Für die Entscheidung der Frage, oh die Beziehungen eines Unternehmens der öffentlichen Hand zu seinen Benutzern hoheitlicher Natur sind, kommt es nicht auf die Zielsetzung des Unter nehmens sondern auf seine Organisatori sehe Gestaltung an« 2* Die Beziehungen einer Universitätsklinik zu ihren Patienten sind in der Re-gel bürgerlichrechtlicher Natur» Schadensersatzansprüche der Patienten wegen fehlerhafter Behandlung können daher nicht, auf § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GrundG gestützt werdeno Aktenzeichen: III ZR 220/52 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der in, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26, Februar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof, Br, Meiß, Br, Pagen-darm, Rietschel, Br, Kreft und Br, Wolany für Recht erkannt? Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Sohleswig-Hölstei-nischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13o Mai 1952 aufgehoben, Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der.Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Forschung und Lehre und liege daher im Feld der hoheitlichen Betätigung des Staateb, da er nicht bür-gerlich-rechtliche oder fiskalische Interessen, sondern öffentlich-rechtliche fürsorgerische Ziele ver-folge* Mit der Forschung und Lehre sei aber in den Universitätskliniken die Betreuung und Heilung der Patienten untrennbar verbunden, da diese Betreuung und Heilung in jedem Falle auch Gegenstand wissen-schaftlicher Forschung und Lehre seien« Dem seien die Patienten unterworfen, selbst wenn 2o a) Das Berufungsgericht folgert das hoheit-.liehe Verhältnis der Klinik gegenüber dem Kläger aus der dem Bereich der staatlichen Fürsorge die.-nenden Zielsetzung des Dienstes an Forschung und Lehre. Wo der Staat aber eine Tätigkeit ausübt, die ihrer Natur nach auch auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage und in einem Verhältnis der Gleichordnung .vorgenommen werden kann, steht es ihm frei, wie er diese Tätigkeit organisiert. So kann er ein Unternehmen, das seiner Na-tur nach nicht auf behördlichem Zwang aufzubauen braucht, so insbesondere, wenn es der öffentlichen Fürsorge dient und Ziele verfolgt, die auch einer privat-wirtschaftlichen Regelung zugängig sind, sowohl hoheitsrechtlich als auch privatrechtlich orga-nisieren. Die Übernahme einer Aufgabe der Fürsorge kann sehr wohl auf einem hoheitlichen Akt beruhen, wie z.B. die Errichtung eines Krankenhauses, ebenso wie auch das Verhältnis zu den bei diesem Unternehmen beschäftigten Perso-neh ein hoheitliches sein kann, wie z.B. jedes Be-Seitenverhältnis* das bedingt aber noch nicht, daß das Unternehmen in seinem Verhältnis zu seinen Be- b) So hat auch das Reichsgericht in seinen Entscheidungen über die Rechtsnatur der Unternehmen der Post und Eisenbahn ebenfalls darauf abgestellt, wie diese organisiert sind und wie sie kraft ihrer Organisation ihren Benutzern gegenüber treten. Die Entscheidung über die Natur der Organisation eines öffentli-chen Unternehmens kann also, wie diese Rechtsprechung zeigt, nicht nach bestimmten festen Merkmalen getroffen werden, sondern ist aus einer Bewertung aller Wesenselemente in ihrer Gesamtheit zu entnehmenc c) pär die öffentlichen Krankenhäuser hat der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen im Palle fehlerhafter Behandlung durch den Arzt dessen persönliche Haftung und damit die privatrechtliche Natur des Verhältnisses zwischen Arzt' und Patient be- in Verbindung mit weiteren Wesenselementen öffentlich-rechtlicher Art zu dem Schluß führen^ daß das betreffende Unternehmen gegenüber seinen Benutzern hoheitlicher Natur ist* Sie genügen aber für sich allein noch nicht dazu? Das ist bei den öffentlichen Krankenanstalten in der Regel nicht der Pall. Das Verhältnis der Patienten zu dem öffentlichen Krankenhaus und seinen Ärzten ist im übrigen wie bei den privaten Krankenhäusern bürgerlich-rechtlicher Natur, Das gilt selbst dann? d) Dasselbe muß aber auch bei den Universitäts kliniken gelten» Es ist zwar richtig; daß diese im Rahmen des gesamten Universitätsbetriebes nicht nur der Pflege und Heilung der Patienten, sondern auch der Forschung und Lehre dienen. Im übrigen ist aber«, wie bereits dargelegt; nicht die Zielsetzung der Forschung und Lehre, die möglicherweise öffentlich-rechtlicher das die Tätigkeit der Arzte einer Universitätsklinik ausschließlich im Hinblick auf deren Ausübung staatlicher- Fürsorge als eine hoheitliche ansieht, nicht beigetreten werden« Was die Organisation betrifft, so findet sich aber bei der Universitätsklinik kein v/esentlicher Unterschied zu den anderen Krankenhäuserno Auch in der Universitätsklinik besteht kein Zwang für den Patienten, sie aufzusuchen. Er kann auch in der Universitätsklinik nicht gegen seinejar Willen gezwungen werden, sich einer bestimmten Behandlung oder.gar Versuchen und Demonstrationen im Lehrsaal zu unterwerfen. Der Umstand, daß bei der Pflege und Heilung der Patienten auch für Forschung und Lehre Nutzen gezogen wird, z.Bo durch die wissenschaftliche Auswertung der Krankengeschichten, ist auf die Rechtsnatur des Verhältnisses der Klinik und Ärzte zu den Patienten ohne Einfluß. Ob und inwieweit in den Fällen, in denen der Patient sich zu Lehroder Versuchszwecken zur Verfügung stellt, im Einzelfall möglicherweise hoheitsrechtliche Beziehun-gen zwischen der Klinik und den Patienten erwachsen, kann dahingestellt bleiben, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein derartiger Fall nicht vorliegt. Gesichtspunkte hinaus hei der Organisation der Uni-versitätskliniken in Kiel im Gegensatz zu anderen Krankenanstalten das Verhältnis zu den Patienten anders, d.h. mit weiteren hoheitsrechtlichen Elementen gestaltet worden ist« Es ist daher auch im vorliegenden Palle davon auszugehen, daß nach der Or- ganisation der Universitätsklinik die Beziehungen zu den Patienten bürgerlich-rechtlicher Natur sind und Ansprüche des Klägers aus einer Pflichtverletzung des Stationsarztes nicht auf § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GrundG gestützt werden können (ebenso auch Rümelin, Haftung im klinischen Betrieb 1913 Insoweit.ist die Sache aber noch nicht entscheidungsreif, da das Berufungsgericht - von seiner Auffassung aus folgerichtig - den Anspruch des Klägers unter diesem Gesichtspunkt noch nicht geprüft hat, insbesondere auch nicht auf den von dem beklagten Land vorsorglich angetretenen Entlastungsbeweis eingegangen ist.
s Zf Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung/ Gesetz: BGB §§ 823, 839 GrundG Art 34 Rechtssatz: 1«. Für die Entscheidung der Frage, oh die Beziehungen eines Unternehmens der öffentlichen Hand zu seinen Benutzern hoheitlicher Natur sind, kommt es nicht auf die Zielsetzung des Unter nehmens sondern auf seine Organisatori sehe Gestaltung an« 2* Die Beziehungen einer Universitätsklinik zu ihren Patienten sind in der Re-gel bürgerlichrechtlicher Natur» Schadensersatzansprüche der Patienten wegen fehlerhafter Behandlung können daher nicht, auf § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GrundG gestützt werdeno Aktenzeichen: III ZR 220/52 Urt des BGH v. 26.3.1953 IiG Kiel OLG Schleswig I t t I »• * •• • * • I • • • • • # $ # ♦ I • •• # r »»• * * ♦♦ e e e e *• .1 •.* • e jl • • • •• « • • • t • • ! . % » • ♦ XII ZK 220/52 Verkündet am 26* März 1.953 Fieser; Just,Angest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle- Im. Namen des Volkes t In dem Rechtsstreit des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den Kultusminister, dieser vertreten durch den Universitätskurator in Kiel, Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt gegen den Schlosser Wilhelm G Straße in K Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberu fungskläger und Revisionsbeklagten; Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der in, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26, Februar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof, Br, Meiß, Br, Pagen-darm, Rietschel, Br, Kreft und Br, Wolany für Recht erkannt? Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Sohleswig-Hölstei-nischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13o Mai 1952 aufgehoben, Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der.Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. « « i 1 *0 I % • • * •I • • * I M *• I1 * •• • Von Rechts wegen ! M ' ~ 2 - I1 at be s tanch • • * t • • • Per Kläger, der an Ischias litt* wurde von der Ortskrankenkasse in Kiel in die chirurgische Univer-sitätsklinik in Kiel zur Nachuntersuchung eingewiesen und dort am 14» März 1950 zur stationären Behandlung aufgenommen* Am 16» März 1950 wurde durch den behandelnden Arzt Pozent Pr» eine Kontrastfül- lung des Wirbelkanals vorgenommen* Pabei wurde der peridurale Raum verfehlt und das Kontrastmittel in den Rückenmarksräum eingespritzt. Padurch erlitt der Kläger infolge krampfartiger Muskelzusammenziehungen einen rechtsseitigen Schenkelhalsbruch, der als solcher aber erst im Lauf des Jahres 1951 erkannt wurde. Nach der Behauptung des Klägers trat auch eine Läh-' mung der Beinmuskel e.ifiu Per Kläger erblickt in die- ser Behandlungsweise einen schuldhaften Kunstfehler der Ärzte» % * Br nimmt das beklagte Land für seinen Schaden in Anspruch und hat Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zu verurteilen und festzustellen, daß es verpflichtet sei, ihm auch allen aus der Behandlung entstandenen und noch entstehenden Schaden zu er-setzen* m Pas beklagte Land hat Klagabweisung beantragt* Es hat vorgetragen, die Beschwerde des Klägers sei auf einen Unfall des Jahres 1948 zurückzuführen, im • • übrigen sei die Behandlung nicht in Erfüllung einer m Amtspflicht sondern auf Grund eines Vertrags mit der Ortskrankenkasse erfolgt. Eür die ordnungsgemäße Auswahl und Beaufsichtigung der behandelnden Ärzte hat f » i r j l i k .1 I t * •*r. * * * «. • « # it » • * « j i • i « • * •* • das beklagte Land Entlastungsbeweis angetreten« . / Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von 500 DM Schmerzensgeld verurteilt und fest-gestellt, daß das Land verpflichtet sei, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die nicht rechtzeitige Behandlung des rechtsseitigen Schenkel-halsbruches verursacht sei; im übrigen hat es die Klage abgewiesen« Die Berufung des Landes, die sich auf die Zuerkennung des Schmerzensgeldes beschränk-te, wurde zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers wurde diesem ein Schmerzensgeld von insgesamt 1000 DM zuerkannt. • • Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die volle Klagabweisung hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision. * * ♦ ♦ • Entscheidungsgründe: 1o Das Berufungsgericht sieht in der fehlerhaf-ten Behandlung des Klägers in der Klinik eine Amtspflichtverletzung des Stationarztes, für die das be- klagte Land nach §§ 839, 847 BGB in Verbindung mit Art 34 GrundG zu haften habe. Der Arzt habe in Aus-" Übung eines ihm anvertrauten Öffentlichen Amtes gehandelt. Darunter sei nicht nur die Betätigung ho-heitlichen Zwangs zu verstehen, der Begriff umfasse vielmehr auch obrigkeitliche Maßnahmen öffentlicher Fürsorge. In ihren Bereich falle auch der staatliche Hochschulbetrieb. Er diene der wissenschaftlichen 4 Qj) % « Forschung und Lehre und liege daher im Feld der hoheitlichen Betätigung des Staateb, da er nicht bür-gerlich-rechtliche oder fiskalische Interessen, sondern öffentlich-rechtliche fürsorgerische Ziele ver-folge* Mit der Forschung und Lehre sei aber in den Universitätskliniken die Betreuung und Heilung der Patienten untrennbar verbunden, da diese Betreuung und Heilung in jedem Falle auch Gegenstand wissen-schaftlicher Forschung und Lehre seien« Dem seien die Patienten unterworfen, selbst wenn m l Ein zelfall nicht zu Versuchszwecken oder Demonstrati onen herangezogen werden sollten. Hier eine Trennung in hoheitliche und nichthoheitliche Tätigkeit * durchzuführen, sei nicht möglich« Die hiergegen ge richteten Angriffe der Revision sind begründet. 2o a) Das Berufungsgericht folgert das hoheit-.liehe Verhältnis der Klinik gegenüber dem Kläger aus der dem Bereich der staatlichen Fürsorge die.-nenden Zielsetzung des Dienstes an Forschung und Lehre. Es verkennt dabei aber, daß es bei' der Ent-Scheidung der Frage, ob ein Unternehmen der öffent-. liehen Hand hoheitlicher Natur ist, nicht darauf an-koramt, welcher Zielsetzung es dient, sondern wie es im Verhältnis zu denjenigen, denen es gegenübertritt, organisiert ist.-Aus der Zielsetzung kann sich zwar dann ein hoheitliches Verhältnis dadurch ergeben, daß jene ihrer Natur nach ein solches zwangsläufig voraussetzt, nämlich dort, wo der Staat seine übernommene Aufgabe nur im Rahmen eines Verhältnisses der Über- und Unterordnung ausüben kann, wie das z.B* bei der Tätigkeit der Polizei c oder Gerichtsbarkeit der Pall ist.. Wo der Staat aber eine Tätigkeit ausübt, die ihrer Natur nach auch auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage und in einem Verhältnis der Gleichordnung .vorgenommen werden kann, steht es ihm frei, wie er diese Tätigkeit organisiert. So kann er ein Unternehmen, das seiner Na-tur nach nicht auf behördlichem Zwang aufzubauen braucht, so insbesondere, wenn es der öffentlichen Fürsorge dient und Ziele verfolgt, die auch einer privat-wirtschaftlichen Regelung zugängig sind, sowohl hoheitsrechtlich als auch privatrechtlich orga-nisieren. Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Akt der Schaffung des Unternehmens einerseits und dessen Organisation andererseits. Die Übernahme einer Aufgabe der Fürsorge kann sehr wohl auf einem hoheitlichen Akt beruhen, wie z.B. die Errichtung eines Krankenhauses, ebenso wie auch das Verhältnis zu den bei diesem Unternehmen beschäftigten Perso-neh ein hoheitliches sein kann, wie z.B. jedes Be-Seitenverhältnis* das bedingt aber noch nicht, daß das Unternehmen in seinem Verhältnis zu seinen Be- • • * nutzem ebenfalls hoheitsrechtlicher Natur sein muß. Dies hängt vielmehr von der Form seiner Organisation ab. die ihm der Staat gibt. • • • i b) So hat auch das Reichsgericht in seinen Entscheidungen über die Rechtsnatur der Unternehmen der Post und Eisenbahn ebenfalls darauf abgestellt, wie diese organisiert sind und wie sie kraft ihrer Organisation ihren Benutzern gegenüber treten. Es hat bei der Post, mindestens hinsichtlich des Brief- und Postscheckverkehrs, die hoheitsreciitliche Natur des • 6 Unternehmens bejaht (RGZ 158, 83; 161, 174), während es die Personenbeförderung bei der Bahn noch als defti •bürgerlich-rechtlichen Geschäftskreis angehörend be- • trachtet (RGZ 161, 341; 162, 364; 169, 379)- Dabei * findet das Reichsgericht den Unterschied in der rechtlichen Natur der Organisation bei der Post einerseits und der Bahn andererseits v/eniger in grundsätzlichen Unterscheidungsmerkmalen, sondern mehr in' der Gesamtwertung der Einzelelemente der Organisation, die bei der Post in den angegebenen Geschäften trotz teilwei-se privatrechtlicher Wesensart überwiegend hoheitlicher ; bei der Bahn trotz hoheitsrechtlicher Züge über-wiegend privatrechtlicher Natur seien«. Die Entscheidung über die Natur der Organisation eines öffentli-chen Unternehmens kann also, wie diese Rechtsprechung zeigt, nicht nach bestimmten festen Merkmalen getroffen werden, sondern ist aus einer Bewertung aller Wesenselemente in ihrer Gesamtheit zu entnehmenc • • c) pär die öffentlichen Krankenhäuser hat der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen im Palle fehlerhafter Behandlung durch den Arzt dessen persönliche Haftung und damit die privatrechtliche Natur des Verhältnisses zwischen Arzt' und Patient be- jaht (BGHZ 1, 383; 4, 158;, dies allerdings nicht näher begründet. Diesen Entscheidungen ist beizu-treten, denn die öffentlichen Krankenhäuser weisen in der Tat in der Porm ihrer Organisation, so wie sie ihren Patienten gegenübertreten, in der Regel mehr privatrechtliche als hoheitsrechtliche Züge auf. Die Öffentlichen Krankenhäuser sind zwar in der Regel keine fiskalischen, auf Erwerb gerichteten, son- * # • • 7 dern für das Allgemeinwohl arbeitenden Betriebe? auch T ziehen sie ihre Gebühren möglicherweise im Verwaltungszwangsverfahren ein* Diese beiden Wesenselemente können zwar,' wie das vom Reichsgericht bei der Post auch angenommen wurde? in Verbindung mit weiteren Wesenselementen öffentlich-rechtlicher Art zu dem Schluß führen^ daß das betreffende Unternehmen gegenüber seinen Benutzern hoheitlicher Natur ist* Sie genügen aber für sich allein noch nicht dazu? wenn nicht weitere öffentlich-rechtliche Elemente hinzutreten. Das ist bei den öffentlichen Krankenanstalten in der Regel nicht der Pall. Das Verhältnis der Patienten zu dem öffentlichen Krankenhaus und seinen Ärzten ist im übrigen wie bei den privaten Krankenhäusern bürgerlich-rechtlicher Natur, Das gilt selbst dann? wenn der Akt der Einweisung Öffentlich-rechtlicher Natur war (BGHZ 4? 138). Es besteht für die Kranken kein Zwang? das öffentliche Krankenhaus zu benützen. Sie sind dort? abgesehen von der auch in jeder privaten Krankenanstalt bestehenden Haus-Ordnung? keiner Zwangs- oder Disziplinargewalt unterworfen. Ärztliche Eingriffe können gegen ihren • • Willen nicht erfolgen. Sektionen können nicht ohne • • das Einverständnis der Angehörigen vorgenommen wer- den. Die öffentlichen Krankenhäuser unterscheiden • • sich also? abgesehen von der Art der Gebührenein-Ziehung und dem Umstand? daß sie weitgehend im Interesse der öffentlichen Fürsorge Zuschußbetriebe sind? im wesentlichen in nichts von privaten Krankenanstalten. Deshalb ist auch das Verhältnis die- • • ser Krankenhäuser zu ihren Patienten in der Regel * • als privatrechtlich anzusehen. • _ ~ 8 - Daran ändert auch nichts der Umstand; daß in den Fällen einer Zwangsbehandlung ZoB bei Geschlechts krankheiten, Zwangsimpfungen, Schuluntersuchungen, ferner bei Behandlung von Gefangenen oder bei der Unterbringung von gemeingefährlichen Geisteskranken« möglicherweise keine privatrechtliche sondern hoheits rechtliche Beziehungen vorliegend d) Dasselbe muß aber auch bei den Universitäts kliniken gelten» Es ist zwar richtig; daß diese im Rahmen des gesamten Universitätsbetriebes nicht nur der Pflege und Heilung der Patienten, sondern auch der Forschung und Lehre dienen. Dieser Umstand ge nügt aber noch nicht; den Universitätskliniken i Ge gensatz zu den übrigen öffentlichen Krankenanstalten für das Verhältnis zu ihren Patienten einen hoheitli chen Charakter beizulegen. Einmal dienen auch die an deren öffentlichen und privaten Krankenanstalten« wenn auch in geringerem Umfang als die Universitätskliniken der Forschung und Lehre. Im übrigen ist aber«, wie bereits dargelegt; nicht die Zielsetzung der Forschung und Lehre, die möglicherweise öffentlich-rechtlicher 9 Natur ist, maßgebend, sondern die Art und Weise 5 wie die Organisation der Klinik im Hinblick auf diese Zielsetzung gestaltet ist. Deshalb kann auch der Entscheidung des Kammergerichts (JW 1929 9 2287) 9 das die Tätigkeit der Arzte einer Universitätsklinik ausschließlich im Hinblick auf deren Ausübung staatlicher- Fürsorge als eine hoheitliche ansieht, nicht beigetreten werden« 9 0 Was die Organisation betrifft, so findet sich aber bei der Universitätsklinik kein v/esentlicher Unterschied zu den anderen Krankenhäuserno Auch in der Universitätsklinik besteht kein Zwang für den Patienten, sie aufzusuchen. Er kann auch in der Universitätsklinik nicht gegen seinejar Willen gezwungen werden, sich einer bestimmten Behandlung oder.gar Versuchen und Demonstrationen im Lehrsaal zu unterwerfen. Auch in der Universitätsklinik besteht ab-• • gesehen von der allgemeinen Hausordnung kein hoheitsrechtliches Unterv/erfungsVerhältnis der Patienten. Der Umstand, daß bei der Pflege und Heilung der Patienten auch für Forschung und Lehre Nutzen gezogen wird, z.Bo durch die wissenschaftliche Auswertung der Krankengeschichten, ist auf die Rechtsnatur des Verhältnisses der Klinik und Ärzte zu den Patienten ohne Einfluß. Ebensowenig wird der privatrechtliche Charakter dieses Verhältnisses-durch eine etwaige hoheitliche Gestaltung der Beziehungen des Staates zu den Beamten der Klinik oder den in ihr lernenden und arbeitenden Personen berührt. Ob und inwieweit in den Fällen, in denen der Patient sich zu Lehroder Versuchszwecken zur Verfügung stellt, im Einzelfall möglicherweise hoheitsrechtliche Beziehun-gen zwischen der Klinik und den Patienten erwachsen, kann dahingestellt bleiben, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein derartiger Fall nicht vorliegt. Im übrigen ergibt sich aber weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus den Parteibehauptungen etwas dafür, daß über die angeführten # Gesichtspunkte hinaus hei der Organisation der Uni-versitätskliniken in Kiel im Gegensatz zu anderen Krankenanstalten das Verhältnis zu den Patienten anders, d.h. mit weiteren hoheitsrechtlichen Elementen gestaltet worden ist« Es ist daher auch im vorliegenden Palle davon auszugehen, daß nach der Or- * ganisation der Universitätsklinik die Beziehungen zu den Patienten bürgerlich-rechtlicher Natur sind und Ansprüche des Klägers aus einer Pflichtverletzung des Stationsarztes nicht auf § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GrundG gestützt werden können (ebenso auch Rümelin, Haftung im klinischen Betrieb 1913 S 69). 3- Bas Urteil des Berufungsgerichts kann daher mit der Begründung des Schmerzensgeldanspruchs aus § 839 BGB nicht aufrecht erhalten werden. Möglicher- • * weise könnte dieser Anspruch auf § 831 BGB gestützt werden. Insoweit.ist die Sache aber noch nicht entscheidungsreif, da das Berufungsgericht - von seiner Auffassung aus folgerichtig - den Anspruch des Klägers unter diesem Gesichtspunkt noch nicht geprüft hat, insbesondere auch nicht auf den von dem beklagten Land vorsorglich angetretenen Entlastungsbeweis eingegangen ist. Das angefochtene Urteil war daher i i * I . I « • 4 I I I • • * I I» U i •% • • • t • • •Mnt gemäß § 564 ZPO aufzuheben und die Sache gemäß § 565 ZPO zur anderweiten Verhandlung^und Entscheidungauch über die Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Me iß Br«. Pagendarm Rietschel Bundesrichter Br. Kreft ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert. Me iß Wolany