BGH · III ZR 219/97 vom 24.09.1998
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die im Pflegekostentarif der Beklagten enthaltene Klausel, wonach das gesondert berechenbare Entgelt für die Wahlleistung "Unterbringung im Einbett- oder Zweibettzimmer" auch für den Aufnahme- und den Entlassungstag voll in Ansatz zu bringen ist, unterliegt gemäß § 8 AGBG nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGBG, da sie die Art und den Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regelt (vgl. Aus § 14 Abs. 2 Satz 1 BPflV - danach werden bei vollstationärer Behandlung die Abteilungspflegesätze und der Basispflegesatz nur für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Krankenhausaufenthalts berechnet, nicht aber für den Entlassungstag - ergibt sich nichts anderes (vgl. Entgegen der Auffassung der Revision kann das für die Wahlleistung "Unterbringung im Einbett- oder Zweibettzimmer" zu entrichtende Entgelt rechtlich auch nicht als bloßer "Zuschlag zu dem Basispflegesatz" angesehen werden, da nach dem Leitbild der §§ 10 ff der Bundespflegesatzverordnung 1995 die Fallpauschale und nicht der tagesgleiche Pflegesatz die Regelvergütung für die allgemeinen Krankenhausleistungen darstellt (vgl. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene und verneinte Frage, ob die Entgeltregelung der Beklagten gegen das Angemessenheitsgebot des § 22 Abs. 1 Satz 3 BPflV verstößt - danach dürfen die Entgelte für Wahlleistungen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen -, stellt sich nicht. Gegenstand des Rechtsstreits ist nur ein Unterlassungsanspruch des Klägers nach § 13 Abs. 1 AGBG, nicht (auch) ein etwaiger, durch § 22 Abs. 1 Satz 5 BPflV in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 23.