und macht mit der vorliegenden ; Klage die auf sie:über- eine Beseitigung der Störung', zu Sorgens Angesichts des herrschenden Sturmes hätte er dami rechnen müssen,-daß der Schaden durch diesen herheigeführ worden sei, und Nachschau halten müssen» Dann wäre das Ve' kehrshindernis rechtzeitig erkannt und beseitigt' worden» IHMMH habe aber den Störtrupp erst am frühen Morgen au den Weg gesandt, als der Unfall schon geschehen und bei d Postamt gemeldet worden sei» 3» festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch künftig -irgendwelche weiteren Leistungei aus derartiger Heilbehandlung und weiteren Rechtsgründen zu ersetzen» Sie bestreitet, daß die Masten infolge einer mangelhaften Unterhaltung eingestürzt seien« Sie behauptet, da] ein amerikanischer Lastkraftwagen in der fraglichen Nach' einen der Masten angefahren habe, der dann beim Einsturz auch die übrigen Masten mitgerissen hätte„ 'Der Betriebs- Eine Haftung der Beklagten für die Unfall ;zwärfhur dann bejaht werdend .wenndie Vorausse ner bestimmten gesetzlichen Vorschrift als er-fül hsn sind. das geltende Recht nicht; insbesondere auch nicht eine tung dahin, daß .jeder verpflichtet sei, einen durch seine Sachen verursachten Schaden zu ersetzen, wenn er nicht n weisen kann., daß ihn an der für andere gefährlichen Lage dieser Sachen kein Verschulden trifft. las Bemrf.ujgsgericht hat ohne Rechtsirrtum eine Haftung der Beklagten verneint, -soweit die Klage auf die nicht re'lit:;: eint ge Beseitigung der umgefallenen Masten von der 3 t r a s c e , e s t ü t z t wir d 0 1c Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsrichters; daß auf Grund des § 831 BGB eine Haftung: der Br Via' ' ' ’ ’ " t * o v , gt so 5 wie es .auch ein anderer Angestellter, auch der mit de: gebotenen Sorgfalt handelnde, gezeigt hätteo Es mag sein, daß in der fraglichen Nacht, wie die Revision ausführt, ein stärkerer' Sturm geherrscht hat und daß dies auch vom Poe Äü nnommen werden konnte0 Bennoch läßt sich nicht sagen! Wenn von '30 Leitungen nur 7 au »gefalle] waren, so lag es nicht nahe, anzunehmen, es konnten Maste umgeknickt und die Leitung eingestürzt seine Bie Beklagt hat ohne Widerspruch der Klägerin ausgeführt, daß Störun-f gen solcher Art auch schon früher vorgekommen seien, und zwar wegen Eindringens von Feuchtigkeit in das KaBel und ?' wegen der '’Bleimüdigkeit11 der Kabeladern0 Auch in der Un fallnacht : herrschte nach dem insoweit übereinstimmenden Parteivortrag feuchtes Wettere BeshalB ist es verständlic wenn der BetrieBswart auch in diesem Palle die Störung im ^Leitungsnetz aufeine , Jener früher -Beobachteten ÜrSachen zurückführte Baß es aber zur Beseitigung solcher Störungen wenig-zweckmässig war, in der Nacht den Störtrupp auf die Suche zu schicken, muß der Beklagten zugestanden werden ...Auch das Telegrafenwegegesetz geht, wie sich aus § 12 Als 3 ergibt, davon aus, daß Störungen in der Regel nur während der. 2« Angesichts dieses Sachverhaltes kann auch die Meinung der Revision, daß die Beklagte die Beaufsichtigung des Telefonbetriebes unzulänglich organisiert habe und deshalb unmittelbar nach § 823 BGB - für die aufgetretene Schädigung zu haften habe, ohne, daß es notwendig wäre, ein schuldhaftes Handeln eines bestimmten Organs darzutun, nicht als richtig angesehen werden». Eine derartige Haftung ist in der Rechtsprechung z.B»angenommen worden, wenn eine Körperschaft überhaupt nicht für eine^er -^erkäh^süchefungb-dienende Aufsicht über ihre Anlagen Vorsorge getroffen hat RGrZ 157,. 30, 31 BG3 angesehen werden könnte, kann dahingestellt bleibeni das Berufungsgericht hat mit Recht v neint, daß er fahrlässig gehandelt" hat :f Daß, klin schu haftes Handeln vorliegt, ergibt sich aus den obigen Aus führungen zu der Präge, ob sich ein sorgfältig ausgewähl ter Angestellter ebenso wie der Zeuge verhalten hätte. Die Klägerin stützt ihren Anspruch aber auch darauf, daß die Beklagte die Telefonmästen nur mangelhaft unterhalten habes Es sei deshalb zu dem Unfall gekommen, weil der Sturm den angefaulten Mast umgeworfen und dieser dann mit-, tels des Telefonkabels die anderen unzureichend gesicherten Masten umgerissen habe a Diesem Klagevorbringen wird das ;an’| gefochtene Urteil nicht ganz gerecht 0 Io Der Berufungsrichter geht auf diesen Vortrag als An Spruchsgrundlage nicht weiter ein, weil er in tatsächlicher Hinsicht es als nicht erwiesen und nicht beweisbar ansieht| daß der Unfall wirklich auf die von der Klägerin behaupte-? te Art und Weise verursacht worden sei^ die Möglichkeit daß ein .amerikanischer Lastkraftwagen einen Mast angefah“';.;c| a) Soweit die Revision dem Berufungsrichter vorwirft, er habe die Beweislast verkannt, weil angesichts der tatsächlich eingetretenen verkehrswidrigen Situation die Be™ Jj klagte den Beweis führen müßte, "daß sie an diesem gefähr™ |p liehen Zustand ihrer Anlage keine Schuld, trifft», kann ihr nicht gefolgt werden» Die Behauptung, daß der Schaden durch eine mangelhafte Unterhaltung der Anlage herbeigeführt worden sei, muß die Klägerin beweisen, nicht nur bei der Stützung ihres Anspruches auf § 823 BGB, sondern auch im B daß ein Mast angefahren worden sei nicht berücksichtigt? Ausführungen im Urteil des Landgerichts, ' das; ■gerade diesen von der Revision Ins Feld geführten Umstand ausführlich behandelt und dennoch zu dem Ergebnis kommt? Das Berufungsgericht erklärt diese Ansicht des Landgerichts für richtig» Daß es die Zeugehaussa gen über das Fehlen einer Spur überhaupt nicht beachtet hä te, trifft somit nicht zu» Der Berufungsrichter verstößt aber auch nicht gegen die Denkgesetze? daß der Lästkräftwagen nac der hinterlassenen Spur unmöglich einen Mast berührt haben konntet Läßt sich aber der Verlauf der Spur bis zu dem Abbiegen des Lastkraftwagens von der Strasse nicht einwand- daß möglicherweise-.doch der Lastkraftwagen - einen Mast angefahren habe,' nicht als mit einer verständigen Wür digung der tatsächlichen Verhältnisse unvereinbar bezeich net werden. 2o Das Berufungsgericht übersieht aber, daß eine Haf tung der Beklagten selbst dann möglich sein könnte, wenn ein Mast tatsächlich von dem amerikanischen Lastkraftwage angefahren worden und es so zu dem Einsturz der Telefonie tung gekommen sein sollte. Die Möglichkeit, daß der Lastkraftwagen mit einer grösseren Wucht-auf einen der Masten aufgefahren wäre, scheidet nach der Überzeugung des Beru richters aus; denn er spricht nur von einem "Anfahren", Mangels einer Spur an einem der umgefallenen Masten spr auch die Lebenserfahrung dafür, daß der Lastkraftwagen Mast, wenn überhaupt, so nur ohne jede Stoßkraft angefah ren haben konnte. Wenn aber schon eir, leichteres Berühr eines Mastes - oder eine Verstrickung in die Leitung', wi die Beklagte früher den Zusammenbruch der Leitung erklärt hat - zu. einem völligen Hiederbrechen eines Teiles der läge geführt hätte, so würde durchaus die Möglichkeit be stehen, daß tatsächlich eine mangelhafte Unterhaltung des Werkes, wie die Klägerin behauptet, für den Unfall mit-ursächlich war» Ob die von der Beklagten selbst zugesta ne Beschädigung des einen Mastes durch Fäulnis 'so groß • im übrigen die Sicherung der Masten so gering war, daß' einem verkehrssicheren Zustand nicht mehr1 die Rede sein konnte;, , muß geprüft werden. Eies ist auch im Rahmen des § 836 BGB anerkannten Rechtes» Entscheidend ist bei der Frage der Ursächlichkeit, ob das Bauwerk so mangelhaft unterhalten oder gesichert war, daß es schön durch Einwirkungen geringfügiger Art*'mit denen man als etwas Üblichem rechnen muß, zu dem Einsturz -gebracht werden konnte» Eie "letzte" Ursache kann möglicherweise überhaupt nicht feststellbar sein, und doch braucht deswegen eine Haftung nicht ausgeschlossen zu sein» Sollte die weitere Aufklärung des Sachverhaltes zur Feststellung einer Mangelhaftigkeit der Telefonmasten in dem -angegebenen Sinne führen, so würde sich eine Haftung der Beklagten schon aus § 823 BUB in .Verbindung mit §§ 89* . 31y 30 ergeben, wenn sie"nicht nackweist, daß keines ihrer • Organe ein Verschulden trifft; denn das Bestehenlassen ei- . nes andere gefährdenden- Zustand.es spricht • schon als solches ■ gegen die Beobachtung der Sorgfalt,, die zwecks Sicherung des Verkehrs gefordert werden muß» Nach Lage der Sache kann auch nur die Beklagte selbst dartun, daß in ihrem Bereich alles Erforderliche getan worden ist» Eie Klägerin, der die Beklagte eine Einsicht in ihre Akten verweigert hat, ist nicht in der Lage, den normalerweise dem Geschädigten obliegenden Verschuldensbeweis zu führen» Eie Beklagte hat auch selbst .-Beweise für ein ordnungsmässiges Verhalten ih- Wach der besonderen Gestaltung des vorliegenden Falles müßte somito wenn eine mangelhafte Unterhaltung der Telefonleitung festgestellt wird« eine Haftung bereits, nach § 823 BGB bejaht werden, wenn die Beklagte sich nich zu entlasten vermag? sonder durch das Liegenbleiben des bereits eingestürzten V/erkes auf einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Strasse» Bei § 836 handelt es sich »nicht um einen anders gearteten Fall als in § 82 last" (Paiandt? .über die 'Kosten1 der beiden unteren ^Instanzen"wird/das Berufungsgericht zu beachten haben, daß über einen Teil der Klage vorn Landgericht noch nicht befunden worden ist»
s Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! Gesetzs Rechtssatz s BGB §§ 839? 823 Pie Pflicht der Bundespost zu einer verkehrssicheren Unterhaltung ihrer Telegraphenanlagen ;'| .ergibt sich im Verhältnis zu unbeteiligten drit~| ten Personen nicht aus § 839- sondern aus § 823 BGBo 2 o Gesetzt //V Rechtssatz: BGB § 831 Zum Ausschluß der Haftung aus § 831 BGB bedarf P* es keines besonderen Entlastungsbeweises;wenn 1 ^ der' Ange'Steilte ■"sichftso:.1 verbalteh :hät ?- wief P~ de mit Sorgfalt ausgewählte Person sich verhal-ten hättet, . M Aktenzeichens III ZR 221/52 . . Urteil des BGH vom 14- Januar 1954 IG Frankfurt/Main 01G Frankfurt/Main Verkünd et an 14 .•= Januar 1954 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle o Im Famen des Volkes In dem Rechtsstreit ' der Bergbauberufsgenossenschaft; vertreten durch den Klägerin^ Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigteri Rechts' /: IHM! die Deutsche Bundespost, vertreten durch den Präsidenten hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs' auf die mündliche Verhandlung vom 14* Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof». Dr. Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Dr, Weber, Dr, Wolany und Dr,Beyer für Recht erkannt? Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des :1c Zivilsenats des Oberlandesgerichts•in Frankfurt (Main) vom :7* März'1952 aufgehoben. Die Sache wird, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesenc, Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht überlassen. Vorstand, B trasse iM|, g e g e n der Oberpostdirektion in. F Beklagte, B eru fung skläg er in und Revisionsbeklagte PhözeßbeVollmächtigteri Rechtsanwalt Dr, IHM - Von Rechts wegen ’■ ) -i" 2' ^ - Tatbefitand■ In. der Maste d.ervT< gens Arle eit fuhr stürzten .vier Strasse zwi Ci : "X*,1 ieht ' vom .15°" zu dem .1 6 „ 'Februar 1.948 'ung der-Beklagten auf der unu Sie ' lagen gegen 4,30 Uhr . more-Pioha-pa 'n**jjPft/mit seinem Motorrad zu der Bergmann .Richard M Ui Mast auf und kam zu Fall»-Er erlitt eine.schwere Sch? de 1 ver 1 etzung ‘ mit G-ehirnerschü11eruhg <2 Eie Klägerin/ bei . sten der Heilbe handlung aufkommen und hat. an den Verletzten -seit dem 17» August 1948 .wegen unfallsbedingter Erwerbsmin- • ■n nn * p\~< pr^,!/. 7, zenJetio 4c t doi Am ’ cH d £ dir .Beklagte dem 'Versicherten Schadens ersatzpflichtig geworden /■ sei. und macht mit der vorliegenden ; Klage die auf sie:über- gf n Anspruei geltend.: halb jer 0 O r i j.i g s um fault w o s en •/s St arm fe dann BG: benae. SS' SGI vS " n gesch eh durch rl in de. rn • B 0 PI -S e i .e' behauptet, zu : dem Einsturz der'Masten sei 'es des- . 5 weil der Mast Nr 37 in seinem unteren Teil ner Starke von zwei bis drei Zentimetern ange-■ übrigen Maste nicim genüge od veranker1 g^-In 'der fraglichen 1acht häbe ein stärkerer eherrseht„ fieser habe den Mast Nr 37 umgeknickt und ien.infolge des Zuges in der Drahtleitung auch die ; i e n .7-TU ■ Ma. s N:r und .ner sei' T 7'- mderer- >rd.en» Dies sei schon vor 'Mitternacht' : .bereits Ri .o-uel an' dem Po stars. iii -"0 "h V ’fO" um'23 Uhr sei au: age angezeigt worden, daß sieben.von den ’erhsprechkabel,geführten Leitungen -< ;töri - wo • P f I n r» Im Der di labt« a tende Betriebswart Bol häftv d i e eine Beseitigung der Störung', zu Sorgens Angesichts des herrschenden Sturmes hätte er dami rechnen müssen,-daß der Schaden durch diesen herheigeführ worden sei, und Nachschau halten müssen» Dann wäre das Ve' kehrshindernis rechtzeitig erkannt und beseitigt' worden» IHMMH habe aber den Störtrupp erst am frühen Morgen au den Weg gesandt, als der Unfall schon geschehen und bei d Postamt gemeldet worden sei» Die Klägerin hat bis zu dem 31. Dezember 1949 an den Ve letzten 3 467,31 DM gezahlt» Ab 1, Januar 1950 hat sie an ihn eine monatliche Rente von 239,30 DM zu leisten» Sie h beantragts 1, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3 467,31 DM nebst 4 '°/a Zinsen seit dem 13* Januar 1950 zu zahlen, 2C die Beklagte zu verurteilen, an sie ab 1Januar 1950 auf die Dauer ihrer Versicherungsleistung an den Berg- natliche Rente von 239,30 DM zu zahlen, 3» festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch künftig -irgendwelche weiteren Leistungei aus derartiger Heilbehandlung und weiteren Rechtsgründen zu ersetzen» Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt,, Sie bestreitet, daß die Masten infolge einer mangelhaften Unterhaltung eingestürzt seien« Sie behauptet, da] ein amerikanischer Lastkraftwagen in der fraglichen Nach' einen der Masten angefahren habe, der dann beim Einsturz auch die übrigen Masten mitgerissen hätte„ 'Der Betriebs- wart BoflHHHi hätte nicht damit rechnen können5 daß ein Verkehrshindernis eingetreten sei» Storungen in der hier in Betracht kommend 1 er. Lahunr seien auch sehen früher öf- ters ■ vor gekommen', - und zwar dadui" t uaß w t htvn ' ' t in Kabel ' in gori icg e , ei. In < i • i 1 et I C"n: insgesamt 30 Leitungen gefuhi 1 v; > v i - mh . ö" i p sei nur hei 7 Leitungen 'auf getreten * Schließ.i Ich rein -ptet die Be i ; uh i \ lc i c fr 'I Sei di i 111 l ve c, i H d et habe dere Fahrzeuge seien obre Sch elf i • i den l vr-mr i 1 ), , | .Das. Landgericht hat durch Teil.. und Zwischenurtei Klage 'hinsichtlich der Le if tu p sr> 'cJr nt ' i Grimm Po ,h fi i m M fr : i-> . o’ J * ' / u ' i * i i rxg i ho’ - ten hat rinn Oberlandesgerioht die Klage hinsichtlich der holden Lei st in-gsar srirüehe abgewiesen ° Mit der Revision er strut i c ha Lo.ro iun Urteilsc Die Beklagte bittet v ision WiederherStellung des landgerichtli- Die Rcvision ist begründet. . Eine Haftung der Beklagten für die Unfall ;zwärfhur dann bejaht werdend .wenndie Vorausse ner bestimmten gesetzlichen Vorschrift als er-fül hsn sind. Eine Haftung aus 'haLLL ge meinen Grundsätzen1' das geltende Recht nicht; insbesondere auch nicht eine tung dahin, daß .jeder verpflichtet sei, einen durch seine Sachen verursachten Schaden zu ersetzen, wenn er nicht n weisen kann., daß ihn an der für andere gefährlichen Lage dieser Sachen kein Verschulden trifft. Noch weniger'komm eine reine Gefährdungshaftung der Beklagten hinsichtlich der von ihr unterhaltenen Telefonleitungen in Betracht ( RGZ 116, 287) c Bas ist der Beklagten zuzugestehen;. „ .• , ... -> )r1 UV :■ ■.■■■ Uh ' 1.7; Bie Klägerin wirft der Beklagten vor, daß sie ihre lagen nicht in einem verkehrssicheren Zustande gehalten daß ihre Bediensteten nicht für die Beseitigung der eing tretenen Verkehrsbehinderung gesorgt hätten. Unter keinem dieser Gesichtspunkte kann eine Haftun der Beklagten nach § 839 BGB, Art 131 WeimVerf in Betrac’ kommen; sowohl die Pflicht zu einer verkehrsgemässen Unt •haltung einer Anlage als auch die zur Beseitigung eines getretenen Verkehrshindernisses ist eine Obliegenheit, d auch bei öffentlichen Körperschaften nicht erst aus eine' besonderen Fürsorgeverhältnis der öffentlichen Hand zu d von ihrer Betätigung zufällig betroffenen Britten entspr sondern schon darauf zurückzuführen ist, daß eine objektive Gefahrenlage geschaffen worden ist«, Bei Sicherungspflichten, die auf dieser Grundlage beruhen, sind die öf liehen Körperschaften nicht anders zu behandeln als jede Privatperson, mag auch die jeweils in Betracht kommende tätigung einen hoheitlichen Charakter haben, Ihre Haftun bestimmt sich sonst nach §§ 823, 831 BGB, Ber Senat hat dies im Anschieß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts in seinem in BGHZ 9/373 veröffentlichten urteil naher begründet | was dort zu der 3'erkehrssicherungspflicht'hinsicht-licir eines off entliehen Weges .ausgeführt worden ist./'gilt v auch für den vorliegenden Fall, lie Revisionserwiderung he- : ruft sich deshalb in diesem Zusammenhang zu Unrecht darauf? ■ daß der. Tätigkeit der Post durch .die Rechtsprechung immer mehr ;ein'hoheitlicher Charakter beigelegt worden .sei\> »fer- •: fehlt ist auch ihr Hinweis auf die in RC-Z '26, 31 f veröf- ■ fentlichte Entscheidungs dort wird nämlich ausdrücklich der ft hier dargelegte Grundsatz auch für Beschädigungen;, die beim’ legen von Fernsprechkabeln verursacht werden, für anwendbar erklärts im Verhältnis "zu unbeteiligten dritten Personen" kommt keine Haftung' nach § 839 BGB in Betracht;, nur'demje/ü-l neuen gegenüBe~''g der rauh dem Tel egraphenwegegesetz ve.rpfli ch/i tot ist, Eingriffe in sein Eigentum zu dulden, besteht die Amto Ciioll . :1 :u vor Schädigungen zu bev.ähren <> Letzterer Sachverhalt liegt aber hier nicht vor0 las Bemrf.ujgsgericht hat ohne Rechtsirrtum eine Haftung der Beklagten verneint, -soweit die Klage auf die nicht re'lit:;: eint ge Beseitigung der umgefallenen Masten von der 3 t r a s c e , e s t ü t z t wir d 0 1c Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsrichters; daß auf Grund des § 831 BGB eine Haftung: der Br Via' ' ' ’ ’ " I 5 ! I a) -Es .entspricht einer feststehenden Rechtsprechung, ' daß eine Haftung nach § 831 BGB ausgeschlossen ist, ohne? daß es noch eines Besonderen EntlastungsBeweises Bedürfte wenn’der Angestellte sich so verhalten hats ’wie'gede mit 1 Sorgfalt ausgewählte Person sich verhalten hätte (vgl Soe gei-lindenraaier5 A 7 zu § 831 mit Nachweis der Rechtsprechung ) „ B) Bas Verhalten des BetrieBswartes B< ÜHMI war aBe: - ' ' , . '''••* c. • ä , v . t * o v , gt so 5 wie es .auch ein anderer Angestellter, auch der mit de: gebotenen Sorgfalt handelnde, gezeigt hätteo Es mag sein, daß in der fraglichen Nacht, wie die Revision ausführt, ein stärkerer' Sturm geherrscht hat und daß dies auch vom Poe Äü nnommen werden konnte0 Bennoch läßt sich nicht sagen! daß unter solchen Umständen ein ml der erforderlichen Sorgfalt 'handelnder Postangestellter .alsbald. nach der Wahrnehmung einer teilweisen Störung "derjf Telefonleitung mitten in der Nacht den Störtrupp auf den Weg gesandt -Hättet. Wenn von '30 Leitungen nur 7 au »gefalle] waren, so lag es nicht nahe, anzunehmen, es konnten Maste umgeknickt und die Leitung eingestürzt seine Bie Beklagt hat ohne Widerspruch der Klägerin ausgeführt, daß Störun-f gen solcher Art auch schon früher vorgekommen seien, und zwar wegen Eindringens von Feuchtigkeit in das KaBel und ?' wegen der '’Bleimüdigkeit11 der Kabeladern0 Auch in der Un fallnacht : herrschte nach dem insoweit übereinstimmenden Parteivortrag feuchtes Wettere BeshalB ist es verständlic wenn der BetrieBswart auch in diesem Palle die Störung im ^Leitungsnetz aufeine , Jener früher -Beobachteten ÜrSachen zurückführte Baß es aber zur Beseitigung solcher Störungen wenig-zweckmässig war, in der Nacht den Störtrupp auf ■■■ ■■■■' V:; • -- ■ ■y*V-VVvvd WM;MyVVyyUV Vlv-' :Ub USrvKY; \-.-'ry"y;;i ,‘f. 11;;»;. ■ ; die Suche zu schicken, muß der Beklagten zugestanden werden ... Auch das Telegrafenwegegesetz geht, wie sich aus § 12 Als 3 ergibt, davon aus, daß Störungen in der Regel nur während der. Tagesstunden beseitigt werden,-. 2« Angesichts dieses Sachverhaltes kann auch die Meinung der Revision, daß die Beklagte die Beaufsichtigung des Telefonbetriebes unzulänglich organisiert habe und deshalb unmittelbar nach § 823 BGB - für die aufgetretene Schädigung zu haften habe, ohne, daß es notwendig wäre, ein schuldhaftes Handeln eines bestimmten Organs darzutun, nicht als richtig angesehen werden». Eine derartige Haftung ist in der Rechtsprechung z.B»angenommen worden, wenn eine Körperschaft überhaupt nicht für eine^er -^erkäh^süchefungb-dienende Aufsicht über ihre Anlagen Vorsorge getroffen hat RGrZ 157,. 228) © So liegen die Verhältnisse im. vorliegenden Palle aber nicht. Auch in der Rächt vom f5o/:i6«.Februar i948 war ein Angestellter der Post damit betraut, das Funktionieren der Telefonleitung zu überwachen» Ob der Betriebswart EoflMKNB als "Organ" der Beklagten im Sinne der §§ 89? 30, 31 BG3 angesehen werden könnte, kann dahingestellt bleibeni das Berufungsgericht hat mit Recht v neint, daß er fahrlässig gehandelt" hat :f Daß, klin schu haftes Handeln vorliegt, ergibt sich aus den obigen Aus führungen zu der Präge, ob sich ein sorgfältig ausgewähl ter Angestellter ebenso wie der Zeuge verhalten hätte. Daß sich ein anderer Angestellter'der'Beklagten d eines ihrer Organe' in der Ünfallnacht 1 in , schuldhafter 1 Weise nicht um die Telefonleitung gekümmert hätte, ist ebenfalls nicht ersichtliche Irgendwelche Ansprüche wegen der nicht rechtzeitigen Entdeckung und Beseitig ~ Q kehrshindernisses können somit nicht entstanden sein,. m. ß ; ’ß ...m %■?*';: IY < | Die Klägerin stützt ihren Anspruch aber auch darauf, daß die Beklagte die Telefonmästen nur mangelhaft unterhalten habes Es sei deshalb zu dem Unfall gekommen, weil der Sturm den angefaulten Mast umgeworfen und dieser dann mit-, tels des Telefonkabels die anderen unzureichend gesicherten Masten umgerissen habe a Diesem Klagevorbringen wird das ;an’| gefochtene Urteil nicht ganz gerecht 0 Io Der Berufungsrichter geht auf diesen Vortrag als An Spruchsgrundlage nicht weiter ein, weil er in tatsächlicher Hinsicht es als nicht erwiesen und nicht beweisbar ansieht| daß der Unfall wirklich auf die von der Klägerin behaupte-? te Art und Weise verursacht worden sei^ die Möglichkeit daß ein .amerikanischer Lastkraftwagen einen Mast angefah“';.;c| ren habe und daß so der Bruch der Leitung herbeigeführt wor den sei, könne nicht ausgeschlossen werden» ~ a) Soweit die Revision dem Berufungsrichter vorwirft, er habe die Beweislast verkannt, weil angesichts der tatsächlich eingetretenen verkehrswidrigen Situation die Be™ Jj klagte den Beweis führen müßte, "daß sie an diesem gefähr™ |p liehen Zustand ihrer Anlage keine Schuld, trifft», kann ihr nicht gefolgt werden» Die Behauptung, daß der Schaden durch eine mangelhafte Unterhaltung der Anlage herbeigeführt worden sei, muß die Klägerin beweisen, nicht nur bei der Stützung ihres Anspruches auf § 823 BGB, sondern auch im B I Iv. PK ht] m m Imy/r ~ 10 - ' . ' •.' , ' ’ * * . o'4 le des § 836 BG-B (vgl Soergel-Lindenrnaier? 9 zu § 836 mit weiteren Nachweisen)c Das ergibt sich aus der Regel? daß derjenige? der ein Recht beansprucht? das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Entstehung seines Rech-* tes beweisen mv.ß» b) Ebenso rügt die Revision zu Unrecht eine Verletzung des § 286 ZPO? wenn sie ausführt? der Berufungsrichter habe die Zeugenaussagen über das Fehlen einer Spur? die darauf hätte schliessen lassen? daß ein Mast angefahren worden sei nicht berücksichtigt? und diese Möglichkeit an sich schon zu Unrecht in Erwägung gezogen? weil für sie beim Pehlen einer Spur überhaupt kein ernstlicher Anhaltspunkt gegeben seir. Der Berufungsrichter beschäftigt sich zwar nicht ausdrücklich mit den einzelnen Zeugenaussageno Er bezieht sich aber aiif die. Ausführungen im Urteil des Landgerichts, ' das; ■gerade diesen von der Revision Ins Feld geführten Umstand ausführlich behandelt und dennoch zu dem Ergebnis kommt? da eine Klärung der Unfallsursache•dahin? ob ein Mast durch den Sturm oder den Lastkraftwagen umgeworfen worden sei? nicht möglich sei». Das Berufungsgericht erklärt diese Ansicht des Landgerichts für richtig» Daß es die Zeugehaussa gen über das Fehlen einer Spur überhaupt nicht beachtet hä te, trifft somit nicht zu» Der Berufungsrichter verstößt aber auch nicht gegen die Denkgesetze? wenn er trotz nicht festgestellter Spur die Möglichkeit? daß ein Mast angefahr worden sei? dennoch in Erwägung zieht; denn es ist anderer seits auch nicht festgestellt? daß der Lästkräftwagen nac der hinterlassenen Spur unmöglich einen Mast berührt haben konntet Läßt sich aber der Verlauf der Spur bis zu dem Abbiegen des Lastkraftwagens von der Strasse nicht einwand- frei fes'tsteilen, dann: kann die Annahme des Berufungsge-richts,. daß möglicherweise-.doch der Lastkraftwagen - einen Mast angefahren habe,' nicht als mit einer verständigen Wür digung der tatsächlichen Verhältnisse unvereinbar bezeich net werden. ■y:i ■ V RK'-'U 2o Das Berufungsgericht übersieht aber, daß eine Haf tung der Beklagten selbst dann möglich sein könnte, wenn ein Mast tatsächlich von dem amerikanischen Lastkraftwage angefahren worden und es so zu dem Einsturz der Telefonie tung gekommen sein sollte. Die Möglichkeit, daß der Lastkraftwagen mit einer grösseren Wucht-auf einen der Masten aufgefahren wäre, scheidet nach der Überzeugung des Beru richters aus; denn er spricht nur von einem "Anfahren", Mangels einer Spur an einem der umgefallenen Masten spr auch die Lebenserfahrung dafür, daß der Lastkraftwagen Mast, wenn überhaupt, so nur ohne jede Stoßkraft angefah ren haben konnte. Wenn aber schon eir, leichteres Berühr eines Mastes - oder eine Verstrickung in die Leitung', wi die Beklagte früher den Zusammenbruch der Leitung erklärt hat - zu. einem völligen Hiederbrechen eines Teiles der läge geführt hätte, so würde durchaus die Möglichkeit be stehen, daß tatsächlich eine mangelhafte Unterhaltung des Werkes, wie die Klägerin behauptet, für den Unfall mit-ursächlich war» Ob die von der Beklagten selbst zugesta ne Beschädigung des einen Mastes durch Fäulnis 'so groß • im übrigen die Sicherung der Masten so gering war, daß' einem verkehrssicheren Zustand nicht mehr1 die Rede sein konnte;, , muß geprüft werden. Ob der Stürm oder der wagen den Mast geknickt hat, kann dann dahinsteheno '• :v;i; -- - - VV :" - steht weder in jeden Falle eines Naturereignisses eine Haftung, noch schließt-die Einwirkung eines Dritten die Haf-r. tung in jedem Falle aus,. Eies ist auch im Rahmen des § 836 BGB anerkannten Rechtes» Entscheidend ist bei der Frage der Ursächlichkeit, ob das Bauwerk so mangelhaft unterhalten oder gesichert war, daß es schön durch Einwirkungen geringfügiger Art*'mit denen man als etwas Üblichem rechnen muß, zu dem Einsturz -gebracht werden konnte» Eie "letzte" Ursache kann möglicherweise überhaupt nicht feststellbar sein, und doch braucht deswegen eine Haftung nicht ausgeschlossen zu sein» Sollte die weitere Aufklärung des Sachverhaltes zur Feststellung einer Mangelhaftigkeit der Telefonmasten in dem -angegebenen Sinne führen, so würde sich eine Haftung der Beklagten schon aus § 823 BUB in .Verbindung mit §§ 89* . 31y 30 ergeben, wenn sie"nicht nackweist, daß keines ihrer • Organe ein Verschulden trifft; denn das Bestehenlassen ei- . nes andere gefährdenden- Zustand.es spricht • schon als solches ■ gegen die Beobachtung der Sorgfalt,, die zwecks Sicherung des Verkehrs gefordert werden muß» Nach Lage der Sache kann auch nur die Beklagte selbst dartun, daß in ihrem Bereich alles Erforderliche getan worden ist» Eie Klägerin, der die Beklagte eine Einsicht in ihre Akten verweigert hat, ist nicht in der Lage, den normalerweise dem Geschädigten obliegenden Verschuldensbeweis zu führen» Eie Beklagte hat auch selbst .-Beweise für ein ordnungsmässiges Verhalten ih- rer Organe und Bediensteten angeboten,.so daß eine weitere Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse mö ......... 3? sondern nur um Umkehrung der Beweis- Wach der besonderen Gestaltung des vorliegenden Falles müßte somito wenn eine mangelhafte Unterhaltung der Telefonleitung festgestellt wird« eine Haftung bereits, nach § 823 BGB bejaht werden, wenn die Beklagte sich nich zu entlasten vermag? Bei dieser Rechtslage bedarf es kei Eingehens auf die von der Revision aufgeworfene Frage? ob** eine Haftung nach § 836 BGB auch dann in Betracht kommen könnte? wenn die Schädigung nicht durch die "bewegende Kr des einstürzenden Bauwerkes verursacht worden ist? sonder durch das Liegenbleiben des bereits eingestürzten V/erkes auf einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Strasse» Bei § 836 handelt es sich »nicht um einen anders gearteten Fall als in § 82 last" (Paiandt? 1 zu § 836 mit Rechtspr dem § 836 keine besondere Bedeutung zu? wenn erst im Rahm des § 823 BGB ausnahmsweise der Schuldner seine Schuldlosigkeit beweisen muße Gemäß §§ 564? 565 ZPO war nach alledem das angefoch-tene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück zuverweiseno Diesem war auch die Entscheidung über di? Kosten der Revision zu überlassen», Bei der Entscheidung .über die 'Kosten1 der beiden unteren ^Instanzen"wird/das Berufungsgericht zu beachten haben, daß über einen Teil der Klage vorn Landgericht noch nicht befunden worden ist» BR Dm Weber ist beurlaubt und an der Unter- Dm Geiger ' Rietsehel schrift verhindert» Um Geiger V? 0 Dm Beyer