Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 14. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht offengelassen, ob die Beklagte angesichts der gewählten Vertragsgestaltung überhaupt Vertragspartnerin der Klägerin werden konnte (zu einem ähnlichen Fall vgl. Nach der Vorstellung der Bautreuhand sollte die Beklagte mit dem Abschluß des Bewerbervertrages gemäß dessen § 1 Nr. 2 der von den Bauherren zu bildenden Gesellschaft beitreten und damit zugleich Darlehensnehmerin der Klägerin werden. April 1981, bei der auch der Bewerbervertrag verlesen worden ist, kann dessen Neuabschluß nicht gesehen werden, weil die Bautreuhand an diesem Vorgang nicht beteiligt war. April 1981 und deren notariell beurkundete Genehmigung durch die Beklagte stellen auch keine wirksame Genehmigung der Erklärungen dar, welche die Bautreuhand beim Abschluß des Darlehensvertrages im Namen der Bauherrengemeinschaft abgegeben hat; denn die notariell beurkundeten Erklärungen der Beklagten vom 2. Sie gelten jedoch der Sache nach auch für die Beurteilung der notariellen Vollmacht, die ebenfalls Teil des "Gesamtpakets Bauherrenmodell" ist. 3. Vergeblich macht die Revision unter Berufung auf das Senatsurteil BGHZ 102, 60 geltend, die Klägerin habe auf die Wirksamkeit der notariellen Vollmacht vertrauen dürfen, nachdem ihr die Beklagte die notarielle Genehmigungserklärung vom 4. Die Klägerin kann deshalb beim Abschluß des Darlehensvertrages nicht auf die Wirksamkeit der notariellen Vollmacht vertraut haben. Einen - konkludenten -Neuabschluß des Darlehensvertrages nach der Übersendung der notariellen Genehmigungserklärung vom 4.
BUNDESGERICHTSHOF
SY
in zr 220/87 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der Kreis Sparkasse P
ZweckverbandsSparkasse des Kreises P{ und der Stadt
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Sparkassendirektoren Otma Dr. Rainer S. K^^B und Helmut Kaf
Friedrich-B^BB-Straße
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
gegen
Frau Gisela Sl
Istraße
- Prozeßbevollmächtigte
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. BHHI und
Will
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner,
Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
am 14. Juli 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. Oktober 1987 - 5 U 157/86 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 202.132,— DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht offengelassen, ob die Beklagte angesichts der gewählten Vertragsgestaltung überhaupt Vertragspartnerin der Klägerin werden konnte (zu einem ähnlichen Fall vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1988
- Ill ZR 84/87 -, zur Veröffentlichung bestimmt); denn die Klage bleibt schon aus anderen Gründen ohne Erfolg.
2. Nach der Vorstellung der Bautreuhand sollte die Beklagte mit dem Abschluß des Bewerbervertrages gemäß dessen § 1 Nr. 2 der von den Bauherren zu bildenden Gesellschaft beitreten und damit zugleich Darlehensnehmerin der Klägerin werden. Dies scheiterte indessen schon daran, daß - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt - Gesellschaftsund Bewerbervertrag formnichtig sind (§§ 313 Satz 1, 125 Satz 1 BGB; vgl. Senatsurteil BGHZ 102, 60, 62; Palandt/ Heinrichs BGB 47. Aufl. § 313 Anm. 8 c bb). In der notariellen Vollmachtserteilung vom 2. April 1981, bei der auch der Bewerbervertrag verlesen worden ist, kann dessen Neuabschluß nicht gesehen werden, weil die Bautreuhand an diesem Vorgang nicht beteiligt war. Die Vollmacht vom 2. April 1981 und deren notariell beurkundete Genehmigung durch die Beklagte stellen auch keine wirksame Genehmigung der Erklärungen dar, welche die Bautreuhand beim Abschluß des Darlehensvertrages im Namen der Bauherrengemeinschaft abgegeben hat; denn die notariell beurkundeten Erklärungen der Beklagten vom 2. April/4. September 1981 sind
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- auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatrichterlichen Feststellungen - ihrerseits gemäß § 139 BGB unwirksam (vgl. Senatsurteil aaO). Zwar beziehen sich die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 139 BGB auf die Frage, ob ein zwischen den Parteien etwa zustande gekommener "isolierter" Darlehensvertrag wirksam ist. Sie gelten jedoch der Sache nach auch für die Beurteilung der notariellen Vollmacht, die ebenfalls Teil des "Gesamtpakets Bauherrenmodell" ist.
3. Vergeblich macht die Revision unter Berufung auf das Senatsurteil BGHZ 102, 60 geltend, die Klägerin habe auf die Wirksamkeit der notariellen Vollmacht vertrauen dürfen, nachdem ihr die Beklagte die notarielle Genehmigungserklärung vom 4. September 1981 zugeleitet hatte. Der vorliegende Fall ist mit demjenigen, der dem genannten Senatsurteil zugrunde lag, nicht vergleichbar. In jener Sache lag die notariell beurkundete Vollmacht des Erwerbers bei der Erteilung des Schuldanerkenntnisses, um dessen Wirksamkeit im anschließenden Prozeß gestritten wurde, vor. Hier dagegen ist der Darlehensvertrag, aus dem die Klägerin ihren Anspruch herleitet, vor der Beurkundung der Vollmacht geschlossen worden. Die Klägerin kann deshalb beim Abschluß des Darlehensvertrages nicht auf die Wirksamkeit der notariellen Vollmacht vertraut haben. Einen - konkludenten -Neuabschluß des Darlehensvertrages nach der Übersendung der notariellen Genehmigungserklärung vom 4. September 1981 hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
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4. Auch unter anderen Gesichtspunkten begegnet das ange
fochtene Urteil keinen rechtlichen Bedenken.
Krohn Kroner Halstenberg
Werp Rinne