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BGH · III ZR 220/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 220/53

(hier Widerruf des BeamtenyerMltnisaes) - wird; ',;i^||| durch den Einspruch und die' Verwal^hl^läg^! Gleichzeitig wurde, ihm mitgeteilt, dass er von dem genannten Zeitpunkt an keinen Anspruch auf Dienstund Versorgungsbezüge habe, seine Dienstbezeichnung nicht mehr führen und keine Dienstklei- • dung mehr tragen dürfe. In einer Dienst-ausführungsverhandlung vom gleichen Tage bestätigte der Kläger alle diese Eröffnungen und erklärte, dass er die Beide i dungs- und Ausrüstungsgegenstände abgegeben habe. Durch Verfügung vom 20e November 1952, zugestellt am 24» November ,1952» ordnete die Oberfinanzdirsktion Kiel die Vollziehung der Entlassungsverfügung ari'iVDer Antrag des Klägers, die Vollziehung auszusetzen, wurde .durch das -Landesverwaltungsgericht Schleswig abgelehnt. Er ist der Ansicht, dass der Widerruf des Beamtenverhältnisses durch seinen Einspruch und die nachherige Verwaltungsklage in seiner Wirkung aufgeschoben und erst mit der Zustellung der Voll-ziehungsverfügung vom 24. Sie hat vorgetragen, die Bestimmung des § 51 liilRegVerord-nung Nr 165, wonach die Vollziehung eines Verwaltühgsaktes durch Einspruch und Klage aufgehoben werde, sei für. nisses vom Verwaltunggerieht nicht aufgehoben worden ist* nach § 146 DBG an diesen gebunden ist, dass, sich also ein; Anspruch des Klägers auf Zahlung von Gehalt für.die Zeit ab 1. Pie Beklagte weist zwar darauf hin, dass der Einspruch des Klägers vom 18.. Bern ist zuzustimmen, denn der Sinn der Bestimmung des § 51 MiIRegVerOrdnung Kr 165 (ebenso § 51 VGG) ist, worauf Reinicke zutreffend hinweist, den Klager von nachteiligen Folgen des Verwaltungsaktes'zu verschonen, solange über dessen Rechtswirksamkeit nicht endgültig entschieden worden ist, und diese Schonung kann bei einem rechtsgestaltenden Verwaltungaakt nur durch Hem-mung seiner Wirksamkeit erreicht werden. Es ist auch kein innerer Grund für die Annahme vorhanden, der Gesetzgeber * habe den Kläger nur schützen wollen, wenn ihn erst die Vollziehung eines Verwaltüngsaktes belastet, nicht aber wenn die belastende Wirkung schon unmittelbar mit dem Erlass des Verwaltungsaktes eintritt. des Klägers geeignet, die aufschiebende Wirkung des § 51 Abs 1 Satz 1 MilRegVerOrdnung Nr 16$ herbeizuführen, so fragt sich, wann und mit welcher Wirkung die erlassende Behörde, also hier die Oberfinanzdirektion Kiel* die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet hat * der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes führen und dass diese Hemmung nur dann aufgehoben wird, wenn die Behörde dies nach Prüfung und Bejahung der gesetzlichen Voraussetzungen, also insbesondere nur dann.» und den in der Dienstäusführungsverhandlung vom 27-' März 1952 dem Kläger gegenüber abgegebenen Erklärungen schon eine Anordnung der ”VollZiehung” gesehen werden kann. 24» November 1952 dem Kläger zugestellte Verfügungder öberfinanzdirektiön Kiel angeordnet worden ist;, würde dem Kläger bis zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Weiterzahlung seines Gehaltes nicht zustehen^ dehn die am 24- November 1952 zugestellte Verfügung hat ihrem Inhalt nach die Wirkung, dass sie rückwirkend den Anspruch des Klägers wieder beseitigt hat. ser Grund 1st aber, auch dann nicht entfallen, wenn die 'Behörde noch vor Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachträglich durch die Anordnung der Vollziehung die Hemmung beseitigt. Es ist insbesondere sehr wohl denkbar, dass die Umstände, die ein öffentliches Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes begründen, erst später eingetreten sind und deshalb auch erst zu diesem späteren Zeitpunkt die Anordnung der Vollziehung fechtfertigen und die Behörde zu dieser Anordnung veranlassen, dass das Schutzbedürfnis des Beschwerten also für die vorhergehende Zeit nach wie vor bejaht werden kann. Schon aus diesem Grund kann vor einer rechtskräftigen Entscheidung über, die Anfechtungsklage einer späteren Anordnung der Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht schon generell rückwirkende Kraft beigemessen' werden. Es kann sich im Einzelfall - insbesondere bei einseitigen gestaltenden Verwaltungsakten - aus den Umständen, insbesondere aus dem Inhalt der die * Hemmungswirkung aufhebenden Anordnung der Behörde ergeben, dass die Behörde diese Anordnung mit rückwirkender Kraft ausstatten kann und will, weil ihr das Im öffentlichen Interesse geboten erscheint. November 1952* ging diese Behörde davon aus, dass die frühere Widerrufsverfügung mit ihrer Eröffnung an den Kläger wirksam geworden und trotz Einspruchs wirksam geblieben ist, weil sich die Anordnung aus den Umständen jener Eröffnung ergeben habe, Nur vorsorglich ist für den fall, dass diese Auffassung sich nicht durchsetzen sollte, die Vollziehung nachträglich angeordnet...Die Ober f ihahzd ireM iph. Kiel' hat damit in der Verfügung vom 20; November 1952 eindeutig zu ' erkennen gegebeh, d^ss sie das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Entlassung als von Anfang an gegeben ansah und deshalb auch wollte, dass die Wirkung der Entlassung von Anfang an eintrete„ In der Tat ist auch seit der Verfügung des Widerrufs bis zu der Verfügung vom 20, November 1952 kein Umstand eingetreten, der zu einer verschiedenen Beurteilung der Lage des Klägers in der Zeit vor dem 20« November 1952 gegenüber der Zeit nachher führen könnte. DBG ausgeschlossen, da der Widerruf aus einem, von dem Kläger zu vertretenden Grunde, als welcher auch,, die mangelnde Eignung des Beamten anzusehen ist, erfolgt ist o

Zitierte Normen: § 51 BlnVRGG § 97 ZPO
BehördeWirkungEinspruchwiderrufenVerfügungKlägerVollziehungAnordnung

Volltext der Entscheidung

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(hier Widerruf des BeamtenyerMltnisaes) - wird; ',;i^||| durch den Einspruch und die' Verwal^hl^läg^!
-des Betroffenen die Vollziehung gehe^&o:- *;’;* 'lst2$¥$\*^r
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Wirkung möglich, wenn sich Jäes aus/din-'Umständen'	?":
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Aktenzeichens III ZR 220/53	•	.	■	V"/i.	-	'v'%;^jf^
Urteil des BGH vom 28. März 1955	_	OLG	Schleswig'	7. \ ^'V /■	-';
Ill ZR 220/53
Verkündet am 28« März 1955 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
III
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des früheren Zollgrenzassistenten Hans-Jürgen K in RfllHlUft OflHIBallee
 Klägers, Berufungsheklagten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
die Bundesrepublik Beutsehland, vertreten durch den Bundesfinanzminister, dieser vertreten durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion KflB,
Beklagte, Berufungaklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Geiger sowie der Bunde sricht er BroPagendarm, Rietschel, Br.Weber und/Br.Hußla
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2c Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen ' Oberlandesgerlchts Un Schleswig vom 7. April 1953 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger war als Zollgrenzassistent im Dienste der Beklagten tätig. Er war Beamter auf Widerruf. Durch Verfügung der Oberfinanzdirektion Kiel vom 20. März 1952 wurde er wegen mangelnder Eignung für den Beamtenberuf unter Widerruf des Beamtenverhältnisses mit Ablauf des Monats März 1952 aus dem Dienst entlassen. Gleichzeitig wurde, ihm mitgeteilt, dass er von dem genannten Zeitpunkt an keinen Anspruch auf Dienstund Versorgungsbezüge habe, seine Dienstbezeichnung nicht mehr führen und keine Dienstklei- • dung mehr tragen dürfe. Di ese_ Verfügung wurde ihm am 2f.
Marz 1952 gegen Empfangsschein ausgehändigt. In einer Dienst-ausführungsverhandlung vom gleichen Tage bestätigte der Kläger alle diese Eröffnungen und erklärte, dass er die Beide i dungs- und Ausrüstungsgegenstände abgegeben habe. Gegen die Verfügung hat der Kläger am 18. April 1952 - eingegangen am 21. April 1952-Einspruch eingelegt. Dieser wurde, nicht binnen Monatsfrist beschießen. Am 25. August 1952 erhob er Klage bei dem landesverwaltungsgericht Schleswig mit dem Antrag, den Widerruf des Beamtenverhältnisses für rechtsunwirksam zu erklären. Sein mit der Klage eingereichtes Armenrechtsgesuch wurde in zwei Instanzen wegen Aussichtslosigkeit der Bechtsverfölgung abgelehnt. Durch Verfügung vom 20e November 1952, zugestellt am 24» November ,1952» ordnete die Oberfinanzdirsktion Kiel die Vollziehung der Entlassungsverfügung ari'iVDer Antrag des Klägers, die Vollziehung auszusetzen, wurde .durch das -Landesverwaltungsgericht Schleswig abgelehnt. * ,	,	.	;*	.
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Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Ante-klagte zu verurteilen, an ihn ab ,l. April 1952 bis'24. No-

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vember 1952 monatlich 360 DM zu zahlen. Er ist der Ansicht, dass der Widerruf des Beamtenverhältnisses durch seinen Einspruch und die nachherige Verwaltungsklage in seiner Wirkung aufgeschoben und erst mit der Zustellung der Voll-ziehungsverfügung vom 24. November 1952 wirksam geworden ist.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat vorgetragen, die Bestimmung des § 51 liilRegVerord-nung Nr 165, wonach die Vollziehung eines Verwaltühgsaktes durch Einspruch und Klage aufgehoben werde, sei für. den rechtsgestaltenden- Verwaltungsakt des Widerrufes nicht an-
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2.448 DM verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten wurde die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die \5
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sung der Berufung der Beklagten. Diese beantra^i^^f züe
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ruckweisung der Revision.
Entseheiduhgsartthdet
•1. Das Berufungsgericht geht zutreffend'dävbh aus, *s dass das Gericht, solange der Widerruf des Beamtenverhalt~ . nisses vom Verwaltunggerieht nicht aufgehoben worden ist* nach § 146 DBG an diesen gebunden ist, dass, sich also ein; Anspruch des Klägers auf Zahlung von Gehalt für.die Zeit ab 1. April-1952 nur aus § 51 Abs 1 MiIRegVerOrdnung Nr 16.5 ei geben könnte.
Einspruch und Verwaltungsklage sind rechtzeitig erhöhen worden. Pie Beklagte weist zwar darauf hin, dass der Einspruch des Klägers vom 18.. April 1952 - offenbar versehentlich * nicht unterschrieben worden ist. Pöch kömmt dem schon deshaih keine Bedeutuhg zu, weil auch der noch innerhalb der Eingangsfrist eingereichte Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, in dem dieser die" Aufhebung desrVerwaltungsaktes beantragt, die Wirkung eines Einspruches hatte.Es genügt für einen - im übrigen formlos möglichen -Einspruch, dass aus dem Antrag hinreichend zu entnehineh ist, dass der Betroffene sich beschwert fühlt und die Nachprüfung und Aufhebung des Verwaltungsaktes.begehrt (so auch BayVGH in VerwRspr 1, 117). Pas ist hier der Pall.
2> Pas Berufungsgericht ist der Auffassung, dass auch bei rechtsgestaltenden Verwaltungsakten eine Aufschiebung ihrer Vollziehung nach § 51Mil^	möglich
 ist d Pas ent spricht der herrschenden Meinung (OVG Lüneburg im BVBi 1951, 3fl mit züstimmens	von	Reinicke; LVG
Hannover PVB1 $950, 346; OVG	1952, 545, sowie
 Klinger Verwaltungsgeriohtsbarkeit in der britischen Zone,
 Anm A 2 Pußn. 230 zu § 51 Verordnung 165 mit weiteren Entscheidungsnachweisen) . Bern ist zuzustimmen, denn der Sinn der Bestimmung des § 51 MiIRegVerOrdnung Kr 165 (ebenso § 51 VGG) ist, worauf Reinicke zutreffend hinweist, den Klager von nachteiligen Folgen des Verwaltungsaktes'zu verschonen, solange über dessen Rechtswirksamkeit nicht endgültig entschieden worden ist, und diese Schonung kann bei einem rechtsgestaltenden Verwaltungaakt nur durch Hem-mung seiner Wirksamkeit erreicht werden. Es ist auch kein innerer Grund für die Annahme vorhanden, der Gesetzgeber * habe den Kläger nur schützen wollen, wenn ihn erst die
 Vollziehung eines Verwaltüngsaktes belastet, nicht aber wenn die belastende Wirkung schon unmittelbar mit dem Erlass des Verwaltungsaktes eintritt.
3. Wären somit der Einspruch und die Anfechtungsklage . des Klägers geeignet, die aufschiebende Wirkung des § 51 Abs 1 Satz 1 MilRegVerOrdnung Nr 16$ herbeizuführen, so fragt sich, wann und mit welcher Wirkung die erlassende Behörde, also hier die Oberfinanzdirektion Kiel* die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet hat *
Bas Berufungsgericht glaubt, diese Anordnung“bereits • in dem Entlassungsakt selbst sehen zu können. Mit diesem sei die Einstellung der Gehaltszahlung, die Abgabe der Dienstkleidung und das Verbot weiterer Führung der bisherigen Amtsbezeichnung verbunden gewesen, und er trage daher die Vollziehung schon in sich, ohne dass es noch der in besonderen Worten ausgedrückten Anordnung der ‘»sofortigen Vollziehung“ bedurfte. Bas erscheint nicht unbedenklich, denn für die Aufhebung der gesetzlich angeordneten Hemmungswirkung ist erforderlich, dass die Behörde klar und unmissverständlich ziM Ausdruck bringt,.dass sie auf der gesetzlichen Grundlage des § $1 Abs 1 Satz 2 MilRegVeröfdhimg Hr 16$ die sofortige Vollziehung des Aktes anordnen oder - bei einem rechtsgestaltenden Verwaltungsakt - die' sofortige Wirksamkeit dieses Aktes erreichen will. Es ist daran festzuhalten, dass Einspruch und Verwaltungsklage grundsätzlich zu dem Aufschub der Vollziehbarkeit bezw. der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes führen und dass diese Hemmung nur dann aufgehoben wird, wenn die Behörde dies nach Prüfung und Bejahung der gesetzlichen Voraussetzungen, also insbesondere nur dann.» wenn'es im öffentlichen Interesse liegt, will und
 diesen Willen auch ausdrücklich zu erkennen gibt. Hur dann ist es möglich, festzustellen, ob die Behörde die Voraussetzungen ihrer Massnahme, also das Vorliegen eines öffentlichen Interesses auch ausdrücklich geprüft und entsprechende Erwägungen angestellt ha*b, (so auch BäyVGH aaO). Deshalb ist es mindestens zweifelhaft, ob -in der Widerrufsverfügung *. und den in der Dienstäusführungsverhandlung vom 27-' März 1952 dem Kläger gegenüber abgegebenen Erklärungen schon eine Anordnung der ”VollZiehung” gesehen werden kann.
4. Doch kann dies dahingestellt bleiben, denn wenn auch davon äusgega iigen wird, dass die ” Voll Ziehung” der Widerrufsverfügung erst durch die.am 24» November 1952 dem Kläger zugestellte Verfügungder öberfinanzdirektiön Kiel angeordnet worden ist;, würde dem Kläger bis zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Weiterzahlung seines Gehaltes nicht zustehen^ dehn die am 24- November 1952 zugestellte Verfügung hat ihrem Inhalt nach die Wirkung, dass sie rückwirkend den Anspruch des Klägers wieder beseitigt hat.
Der Auffassung des Oberlandesgeriehts Düsseldorf (DVB1 1949> 595)i dass mit der Zustellung der Vollziehungsanordnung die Hemmüngswirkung des Einspruches und der Verwaltungsklage generell rückwirkend beseitigt werde, also stets die Rechtslage wieder hergestellt werde, die vor Einlegung des Einspruches bestanden hat, kann zwar nicht beigetreten werden.
In dieser Entscheidung wird nämlich verkannt, dass der Grund der Hemmungswirkung’ des § 51 MilBegVerordnung Nr 165 die Ungewissheit ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt in seinem Bechtsbestand erhalten bleibt .und -der durch den Var-waltungsakt Beschwerte deshalb grundsätzlich bis,zu dem • Zeitpunkt, in dem dies rechtskräftig feststeht,, von den Eol-
gen des Verwailuhgsaktes verschont bleiben soll, wenn das Öffentliche Interesse nicht das Gegenteil erfordert. Die-
ser Grund 1st aber, auch dann nicht entfallen, wenn die 'Behörde noch vor Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachträglich durch die Anordnung der Vollziehung die Hemmung beseitigt. Es ist insbesondere sehr wohl denkbar, dass die Umstände, die ein öffentliches Interesse an
 der Vollziehung des Verwaltungsaktes begründen, erst später eingetreten sind und deshalb auch erst zu diesem späteren Zeitpunkt die Anordnung der Vollziehung fechtfertigen und die Behörde zu dieser Anordnung veranlassen, dass das
 Schutzbedürfnis des Beschwerten also für die vorhergehende Zeit nach wie vor bejaht werden kann. Schon aus diesem Grund kann vor einer rechtskräftigen Entscheidung über, die Anfechtungsklage einer späteren Anordnung der Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht schon generell rückwirkende Kraft
 beigemessen' werden.
Auf der anderen Beite kann die Möglichkeit einer Rückwirkung auch nicht allgemein verneint werden. Es kann sich im Einzelfall - insbesondere bei einseitigen gestaltenden Verwaltungsakten - aus den Umständen, insbesondere aus dem Inhalt der die * Hemmungswirkung aufhebenden Anordnung der Behörde ergeben, dass die Behörde diese Anordnung mit rückwirkender Kraft ausstatten kann und will, weil ihr das Im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
Das ist hier der Fall. Hach dem Wortlaut der Verfügung der Gberfinanzclirektion Kiel vom 20. November 1952* ging diese Behörde davon aus, dass die frühere Widerrufsverfügung mit ihrer Eröffnung an den Kläger wirksam geworden und trotz Einspruchs wirksam geblieben ist, weil sich die Anordnung
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des sofortigen '^Vollzugs*! aus den Umständen jener Eröffnung ergeben habe, Nur vorsorglich ist für den fall, dass diese Auffassung sich nicht durchsetzen sollte, die Vollziehung nachträglich angeordnet... Die Ober f ihahzd ireM iph. Kiel' hat damit in der Verfügung vom 20; November 1952 eindeutig zu ' erkennen gegebeh, d^ss sie das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Entlassung als von Anfang an gegeben ansah und deshalb auch wollte, dass die Wirkung der Entlassung von Anfang an eintrete„ In der Tat ist auch seit der Verfügung des Widerrufs bis zu der Verfügung vom 20, November 1952 kein Umstand eingetreten, der zu einer verschiedenen Beurteilung der Lage des Klägers in der Zeit vor dem 20« November 1952 gegenüber der Zeit nachher führen könnte.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung wird, wie das	Verwaltungsgericht in dem Beschluss
 vom 18o Dezember 1952 ausgesprochen hat, in der Aussichts-losigkeit des Einspruches und der Anfechtungsklage des ICiägers; :geae^ Biese bestand. aber unverändert von Anfang an.	•	X

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:5. Der Kläger kann demnach mit Hilfe dea § 51 Abs 1 MilfiegVerordnung Hr 165 seinen Anspruch rechtlich nicht
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begründen. Ein Anspruch auf Übergangsgeld ist nach § 62 Abs 3 Ziff.l DBG ausgeschlossen, da der Widerruf aus einem, von dem Kläger zu vertretenden Grunde, als welcher auch,, die mangelnde Eignung des Beamten anzusehen ist, erfolgt
 ist o
6. Die Bevision des Klägers ist daher als unbegrün-* det,zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht ähf .'
§ 97 ZPO.
Dr. Geiger	.	Dr.	Pagendarm	Bietschel
 Br.Weber	Dr.HuBla