Mai 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 31. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).
Abschrift III ZR 220/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Mai 2011 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 540). Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 18.01.2010 -40 900/08 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.09.2010 - 9 U 26/10 -