Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 11. Der Antrag des Klägers, den Wert der Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt. 1. Der Kläger begehrt die anderweitige Festsetzung der vom Berufungsgericht mit 2.000 DM angenommenen Beschwer auf über 40.000 DM. Das Revisionsgericht ist gemäß § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden, wenn der festgesetzte Wert der Beschwer 40.000 DM nicht übersteigt (Senatsbeschlüsse vom 10. a) Die Beschv.rer des Klägers bemißt sich nach der (ihm nachteiligen) Wertdifferenz zwischen seinem letzten Antrag in der Berufungsinstanz und dem Tenor des Berufungsurteils (Senatsbeschluß vom 7. Der Kläger hatte zuletzt beantragt festzustellen, daß die Hauptsache erledigt sei; demgegenüber hat das Berufungsgericht entsprechend dem aufrechterhaltenen Antrag der Beklagten die Berufung des Klägers, soweit darüber noch nicht rechtskräftig entschieden war, zurückgewiesen und eine al schließende Kostenentscheidung getroffen. b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemißt sich dann, wenn der Kläger die Erledigung der Hauptsache erklärt, das Gericht aber dem Antrag des Beklagten auf Klageabweisung stattgibt, der Streitwert des dagegen eingelegten Rechtsmittels im Regelfall lediglich nach dem Kosteninteresse (vgl. Anderes gilt nur dann, wenn sich - abweichend vom Regelfall - das Interesse des Klägers an einer Fortsetzung des Rechtsstreits nicht in einer ihm günstigen Kostenentscheidung erschöpft; in diesen Ausnahme-fällen bemißt sich der Streitwert nach der Hauptsache (BGH, Beschluß vom 8. c) Bei der Ermittlung des danach maßgebenden Kosteninteresses des Klägers ist nicht auf alle ihm durch das angefochtene Urteil auferlegten Kosten abzustellen, sondern nur auf den Teil, der ihm infolge des die noch anhängige Berufung zurückweisenden HauptausSpruches angefallen ist. Die auf den vom Kläger - erfolglos - für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten, die ihm auferlegt sind, setzen sich zusammen aus den nach Beendigung der ersten Revisionsinstanz bis zur Einlegung der zweiten Revision (vgl. .11) entstandenen Kosten zuzüglich der anteiligen Kosten der Vorinstanzen, die auf den vom Kläger für erledigt erklärten Teil nach der von ihm zu tragenden Kostenquote entfallen. Mai 1979 hatte das Berufungsgericht - abgesehen von der Entscheidung über die Kosten - nur noch darüber zu befinden, ob die Zwangsvoll- Oktober 1954 (III ZR 207/51 = Rpfleger 1955, 12, 13) verkündeten Beschluß ausgeführt hat, gehören die Kosten des gegenwärtigen Prozesses nicht zu den “Kosten” im Sinne des § 4 ZPO - der gemäß § 2 ZPC auch für die Berechnung der Beschwer gilt - und werden selbst dann nicht zur Hauptsache, wenn der Hauptanspruch und alle Nebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO erledigt sind (vgl. e) Zur Bestimmung des hier maßgebenden Kosteninteresses des Klägers ist zu den nach einem Wert von 2.066,98 DM zu ermittelnden Kosten des "zweiten” Es ist auszuschließen, daß dieses Interesse - und damit die Beschwer des Klägers -den Betrag von 40.000 DM übersteigt. f) Abgesehen davon kann die Beschwer des einseitig die Erledigung erklärenden Klägers nach dem Kosteninteresse nicht höher bewertet werden als der Wert der bislang verfolgten Hauptsache. gesprochen wird, daß der Streitwert auf die Summe der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten zusammenschrumpfe (Beschluß vom 21. Da nach alledem die Beschwer des Klägers den Betrag von 2.100 DM nicht übersteigen kann, muß sein Antrag, die Beschwer auf über 40.000 IM festzusetzen, abgelehnt werden.
MH BUNDESGERICHTSHOF ui zr 220/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns "Je Ichaussee IBi t Klagers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. er o er o e n die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, dieser vertreten durch den Obeifinanzpräsidenten, FÄistraße fli-BH> Ki®, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. - 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 11. Juli 1985 beschlossen: Der Antrag des Klägers, den Wert der Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt. Gründe : 1. Der Kläger begehrt die anderweitige Festsetzung der vom Berufungsgericht mit 2.000 DM angenommenen Beschwer auf über 40.000 DM. Der Antrag ist zulässig. Das Revisionsgericht ist gemäß § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden, wenn der festgesetzte Wert der Beschwer 40.000 DM nicht übersteigt (Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 1935 - III ZR 87/85 = NJW 1984, 571 und vom 29. November 1934 - III ZR 151/34). 2. Der Antrag kann aber keinen Erfolg haben. a) Die Beschv.rer des Klägers bemißt sich nach der (ihm nachteiligen) Wertdifferenz zwischen seinem letzten Antrag in der Berufungsinstanz und dem Tenor des Berufungsurteils (Senatsbeschluß vom 7. März 1985 - III ZR 155/84 - m.vj.Nachw.). Der Kläger hatte zuletzt beantragt festzustellen, daß die Hauptsache erledigt sei; demgegenüber hat das Berufungsgericht entsprechend dem aufrechterhaltenen Antrag der Beklagten die Berufung des Klägers, soweit darüber noch nicht rechtskräftig entschieden war, zurückgewiesen und eine al schließende Kostenentscheidung getroffen. b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemißt sich dann, wenn der Kläger die Erledigung der Hauptsache erklärt, das Gericht aber dem Antrag des Beklagten auf Klageabweisung stattgibt, der Streitwert des dagegen eingelegten Rechtsmittels im Regelfall lediglich nach dem Kosteninteresse (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 29. September 1932 - VIII ZR 167/32 = JurBüro 1983, 255 und vom 19. Februar 1932 - V ZR 234/31 = JurBüro 1932, 1242, Jew. m.w.Nachw.). Anderes gilt nur dann, wenn sich - abweichend vom Regelfall - das Interesse des Klägers an einer Fortsetzung des Rechtsstreits nicht in einer ihm günstigen Kostenentscheidung erschöpft; in diesen Ausnahme-fällen bemißt sich der Streitwert nach der Hauptsache (BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1931 - VI ZR 161/80 = NJW 1982, 768; vgl. auch Urteil vom 15. März 1978 -VIII ZR 230/77 = WM 1978, 736, 737). Diese Auffassung ist zwar nicht unbestritten (vgl. dazu Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 43. Aufl. Anhang zu § 3 "Erledigungserklärung", Leipold in Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 91 a Rdn. 47; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 5. Aufl. § 66 C, Jew. m.w.Nachw.: Wert der bisherigen _ 4 - Hauptsache; Abschlag vom bisherigen ¥ert bis zu 50 %: Thomas/Putzo, ZPO 13. Aufl. § 91 a Anm. 13 m.w.Nachw.). Der Senat sieht jedoch keine Veranlassung, von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzugehen. Sin Sonderfall, der es rechtfertigen würde, den Wert der bisherigen Hauptsache auch nach der Erledigungserklärung maßgebend sein zu lassen, liegt nicht vor. c) Bei der Ermittlung des danach maßgebenden Kosteninteresses des Klägers ist nicht auf alle ihm durch das angefochtene Urteil auferlegten Kosten abzustellen, sondern nur auf den Teil, der ihm infolge des die noch anhängige Berufung zurückweisenden HauptausSpruches angefallen ist. Die auf den vom Kläger - erfolglos - für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten, die ihm auferlegt sind, setzen sich zusammen aus den nach Beendigung der ersten Revisionsinstanz bis zur Einlegung der zweiten Revision (vgl. dazu RG HRR 1931 Nr. 141; BGH, Urteile vom 22. Februar 1952 - I ZR 49/51 -und vom 29. Januar 1959 - VII ZR 145/53 = LM ZPO § 91 a Nr. .11) entstandenen Kosten zuzüglich der anteiligen Kosten der Vorinstanzen, die auf den vom Kläger für erledigt erklärten Teil nach der von ihm zu tragenden Kostenquote entfallen. d) Nach der teilweisen Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Senatsurteil vom 9. Mai 1979 hatte das Berufungsgericht - abgesehen von der Entscheidung über die Kosten - nur noch darüber zu befinden, ob die Zwangsvoll- Streckung aus der notariellen Urkunde wegen eines Betrages.von 2.066,93 DM für unzulässig zu erklären war und ob die Beklagte eine Bürgschaftserklärung herauszugeben hatte. Diese Anträge machten das Hauptsacheinteresse des Klägers im “zweiten” Berufungsverfahren aus. Der Streitwert der Vollstreckungsgegenklage richtet sich danach, in welchem Umfang der Kläger die Zwangsvollstreckung ausschließen will (Schneider, MDR 1985, 353> 356 f.). Kommt in der Vollstreckungsgegenklage selbst zu dem Ausdruck, daß die Zwangsvollstreckung nur wegen eines bestimmten Teil- oder Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll, ist dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend (Hillach/Rohs aaO § 74 B). Dem Antrag auf Herausgabe der Bürgschaftserklärung kommt hier ein'gesonderter Wert nicht zu. Die Kosten des Rechtsstreits haben bei der Wertbemessung unberücksichtigt zu bleiben. Wie der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. HRR 1931 Nr. 251; RGZ 145, 309, 310 f.) bereits in einem am 25. Oktober 1954 (III ZR 207/51 = Rpfleger 1955, 12, 13) verkündeten Beschluß ausgeführt hat, gehören die Kosten des gegenwärtigen Prozesses nicht zu den “Kosten” im Sinne des § 4 ZPO - der gemäß § 2 ZPC auch für die Berechnung der Beschwer gilt - und werden selbst dann nicht zur Hauptsache, wenn der Hauptanspruch und alle Nebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO erledigt sind (vgl. ferner BGH, Beschluß vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62 = NJW 1962, 2252, 2253 m.w.Nachw.). e) Zur Bestimmung des hier maßgebenden Kosteninteresses des Klägers ist zu den nach einem Wert von 2.066,98 DM zu ermittelnden Kosten des "zweiten” Berufungsverfahrens die auf diesen Betrag im Verhältnis zu dem Gesamtstreitwert von rd. 2.100 IM bis zur ersten Senatsentscheidung in den früheren Verfahren entfallende Kostenquote hinzuzurechnen. Von einer Berechnung dieses so beschriebenen Kosteninteresses kann abgesehen werden. Es ist auszuschließen, daß dieses Interesse - und damit die Beschwer des Klägers -den Betrag von 40.000 DM übersteigt. f) Abgesehen davon kann die Beschwer des einseitig die Erledigung erklärenden Klägers nach dem Kosteninteresse nicht höher bewertet werden als der Wert der bislang verfolgten Hauptsache. Das Hauptsacheinteresse bildet wertmäßig die Grenze für das hier maßgebende Kosteninteresse (vgl. § 22 Abs. 3 GKG). Auch die in diesem Zusammenhang bisher ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gehen sämtlich davon aus, daß das Kosteninteresse des einseitig die Erledigung* erklärenden Klägers niedriger ist als sein vorher verfolgtes Hauptsacheinteresse. Das machen die jeweils gewählten Formulierungen deutlich, in denen "nur noch” oder "lediglich” das Kosteninteresse als Bemessungsgrundlage herangezogen wird (so etwa Beschlüsse vom 29. September 1982 und vom 19. Februar 1982 aaO sowie Urteile vom 16. Mai 1962 - IV ZR 215/61 = BGHZ 37, 137, 142, vom 29. Januar 1959 - VII ZR 145/58 = LM ZPO § 91 a Nr. 11 und vom 10. Oktober 1958 - V ZR 90/58 = LM ZPO § 546 Nr. 31), in denen von dem in seinem Wert ver- minderten Anspruch die Rede ist (Beschluß vom 7. März 1969 - I ZR 22/68 = NJW 1969, 1173 f.) oder in denen davon 7 gesprochen wird, daß der Streitwert auf die Summe der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten zusammenschrumpfe (Beschluß vom 21. April 1961 -V ZR 155/60 = LM ZPO § 91 a Nr. 15). Da nach alledem die Beschwer des Klägers den Betrag von 2.100 DM nicht übersteigen kann, muß sein Antrag, die Beschwer auf über 40.000 IM festzusetzen, abgelehnt werden. Halstenberg Krohn Kroner Werp Boujong