januar 1957 - III ZR 90/55 - mit weiteren Hachweisen)« Daran ist auch hier festzuhalten« Daß in den Bescheiden selbst schon eine Vollziehungsanordnung liege,.wie die Revision meint, ist nicht richtig« Die Revision macht zwar auch geltend, daß bei dem Bescheid vom 31.c. März 1954 die sofortige Vollziehung später besonders angeordnet worden sei, führt aber selbst aus, daß diese Tatsache vor Erlaß des angefochtenen Urteils von der Beklagten niGht in den Rechtsstreit eingeführt worden sei« Es handelt sich also um eine neue Tatsache; diese-kann aber nach § 561 ZK) vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden (vgl das schon angeführte Urteil vom 17« Januar 1957) * a) Das auf die Vorschriften-der 1* SparVQ des Landes Nordrhein-Westfalen 2urückgeführte Ruhegehalt der als verabschiedet geltenden Beamten ist Mauf der Grundlage der am 31* Januar 1933 inne gehabten Planstelle, ggf der Eingangsstelle ihrer Laufbahn”, zu berechnen (§ 5 Abs 1)* Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat (vgl z*B« Urteil vom 28* Februar 1955 - III ZR 213/53 , ist bei der Anwendung dieser Bestimmung nicht von der Laufbahn auszugehen, in welcher der Beamte bei seiner Entlassung gestanden hat, sondern von der Laufbahn, in der er seinen Dienst bei der Körperschaft, die ihm Ruhegehalt zu gewähren hat, begonnen hat0 Daran ist auch im vorliegenden Falle festzuhalten« Die schon angeführte Vorschrift des § 5 der 1« SparVO stellt es auf die Eingangsstelle der Laufbahn, in welcher der Beamte seinen Dienst begonnen hat, abo Eine derartige Laufbahn hat jeder Beamtej auch beim Kläger ist mit der Besoldungsgruppe A 3 b die Laufbahn, in der er seinen Dienst bei der Beklagten begonnen hat, klar bestimmt« Es ist zu berücksichtigen, daß die'^ingangsstelle" nur hilfsweise zu dem Zuge kommt, nämlich nur bei den Beamten, die am 31° Januar 1933 noch keine Planstelle inne hatten* Der Sinn des Gesetzes kann nur der sein, bei den Beamten der Kategorie alle Beförderungen aus der Zeit nach dem genannten Stichtag unberücksichtigt zu lassen* Das ergibt sich mit aller Deutlichkeit insbesondere auch aus § 5 Abs 2, nach dem die zuständige Behörde die nach dem 31c Januar 1933 erlangten Beförderungsstellen dann zugrundelegen soll, wenn sie "erkennbar nicht aus politischen Rücksichten im Zuge der regelmäßigen Dienstlaufbahn erlangt sind"1* Dem Gesetz kommt es also darauf an, alle günstigen Rechtsstellungen aus der Zeit nach dem 31c Januar 1933 grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen und nur die Rechte aus der Eingangsstelle und die von der Behörde naeh Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall anerkannten Beförderungen gelten zu lassen® Es ist auch nicht ersichtlich, wie man es irgendwie sachlich rechtfertigen könnte, daß der Kläger, wenn er schon am 31® Januar 1933 im Dienste der Beklagten in der Besoldungsgruppe A 3 b gewesen wäre, sich näch dem Gesetz unzweifelhaft mit dieser Besoldungsgruppe .bei der Bereöhnung seiner Pension begnügen müßte, . b) Das aus § 5 Abs 1 der 1® SparVO zu folgernde Ergebnis läßt sich -auch nicht damit umgehen, daß man, wie es das Berufungsgericht tun möchte,dem Kategorisierungsbescheid die Bedeutung einer Entscheidung über.die Höhe der dem Kläger zustehenden Pension des Inhalts beilegt, daß die Besoldungsgruppe A 2 b maßgebend sein solle® als den; daß entnazifizierungsrechtlich allein, das Ruhegehalt aus der Besoldungsgruppe Ala aberkannt werde, im übrigen aber - entnazifizierungsrechtlich - nichts entgegenstehen solle, von der Besolduhgsgruppe A 2 b aus die Pension des Klägers zu berechnen* Der Kategorisierungsbescheid gewährt jedoch nichts von sich aus, sondern er beseitigt nur Schranken; soweit er keine Aberkennung von Rechten enthält« Was dem Beamten innerhalb der Grenzen, die der Kategorisierungsbescheid gezogen hat, zusteht, das bestimmt sich aber nach dem Gesetz« Auch der Kläger stellt nicht in Abrede, daß die Anordnung über sein Ruhegehalt in dem Kategorisierungsbescheid nur den Sinn hatte, ihm etwas zu nehmen,. Nach alledem läßt sich das angefochtene Urteil nicht halten« Da dem Kläger bisher keine Gelegenheit geboten war, seine Ansprüche auf Grund der richtigen Rechtslage zu berechnen, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu einer anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 564, 565 ZPO)*

Zitierte Normen: § 561 ZK § 564 ZPO
RuhegehaltBeamteBerufungsgericht®KlägerRevisionBescheid

Volltext der Entscheidung

2386 074
III ZE
221/55
Verkündet laut Protokoll
 am 28c Februar 1957
Vogt* Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der
 Stadt Dortmund, vertreten durch den Rat der Gemeinde,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof* Dr<
gegen
 den Sparkassendirektor icR„ straße
 Erich Hi
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br»
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28« Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br« Geiger und der Bundesrich-ter Br* Weber, Br« Kreft, Br* Arndt und Brc Wolany
 für Recht erkanntg
 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8o Zivilsenats, des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf«) vom 29e September 1955 aufgehoben»
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung.und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - ah das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 
T a t b e_ s_ t_ a n dj:
Der im Jahre 1886 geborene Kläger wurde 1936 im Widerruf sbeamtenverhältnis als Direktor der Verbandssparkasse in DflHIBI angestellt . 193? wurde die Kasse von der Stadtsparkasse der Beklagten übernommenDer Kläger wurde am 31o Dezember 193? zu dem Sparkassendirektor ernannte 1938 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem zweiten Sparkassendirektör, 1939 zu dem ersten Sparkassendirektor ernannt-, Er bezog ursprünglich Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 3 b, als zweiter Sparkassendirektor Bezüge nach der' Besoldungsgruppe A 2b, und als erster Spar-kassendirektör Bezüge nach der Besoldungsgruppe Ala«,
Im Mai 1945 wurde der Kläger, der seit 1931 Mitglied der HSDAP und Sturmbannführer der SS war, entlassen« Im Entnazifizierungsverfahren wurde er schließlich durch Entscheidung des Hauptausschusses in Düsseldorf vom 9o «Juli 1951 in' die Kategorie IV; c eingeetuft$ dabei wurde bestimmts "Kann wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die Versorgungsbezüge aus der Stellung eines stellv« Sparkassendirektors erhalten« Versorgungsbezüge aus der Stellung eines Sparkassendirektors werden aberkannt«”
Der Rat der beklagten Stadt beschloß an 24« Juli 1951, daß die Ernennung des Klägers zu dem Beamten der Beklagten und seine Beförderung gemäß § 7.G 131 unberücksichtigt bleiben sollender Regierungspräsident verfügte durch Bescheid vom 31« März 1*954, daß die Ernennung des Klägers zu dem Beamten der Beklagten gemäß § 2 des=Änderungs- und Anpassungsgesetzes in Verbindung mit § 7 G 131 unberücksichtigt bleiben solle« Gegen beide Bescheide hat der Kläger Klagen vor den Verwaltungsgerichten angestrengt, über die noch nicht entscheiden worden ist«
 
Der Kläger verlangt Ruhegehalt nach § 5 der 1* SparVO des Landes Nordrhein-Y/estfalen« Er hat beantragt , die Beklagte zu verurteilen9 an ihn - außer einem bezifferten Rückstand - monatlich ab lo Juni. 1952 404,20 DM Ruhegehalt zu zahleno
 Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Sie beruft sich auf die Bescheide«, in denen entschieden wurde, daß die Ernennung des Klägerä zu dem Beamten unberücksichtigt zu bleiben habe«. Außerdem macht sie geltend, daß der Kläger bestenfalls ein Ruhegehalt aus der Besoldungsgruppe A 3 b verlangen könne,
 night aber aus der Besoldungsgruppe A 2 b,
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Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben • Das Berufungsgericht hat zunächst durch ein feilurteil über die auf die Zeit bis zu dem 30« April 1954 entfallenden Ansprüche entschieden; durch das angefochtene Schlußurteil hat es die Berufung voll zurückgewiesen und dem Kläger auch für die Zeit ab 1* Mai 1954 das fortlaufende Ruhegehalt, wie von ihm beantragt, zugesprochen (abzüglich der dem Kläger schon auf Grund von einstweiligen Verfügungen zuerkannten Beträge)« Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klägeabweisung weiter« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe %
1«,) Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht den Bescheiden, durch welche entschieden wurde, daß die Ernennung des Klägers zu dem Beamten unberücksichtigt bleiben solle, keine Beachtung geschenkt habe» Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben«
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Kläger sowohl gegen den Bescheid der Beklagten vom 24a Juli 1951 als auch gegen den Bescheid des Regierungspräsidenten vom 31« März 1954
 
Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben hat, über die noch nicht entschieden worden ist« Da die verwaltungsgerichtliche Klage aufschiebende Wirkung hat, kann den Bescheiden zur Zeit keine Bedeutung in dem Sinne beigelegt werden, daß durch sie die dem Kläger nach dem Gesetz zustehenden Rechte bereits wirksam genommen wären« Das hat der Senat schon wiederholt entschieden (vgl zuletzt Urt vom l^c Januar 1957 - III ZR 90/55 - mit weiteren Hachweisen)« Daran ist auch hier festzuhalten« Daß in den Bescheiden selbst schon eine Vollziehungsanordnung liege,.wie die Revision meint, ist nicht richtig«
Die Aberkennung von .Rechten und die .Anordnung der Vollziehung dieses Verwaltungsaktes sind vielmehr zwei verschiedene Akte«
Die Revision macht zwar auch geltend, daß bei dem Bescheid vom 31.c. März 1954 die sofortige Vollziehung später besonders angeordnet worden sei, führt aber selbst aus, daß diese Tatsache vor Erlaß des angefochtenen Urteils von der Beklagten niGht in den Rechtsstreit eingeführt worden sei« Es handelt sich also um eine neue Tatsache; diese-kann aber nach § 561 ZK) vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden (vgl das schon angeführte Urteil vom 17« Januar 1957) *
,:	Bei dieser Rechtslage kommt es auf die materiellrecht-
lichen Fragen, die sich an die genannten Bescheide anknüpfen, nicht an«
2c) Die Revision greift in zweiter Linie die Höhe des dem Kläger vom Berufungsgericht zugesprochenen Ruhegehalts an«
Das Berufungsgericht hat als die letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die der Berechnung der Pension zugrundezulegen	.
.seien, die aus der Besoldungsgruppe A 2 b angesehen, während die Revision geltend macht, daß der Kläger höchstens ein Ruhe-gehalt nach den Dienstbezügen aus seiner ersten Stelle, das heißt aus der Besoldungsgruppe A 3 b, verlangen könnte« Die	*	vf;
Revision hat recht«	.•
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a) Das auf die Vorschriften-der 1* SparVQ des Landes Nordrhein-Westfalen 2urückgeführte Ruhegehalt der als verabschiedet geltenden Beamten ist Mauf der Grundlage der am 31* Januar 1933 inne gehabten Planstelle, ggf der Eingangsstelle ihrer Laufbahn”, zu berechnen (§ 5 Abs 1)* Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat (vgl z*B« Urteil vom 28* Februar 1955 - III ZR 213/53	,	ist	bei der Anwendung
 dieser Bestimmung nicht von der Laufbahn auszugehen, in welcher der Beamte bei seiner Entlassung gestanden hat, sondern von der Laufbahn, in der er seinen Dienst bei der Körperschaft, die ihm Ruhegehalt zu gewähren hat, begonnen hat0 Daran ist auch im vorliegenden Falle festzuhalten«
Das Berufungsgericht wird weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes gerecht, wenn es ausführt, eine normale "Laufbahn” sei.beim Kläger überhaupt nicht vorhanden gewesen, es hätte sich vielmehr um eine eigentümliche Bewertung der von ihm bekleideten Stellen gehandelt, in die auch jemand hätte übernommen werden können, der zuvor überhaupt noch nicht im öffentlichen Dienst gestanden habe. Die schon angeführte Vorschrift des § 5 der 1« SparVO stellt es auf die Eingangsstelle der Laufbahn, in welcher der Beamte seinen Dienst begonnen hat, abo Eine derartige Laufbahn hat jeder Beamtej auch beim Kläger ist mit der Besoldungsgruppe A 3 b die Laufbahn, in der er seinen Dienst bei der Beklagten begonnen hat, klar bestimmt« Es ist zu berücksichtigen, daß die'^ingangsstelle" nur hilfsweise zu dem Zuge kommt, nämlich nur bei den Beamten, die am 31° Januar 1933 noch keine Planstelle inne hatten*
Der Sinn des Gesetzes kann nur der sein, bei den Beamten der Kategorie alle Beförderungen aus der Zeit nach dem genannten Stichtag unberücksichtigt zu lassen* Das ergibt sich mit aller Deutlichkeit insbesondere auch aus § 5 Abs 2, nach dem die zuständige Behörde die nach dem 31c Januar 1933 erlangten

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Beförderungsstellen dann zugrundelegen soll, wenn sie "erkennbar nicht aus politischen Rücksichten im Zuge der regelmäßigen Dienstlaufbahn erlangt sind"1* Dem Gesetz kommt es also darauf an, alle günstigen Rechtsstellungen aus der Zeit nach dem 31c Januar 1933 grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen und nur die Rechte aus der Eingangsstelle und die von der Behörde naeh Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall anerkannten Beförderungen gelten zu lassen® Es ist auch nicht ersichtlich, wie man es irgendwie sachlich rechtfertigen könnte, daß der Kläger, wenn er schon am 31® Januar 1933 im Dienste der Beklagten in der Besoldungsgruppe A 3 b gewesen wäre, sich näch dem Gesetz unzweifelhaft mit dieser Besoldungsgruppe .bei der Bereöhnung seiner Pension begnügen müßte, . während er deswegen, weil er erst 1936 übernommen worden ist, ohne jede Prüfung die Vorteile aus den ihm zuteil gewordenen Beförderungen haben sollte.®
b) Das aus § 5 Abs 1 der 1® SparVO zu folgernde Ergebnis läßt sich -auch nicht damit umgehen, daß man, wie es das Berufungsgericht tun möchte,dem Kategorisierungsbescheid die Bedeutung einer Entscheidung über.die Höhe der dem Kläger zustehenden Pension des Inhalts beilegt, daß die Besoldungsgruppe A 2 b maßgebend sein solle®
Das Berufungsgericht übersieht, daß nach Ziff I 4- der Durchführungsbestimmungen zu § 7 der 1® SparVO der Über-	.	i<-
Prüfungsausschuß in der hier fraglichen Zeit von sich aus	.
eine Entscheidung über die Höhe der Versorgungsbezüge überhaupt . ^ nicht mehr zu treffen hatte® Bei Berücksichtigung dieser Rechtslage ist es unmöglich, die letzte. Entscheidung der Entnazifizierungsstellen im Palle des Klägers als eine Pensions- . festsetzung nach der Verordnung über .die politische Überprüfung der Vereorgungsberechtigten vom 28® Juni 1948 anzusehen®
 
Daß die Entnazifizierungsstellen eine derartige Pensionsfestsetzung nicht aussprechen wollten, ergibt sich aus dem Wortlaut der Entscheidung mit aller Deutlichkeit; denn es heißt in ihr nicht, daß dem Kläger eine Pension nach der Besoldungsgruppe A 2 b zu belassen sei, sondern nur, daß ihm eine solche
 gewährt werden "kannte Dies kann keinen anderen Sinn haben
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als den; daß entnazifizierungsrechtlich allein, das Ruhegehalt aus der Besoldungsgruppe Ala aberkannt werde, im übrigen aber - entnazifizierungsrechtlich - nichts entgegenstehen solle, von der Besolduhgsgruppe A 2 b aus die Pension des Klägers zu berechnen* Der Kategorisierungsbescheid gewährt jedoch nichts von sich aus, sondern er beseitigt nur Schranken; soweit er keine Aberkennung von Rechten enthält« Was dem Beamten innerhalb der Grenzen, die der Kategorisierungsbescheid gezogen hat, zusteht, das bestimmt sich aber nach dem Gesetz« Auch der Kläger stellt nicht in Abrede, daß die Anordnung über sein Ruhegehalt in dem Kategorisierungsbescheid nur den Sinn hatte, ihm etwas zu nehmen,. Würde man die hier fragliche Bestimmung in dem Sinne, den ihr das Berufungsgericht
 beilegt, auslegen, dann käme man zu dem nicht zu rechtfertigen-
%
den Ergebnis, daß der Beamte, der ohne jeden Zusatz in die Kategorie IV eingestuft worden ist, sich mit der Pension aus der Eingangsstelle seiner Laufbahn begnügen müßte, während der Kläger eine bessere Rechtsstellung erreichen würde, obwohl klar ersichtlich ist, daß die Entnazifizierungsstellen ihn wegen seiner besonderen Verbindung zu dem Nationalsozialismus schlechter stellen wollten als den großen Durchschnitt der Beamten der Kategorie IV«. .
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»V4.
Nach alledem läßt sich das angefochtene Urteil nicht halten« Da dem Kläger bisher keine Gelegenheit geboten war, seine Ansprüche auf Grund der richtigen Rechtslage zu berechnen, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu einer anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 564, 565 ZPO)*
Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen*
Br« Geiger
 Weber . Dr0 Kreft
S--&r.Arndt ist beurlaubt und des*7 halb verhindert, zu unterschreiben*
. Br* Geiger
 Wolany
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