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BGH · in zr 220/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 220/83

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Engelhardt am 28. Die Revision der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil des 8. Eine Haftung der Stadt für die Mitwirkung von Vorstandsmitgliedern des widerbeklagten Vereins an dem Aus- Januar 1981 geltenden Satzung des widerbeklagten Fremdenverkehrsvereins gehörte dem Vorstand Hein Vertreter der Stadt an (§ 10 Abs.2); der Vorstand wurde durch die Mitgliederversammlung gewählt. Alle diese Personen handelten bei ihrer Mitwirkung an den Beschlüssen des Vereinsvorstandes nicht in Ausübung eines ihnen von der Stadt anvertrauten öffentlichen Amtes (Art. 34 GG). Zum anderen war den Vertretern” der Stadt die Tätigkeit im Vorstand des Fremdenverkehrsvereins nicht von der widerbeklagten Stadt übertragen worden (vgl. Ihre Vorstandsämter beruhten vielmehr auf der Satzung des Vereins; sie waren ihnen von dem Verein, wenn auch im Hinblick auf ihre Amtsstellung bei der Stadt übertragen worden. b) Nach § 89 in Verb, mit § 31 BGB haftet die Stadt nur, wenn ein verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene Handlung einem Dritten einen Schaden zufügt und ihm deshalb zu dem Ersatz verpflichtet ist. c) Ebensowenig waren die Bediensteten der Stadt im Vorstand des Fremdenverkehrsvereins als Verrichtungsgehilfen der Stadt (§ 831 BGB) tätig, denn sie waren nicht von der Stadt zu diesen Verrichtungen "bestellt" worden. Es kann dahinstehen, ob das Verhalten des Fremdenverkehrsvereins eine Schadenersatzpflicht gegenüber der Widerklägerin begründet. Die Widerklägerin kann auch aus dem Verhalten der Bediensteten, insbesondere des Leiters des Verkehrsamts der widerbeklagten Stadt im Zusammenhang mit der Verteilung der von dem Fremdenverkehrsverein hergestellten Gästeinformationen keinen Schadenersatzanspruch herleiten.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB Art. 34 GG § 831 BGB § 55 GO § 35 GWB
WiderklägerinHandlungStadtVertreterBediensteteFremdenverkehrsvereinswiderbeklagten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 220/83	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Maria-Theresia
»
Beklagten, Widerklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
gegen
1...
2. Stadt B%bbvh^hhp,
 gesetzlich vertreten durch den Gemeinderat der Stadt dieser vertreten durch den Bürgermeister in RÄBMPs'traße 2,
Widerbeklagte zu 2 und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Engelhardt am 28. Juni 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 59)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juni 1983 - 8 U 319/82 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte und Widerklägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000 DM
Gründe
 Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht der widerbeklagten Stadt zutreffend verneint.
1. Eine Haftung der Stadt für die Mitwirkung von Vorstandsmitgliedern des widerbeklagten Vereins an dem Aus-
I
 
Schluß der Widerklägerin ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.
a)	Die Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht der Stadt nach § 839 BGB in Verb, mit Art. 34 GG liegen nicht vor.
Nach der bis zu dem 5. Januar 1981 geltenden Satzung des widerbeklagten Fremdenverkehrsvereins gehörte dem Vorstand Hein Vertreter der Stadt an (§ 10 Abs. 2); der Vorstand wurde durch die Mitgliederversammlung gewählt. Nach der seitdem geltenden Satzung sind der Bürgermeister, der Stadtdirektor und der Leiter des Verkehrsamtes der widerbeklagten Stadt ”geborene Mitglieder” des Vorstandes und können sich durch ihre Vertreter im Amt vertreten lassen.
Alle diese Personen handelten bei ihrer Mitwirkung an den Beschlüssen des Vereinsvorstandes nicht in Ausübung eines ihnen von der Stadt anvertrauten öffentlichen Amtes (Art. 34 GG). Einmal bewegte sich die Tätigkeit des Fremdenverkehrsvereins und so auch die seines Vorstandes im Bereich des Privatrechts und war daher keine Ausübung eines öffentlichen Amtes (vgl. BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 73 m.w.Nachw.). Zum anderen war den Vertretern” der Stadt die Tätigkeit im Vorstand des Fremdenverkehrsvereins nicht von der widerbeklagten Stadt übertragen worden (vgl. BGB-RGRK aaO Rn. 52). Ihre Vorstandsämter beruhten vielmehr auf der Satzung des Vereins; sie waren ihnen von dem Verein, wenn auch im Hinblick auf ihre Amtsstellung bei der Stadt übertragen worden.
b)	Nach § 89 in Verb, mit § 31 BGB haftet die Stadt nur, wenn ein verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene Handlung einem Dritten einen Schaden zufügt und ihm deshalb zu dem Ersatz verpflichtet ist. In Ausführung der zustehenden Verrichtungen geschieht eine Handlung nur, wenn sie noch in den Kreis der Maßnahmen fällt, den die dem Vertreter zustehenden Verrichtungen bilden (BGHZ 49, 19, 23); die Handlung muß in "amtlicher" Eigenschaft vorgenommen worden sein (BGH Urteil vom 20. Februar 1979 -VI ZR 256/77 = NJW 1980, 115). Dazu gehören die Handlungen nicht, die Bedienstete der Stadt als Vorstandsmitglieder des Fremdenverkehrsvereins vorgenommen haben.
c)	Ebensowenig waren die Bediensteten der Stadt im Vorstand des Fremdenverkehrsvereins als Verrichtungsgehilfen der Stadt (§ 831 BGB) tätig, denn sie waren nicht von der Stadt zu diesen Verrichtungen "bestellt" worden.
d)	Auch aus § 55 GO NW läßt ein Schadensersatzanspruch gegen die widerbeklagte Stadt sich nicht herleiten. Nach § 55 Abs. 4 hat die Gemeinde den von ihr zur Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten bestellten Vorstandsmitgliedern juristischer Personen, die aus dieser Tätigkeit haftbar gemacht werden, den Schaden zu ersetzen; ein unmittelbarer Schadenersatzanspruch eines Dritten, demgegenüber das bestellte Vorstandsmitglied sich haftbar gemacht hat, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht.
Im übrigen steht den Vorstandsmitgliedern, die auf Vorschlag der Gemeinde von der juristischen Person selbst bestellt werden, nicht einmal dieser Freistellungsanspruch zu, da sie keinen Weisungen unterliegen (vgl. v.Loebell-Salmon, GO NW, 4. Aufl. 1980 ff. § 55 Erl. 17).
e)	Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GWB ist zu dem Schadenersatz verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 26 Abs. 2 GWB ein Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, unbillig behindert. Es kann dahinstehen, ob das Verhalten des Fremdenverkehrsvereins eine Schadenersatzpflicht gegenüber der Widerklägerin begründet. Die Schadenersatzpflicht trifft jedenfalls nicht die widerbeklagte Stadt. Da ihre Bediensteten im Vereinsvorstand nicht amtlich und auch nicht als Verrichtungsgehilfen der Stadt tätig wurden, kann ihr Verhalten auch nicht im Rahmen von §§ 35, 26 GWB der Stadt zugerechnet werden.
2. Die Widerklägerin kann auch aus dem Verhalten der Bediensteten, insbesondere des Leiters des Verkehrsamts der widerbeklagten Stadt im Zusammenhang mit der Verteilung der von dem Fremdenverkehrsverein hergestellten Gästeinformationen keinen Schadenersatzanspruch herleiten. Insofern kann letztlich dahinstehen, ob das Berufungsgericht zutreffend die Verletzung einer Amtspflicht verneint hat. Denn nach dieser Entscheidung ei-
-fi-
nes Kollegialgerichts kann den Bediensteten des Verkehrsamtes jedenfalls ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden.
Krohn	Tidow	Kroner
 Boujong	Engelhardt