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BGH · Ill ZB 220/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZB 220/59

Der Kläger, der vom beklagten Land im März 1954 unter "Berufung in das Beamtenverhältnis" als Eichter auf Lebenszeit zu dem Landessozialgerichtsrat ernannt und in eine freie Plan-stelle der (damaligen) Besoldungsgruppe A 2 c 2 eingestuft Wurde, ist der Meinung, ihm stehe schon seit der Verleihung der Hichterstelle am Landessozialgericht das Gehalt nach der (damaligen) Besoldungsgruppe A 2 b zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des zwischen den Parteien ergangenen Urteils des erkennenden Senats vom 25« Juni 1959 III ZR 54/58(BGHZ 30, 232) verwiesen, mit dem das erste Urteil des Berufungsgerichts vom 5« Marz 1953, das die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen hatte, aufgehoben und die.Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden war. Das beklagte Land habe dem Kläger gegenüber (vor seiner Anstellung und Ernennung zu dem Landessozialgerichtsrat) sowohl mit einem Schreiben vom 8. In Kenntnis dieser Regelung habe der Kläger sich sowohl fern» mündlich als auch mit einem späteren Schreiben vom 11« Februar 1954 bereit erklärt, das Richteramt in der Form, wie es ihm angetragen worden sei (nämlich mit der Besoldungsgruppe A 2 c 2), zu übernehmen; dem Kläger sei es zur Zeit seiner Bewerbung nur darum zu tun gewesen, daß er Überhaupt wieder ständig als Richter beschäftigt wurde* 2) Die Revision will einen Verfahrensverstoß gegen § 565 Abs* 2 ZPO daraus herleiten, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung davon spricht, die Einweisung des Klägers in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 c 2 sei 11 sachgemäß” gewesen« Hierzu hat das Oberlandesgericht ausgeführt: die der Aufhebung des ersten Berufungsurteils zugrundegelegt v/orden ist, auch seiner jetzigen Entscheidung zugrundelegt, also von einem Re cht sans pruch des Klägers auf Dienst bezöge der Besoldungsgruppe A 2 b für die hier maßgebliche Zeit ausgeht, jedoch ••t.v das Geltendmachen dieses Anspruchs als unzulässig ansieht - Wenn das Oberlandesgericht bei der Erörterung der Frage, ob das jetzige Zahlungsverlangen des Klägers gegen freu und Glauben verstoße, von einem 3 * * * * * * * 11 sachgemäßen1' Handeln des beklagten Bandes spricht, so ist dies schon dem Wortlaut nach nicht gleichzusetzen mit einem 11rechtmäßigen*1 Handeln. Darüber hinaus ergibt sich auch hier aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß damit lediglich gesagt werden sollte, das beklagte Land habe 11 sachliche11 Gründe für die (vorläufige) Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 gehabt, mithin habe es mit dieser Besoldungseinstufung nicht selbst willkürlich oder mißbräuchlich gehandelt, wie der Kläger in diesem Rechtsstreit behauptet hat. 3) Daß der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben im Bereich des öffentlichen Rechte, insbesondere des öffentlichen Dienstrechts ebenfalls zu beachten ist und somit der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung auch gegenüber vermögensrechtlichen Ansprüchen der Beamten und Richter rechtlich möglich ist, hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen (vgl. derheiten zu berücksichtigen sind, so reichen doch hier die getroffenen tatsächlichen Feststellungen aus, um das Geltendmachen des höheren Gehaltsanspruchs durch den Kläger als einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu kennzeichnen, wie dies durch das Berufungsgericht geschehen ist* Denn sein jetziges Vorgehen steht hei dem festgestellten Sachverhalt in einem rechtlich nicht zu billigenden Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten bei der Übernahme des richterlichen Amtes eines Landessozialgerichtsrats• Darauf, ob dem Kläger schon bei seinem Eintritt in den Landesdienst bewußt war, daß ein Lan-dessozialgerichtsrat grundsätzlich in die (damalige) Besoldungs gruppe A 2 b gehört habe, ferner ob er geglaubt hat, seine damalige Einstufung in die Besoldungsgruppe A 2 e 2. durch das beklagte Land sei "rechtmäßig” gewesen, und aus welchen Gründen im einzelnen die unterschiedliche Besoldungsregelung für die Landessozialgerichtsräte erfolgte, v/orauf die Hevision abheben will, kommt es für die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht an* Denn es steht nicht zur Entscheidung, ob der Kläger etwa auf einen höheren Gehaltsanspruch "Verzicht”, der die Kenntnis eines solchen höheren Anspruchs voraussetzt, geleistet hat, sondern ob seine jetzige Rechtsausübung in einem unzulässigen Widerspruch steht zu seinem eigenen früheren tatsächlichen Verhalten vor und bei der Übernahme des richterlichen Amtes* Wennaaber das beklagte Land dem Kläger seinerzeit klar und deutlich zur Kenntnis gebracht hat, daß die Landessozialgerichtsräte nach der damals getroffenen tatsächlichen Regelung teils in die Besoldungsgruppe A 2 b und teils in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 eingestuft seien, und daß für ihn nur eine Verwendung in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 in Betracht komme, und wenn der Kläger daraufhin, also in Kennt nis all dieser ihm offenbarten tatsächlichen Umstände, wiederholt seine Bereitschaft zur Übernahme eines ihm so angetragenen Amtes erklärt und es auch angenommen hat, da ihm nur darum zu tun war, überhaupt wieder ständig im Staatsdienst als Rieh-

LandtatsächlichbeklagenBesoldungsgruppeMärzKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2142 04?
Ill ZB 220/59
Verkündet
 am 9. Januar 1961
Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Iiandessozialgerichtarats Gerhard
W
9
Klägers, Berufungsklägers und HeVisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Finanzministerium,-
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Januar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr«. Kreft, Dr. Arndt, Br. Beyer, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28\> Oktober 1959 wird zurückgewiesen *
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen„
Von Rechts wegen
//
 Tatbestand:
Der Kläger, der vom beklagten Land im März 1954 unter "Berufung in das Beamtenverhältnis" als Eichter auf Lebenszeit zu dem Landessozialgerichtsrat ernannt und in eine freie Plan-stelle der (damaligen) Besoldungsgruppe A 2 c 2 eingestuft Wurde, ist der Meinung, ihm stehe schon seit der Verleihung der Hichterstelle am Landessozialgericht das Gehalt nach der (damaligen) Besoldungsgruppe A 2 b zu. Er macht deshalb für die Zeit vom März 1954 bis März 1957 von dem ihm nach seiner Ansicht vorenthaltenen Unterschiedsbetrag monatlich je einen Teilbetrag von 5,— IÄI nebst jeweils 4# Zinsen klageweise geltend. Seit dem 1. April 1957 befindet er sich auf Grund des Landesbesoldungsgesetzes vom 27« Januar 1956 (GesBl. So 17) ebenso wie alle übrigen Landessozialgerichtsräte in der Besoldungsgruppe 15, die der früheren Besoldungsgruppe A 2 b entspricht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des zwischen den Parteien ergangenen Urteils des erkennenden Senats vom 25« Juni 1959 III ZR 54/58(BGHZ 30, 232) verwiesen, mit dem das erste Urteil des Berufungsgerichts vom 5« Marz 1953, das die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen hatte, aufgehoben und die.Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden war. Bunmehr hat dieses die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil erneut zurückgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter; das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
3
Entscheidungsgründe:
1)	Der erkennende Senat hatte das erste Berufungsurteil aufgehoben9 weil die Ernennung des Klägers zu dem planmäßigen Landessozialgerichtsrat Im März 1934 für diesen mangels einer ausdrücklichen besoldungsrechtlichen Regelung einen Gehaltsan-Spruch mindestens nach der Besoldungsgruppe A 2 b, den der Kläger mit seiner Klage geltend macht, begründet habe« Der Senat hatte indessen dem Klageanspruch nicht entsprechen kön-neu, weil noch die Frage. zu klären sei, ob diesem der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen st ehe, wofür zwar gewisse tatsächliche Anhaltspunkte gegeben seien, die jedoch dem Revisionsgericht seinerzeit eine abschließende Entscheidung nicht ermöglichten» Hierzu war vom erkennenden Senat aus-geftihrt worden, daß unter den bisher vorgetragenen besonderen Umständen (Unterrichtung über die vorgesehene Besoldungsgruppe vor Eintritt des Klägers in den Richterdienst des beklagten Landes; gleichzeitige Anfrage, ob die Bewerbung - gegebenenfalls unter den mitgeteilten Voraussetzungen - aufrecht erhalten werde; Übernahme des dem Kläger so angebotenen Amtes) der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung jedenfalls noch nicht ausgeschlossen werden könne»
In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht nunmehr fest-gestellt:
Das beklagte Land habe dem Kläger gegenüber (vor seiner Anstellung und Ernennung zu dem Landessozialgerichtsrat) sowohl mit einem Schreiben vom 8. Februar 1954 als auch in einer darauf folgenden telefonischen Unterredung zwischen dem Kläger und dem zuständigen Referenten des Arbeitsministeriums klar und deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß die Landessozialge-richtsräte teils in der Besoldungsgruppe A 2 b und teils in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 eingestuft seien, und daß der
 Kläger bei einer Übernahme als Landessozialgerichtsrat nur mit einer Eingruppierung in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 rechnen könne* Damit sei dem Kläger die vorläufige Besoldungs.Ordnung für die Landessozialgerichtsräte bekannt geworden, wie sie vom beklagten Land seinerzeit tatsächlich erlassen worden sei«
In Kenntnis dieser Regelung habe der Kläger sich sowohl fern» mündlich als auch mit einem späteren Schreiben vom 11« Februar 1954 bereit erklärt, das Richteramt in der Form, wie es ihm angetragen worden sei (nämlich mit der Besoldungsgruppe A 2 c 2), zu übernehmen; dem Kläger sei es zur Zeit seiner Bewerbung nur darum zu tun gewesen, daß er Überhaupt wieder ständig als Richter beschäftigt wurde*
2)	Die Revision will einen Verfahrensverstoß gegen § 565 Abs* 2 ZPO daraus herleiten, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung davon spricht, die Einweisung des Klägers in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 c 2 sei 11 sachgemäß” gewesen« Hierzu hat das Oberlandesgericht ausgeführt:
Der Kläger habe in der Sozialgerichtsbarkeit keine Erfahrung gehabt und auch - abgesehen von einer vorübergehenden Hilfs-richtertätigkeit in Schleswig-Holstein - keine in der ordentlichen Gerichtsbarkeit; ferner habe es unter diesen Umständen den hergebrachten Grundsätzen des Berufabeamtentums entsprochen, wenn der Kläger nicht sofort in eine Planstelle der höheren Besoldungsgruppe a 2 b eingewiesen worden sei«
Die Revision verkennt diese Ausführungen des Berufungsgerichts, wenn sie meint, damit habe das Oberlandesgericht entgegen der bindenden rechtlichen Beurteilung der Sache durch das erste Revisionsurteil die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 als "gerechtfertigt”, also als "rechtmäßig” angesehen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe des Berufungsgerichts ergibt vielmehr ganz eindeutig,
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daß es die rechtliche Beurteilung durch das Revisionsgericht? die der Aufhebung des ersten Berufungsurteils zugrundegelegt v/orden ist, auch seiner jetzigen Entscheidung zugrundelegt, also von einem Re cht sans pruch des Klägers auf Dienst bezöge der Besoldungsgruppe A 2 b für die hier maßgebliche Zeit ausgeht, jedoch ••t.v das Geltendmachen dieses Anspruchs als unzulässig ansieht - Wenn das Oberlandesgericht bei der Erörterung der Frage, ob das jetzige Zahlungsverlangen des Klägers gegen freu und Glauben verstoße, von einem 3 * * * * * * * 11 sachgemäßen1' Handeln des beklagten Bandes spricht, so ist dies schon dem Wortlaut nach nicht gleichzusetzen mit einem 11rechtmäßigen*1 Handeln. Darüber hinaus ergibt sich auch hier aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß damit lediglich gesagt werden sollte, das beklagte Land habe 11 sachliche11 Gründe für die (vorläufige) Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 gehabt, mithin habe es mit dieser Besoldungseinstufung nicht selbst willkürlich oder mißbräuchlich gehandelt, wie der Kläger in diesem Rechtsstreit behauptet hat.
3)	Daß der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben im Bereich des öffentlichen Rechte, insbesondere des öffentlichen Dienstrechts ebenfalls zu beachten ist und somit der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung auch gegenüber vermögensrechtlichen Ansprüchen der Beamten und Richter rechtlich möglich
 ist, hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen
(vgl. Ufi Verwaltungsrecht-Allgemeines /Verwaltungsakt: Widerruf/ tfr. 3 sowie Urteile des Senats vom 21„ März 1955
III ZR 171/53 S. 6 und vom 28. Juni 1956 III ZR 321/54 «
IM § 242 (Cd)BGB Er. 40; vgl. hierzu auch: BVerwG in MDR
1958 S. 628/629 und BSG ebenda S. 801). Davon geht auch das
 erste Revisionsurteil aus. Selbst wenn bei der Anwendung des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben im Bereich des öffent-
lichen Dienstrechts gewisse aus diesem sich ergebende Beson-
derheiten zu berücksichtigen sind, so reichen doch hier die
 getroffenen tatsächlichen Feststellungen aus, um das Geltendmachen des höheren Gehaltsanspruchs durch den Kläger als einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu kennzeichnen, wie dies durch das Berufungsgericht geschehen ist* Denn sein jetziges Vorgehen steht hei dem festgestellten Sachverhalt in einem rechtlich nicht zu billigenden Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten bei der Übernahme des richterlichen Amtes eines Landessozialgerichtsrats• Darauf, ob dem Kläger schon bei seinem Eintritt in den Landesdienst bewußt war, daß ein Lan-dessozialgerichtsrat grundsätzlich in die (damalige) Besoldungs gruppe A 2 b gehört habe, ferner ob er geglaubt hat, seine damalige Einstufung in die Besoldungsgruppe A 2 e 2. durch das beklagte Land sei "rechtmäßig” gewesen, und aus welchen Gründen im einzelnen die unterschiedliche Besoldungsregelung für die Landessozialgerichtsräte erfolgte, v/orauf die Hevision abheben will, kommt es für die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht an* Denn es steht nicht zur Entscheidung, ob der Kläger etwa auf einen höheren Gehaltsanspruch "Verzicht”, der die Kenntnis eines solchen höheren Anspruchs voraussetzt, geleistet hat, sondern ob seine jetzige Rechtsausübung in einem unzulässigen Widerspruch steht zu seinem eigenen früheren tatsächlichen Verhalten vor und bei der Übernahme des richterlichen Amtes* Wennaaber das beklagte Land dem Kläger seinerzeit klar und deutlich zur Kenntnis gebracht hat, daß die Landessozialgerichtsräte nach der damals getroffenen tatsächlichen Regelung teils in die Besoldungsgruppe A 2 b und teils in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 eingestuft seien, und daß für ihn nur eine Verwendung in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 in Betracht komme, und wenn der Kläger daraufhin, also in Kennt nis all dieser ihm offenbarten tatsächlichen Umstände, wiederholt seine Bereitschaft zur Übernahme eines ihm so angetragenen Amtes erklärt und es auch angenommen hat, da ihm nur darum zu tun war, überhaupt wieder ständig im Staatsdienst als Rieh-
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ter beschäftigt zu werden, so verstößt seine jetzige Rechtsausübung in der Tat gegen die Grundsätze eines redlichen Verhaltens im Rechtsverkehr, wie es auch im Verhältnis zwischen öffentlichen Dienstherrn und seinen Bediensteten gefordert werden muß»
Da somit das Berufungsurteil einen Rechtsfehler nicht enthält, ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 *; ZPO zurückzuv/eisen •
Dr. Kreft	Dr*	Arndt	Dr.	Beyer
. Grähtgens
 Keßler
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