Der Kläger hat nunmehr von der Beklagten Schadensersatz für 78 Tage ausgefallenen Arbeitslosengeldes, und zwar je Tag 7,15 DM, verlangt* Er hat hierzu vorgetragens Die Beklagte habe ihn zu lange auf seinen Rentenbescheid warten lassen, obwohl sie nach seinen Hinweisen gewußt habe, daß der Rentenbescheid die Voraussetzung für sein automatisches Ausscheiden aus dem Eisenbahndienst gewesen sei* Das Ausscheiden aus dem Eisenbahndienst sei die Voraussetzung für die Arbeits-löscieldung gewesen* Dadurch, daß er sich erst am 15» Dezember 1957 habe arbeitslos melden können, sei die zweijährige Rahmen-frist des § 85 Abs* 2 AVAVG zeitlich vorgerückt» In demselben Verhältnis sei seine Anwartschaft auf das Arbeitslosengeld verkürzt Worden» Da er bis zu dem 7* August 1956 gearbeitet habe, hätte er Arbeitslosengeld für die Höchstbezugsdauer von 156 Tagen erhalten, wenn er bis zu dem 8» August 1957 den Rentenbescheid erhalten hätte* Es verstoße gegen die §§ 22, 28 des Art» 2 KnVNG, daß der Rentenbescheid nicht eher erteilt worden sei, nachdem bereits in Februar 1957 ein vertrauensärztliches Gutachten Vorgelegen habe, zu demal der Rentenbescheid vom 2* Dezember 1957 dieselben Feststellungen enthalte, die schon Monate vorher hätten getroffen werden können» Das Landgericht hat das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung bereits aus objektiven Gründen verneint und darüber hinaus noch hilfsv/eise angenommen, selbst wenn man das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung unterstelle, müsse der Kläger sich anrcchncn laosen, daß er den Verlust des Anspruchs auf zusätzliches Arbeitslosengeld ganz überwiegend durch eigene Schuld verursacht habe, so daß sein Klageanspruch auch aus diesem Grunde entfalle. Das Berufungsgericht läßt die Frage nach dem Vorl'iegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung dahingestellt und kommt zu dem Ergebnis, daß nicht die verzögerte Erteilung des Rentenbescheides, sondern das eigene Verhalten des Klägers den Verlust des Anspruches auf zusätzliches Arbeitslosengeld zur Folge gehabt habe, 2o) Das Berufungsgericht befaßt sich zunächst mit dem Y/ider-spruch im Vorbringen des Klägers im hier vorliegenden Rechtsstreit und in Verfahren vor dem Sozialgericht und führt hierzu aus: Zuletzt habe der Kläger vorgetragen (Schriftsatz vom 5* April 1961), er habe im August 1957 eine Augenklinik in Rhfl^ aufsuchen müssen und sei überhaupt für den allgemeinen Arbeits-markt erst ab August 1958 arbeitsfähig gewesen. Wäre er tatsächlich bis zu dem 4» Dezember 1957 arbeitsunfähig krank gewesen, hätte sich selbstverständlich die Klage von selbst erübrigt Die Frage, welches Vorbringen des Klägers nun den wirklichen Tatsachen entspricht, läßt das Berufungsgericht offen«, Es spricht zwar aus, nach den eigenen Vortrag des Klägers im Laufe des Rechtsstreit ; sei cs zweifelhaft, ob er in der Zeit von August 1957 bis zu den Zeitpunkt seiner tatsächlichen Arbeitolosmeldung im Dezember 1957 überhaupt arbeitsfähig gewesen sei, was seinem Begehren auf Schadensersatz offensichtlich die Grundlage entziehe, unterstellt dann aber die Richtigkeit des Vortrages des Klägers vor dem Sozialgericht und prüft den Sachverhalt unter den hier gegebenen Voraussetzungen, Wäre der Kläger für den allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich erst v/ieder ab August 1958 arbeitsfähig (erwerbsfähig) gewesen, dann hätte er den Antrag auf Arbeitslosengeld vor diesem Zeitpunkt nicht stellen können. An dieser Voraussetzung aber fohlt es bei bestehender Arbeitsunfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) , In diesem Palle wäre der verzögerte Rentenbescheid ohne jeden Einfluß auf die Erlangung des Arbeitslosengeldes gewesen, und dem Anspruch des Klägers wäre die Grundlage entzogen, ohne daß es noch überhaupt darauf ankämo, ob den Bediensteten der Beklagten eine schuldhafte Amtspflichtverletzung ziir Last zu legen ist oder nicht. 1*} Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger, wenn er seinen Rentenbescheid bereits Anfang August 1957 (vor dem 8« August 1957^ erhalten hätte, sich noch rechtzeitig bei seinem Arbeitsamt melden und 52 Wochen versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist hätte vorweisen können« Es führt dann weiter aus, die öffentliche Arbeitsvermittlung sei nur für solche Arbeitnehmer bestimmt, die arbeitswillig seien und keine Arbeitsstelle besäßen» Wenn der Kläger arbeitswillig gewesen sei, so habe er im Palle seiner Arbeitsfähigkeit schon ab Februar 1957 nicht die öffentliche Arbeitsvermittlung in Anspruch zu nehmen brauchen, da er seit langen Jahren einen festen Arbeitsplatz besessen und sich nur bei seinem Arbeitgeber wieder habe zu melden brauchen» Hätte er das getan, und dies habe seiner aus dem Arbeitsverhältnis mit der BuHIHB erwachsenden Pflicht entsprochen, dann hätte er Gelegenheit gehabt, in versicherungspflichtiger Tätigkeit bis zu dem Dezember 1957 bei der Bufll^liH zu arbeiten, und hätte dann die notwendige versicherungspflichtige Beschäftigungszeit.dem Arbeitsamtmchweisen können, so daß der hier behauptete Schaden nicht entstanden wäre» Der Kläger könne auch nicht mit der Angabe gehört werden, er sei für den Dienst bei der BuflBHIB völlig untauglich gewesen. Geht man jedoch von einer solchen Mitverursachung de3 Klägers aus, dann kann sie im Rahmen des § 254 BGB rechtliche Bedeutung erst gewinnen, wenn sie auf einem Verschulden des Klägers beruht» Hierüber läßt das Berufungsgericht sich nicht aus» Es sagt zwar, daß der Kläger die Pflicht gehabt habe, sich im Falle seiner Arbeitsfähigkeit bei seinem Arbeitgeber zu dem Wiederarbeitsantritt zu melden» Die Nichterfüllung dieser Pflicht spricht aber noch nicht schlechthin für ein Verschulden des Klägers» Es bedarf zu demindest der Feststellung, ob der Kläger diese Pflicht erkannt ha' oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen» ^ § 1246 RVO n.F»), jedoch nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 1247 RVO n»F» Aus den von Berufungsgericht beigezogenen und zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Lohntarifverträgen für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn vom 22» Februar 1954 geht hervor, daß ein Arbeitsverhältnis, wie es beim Kläger vorlag, bei Invalidität nach § 254 RVO a.F. automatisch mit der Zustellung des Rentenbescheides endet» Gerade unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände gewinnt es Bedeutung, ob der Kläger, wenn man wie das Berufungsgericht davon ausgeht, daß er ab Februar 1957 zwar berufsunfähig, aber wieder erwerbsfähig war, nun auch erkannt hat oder erkennen mußte, daß er trotz seiner beschränkten Arbeitsfähigkeit dennoch verpflichtet war, sich bei seinem Arbeitgeber wieder zu dem Arbeitsantritt zu melden. 3o) Sollte das Berufungsgericht nach der noch erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts zu der Überzeugung kommen, dem Kläger sei daraus, daß er sich bei seinem Arbeitgeber nicht wieder zu dem Arbeitsantritt gemeldet hat, ein Schuldvorwurf nicht zu machen, so wird es die Frage, ob der Kläger von Februar 1957 bis Dezember 1957 nicht nur berufsunfähig, sondern auch infolge Krankheit arbeitsunfähig (erwerbsunfähig) gewesen ist, nicht dahingestellt sein lassen können. Es kann dahinstehen, oh die Ansicht des Landgerichts zutrifft, daß die Beklagte mit der Erteilung eines förmlichen Bescheides schon auf Grund der gesetzlichen Vorschriften his zur Anpassung der Tabellen an das Knappschaft sr ent enversicherungs-Neuregelungs-gosetz zuv/arten durfte oder ob 3ie entsprechend der Regelung des § 198 des Reichsknappschaftsgesetzes (es entspricht dies der Regelung dos § 1651 Abs« 1 RVO), wonach über den Anspruch auf Leistung ein schriftlicher Bescheid zu erteilen i3t, grundsätzlich auch zur Erteilung eines förmlichen Rentenbescheides zunächst noch nach altem Rocht verpflichtet gewesen wäre» Selbst wenn man von letzterem ausgeht, kann schlechthin darin, daß die Beklagte bis zu dem 8, August 1957 einen solchen Bescheid nicht erteilt hat, nicht einmal objektiv eine Amtspflichtvorletzung gesehen worden* Zieht man nun aber in Betracht, daß das Rentonneuregelungs-gesetz mit der darin vorgesehenen Rentenumstellung mit Wirkung vom lo Januar 1957 der Beklagten naturgemäß eine sehr erhebliche Belastung brachte, dann kann man es der Beklagten nicht als pflichtwidriges Verhalten anrechnen, wenn sie glaubte, in einem solchen Palle, wie er beim Kläger vorlag, von einem förmlichen Bescheid nach altem Recht absehen und die Anpassung der Tabellen abwarten zu können, um dann den Bescheid gleich nach neuem Recht zu erlassen» Anders v/äre die Rechtslage nur zu beurteilen, wenn der Beklagten schon vor dem 8» August 1957 bekannt gewesen v/äre, welche Folgen sich für den Kläger durch eine Verzögerung des Rentenbescheides über den 8* August 1957 hinsichtlich seines Arbeitslosengeldes ergeben konnten» In der Rechtsprechung ist nämlich der Grundsatz anerkannt, daß eine besondere tatsächliche Lage zusätzliche Pflichten für den Beamten schaffen kann» Im Vordergrund steht hierbei der heute gefestigte Grundsatz, daß der Beamte "Helfer des Staatsbürgers” zu sein hat, woraus sich im Einzolfall besondere Amtspflichten ergeben können, damit insbesondere ein Gesuchsteller im Rahmen des jeweils Möglichen und Zulässigen das erreichen kann, was er zu erreichen wünscht und damit vermeidbarer Schaden von ihm ferngehalten wird (BGHZ 15 9 305? Zu einer Beurteilung des Sachverhalts unter diesen Gesichtspunkten reicht jedoch der vom Berufungsgericht festgeotellte Sachverhalt aus folgenden Erwägungen nicht auss Pest steht bisher nur, daß die Beklagte durch das Schreiben der Gewerkschaft der Eisenbahner von 10o August 1957 Uber die besondere Sachlage aufgeklärt worden ist» Ein Vorhalten der Beklagten nach diesem Zeitpunkt konnte aber für den dem Kläger entstandenen Schaden nicht mehr ursächlich sein, da die strenge zweijährige Rahmenfrist des § 87 Abs» 1 AVAVG für mindestens 52 Arbeitswochen bereits am 8o August 1957 abgelaufen war, eine Bescheiderteilung kurz nach dem 10o August 1958 an der Sachlage daher nichts mehr hätte ändern können» Pür die Zeit vor dem 8. Sollte sich in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht ergeben, daß die Frage nach einer schuldhaft,en Amtspflicht Verletzung nicht dahingestellt bleiben kann, sondern entscheidungs erheblich ist, so wird das Berufungsgericht unter Feststellung der hierfür aufgezeigton Tatsachen zu prüfen haben, ob für die Bediensteten der Beklagten auf Grund einer besonderen tatsächlichen Lage zusätzliche Amtspflichten gegenüber dem Kläger bestanden haben und diese schuldhaft verletzt worden sind» Bei dieser genannten Regel handelt es sich jedoch nur um eine allgemeine Richtlinie für die rechtliche Beurteilung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts (BGB RGRK, 11, Auflo § 839 Ann, 48), Sie kann hier schon deshalb keine Anwendung finden, weil das Landgericht seiner Prüfung nicht den ganzen Tatbestand unterzogen, sondern bei seiner Würdigung das mögliche Vorlicgen der oben aufgezcigten besonderen Tatumstände außer acht gelassen hat.
C3 2222 084 ITI ZR 220/61 Verkündet m 28, März 1963 ieser, Justizangestellter ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Rentners Hermann H Kreis Brl Nr, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, gegen in Bl Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14<» Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Bär» Pagendarm sowie der Bundesrichter Br» Beyer, Gähtgens, Keßler und Br. Reinhardt für Recht erkannt; Auf die Revision des .Klägers wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/\7estf 0 vom 22- September 1961 aufgehobene Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-zuges, an das Berufungsgericht zurückverweisen,, Von Rechts wegen Tatbestands Der Klager war von Ende 1945 bis zu dem 4o Dezember 1957 9 zuletzt als Stoffausgeber, bei der DflHHB Ausbesserungswerk beschäftigte Infolge Erkrankung wurde er am 7. August 1956 arbeitsunfähige Vom 11. August 1956 bis zu dem 9» Februar 1957 bezog er von der , Bezirksleitung Krankengeld, und vom 10. Februar 1957 bis zu dem 31« Januar 1958 erhielt er vom Sozialwerk der D< BuflHBH, Bezirksfürsorge &■■■), eine Unterstützung von 6 DM'je Tag« Am 28o September 1956 stellte der Kläger bei der Bi MflHV einen Bentenantrag wegen Invalidität. Dieser Hentenantrag v/urde am 14« November 1956 zuständigkeitshalber an die Beklagte weitergegeben, da der Kläger vor seiner Eisenbahndienstzeit im Bergbau beschäftigt gewesen war, Eine im Februar 1957 durchgeführte vertrauensärztliche Untersuchung des Klägers ergab seine Invalidität im Sinne der Rcichsversicherungsc/rdnung. Am 2. Dezember 1957 erteilte die Beklagte dem Kläger den entsprechenden Rentenbescheid. Im Jahre 1957 trat der Kläger mehrmals an die Beklagte heran, um eine beschleunigte Erteilung des Rentenbescheides herbeizuführen. Am 10. August 1957 ließ er durch die Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands die Beklagte zur Festsetzung der Knappochaftsrente auffordern und darauf hinweisen, daß bei weiterer Verzögerung die Gefahr einer Versäumung der nach dem Gesetz über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) von 3« April 1957 für die Auszahlung von Arbeitslosengeld vorgesehenen Anwartschaftsfristen bestehe. Am 24« August 1957 antwortete die Beklagte der Gewerkschaft unter Beifügung einer Durchschrift für den Kläger, der Versicherungsfall der Invalidität liege beim Kläger seit dem 8» August 1956 vor; der Rentenanspruoh bestehe ab 1«, Januar 1957? die Höhe der Rente betrage nach dem bis zu dem 31 o Dezember 1956 geltenden Recht monatlich 153? 10 DM* Abschläge an den Kläger könnten aber nicht gezahlt werden, weil der Kläger vom Sozialwerk der DMHHB BuflBHHI Überbrückungsgeld erhalte, wofür das Sozialwerk Ersatz aus der Rentennachzahlung beanspruche. Die Umstellung der Rente des Klägers auf das neue ab 1. Januar 1957 geltende Recht werde vorgenommen werden, sobald die Tabellen der Anlagen 2 bis 6 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Fremd- und Auslandsrentengesetzes* vom 31 o Juli 1954 dem Knappschaf tsrcntenversicherungs-Neurege-lungsgesetz (KnVNG) vom 21. Mai 1957 angepaßt worden seien«, Nach Vorlage des Rentenbescheides vom 2«. Dezember 1957 bei der Bundesbahn schied der Kläger am 4. Dezember 1957 ohne Kündigung wegen vorzeitiger Invalidität aus dem Eisenbahndienst aus«, /m 5o Dezember 1957 meldete er sich bei dem Arbeitsamt NfHHB arbeitslos und stellte den Antrag auf Arbeitslosengeld» Das Arbeitsamt gewährte dem Kläger Arbeitslosengeld für eine Bezugcdauer von 78 Tagen, lehnte es jedoch ab, Arbeitslosengeld für einen längeren Zeitraum zu gewähren mit dem Hinweis, der Kläger habe innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung am 5» Dezember 1957 (5» Dezember 1955 bis 5. Dezember 1957) nur 35 2/7 Wochen (5* Dezember 1955 bis 7. August 1956) in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden» Der Kläger legte, soweit das Arbeitsamt die Zahlung von Arbeitslosengeld abgclehnt hatte, Widerspruch ein» Nach Zurückweisung des Widerspruches erhob der Kläger wegen seines weiteren Anspruches auf Arbeitslosengeld Klage beim Sozialgericht SBi gegen die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Die KCage wurde jedoch abgewiesen«, Der Kläger hat nunmehr von der Beklagten Schadensersatz für 78 Tage ausgefallenen Arbeitslosengeldes, und zwar je Tag 7,15 DM, verlangt* Er hat hierzu vorgetragens Die Beklagte habe ihn zu lange auf seinen Rentenbescheid warten lassen, obwohl sie nach seinen Hinweisen gewußt habe, daß der Rentenbescheid die Voraussetzung für sein automatisches Ausscheiden aus dem Eisenbahndienst gewesen sei* Das Ausscheiden aus dem Eisenbahndienst sei die Voraussetzung für die Arbeits-löscieldung gewesen* Dadurch, daß er sich erst am 15» Dezember 1957 habe arbeitslos melden können, sei die zweijährige Rahmen-frist des § 85 Abs* 2 AVAVG zeitlich vorgerückt» In demselben Verhältnis sei seine Anwartschaft auf das Arbeitslosengeld verkürzt Worden» Da er bis zu dem 7* August 1956 gearbeitet habe, hätte er Arbeitslosengeld für die Höchstbezugsdauer von 156 Tagen erhalten, wenn er bis zu dem 8» August 1957 den Rentenbescheid erhalten hätte* Es verstoße gegen die §§ 22, 28 des Art» 2 KnVNG, daß der Rentenbescheid nicht eher erteilt worden sei, nachdem bereits in Februar 1957 ein vertrauensärztliches Gutachten Vorgelegen habe, zu demal der Rentenbescheid vom 2* Dezember 1957 dieselben Feststellungen enthalte, die schon Monate vorher hätten getroffen werden können» Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 557,70 DM nebst Zinsen an ihn zu verurteilen» Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen* Sie hat vorgetragens Sie habe den Fall des Klägers nicht säumig, sondern in Gegenteil vordringlich behandelt» Der Kläger selbst und die BuflHHBl hätten es zu vertreten, daß das Arbeitsverhältnis nicht vor dem 4» Dezember 1957, und zwar spätestens an 9» Februar 1957 bei Beendigung der Krankfeierzeit des Klägers gelöst v/orden seia Das bei ihr laufende Kontenverfahren habe nichts mit dem etwaigen Anspruch deo Klägers auf Arbeitslosengeld zu tun gehabt» Der Rentenbescheid sei keine gesetzliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld» Wenn der Kläger sich über mangelnde Fürsorge der beteiligten Stellen beklage, so treffe dieser Vorwurf, wenn überhaupt, allenfalls die Verwaltung der Bufl^HBP» Der Beklagten seien die Daten für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld des Klägers unbekannt gewesen, und sie habe auch nicht darauf zu achten gehabt o Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben» Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter» Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel der Revision zurückzuweisen t. Entscheidungsgründe s I, 1.) Beide Vorinstanzen erblicken die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Schadenoersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte in § 839 BGB i»V»m» Art» 34 GG» Das ist zutreffend, denn, bei der Beklagten handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die als Träger der öffentlichen Sozialversicherung mittelbare Staatsgewalt ausübt und bei der jede in ihren Aufgabenbereich fallende Tätigkeit, also auch die Abwicklung einer Rentensachc, als Amtshandlung anzusehen ist (§ 12 des Knappschafttoversicherungcanpaesungsgesetzeo vom 30» Juli 1949 - WiGBl S. 202 -). In dem von dem Kläger erhobenen Vorwurf der Verzögerung bei der Bearbeitung seiner Rentonangelegcnhcit ist der Vorwurf der schuldhaften Verletzung einer Amtspflicht zu sehen, die den Bediensteten der Beklagten in Rahnen der Ausübung eines ihnen an-vertrauten Antes den Kläger gegenüber obgelegen hat» Das Landgericht hat das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung bereits aus objektiven Gründen verneint und darüber hinaus noch hilfsv/eise angenommen, selbst wenn man das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung unterstelle, müsse der Kläger sich anrcchncn laosen, daß er den Verlust des Anspruchs auf zusätzliches Arbeitslosengeld ganz überwiegend durch eigene Schuld verursacht habe, so daß sein Klageanspruch auch aus diesem Grunde entfalle. Das Berufungsgericht läßt die Frage nach dem Vorl'iegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung dahingestellt und kommt zu dem Ergebnis, daß nicht die verzögerte Erteilung des Rentenbescheides, sondern das eigene Verhalten des Klägers den Verlust des Anspruches auf zusätzliches Arbeitslosengeld zur Folge gehabt habe, 2o) Das Berufungsgericht befaßt sich zunächst mit dem Y/ider-spruch im Vorbringen des Klägers im hier vorliegenden Rechtsstreit und in Verfahren vor dem Sozialgericht und führt hierzu aus: Zuletzt habe der Kläger vorgetragen (Schriftsatz vom 5* April 1961), er habe im August 1957 eine Augenklinik in Rhfl^ aufsuchen müssen und sei überhaupt für den allgemeinen Arbeits-markt erst ab August 1958 arbeitsfähig gewesen. Vor dem Sozial-gcricht OHHBB habe er jedoch mit Schriftsatz vom 7« August 1958 ausführen lassen? "Der Kläger war lediglich während der Zeit vom 8, August 1956 bis Anfang Februar 1957 arbeitsunfähig krank. Wäre er tatsächlich bis zu dem 4» Dezember 1957 arbeitsunfähig krank gewesen, hätte sich selbstverständlich die Klage von selbst erübrigt Die Frage, welches Vorbringen des Klägers nun den wirklichen Tatsachen entspricht, läßt das Berufungsgericht offen«, Es spricht zwar aus, nach den eigenen Vortrag des Klägers im Laufe des Rechtsstreit ; sei cs zweifelhaft, ob er in der Zeit von August 1957 bis zu den Zeitpunkt seiner tatsächlichen Arbeitolosmeldung im Dezember 1957 überhaupt arbeitsfähig gewesen sei, was seinem Begehren auf Schadensersatz offensichtlich die Grundlage entziehe, unterstellt dann aber die Richtigkeit des Vortrages des Klägers vor dem Sozialgericht und prüft den Sachverhalt unter den hier gegebenen Voraussetzungen, Wäre der Kläger für den allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich erst v/ieder ab August 1958 arbeitsfähig (erwerbsfähig) gewesen, dann hätte er den Antrag auf Arbeitslosengeld vor diesem Zeitpunkt nicht stellen können. Denn nach § 74 Abs, 1 AVAVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld nur derjenige, der unter anderem der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. An dieser Voraussetzung aber fohlt es bei bestehender Arbeitsunfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) , In diesem Palle wäre der verzögerte Rentenbescheid ohne jeden Einfluß auf die Erlangung des Arbeitslosengeldes gewesen, und dem Anspruch des Klägers wäre die Grundlage entzogen, ohne daß es noch überhaupt darauf ankämo, ob den Bediensteten der Beklagten eine schuldhafte Amtspflichtverletzung ziir Last zu legen ist oder nicht. Trotz dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht die Präge, ob der Kläger schon ab Pcbruar 1957 oder erst ab Dezember 1957 wieder für den allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitsfähig war, offen lassen, da cs den Anspruch des Klägers auch bei unterstellter Arbeitsfähigkeit ab Februar 1957 für unbegründet hält. Neben der Sache liegt es, wenn die Revision in diesem Zusammenhänge rügt, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Kläger nicht einen schlüssigen Sachverhalt vor-gotragen habe, der seinen auf Amtspflichtverletzung gestützten Klagegrund rechtfertigen könne. Dies hat das Berufungsgericht nicht getan. Es hat vielmehr den unschlüssig vorgetragenen Sachverhalt dahingestellt sein lassen und seiner Entscheidung den im Sozial-gerichtsvcrfahrcn vorgetragonen schlüssigen Sachverhalt zugrunde-gelegt. 8 1*} Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger, wenn er seinen Rentenbescheid bereits Anfang August 1957 (vor dem 8« August 1957^ erhalten hätte, sich noch rechtzeitig bei seinem Arbeitsamt melden und 52 Wochen versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist hätte vorweisen können« Es führt dann weiter aus, die öffentliche Arbeitsvermittlung sei nur für solche Arbeitnehmer bestimmt, die arbeitswillig seien und keine Arbeitsstelle besäßen» Wenn der Kläger arbeitswillig gewesen sei, so habe er im Palle seiner Arbeitsfähigkeit schon ab Februar 1957 nicht die öffentliche Arbeitsvermittlung in Anspruch zu nehmen brauchen, da er seit langen Jahren einen festen Arbeitsplatz besessen und sich nur bei seinem Arbeitgeber wieder habe zu melden brauchen» Hätte er das getan, und dies habe seiner aus dem Arbeitsverhältnis mit der BuHIHB erwachsenden Pflicht entsprochen, dann hätte er Gelegenheit gehabt, in versicherungspflichtiger Tätigkeit bis zu dem Dezember 1957 bei der Bufll^liH zu arbeiten, und hätte dann die notwendige versicherungspflichtige Beschäftigungszeit.dem Arbeitsamtmchweisen können, so daß der hier behauptete Schaden nicht entstanden wäre» Der Kläger könne auch nicht mit der Angabe gehört werden, er sei für den Dienst bei der BuflBHIB völlig untauglich gewesen. Die Arbeit eines Stoffausgebers sei nicht schwerer als die Arbeit, für die der Kläger später durch den Vertrauensarzt des Arbeitsamtes als geeignet befunden sei» Speziell eisenbahndienstliche Punktionen, bei denen dem Kläger seine schlechten Augen nachteilig hätten sein können, seien als Stoffausgeber nicht wahrzunehmen gewesen. Notfalls hätte es der Kläger auch seinem Arbeitgeber überlassen können» ihn an geeigneter Stelle zu verwenden» So lange das Arbeitsverhältnis bestand, sei der Arbeitgeber dazu verpflichtet gewesen» Wenn der Kläger eine solche Meldung unterlassen habe, dann habe er aus eigenem Entschluß auf die Vorteile, die ihm eine Weiterbe-schäftigung bis zu seiner Invalidisierung gebracht hätte-, verzichtet und könne für einen Ausfall nicht andere verantwortlich machen» 2.) Diese Erwägungen des Berufungsgerichtes halten der revisionsrechtlichon Nachprüfung nicht Stande Die Feststellung des Berufungsgerichtes, ohne Verzögerung des Rentenbescheides über Anfang August 1957 hinaus hätte der Kläger seinen Ausfall an Ai'bcitslosengeld nicht erlitten, zwingt zu der Schlußfolgerung, daß die Verzögerung für den Arbeitslosen-geldausfall (nit-)ursächlich gewesen ist» Wenn das Berufungsgericht es jedoch dahingestellt sein läßt, ob die Verzögerung auf ein schuldhaft antspflichtwidriges Verhalten der Bediensteten der Beklagten zurückzuführen ist, und ausspricht, bei richtigen Ver- < halten des Klägers wäre der Ausfall von Arbeitslosengeld überhaupt nicht eingotreten, und der Kläger könne daher für seinen Schaden nicht andere verantwortlich machen, so kann diesen Erwägungen dos Berufungsgerichtes nur entnommen werden, daß sowohl die Verzögerung des Rentenbescheides als auch das eigene Verhalten des Klägers für den diesem entstandenen Schaden ursächlich gewesen sind, der Klage] aber den Schaden so überwiegend durch eigenes Verschulden verursacht hat, daß demgegenüber in jedem Falle eine Haftung der Beklagten entfällt (§254 BGB)» Das gleiche hat in eindeutiger Weise bereits das Landgericht in seiner Hilfeerwägung ausgesprochen» Geht man jedoch von einer solchen Mitverursachung de3 Klägers aus, dann kann sie im Rahmen des § 254 BGB rechtliche Bedeutung erst gewinnen, wenn sie auf einem Verschulden des Klägers beruht» Hierüber läßt das Berufungsgericht sich nicht aus» Es sagt zwar, daß der Kläger die Pflicht gehabt habe, sich im Falle seiner Arbeitsfähigkeit bei seinem Arbeitgeber zu dem Wiederarbeitsantritt zu melden» Die Nichterfüllung dieser Pflicht spricht aber noch nicht schlechthin für ein Verschulden des Klägers» Es bedarf zu demindest der Feststellung, ob der Kläger diese Pflicht erkannt ha' oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen» A Das Berufungsurtoil läßt sich daher mit der voil ihm gegebenen Begründung nicht halten» Es kann auch zu der hier in Rede stehenden Frage des Verschuldens nicht mit einer anderen Begründung gehalten werden» Die Feststellung eines Mitverschuldens unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Würdigung, und das Revisionsgericht könnte diese Würdigung anstelle des Tatrichters nur vornehmen, wenn der fcstgestellte Sachverhalt ihm hierzu eine ausreichende Grundlage gibt und nicht angenommen worden kann, daß noch andere als die bereits festgestellten Tatumstände Bedeutung gewinnen könnten» Dies läßt sich nicht bejahen, wenn man berücksichtigt, daß bei der Prüfung, ob der Verletzte eine ihm obliegende Pflicht schuldhaft (§ 276 BGB) nicht erfüllt hat, auf die besonderen Umstände des Einzelfalles und auf die Verhältnisse des Verkehrskreises, dem der Verletzte angehört, mithin darauf abzustellen ist, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen dieses Kreises unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzol-falles verlangt werden muß» Die Besonderheit des Falles liegt darin, daß, wie sich aus den Renteribeschcid der Beklagten vom 2» Dezember 1957 ergibt, beim Kläger seit dem 8. August 1956 eine dauernde Invalidität nach § 254 RVO a»F. vorliegt» Dies besagt, daß der Kläger seit dem 8» August 1956 mehr als die Hälfte seiner Erwerbsfähigkeit verloren hatte» Er war daher im sozialversicherungstechnischen Sinne seit diesem Zeitpunkt berufsunfähig (§ 254 RVO a»F. ^ § 1246 RVO n.F»), jedoch nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 1247 RVO n»F» Aus den von Berufungsgericht beigezogenen und zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Lohntarifverträgen für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn vom 22» Februar 1954 geht hervor, daß ein Arbeitsverhältnis, wie es beim Kläger vorlag, bei Invalidität nach § 254 RVO a.F. automatisch mit der Zustellung des Rentenbescheides endet» 11 - Gerade unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände gewinnt es Bedeutung, ob der Kläger, wenn man wie das Berufungsgericht davon ausgeht, daß er ab Februar 1957 zwar berufsunfähig, aber wieder erwerbsfähig war, nun auch erkannt hat oder erkennen mußte, daß er trotz seiner beschränkten Arbeitsfähigkeit dennoch verpflichtet war, sich bei seinem Arbeitgeber wieder zu dem Arbeitsantritt zu melden. Hierbei wird zu beachten sein, wie der Kläger, der vom Sozialwcrk der DflHHB BulHHHB von 9« Februar 1957 bis zur endgültigen Regelung der Rentenongelegenheit eine Überbrük-kungsbeihilfe erhielt und sich auch um Hilfe an die Eisenbahner-geworkschaft wandte, von diesen Stellen beraten worden ist. Alles ^ dies bedarf daher noch der näheren Aufklärung durch den Tatrichter. 3o) Sollte das Berufungsgericht nach der noch erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts zu der Überzeugung kommen, dem Kläger sei daraus, daß er sich bei seinem Arbeitgeber nicht wieder zu dem Arbeitsantritt gemeldet hat, ein Schuldvorwurf nicht zu machen, so wird es die Frage, ob der Kläger von Februar 1957 bis Dezember 1957 nicht nur berufsunfähig, sondern auch infolge Krankheit arbeitsunfähig (erwerbsunfähig) gewesen ist, nicht dahingestellt sein lassen können. Denn war der Kläger tatsächlich erwerbsunfähig, dann wäre seinem Anspruch, wie oben bereits ausgeführt, in joden Falle die Rechtsgrundlage entzogen. i in. Zu einer abschließenden Entscheidung gibt der bisher feststehende Sachverhalt dem Revisionsgericht auch aus anderen Rechtsgründen keine Möglichkeit. Allerdings hat das Landgericht schon das Yorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverlotzung der Bediensteten der Beklagten verneint, und das Berufungsgericht hat diese Verneinung zwar als 12 für seine Entscheidung nicht erforderlich dahingestellt gelassen, aber dennoch ausgesprochen, daß es die vom Landgericht gegebene Begründung für beachtenswert halte» Könnte man der landgerichtlichen Begründung folgen, dann wäre die Klage schon aus diesem Grunde abzuwoisen, und es käme auf die vom Berufungsgericht gemachten oben erörterten Ausführungen gar nicht mehr an» Jedoch reicht der festgestellte Sachverhalt auch insoweit für das Revi-sionsgoricht nicht aus, um zu einer abschließenden Entscheidung zu kommen» Das Landgericht geht zutreffend davon aus, eine Amtspflicht-Verletzung könnte darin liegen, daß die späte Erteilung des Rentenbescheides gegen eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift oder schlechthin gegen die Pflicht zur Entscheidung der Sache innerhalb angemessener Prist verstoßen hätte» Es meint jedoch, aus den §§ 22, 28 des Art» 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neu-regolungsgesetzes (KnVNG) vom 21» Mai 1957 (BGBl I 533), auf die sich der Klüger berufe, ergäbe sich nicht, daß Rentenbescheide für Renten, die wie die Rente des Klägers unter das Fremdrenten-und Auslandrcntengcsetz vom 7» August 1953 fielen, bis zur Anpassung der Tabellen der Anlagen 2-6 der Eroten Verordnung zur Durchführung des Fremdrenten- und Auslandrentengesetzes vom 31» Juli 1954 (BGBl I 245) an das Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz zunächst nach altem Recht zu erteilen seien» Aus don §§ 22, 28 des Art» 2 KnVNG ergäbe sich lediglich, daß die Knappschaft die Renten vorläufig nach altem Recht zu berechnen und Vorschüsse auszuzahlon habe, damit die Rentner nicht bis zur gesetzlichen Neuregelung ohne Geldmittel daständen» Eine solche Berechnung nach altem Recht habe die Beklagte aber vorgenommen. Wenn die Rente nicht an den Kläger unmittelbar ausgczahlt worden sei, so gehe dies darauf zurück, daß das vom Sozialwerk der BflP-BuflHHV an den Kläger gezahlte Überbrückungsgeld höher gewesen sei als die Rente und das Sozialwerk von der Beklagten für seine Leistungen an den Kläger Ersatz aus der Rentenzahlung verlangt habe. Es kann dahinstehen, oh die Ansicht des Landgerichts zutrifft, daß die Beklagte mit der Erteilung eines förmlichen Bescheides schon auf Grund der gesetzlichen Vorschriften his zur Anpassung der Tabellen an das Knappschaft sr ent enversicherungs-Neuregelungs-gosetz zuv/arten durfte oder ob 3ie entsprechend der Regelung des § 198 des Reichsknappschaftsgesetzes (es entspricht dies der Regelung dos § 1651 Abs« 1 RVO), wonach über den Anspruch auf Leistung ein schriftlicher Bescheid zu erteilen i3t, grundsätzlich auch zur Erteilung eines förmlichen Rentenbescheides zunächst noch nach altem Rocht verpflichtet gewesen wäre» Selbst wenn man von letzterem ausgeht, kann schlechthin darin, daß die Beklagte bis zu dem 8, August 1957 einen solchen Bescheid nicht erteilt hat, nicht einmal objektiv eine Amtspflichtvorletzung gesehen worden* Aus den beigezogenen und vom Berufungsgericht zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Rentenakten der Beklagten ergibt sich, daß die Rentenangelegenheit dos Klägers durchaus nicht schleppend bearbeitet worden ist* Der Antrag des Klägers ist bei der Beklagten am 17o November 1957 eingegangen» Die daraufhin getroffenen Verfügungen, die sich auf die Ermittlung der Arbeitszeiten des Klägers und die Feststellung seiner Invalidität beziehen, zeugen von rocht beschleunigter Arbeitsweise* Schon am 16* Januar 1957 wurde die Begutachtung des Gesundheitszustandes des Klägers veranlaßt und an 23» Februar 1957 ging der Arztbericht bei der Beklagten ein« Am 15« April 1957 teilte dann die Beklagte der BuflHHIBversicherungsanstalt mit,daß die Höhe der Rente sich nach altem Rocht auf monatlich 153,10 DM belaufe und die Rentenhöhe nach neuen Recht demnächst mitgctcilt werde* Inzwischen war das Sozialwcrk der DiHHHB BuflHHM^ an die Beklagte heran-getroton und hatte dieser die Erklärung des Klägers vom 28«, Februar 1957 vorgelegt, worin dieser sich damit einverstanden erklärt hatte, daß die ihn von Sozialwcrk bewilligte laufende Unterstützung auf die Bezüge sus der Rentenversicherung angerech-nct werde, und beantragt hatte, die Rente bis zur Höhe der gewährten Unterstützung den Sozialwerk zu überweisen» Danit steht aber fest, daß die Beklagte die Rente nach alten Recht an 15* April 1957 schon berechnet hatte und sie zu dieser Zeit auch schon an den Kläger ausgezahlt hätte, wenn dem nicht der Erstattungsanspruch des Sozialwerks entgegengestanden hätte» Zieht man nun aber in Betracht, daß das Rentonneuregelungs-gesetz mit der darin vorgesehenen Rentenumstellung mit Wirkung vom lo Januar 1957 der Beklagten naturgemäß eine sehr erhebliche Belastung brachte, dann kann man es der Beklagten nicht als pflichtwidriges Verhalten anrechnen, wenn sie glaubte, in einem solchen Palle, wie er beim Kläger vorlag, von einem förmlichen Bescheid nach altem Recht absehen und die Anpassung der Tabellen abwarten zu können, um dann den Bescheid gleich nach neuem Recht zu erlassen» Anders v/äre die Rechtslage nur zu beurteilen, wenn der Beklagten schon vor dem 8» August 1957 bekannt gewesen v/äre, welche Folgen sich für den Kläger durch eine Verzögerung des Rentenbescheides über den 8* August 1957 hinsichtlich seines Arbeitslosengeldes ergeben konnten» In der Rechtsprechung ist nämlich der Grundsatz anerkannt, daß eine besondere tatsächliche Lage zusätzliche Pflichten für den Beamten schaffen kann» Im Vordergrund steht hierbei der heute gefestigte Grundsatz, daß der Beamte "Helfer des Staatsbürgers” zu sein hat, woraus sich im Einzolfall besondere Amtspflichten ergeben können, damit insbesondere ein Gesuchsteller im Rahmen des jeweils Möglichen und Zulässigen das erreichen kann, was er zu erreichen wünscht und damit vermeidbarer Schaden von ihm ferngehalten wird (BGHZ 15 9 305? 312; BGH in NJW I960, 1244), Kannte die Beklagte auf Grund des besonderen Sachverhalts die Bedeutung, die einer förmlichen Rentenbescheiderteilung noch vor dem 8« August 1957 zukam, dann erwuchsen für sie zusätzliche Amtspflichten gegenüber dem Kläger und sie mußte ihn den Rentenbescheid rechtzeitig erteilen oder ihn zu demindest vor Nachteilen schützen» -15- Zu einer Beurteilung des Sachverhalts unter diesen Gesichtspunkten reicht jedoch der vom Berufungsgericht festgeotellte Sachverhalt aus folgenden Erwägungen nicht auss Pest steht bisher nur, daß die Beklagte durch das Schreiben der Gewerkschaft der Eisenbahner von 10o August 1957 Uber die besondere Sachlage aufgeklärt worden ist» Ein Vorhalten der Beklagten nach diesem Zeitpunkt konnte aber für den dem Kläger entstandenen Schaden nicht mehr ursächlich sein, da die strenge zweijährige Rahmenfrist des § 87 Abs» 1 AVAVG für mindestens 52 Arbeitswochen bereits am 8o August 1957 abgelaufen war, eine Bescheiderteilung kurz nach dem 10o August 1958 an der Sachlage daher nichts mehr hätte ändern können» Pür die Zeit vor dem 8. August 1957 ist im Be-rufungsurteil nur festgestellt, daß der Kläger teils persönlich, teils durch die Gewerkschaft um Beschleunigung gebeten habe» Dagegen liegen keine Feststellungen dazu vor, ob hierbei auch schon die Hinweise erfolgt sind, wie sie im Schreiben der Gewerkschaft von IO» August 1957 enthalten sind» Daß der Beklagten die besondere Sachlage schon ohnehin bekannt gewesen sei, kann nicht angenommen werden, zu dem mindesten liegen auch hierüber keine Feststellungen vor«. Sollte sich in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht ergeben, daß die Frage nach einer schuldhaft,en Amtspflicht Verletzung nicht dahingestellt bleiben kann, sondern entscheidungs erheblich ist, so wird das Berufungsgericht unter Feststellung der hierfür aufgezeigton Tatsachen zu prüfen haben, ob für die Bediensteten der Beklagten auf Grund einer besonderen tatsächlichen Lage zusätzliche Amtspflichten gegenüber dem Kläger bestanden haben und diese schuldhaft verletzt worden sind» Zwar hat das Landgericht das Verhalten der Bediensteten der Beklagten als objektiv gerechtfertig angesehen und nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verschulden des Beamten in der -16- Regel zu verneinen9 wenn zwar sein Verhalten als nicht rechtmäßig und damit als objektiv pflichtwidrig zu erachten ist, wenn aber ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegial-gcricht nach mündlicher Verhandlung und sorgfältiger Prüfung dieses Verhalten als objektiv gerechtfertigt gebilligt hat. Bei dieser genannten Regel handelt es sich jedoch nur um eine allgemeine Richtlinie für die rechtliche Beurteilung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts (BGB RGRK, 11, Auflo § 839 Ann, 48), Sie kann hier schon deshalb keine Anwendung finden, weil das Landgericht seiner Prüfung nicht den ganzen Tatbestand unterzogen, sondern bei seiner Würdigung das mögliche Vorlicgen der oben aufgezcigten besonderen Tatumstände außer acht gelassen hat. Hiernach muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwieocn werden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges bleibt den Berufungsgericht überlassen, Dr, Pagendarm Dr, Beyer Gähtgens Keßler Dr, Reinhardt