- Prozeßeevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat Br, hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 300 Juni 1952 unter Mitwirkung des Senats*^ Präsidenten Prof« Br«, Riese und der Bundesrichter Profo Br«: Heiß, Br« Pagendarm, Br« Gelhaar und Rietschel . der Beklagte habe den Unfall dadurch schuldhaft verursacht, daß er die Zugmaschine mit laufendem Motor unbeobachtet ha-, be stehen lassen«. Nur dadurch sei es möglich gewesen, daß unbefugt mit der Maschine habe fahren können«, Der Beklagte hätte auch merken müssen, daß sich jemand unbefugt an der Zugmaschine zu schaffen machte und hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit noch rechtzeitig eingreifen und den Unfall verhüten können«. den Beklagten zu verurteilen, ab 1«, Dezember -949 monatlich im voraus an die Klägerin eine Rente von 50 DM zu zahlen, und zwar für die Zeit der durch den Unfall vom 27 «, Oktober 1942 bedingten Pflegebedürftigkeit der Klägerin« Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen© Er hat vorgebracht« es könne ihm nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er die Zugmaschine für diese kurze Zeit mit laufendem Motor habe stehen lassen«. schaffen mache» auch sei das Laufenlassen des Motors nicht ursächlich für den Unfall gewesen« da auch dann, wenn der Llotor nicht gelaufen wäre, das gleiche Manöver durchgeführt hätte« Es könne ihm auch nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß er nicht schneller eingegrif- 'lo Bas Berufungsgericht sieht es als erwiesen an, daß der Beklagte den Unfall fahrlässig verursacht hat* indem er die Zugmaschine mit laufendem Hotor unbewacht auf der Straße habe stehen lassen und dadurch dem Zeugen Mittler ermöglicht habe, damit zu fahren«, Die hiergegen gerichteten .Angriffe der Revision, sind nicht begründet?> a) Die Revision führt aus, das Verhalten des Beklagten sei schon deshalb nicht ursächlich für den Unfall gewesen« weil der Zeuge Mittler die Zugmaschine auch dann, wenn der Motor nicht gelaufen wäre, in Gang gesetzt hatte0 Mit. die • ser Möglichkeit habe sich das Berufungsgericht überhaupt nicht auseinandergesetzto Diese Rüge geht fehl» Es ist zwar‘^richtig, daß das., Berufungsgericht keine Feststellung darüber getroffen hat, ob Mittler die Zugmaschine auch bei stehendem Motor in Gang gesetzt hätteo Das war aber nicht erforderlich, denn das Berufungsgericht stellt fest, daß in diesem Falle der'Beklagte die Inbetriebnahme der. Zugmaschine sofort wahrge-nommen hätte und dann noch rechtzeitig hätte eingreifen können, so daß der Unfall vermieden worden wäre« .während so Mittler wegen des schon laufenden Motors die Zugmaschine Es konnte also auf sich beruhen bleiben, ob das Laufenläp-sen des Motors auch für die Ingangsetzung der Maschine durch Mittler ursächlich' war * ' b) Zu Unrecht verneint die Revision auch das Vorliegen eines adäquaten Kausal Zusammenhangs zwischen dem Lau*-, fenlassen des Motors und dem Unfall. fende Motor für einen unbefugten Fahrer einen größeren .An** • reiz gab, die Maschine in Gang zu setzen, zu dem anderen, weil infolge des schon bestehenden Geräusches das unbefugte’ Ingang* setzen der Maschine von dem Beklagten nicht rechtzeitig wahr-:' genommen werden konnte. 15 m Entfernung mit dem Einsetzen der Deichsel an der Dreschmaschine beschäftigt, er konnte die Zugmaschine nicht' mehr sehen und infolge des laufenden Llotorgeräusches ihre unbefugte Benutzung nicht rechtzeitig wahrnehmenj so gibt er ja auch selbst zu, die herankommende Zugmaschine erst auf 5 m Entfernung, also nachdem sie schon etwa 10 m gefahren war, wahrgenommen zu haben«, Er hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch die Gefahr erkennen müssen, daß Unbefugte sich an der seinem Blickfeld entzogenen Maschine zu schaffen machen können und daß er dies möglicherweise zu spät, um eingreifen und einen Unfall ' 4o Soweit die Revision auf die Möglichkeit einer Entlastung des Beklagten in entsprechender Anwendung des § 831 BGB ab--stellt, muß dies schon daran scheitern, daß das Berufungsgericht ohne Eeci.iiSirrtum einen solchen Entlastungsbeweis als nicht erbracht ansieht„ Hieraus folgt, daß sich der Beklag-te auch nicht darauf berufen kann, er hätte dem Zeugen Mittler, der im Besitz des erforderlichen Führerscheins gewesen sei, ohne weiteres die Erlaubnis zu dem Herbeiholen der Zugmaschine geben können und hatte sie auch erteilt; unter diesen Umständen müsse seine Haftung entfallen,.
Ill ZR 221/51 Verkündet am 30 o Juni 1952 Fieser, Just»Angestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IM NAHER DES VOLKES In dem Rechtsstreit des Lohndreschers Georg Kr So BimiB Nr» 9 I? Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeß'bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 gegen die minderjährige Anna G 1939 in 01BB» Krs0 Bi __ ihren Vater, den Landwirt'Vilhelm G , geh« am Bc , gesetzlich vertreten durch ---- 9, , 0|BP Nr« rin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßeevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat Br, hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 300 Juni 1952 unter Mitwirkung des Senats*^ Präsidenten Prof« Br«, Riese und der Bundesrichter Profo Br«: Heiß, Br« Pagendarm, Br« Gelhaar und Rietschel . , - ■* * für Recht erkannt? *'.j: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 12o Juni 1951 wird zurückgewiesen0 ,v ,• . .V* x. » Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tra-gen« • , ;• *<* • -' ' 'S ; Von Rechts wegen Tatbestands Der Beklagte, der eine Bohndrescherei betreibt, führte am 27o Oktober 1942 Dreschar'beiten bei dem Gastwirt in OWHD durche ITach Beendigung der Arbeiten fuhr er mit. seiner Zugmaschine zunächst die Strohpresse fort» Er ließ dann die Zugmaschine mit laufendem Motor an dem zu dem Anwesen Rinnen hinaufführenden ansteigenden Anliegerweg auf der Strasse stehen und kehrte in den Hof des Anwesens zurück, um die Deichsel in die Dreschmaschine einzusetzen» Die Entfernung zwischen der Dreschmaschine und der Zugmaschine betrug etwa 15 m0 Solange der Beklagte an der Dreschmaschine beschäftigt war, bestieg der Zeuge Heinrich MflHHP? der bei den Drescharbeiten geholfen hatte, .die Zugmaschine, um sie an die Dreschmaschine heransufähren» Einen Auftrag hierzu hatte er nicht» Er fuhr die ansteigende Begestrecke bis zur Höhe des zur Scheune führenden Scheunenwegs hin- auf.;. Als er dort die Zugmaschine mit der Hinterfront in Richtung, dieses Scheunenwegs gedreht hatte und soeben ab~ ^teigen .eilte.. rollte diese, ohne daß sie anhalten konnte, nach hinten den Weg hinunter, fuhr gegen eine Scheune und preßte die dort spielende Klägerin gegen die Scheunen wand, so daß sJe von einem Kotflügel in die.Becken- und Hüft gegend getroffen wurde» Die Klägerin verlor durch diesen Unfall trotz zweijähriger Krankenhausbehandlung für immer ihre Gehfähigkeit, ihre Beine sind in der Wachstumsentwicklung zurückgeblieben» -Auch leidet die Klägerin infolge des Unfalls an Blasenstörungen» , »W * \ k‘ «" ' •* * Die Klägerin nimmt.den Beklagten für den durch den Unfall erlittenen Schaden in Anspruch» Sie hat vorgehrachtj .• - 3 i- 1 , 9* i ■ i r * - V *'t. if* :K »'‘v- a ' * der Beklagte habe den Unfall dadurch schuldhaft verursacht, daß er die Zugmaschine mit laufendem Motor unbeobachtet ha-, be stehen lassen«. Nur dadurch sei es möglich gewesen, daß unbefugt mit der Maschine habe fahren können«, Der Beklagte hätte auch merken müssen, daß sich jemand unbefugt an der Zugmaschine zu schaffen machte und hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit noch rechtzeitig eingreifen und den Unfall verhüten können«. - - Die Klägerin hat beantragt: f . Io den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin aus Anlaß des Schadensfalles vom 27 o Oktober 1942 ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, das für den Pall der Säumnis auf 10P000 DM nebst 4 Zinsen seit der Klagzustellung beziffert wirdo 2e den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 850 DM nebst 4 Zinsen seit Magzustellung zu zahlen«, den Beklagten zu verurteilen, ab 1«, Dezember -949 monatlich im voraus an die Klägerin eine Rente von 50 DM zu zahlen, und zwar für die Zeit der durch den Unfall vom 27 «, Oktober 1942 bedingten Pflegebedürftigkeit der Klägerin« 4o festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen zukünftigen Schaden aus dem Unfall vom 27. Oktober 1942 zu erset- . zetio . ’ -; «■ i Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen© Er hat vorgebracht« es könne ihm nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er die Zugmaschine für diese kurze Zeit mit laufendem Motor habe stehen lassen«. Er habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß ein Unbefugter sich daran zu . i ,\ . * 1 "i «kBMMMMBi '* mm >¥t< ijt* v. schaffen mache» auch sei das Laufenlassen des Motors nicht ursächlich für den Unfall gewesen« da auch dann, wenn der Llotor nicht gelaufen wäre, das gleiche Manöver durchgeführt hätte« Es könne ihm auch nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß er nicht schneller eingegrif- i fen habe, denn er habe die Zugmaschine erst bemerkt, als diese bis auf etwa 5' m an die Dreschmaschine herangekommen seio Aber auchwenn er sie früher wahrgenommen hätte, hätte er nicht anders eingreifen können, als dies tat- ■ sächlich geschehen seio Sobald er das Zurückrollen der Zugmaschine bemerkt habe, sei er hinzugesprungen, habe diese aber nicht mehr rechtzeitig erreichen können« Mittler sei auch im Besitz eines Führerscheins für derartige Fahrzeuge gewesen, so daß der Beklagte, falls er den Mittler als Fahrer für die Zugmaschine bestellt hätte, sich damit hätte entlasten können, daß Mittler ein sachkundiger und erfahrener Fahrer gewesen sei0 Mittler habe offensichtlich als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt, so daß die Entlastungsmöglichkeit wie bei einem Verrichtungsgehilfen mindestens sinngemäß auch gegeben sein müsset, Der Schmerzensgeld- und Rentenanspruch der Klägerin sei der Höhe nach übersetzt« .; Das Landgericht hat der ICLage stattgegeben und dabei den zu zahlenden Schmerzensgeldbetrag auf 10«000 DM festgesetzt«, Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgswiesen« ' Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und unter ~ 5 - B b ft * s* ■ ?r;‘ ■ 4 • fe * ' , i iS 4 * • .' */’ \ \ \ übÄnderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzu-weisen. hilfsweise die Sache zur anderv.-eiten Verhandlung ..■>% und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«, Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision0. Ent s ehe i dungsgr ünd jes, 'lo Bas Berufungsgericht sieht es als erwiesen an, daß der Beklagte den Unfall fahrlässig verursacht hat* indem er die Zugmaschine mit laufendem Hotor unbewacht auf der Straße habe stehen lassen und dadurch dem Zeugen Mittler ermöglicht habe, damit zu fahren«, Die hiergegen gerichteten .Angriffe der Revision, sind nicht begründet?> 2C. a) Die Revision führt aus, das Verhalten des Beklagten sei schon deshalb nicht ursächlich für den Unfall gewesen« weil der Zeuge Mittler die Zugmaschine auch dann, wenn der Motor nicht gelaufen wäre, in Gang gesetzt hatte0 Mit. die • ser Möglichkeit habe sich das Berufungsgericht überhaupt nicht auseinandergesetzto Diese Rüge geht fehl» Es ist zwar‘^richtig, daß das., Berufungsgericht keine Feststellung darüber getroffen hat, ob Mittler die Zugmaschine auch bei stehendem Motor in Gang gesetzt hätteo Das war aber nicht erforderlich, denn das Berufungsgericht stellt fest, daß in diesem Falle der'Beklagte die Inbetriebnahme der. Zugmaschine sofort wahrge-nommen hätte und dann noch rechtzeitig hätte eingreifen können, so daß der Unfall vermieden worden wäre« .während so Mittler wegen des schon laufenden Motors die Zugmaschine £<s unbemerkt in Fahrt setzen konnte, so daß der Beklagte nach seiner eigenen Einlassung infolge des fortgesetzten Motor-geräusches, das schon beim Stehen der Zugmaschine herrschte 3 das Herannahen der Maschine erst auf etwa 5 m Entfernung , also erheblich später, wahrnabnu Das Laufenlassen t des Motors war also, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts. die insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, « jedenfalls dafür ursächlich, daß Mittler anfänglich unbemerkt die Maschine in Fahrt setzen konnte, wodurch ein rechtzeitiges Eingreifen des Beklagten verhindert wurde«' Es konnte also auf sich beruhen bleiben, ob das Laufenläp-sen des Motors auch für die Ingangsetzung der Maschine durch Mittler ursächlich' war * ' b) Zu Unrecht verneint die Revision auch das Vorliegen eines adäquaten Kausal Zusammenhangs zwischen dem Lau*-, fenlassen des Motors und dem Unfall. Das Laufenlassen des Motors war in zweifacher generell geeignet, ein unbefugtes Fahren mit der Zugmaschine durch andere zu erleichtern, einmal, weil der schon ■ fende Motor für einen unbefugten Fahrer einen größeren .An** • reiz gab, die Maschine in Gang zu setzen, zu dem anderen, weil infolge des schon bestehenden Geräusches das unbefugte’ Ingang* setzen der Maschine von dem Beklagten nicht rechtzeitig wahr-:' genommen werden konnte. Das unbefugte Fahren ist aber, .worauf auch die Bestimmung des § 35 StVO abstellt, generell geeig--net, Unfälle infolge unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeugs.*,/ zu verursachen«, Diese möglichen Folgen des Stehenlasaens eines Fahrzeugs mit laufendem Motor sind für jeden sorgfältigen Menschen erkennbar, also auch dem Beklagten im Sinne der adäquaten Verursachung zurechenbar6 ■i ■ ■ c) Demit ist auen der von der Revision vertretenen Auffassung, durch das Eingreifen des Mittler sei der ursächliche Zusammenhang unterbrochen worden, der Boden entzogen, da dieses ja, wie dargelegt, gerade eine typische Folge des Lau-fenlassens des Motors v.ar, also auf keinen Pall als ein ganz außergewöhnliches Ereignis angesehen werden kann, das zu ei-< ner Unterbrechung des ursächlichen Zusammenhangs führen könnte* . % , > , 1 3» Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Beklagte fahrlässig gehandelt hat0 Das Ver-■ „ t ' lassen eines Fahrzeugs bei laufendem LTotor mag zwar für sich allein noch nicht fahrlässig sein, wenn sich“ der Fah-t . rer in der Nähe des Fahrzeugs aufhält, also jederzeit ein-greifen kann (Durchführungsanweisung zu § 35 StVO); das Verlassen eines Fahrzeugs bringt aber dann Gefahren mit sich, wenn die Trennung des Führers vom Fahrzeug ein gev;isses Maß überschreitet, so daß der Führer bei Gefahren nicht mehr rechtzeitig eirigreifen kann (Müller, Straßenverkehrsrecht 16o Aufl Anm 4 zu § 35 StVO)» Das war aber hier der 'Fall» Der Beklagte war in etwa* 15 m Entfernung mit dem Einsetzen der Deichsel an der Dreschmaschine beschäftigt, er konnte die Zugmaschine nicht' mehr sehen und infolge des laufenden Llotorgeräusches ihre unbefugte Benutzung nicht rechtzeitig wahrnehmenj so gibt er ja auch selbst zu, die herankommende Zugmaschine erst auf 5 m Entfernung, also nachdem sie schon etwa 10 m gefahren war, wahrgenommen zu haben«, Er hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch die Gefahr erkennen müssen, daß Unbefugte sich an der seinem Blickfeld entzogenen Maschine zu schaffen machen können und daß er dies möglicherweise zu spät, um eingreifen und einen Unfall ' verhindern zu können, vahrnehmen würde o Mit Recht vertritt , «... das Berufungsgericht die Auffassung, daß diese Gefahreft . auch bei ländlichen Verhältnissen vorhanden sindo ,«*• ». /s Wenn die Revision glaubt, der Beklagte habe deshalp . • ■*'» i* < nicht schuldhaft gehandelt, veil er nicht damit habe zu rechnen brauchen, daß sich ein Unbefugter in der kurzen Zeit seiner Abwesenheit an der Zugmaschine zu schaffen mache« so geht dies fehlo Er hütte erkennen müssen, daß auch diese kurze Zeit ausreichte, um einem Unbefugten eine von ihm unbemerkte Ingangsetzung der Maschine zu ermöglichen* . f. W3* vV. M 4o Soweit die Revision auf die Möglichkeit einer Entlastung des Beklagten in entsprechender Anwendung des § 831 BGB ab--stellt, muß dies schon daran scheitern, daß das Berufungsgericht ohne Eeci.iiSirrtum einen solchen Entlastungsbeweis als nicht erbracht ansieht„ Hieraus folgt, daß sich der Beklag-te auch nicht darauf berufen kann, er hätte dem Zeugen Mittler, der im Besitz des erforderlichen Führerscheins gewesen sei, ohne weiteres die Erlaubnis zu dem Herbeiholen der Zugmaschine geben können und hatte sie auch erteilt; unter diesen Umständen müsse seine Haftung entfallen,. Dieser Einwand ist, wie gesagt, deshalb unbeachtlich, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der dem Beklagten obliegende Entlastungsbeweis nach § 831 BGB nicht erbracht worden ist*, * * * ' , V > X 5 f * Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ein Mitver-. 5 ' } . schulden der KT'gerin verneint und festgestellt., daß die schweren Schädigungen der Klägerin ausschließlich auf den Unfall und nicht? wie der Beklagte früher Dehauptete, auf eine angeborene Little’sehe Krankheit zurückzuführen sind* Insoweit hat die Revision auch keine Rüge erhoben* 60 Die auf Grund des § 287 ZPO vorgenommene Bemessung des Schmerzensgeldes in Hohe von 10*000 BI.T und die Festsetzung einer monatlichen Rente von 50 ULI sowie Bejahung des Feststellungsinteresses an .dem Feststellungsanspruch lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen« Die Revision hat auch insoweit das Berufungsurteil nicht angegriffen« 7o Die Revision des Beklagten war daher'mit der Kosten-folge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen« Dr« Riese Dr« Gelhaar Lie iß Rietschel Dr« Pagendarm