* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

nachdem sie bereits ab 15» ‘September 1947 an seine Ehefrau die Hälfte dieser Bezüge ausgezahlt hatte, und beschäftigte ihn nur mehr als Volksschullehrer mit einer Besoldung aus A 4 c 2, - Im.Entnazifizierungsverfahren stufte der Fachausschuss den Kläger unter dem 11« Januar 1949 in die Kategorie IV unter Zurückstufung zu dem Volksschullehrer ein. "Der Kläger ist' der Ansicht9 er falle nicht unter den Personenkreis des Art 151 GrundG, unterliege nach dem Ausgang des Entnazifizierungsverfahrens keinerlei Beschäftigung sbeschränkung und hätte von der Beklagten als Rektor wieder verwendet und besoldet werden müssen« Er hält die Beklagte für verpflichtet, ihm den sich aus seiner Rückstufung in die Besoldungsgruppe A 4 c 2 ergebenden Gehalt sunter-schied zu zahlen« Für die Zeit vom 13« Juli 1948 bis Juni 1952 und zwar in erster Linie für. Oberste Dienstbehörde des Klägers, die allein den hier in Betracht kommenden Vorbescheid im Sinn des § 143 Abs 1 DBG erteilen konnte, ist jedoch der Senat der Beklagten Dieser hat erst unter dem 9» Juni 1952 entschieden, nachdem die Vorgänge von der Schulbehörde an ihn im Anschluss an die neuerliche Eingabe des Klägers vom 17, April 1952 abgegeben worden waren. hältnis fortbestand oder nicht» Der Kläger muss daher als au Verwendung als Volksschullehrer-ändert hieran nichtso Denn die Weiterbeschäftigung des Klägers entspricht nicht seiner früheren Rechtsstellung, die neben anderen Faktoren von der Einstufung des Beamten inieine bestimmte Besoldungsgruppege-kennzeichnet^wird (Urteile des Senats vom 5- Juli 1954 - BGHZ 14, 138 - und vom 17o Dezember 1953 - III ZR 140/52 ~)„ , . 335/52 -) näher dargelegt hat, sind auch diejenigen Beamten im Sinn des Art 131 GrundG ausgeschieden, die nach dem Zusammenbruch .ohne Unterbrechung weiter tätig geblieben sind, die wie sie sich aus den bis zu dem Zusammenbruch bestehenden allge politischen Gründen ausgeschieden angesehen und zu dem Personenkreis des Art 131 GrundG gezählt werden» Seine weitere Bas beamtenrechtliche Verhältnis des Klägers ist mithin gerade in der Beziehung, um die der vorliegende Streit geht , ob nämlich:die Beklagte den Kläger als Rektor wieder anstellen und besolden muss, regelungsbedürftig geworden und gebliebehe Auf die weitere in diesem Rechtsstreit aufgeworfene Streitfrage, ; ob der Klager als Kriegsgefangener Beamter dem Art 151 GrundG unterfällt (vgl hierzu BGHZ 14, 325)9 kommt es sonach in diesem '2Usammenhang überhaupt nicht ,an,o Biese Rechtslage hat das Erstgericht zutreffend erkannte Soweit aber die Rechtsbeziehungen des Klägers zu der Beklagten als regelungsbedürftig im Sinne des Art 131 GrundG anzusehen sind, stehen ihm nach § 77 Gr 131 ausser den Ansprüchen näch dem letzteren Gfesetz gegen die Beklagte aus seinem früheren Dienstverhältnis auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, also vor dem 10 April 1951? besteht kein Anhalt dafür, dass die Beklagte etwa Unrichtiges behauptet hato Es kommt daher darauf an, ob zugunsten des Klägers eine in dem- Bundesgesetz in Bezug genommene günstigere landesrechtliche (oder besatzungsrechtliche) Zwi'schenregelung eingreift oder eine Einzelmassnahme von der Beklagten getrof fen worden ist (§§ 77, 63 Abs 3 Satz 2 und 3 G 131), nähmeo Biese Massnahmen konnten nach der der Entnazifizierung sent Scheidung beigelegten Bedeutung keine neuen Ansprüche begründen, sondern bestenfalls Hemmungen beseitigen, die den Ansprüchen des Beamten aus seiner früheren Rechtsstellung entgegenstandeno Bas hat der Senat wiederholt entschieden, wofür auf die Entscheidungen vom 17Dezember 1953 - III ZR 140/52 9? - III ZR 149/53 - und 4« April 1955 - III ZR 206/53 - verwiesen wird« Darauf, ob der Berufungsausschuss den Kläger, wie dieser meint, bereits ursprünglich in Kategorie V eingestuft hat, oder ob er diese Einstufung, wie die Beklagte meint, nur im Wege der Nachprüfung vorgenommen hat, kommt es hier nicht an0 Ebensowenig darauf, ob bei einem in die Kategorie V eingereihten Beamten -irgendwelche Sühnemassnahmen aufrecht erhalten werden konnten« Auch die in dem erwähnten Urteil III ZR 140/52 aufgezeigte Möglichkeit, dass die für das Beamtenrecht zuständige Behörde dem Bescheid des Berufungsausschusses eine sie selbst bindende Wirkung beimisst und damit eine günstigere Massnahme im Sinn des § 63 Abs 5 Satz 2 G 131 trifft, schei-det hier aus«Denn die Beklagte hat-auch nach der Entscheidung des Berufungsausschusses eine Wiederverwendung des Klägers in seiner alten Rechtsstellung und seine Besoldung gemäss dieser Stellung‘abgelehnto ^ Die allein noch offene Erage, ob für Hamburg eine landesrechtliche (oder besatzungsrechtliche) Vorschrift erlassen ist, die einem ausgeschiedenen Beamten Rechtsansprüche gewähre, die ihm nach G 131 nicht zustehen, hat das Berufungsgericht nicht erörtert, von seinem im Ausgangspunkt abweichenden Stand- ; punkt aus auch nicht zu erörtern brauchen Eine solche Vorschrift ?, könnte möglicherweise das Klagebegehren auch unter dem Gesichtspunkt rechtfertigen, dass; dem Kläger im Falle der Nichterfül-- lung eines Anspruchs auf entsprechende Wiedereinstellung wenigstens ein Anspruch auf das entsprechende Gehalt zusteht. Bei dem Vorliegen einer den Klaganspruch rechtfertigenden landesrechtlichen Bestimmung konnte das angefochtene Urteil aufrecht erhalten werden» Andernfalls müsste es, da auch der Klagegrund der Amtspflichtverletzung, wie unter III darzulegen ist, den Kläger nicht besser stellt, aufgehoben und die Klage abgewiesen werdeno Da es sich bei der Frage nach dem Bestehen von Hamburgischem Landesrecht um nichtrevisibles Recht handelt, ist es angezeigt, die Sache unter Aufhebung des angefachtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 564, 563 Abs 1, 4> § 549 ZK))o . Der Kläger hat das Klagebegehren auch damit begründet/ dass Entnazifizierungsbehörden und die Schulbehörde der Beklagten seine Entnazifizierung und die Frage seiner \7eiterbe s chäftigung unrichtig behandelt hätten und dass die Beklagte für den ihm dadurch erwachsenen Gehaltsausfall auf Grund ihrer Amtshaftung (§ 839 BGB, Art 131 WeimVerf, Art 34 GrundG) einstehen müsse« Dieses Vorbringen kann jedoch das an^efoch-tene Urteil nicht halten«

Zitierte Normen: § 549 ZK § 839 BGB
RektorAnspruchKläger®KategorieRevision

Volltext der Entscheidung

aux c-& jl/
■mir. mmr r-. vHr**- * mm.mf
 Verkündet lau^Protokoll am 23®Iat 1955 ?	Justizober-
sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle®
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der F
Senate
 vertreten durch den
 Beklagten, Berufungsbeklagten und - ProzessbevoIlmächtigterg R eehtsanwalt
 Revisionsklägerin,
gegen
 den Lehrer (Rektor) Ernst T|
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der IITv Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf-die mündliche Verhandlung vom 23® Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof0Dr?Geiger sowie den Bundesrichter Rietschel, Ur3Weber, Lr®Wolany und Br.Hußla
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des lo Zivilsenats des Hanseatischen .Oberlandesgerichts zu Hamburg vom, 31» Juli 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen®
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger war als Lebenszeitbeamter in den hamburgiseben VolksSchuldienst übernommen, im Jahre 1938 als Leiter einer VcQksschule; zu dem Rektor ernannt und im Jahre 1941 in die Besoldungsgruppe A 4 b 1‘ eingereiht worden« Im vergangenen Krieg stand er' bei der. Wehrmacht und geriet in russi-sehe Gefangenschaft«< Ab 9o Juli 1943 kehrte er aus ihr zurück und meldete sich am 12 o Juli' 1948 zu dem Dienstantritt« Die Beklagte gewährte ihm daraufhin das volle Gehalt eines Volksschullehrers ? nachdem sie bereits ab 15» ‘September 1947 an seine Ehefrau die Hälfte dieser Bezüge ausgezahlt hatte, und beschäftigte ihn nur mehr als Volksschullehrer mit einer Besoldung aus A 4 c 2, - Im.Entnazifizierungsverfahren stufte der Fachausschuss den Kläger unter dem 11« Januar 1949 in die Kategorie IV unter Zurückstufung zu dem Volksschullehrer ein. Auf die Berufung des Klägers entschied der Berufungsausschuss am 29c Juni 1949s "Die Berufung wird insoweit zurückgewiesen, als die Bestätigung als Rektor beantragt wird«
To wird im Wege der Nachprüfung in die Kategorie V eingeordnet c" Zugleich mit dem Berufungsbescheid erhielt der Kläger einen von dem Vorsitzenden des Fachausschusses unter dem 19o Januar 1949 ausgestellten EntlastungsscheinP
"Der Kläger ist' der Ansicht9 er falle nicht unter den Personenkreis des Art 151 GrundG, unterliege nach dem Ausgang des Entnazifizierungsverfahrens keinerlei Beschäftigung sbeschränkung und hätte von der Beklagten als Rektor wieder verwendet und besoldet werden müssen« Er hält die Beklagte für verpflichtet, ihm den sich aus seiner Rückstufung in die Besoldungsgruppe A 4 c 2 ergebenden Gehalt sunter-schied zu zahlen« Für die Zeit vom 13« Juli 1948 bis Juni 1952 und zwar in erster Linie für. den am weitesten zurückliegenden Zeitabschnitthilfsweise für den jeweils folgenden,klagt er
- 3
*
■Ü
einen Teilbetrag von 500 DM als Gehaltsforderung, in zweiter Linie als Schadensersatzforderung ein. Die Beklagte ist den Ausführungen des'; Klägers entgegengetreten und hat Abweisung der Klage beantragt. Das Bandgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht dagegen auf die Beru-fung des Klägers zugesprochen, Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision,
 Ent s ch e i dung e grün d e %
imm

Die Revision bittet vorsorglich um Nachprüfung, ob der Kläger im Hinblick auf die ihm unter dem 10, Juli 1951?
28 o Juli 1951 und 9 , April 1952 erteilten Bescheide und seine den Bescheiden vorangegangenen Eingaben noch die Klagefristen des § 143 DBG gewahrt hat, Die Bedenken der Revision sind nicht] begründet. Sämtliche genannten Bescheide sind Erklärungen der Schulbehörde, an die sich der Klager mit seinen Eingaben gewandt hatte. Oberste Dienstbehörde des Klägers, die allein den hier in Betracht kommenden Vorbescheid im Sinn des § 143 Abs 1 DBG erteilen konnte, ist jedoch der Senat der Beklagten Dieser hat erst unter dem 9» Juni 1952 entschieden, nachdem die Vorgänge von der Schulbehörde an ihn im Anschluss an die neuerliche Eingabe des Klägers vom 17, April 1952 abgegeben worden waren. In Beziehung zu dem Bescheid vom 9; Juni 1952 und zu der Eingabe vom 17* April 1952 sind die Fristen des § 143 DBG gewahrt5, denn die Klage ist am 25* September 1952 eingereicht und am 1, Oktober 1952 zugestellt worden
v-
■ ■	Ti'1''''	"'"v?:'
...

Ä

.... • •• ;	ü:"-. >■	\	^	^'iN
^■■■.:;■. ;..
V:r;:.■:; ■■■Hr”..■■■■ -x-v /:x<x,..	x

-xxs:

V
Yi

7*—r-
Das Berufungsgericht rechnet den Kläger dein Personenkreis des- Art 131 Grund Gr um deswillen nicht zu, weil er, wenn
 
II 0
3*
er überhaupt als Kriegsgefangener aus dem Dienst geschieden
 worden sei„Diese von der Revision bekämpfte Auffassung steht mit den Später ergangenen Entscheidungen des Senats im Wider-
(BGHZ 14, 325 /326/ und vom 30» September 1954 - III ZR
aber aus nichtbeamtenrechtliehen Gründen eine Herabstufung oder auf andere Weise eine Schmälerung ihrer Rechtsstellung,
 meinen beamtenrechtlichen Bestimmungen an sich ergeben würde, erfahren haben» Das Verhalten der Beklagten zeigt eindeutig, dass sie den Kläger im Hinblick auf seine politische Belastung,
 wie eie netnentl i nh in seiner* Mi tirl i eH seVieft hei rten TTPSUAU «o i +.
ÖUjULCtX U Xg^Xl WUXXUC, UXJUiC JUU'J 1VÖ X X» UÜIX CUXX , UU ÖCXU DCÜiUl/CUVCi-
ii-if	'V^I; ii,‘ii:::^‘ .V'V .’r:'0’"V/i	:V';V^	•• . • *	;
hältnis fortbestand oder nicht» Der Kläger muss daher als au
 Verwendung als Volksschullehrer-ändert hieran nichtso Denn die Weiterbeschäftigung des Klägers entspricht nicht seiner früheren Rechtsstellung, die neben anderen Faktoren von der Einstufung des Beamten inieine bestimmte Besoldungsgruppege-kennzeichnet^wird (Urteile des Senats vom 5- Juli 1954 - BGHZ 14, 138 - und vom 17o Dezember 1953 - III ZR 140/52 ~)„ , . ,
sei, nach seiner Rückkehr wieder in den Dienst eingestellt
 spruch.und kann nicht gebilligt werden»
Wie der Senat in den Urteilen'voto 27« September 1954
335/52 -) näher dargelegt hat, sind auch diejenigen Beamten im Sinn des Art 131 GrundG ausgeschieden, die nach dem Zusammenbruch .ohne Unterbrechung weiter tätig geblieben sind, die
 wie sie sich aus den bis zu dem Zusammenbruch bestehenden allge
 politischen Gründen ausgeschieden angesehen und zu dem Personenkreis des Art 131 GrundG gezählt werden» Seine weitere
 Bas beamtenrechtliche Verhältnis des Klägers ist mithin gerade in der Beziehung, um die der vorliegende Streit geht , ob nämlich:die Beklagte den Kläger als Rektor wieder anstellen und besolden muss, regelungsbedürftig geworden und gebliebehe Auf die weitere in diesem Rechtsstreit aufgeworfene Streitfrage, ; ob der Klager als Kriegsgefangener Beamter dem Art 151 GrundG unterfällt (vgl hierzu BGHZ 14,
 325)9 kommt es sonach in diesem '2Usammenhang überhaupt nicht ,an,o Biese Rechtslage hat das Erstgericht zutreffend erkannte
 Soweit aber die Rechtsbeziehungen des Klägers zu der Beklagten als regelungsbedürftig im Sinne des Art 131 GrundG anzusehen sind, stehen ihm nach § 77 Gr 131 ausser den Ansprüchen näch dem letzteren Gfesetz gegen die Beklagte aus seinem früheren Dienstverhältnis auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, also vor dem 10 April 1951? Ansprüche nicht zuc Wenn diese Bestimmung hei ihrer Anwendung auf den Pall des Klägers dazu führen sollte, dass ihm die Besoldung nur eines Volksschullehrers, nicht die eines Schulleiters, zusteht., so kann insoweit von einer Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung keine Rede sein (vgl BGHZ 14? 138j Urteile des Senats vom 23« September 1954 - III ZR 39/52 - und vom •18, Oktober 1954 - III ZR 74/52 -).
Bas genannte Bundesgesetz selbst gibt dem Kläger keinen Anspruch, der sein Klagebegehren zu rechtfertigen vermochte„ Bereits der klare Wortlaut der §§ 62 Abs 3? 63 Abs 1 des Gesetzes ergibt, dass das Gesetz nur den "nichtbetroffenen", nicht auch den in Gruppe IV und V eingereihten Beamten unmittelbar Gehaltsansprüche, aus ihrer früheren:Stellung zubilligt , Auch die §§11, 19 des Gesetzes gewähren dem Kläger nicht einen Anspruch auf das frühere Gehalt oder auch nur einen Anspruch auf Wiedereinstellung entsprechend der früheren
- 6..
HechtsStellung (vgl Urteil des Senats vom 7» März 1955 -•III ZR 182/53 -)c Auf ein Übergangsgehalt nach §§ 63?
37 des Gesetzes sind nach § 37 Abs 3 Satz 2 des Gesetzes die; alten Bezüge aus einer Wiederverwendung im öffentlichen Bienst anzurechnen0 letztere sind aber im Palle des Klägers höher als das Übergangsgehalt $ insoweit hat der Kläger den Vortrag der Beklagten nicht bestritten und. besteht kein Anhalt dafür, dass die Beklagte etwa Unrichtiges behauptet hato Es kommt daher darauf an, ob zugunsten des Klägers eine in dem- Bundesgesetz in Bezug genommene günstigere landesrechtliche (oder besatzungsrechtliche) Zwi'schenregelung eingreift oder eine Einzelmassnahme von der Beklagten getrof fen worden ist (§§ 77, 63 Abs 3 Satz 2 und 3 G 131),
... | ;
J
i
'I
Die am 29 e Juni 194-9 im Entnazifizierungsverfahren des
 Klägers ergangene Entscheidung des Berufungsausschusses ist
 ebensowenig wie die Erteilung eines Entlastungsscheins eine
 solche unmittelbar zugunsten des Klägers wirkende Einzelmass-
w
nähmeo Biese Massnahmen konnten nach der der Entnazifizierung sent Scheidung beigelegten Bedeutung keine neuen Ansprüche begründen, sondern bestenfalls Hemmungen beseitigen, die den Ansprüchen des Beamten aus seiner früheren Rechtsstellung entgegenstandeno Bas hat der Senat wiederholt entschieden, wofür auf die Entscheidungen vom 17Dezember 1953 - III ZR 140/52	9? Dezember 1954 - III ZR 78/53	7» Februar 1955
- III ZR 149/53 - und 4« April 1955 - III ZR 206/53 - verwiesen wird« Darauf, ob der Berufungsausschuss den Kläger, wie dieser meint, bereits ursprünglich in Kategorie V eingestuft hat, oder ob er diese Einstufung, wie die Beklagte meint, nur im Wege der Nachprüfung vorgenommen hat, kommt es hier nicht an0 Ebensowenig darauf, ob bei einem in die Kategorie V eingereihten Beamten -irgendwelche Sühnemassnahmen aufrecht erhalten werden konnten«
■ -s
a
Auch die in dem erwähnten Urteil III ZR 140/52 aufgezeigte Möglichkeit, dass die für das Beamtenrecht zuständige Behörde dem Bescheid des Berufungsausschusses eine sie selbst bindende Wirkung beimisst und damit eine günstigere Massnahme im Sinn des § 63 Abs 5 Satz 2 G 131 trifft, schei-det hier aus«Denn die Beklagte hat-auch nach der Entscheidung des Berufungsausschusses eine Wiederverwendung des Klägers in seiner alten Rechtsstellung und seine Besoldung gemäss dieser Stellung‘abgelehnto	^

Die allein noch offene Erage, ob für Hamburg eine landesrechtliche (oder besatzungsrechtliche) Vorschrift erlassen ist, die einem ausgeschiedenen Beamten Rechtsansprüche gewähre, die ihm nach G 131 nicht zustehen, hat das Berufungsgericht nicht erörtert, von seinem im Ausgangspunkt abweichenden Stand- ; punkt aus auch nicht zu erörtern brauchen Eine solche Vorschrift ?, könnte möglicherweise das Klagebegehren auch unter dem Gesichtspunkt rechtfertigen, dass; dem Kläger im Falle der Nichterfül-- lung eines Anspruchs auf entsprechende Wiedereinstellung wenigstens ein Anspruch auf das entsprechende Gehalt zusteht. Bei dem Vorliegen einer den Klaganspruch rechtfertigenden landesrechtlichen Bestimmung konnte das angefochtene Urteil aufrecht erhalten werden» Andernfalls müsste es, da auch der Klagegrund der Amtspflichtverletzung, wie unter III darzulegen ist, den Kläger nicht besser stellt, aufgehoben und die Klage abgewiesen werdeno Da es sich bei der Frage nach dem Bestehen von Hamburgischem Landesrecht um nichtrevisibles Recht handelt, ist es angezeigt, die Sache unter Aufhebung des angefachtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 564, 563 Abs 1, 4>
 § 549 ZK))o	.
V- III.	T
Der Kläger hat das Klagebegehren auch damit begründet/ dass Entnazifizierungsbehörden und die Schulbehörde der Beklagten seine Entnazifizierung und die Frage seiner \7eiterbe s chäftigung unrichtig behandelt hätten und dass die Beklagte für den ihm dadurch erwachsenen Gehaltsausfall auf Grund ihrer Amtshaftung (§ 839 BGB, Art 131 WeimVerf, Art 34 GrundG) einstehen müsse« Dieses Vorbringen kann jedoch das an^efoch-tene Urteil nicht halten«
Die Entscheidung des Berufungsausschusses kann entgegen der Meinung des Klägers nicht anders als dahin verstanden werden, dass der Kläger als ursprünglicher Angehöriger der Kategorie IV von der Zurückstufung in die Stelle eines Volks-Schullehrers betroffen bleiben und nur im Wege der allgemeinen Nachprüfung in Kategorie V eingereiht werden soll«
Das stellt die Entscheidungsformel und die Begründung des Beschlusses klar. Letztere bringt zu dem Ausdruck, dass der Kläger bei einer zusammenfassenden Betrachtungsweise seiner politischen Haltung, insbesondere seiner Mitgliedschaft bei der NSDAP seit 1= Mai 1933 und seiner .zeitweisen Tätigkeit als Ortsgruppenleiter, nicht als'völlig politisch einwandfrei angesehen werden könnec In dieser Beurteilung des Klägers kann eine schuldhaft zu seinem Nachteil begangene Pflichtwidrigkeit nicht .gesehen werden, - auch dann nicht, wenn an den Kläger als kriegsbeschädigten Spätheimkehrer ein milder Maßstab angelegt werden sollte« Gegenüber dem Vortrag des Klägers, der Berufungsausschuss hätte ihn nicht im Wege der Überprüfung in die Kategorie V einordnen dürfen, nachdem eine ursprüngliche rechtskräftige Einstufung noch nicht Vorgelegen habe, ist darauf zu verweisen, dass jene Einreihung eine Massnahme zugunsten des Klägers darsteilen sollte und auch darstellte« Die Schulbehörde ist daher in der Folgezeit zu-
sä:
•:'n : -.:.	..I:-'' '
	■^v:
	
	, . ,.rl‘ '
y >•' V-	v.V:.:'
	, 'l
	' v:': .i •

-P;lC
treffend davon ausgegangen, dass der Kläger nicht ein ursprünglicher Angehöriger der Kategorie V ist» Oh die Beklagte gleichwohl gegenüber dem Kläger verpflichtet war, ihn wieder als Rektor anzustellen, und ob sie durch die Unterlassung dieser Anstellung eine Fürsorge- oder Amtspflicht gegenüber dem Kläger verletzt hat, hängt gemäss dem zu II Gesagten zunächst davon ab, ob nach dieser Richtung eine dem Kläger günstigere landesrechtliche Vorschrift besteht, kann also gegenwärtig von hier aus nicht entschieden werden« Bestand ein Rechtsanspruch des Klägers auf Wiedereinsetzung auf Grund von Landesrecht nicht, so hatte der Kläger auch keinen .aus:der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleitenden Anspruch auf Wiedereinstellung:als Rektor (vgl BGHZ 15, 84)1
Es muss sonach bei der'Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bewenden« Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen.
Dr „Weber

- '::s - - - . . ,
r >• ;•>,	: ■ ->	■' »v^	'	V	::v:
1: I::.l^■
111 x:M ■ st:M.

:ft
■
'im-
• -