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BGH · III ZR 219/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 219/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 31. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät der Beklagten hat keine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht verletzt. Aus der Vereinbarung zwischen dem Krankenhausträger und dem Land kann der Kläger keine Amtspflichtverletzung von Amtsträgern der Beklagten gegenüber ihm als Drittem i.S. von § 839 BGB herleiten. Wenn die Stellungnahme des Fakultätsrates nicht der Vereinbarung entsprach, so konnte allenfalls der Krankenhausträger daraus die Folgerung ziehen, daß er dadurch nicht gehindert sei, den Kläger zu dem Chefarzt zu bestellen. Wenn er dies nicht getan hat, so kann der Kläger daraus keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte herleiten . 2. Unabhängig von der Vereinbarung läßt die Stellungnahme des Fakultätsrates keine Amtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger erkennen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB
AmtspflichtverletzungHabilitationStellungnahmeVereinbarungKlägerRevisionFakultätsrat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 219/89	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Dr. med. Hans-Jürgen
HÄÄstraße 25 a, Sl
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof♦ Dr.
und Dr.
gegen
 Universität T(___
vertreten durch den Präsidenten,
wH^H^traße 7, TflHIB,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und v.
WII
2
v.--
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 31. Mai 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juni 1989 - 5 U 192/88 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 300.000 DM.
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3?
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät der Beklagten hat keine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht verletzt.
1.	Aus der Vereinbarung zwischen dem Krankenhausträger und dem Land kann der Kläger keine Amtspflichtverletzung von Amtsträgern der Beklagten gegenüber ihm als Drittem i.S. von § 839 BGB herleiten. Diese Vereinbarung regelte ausschließlich Rechte und Pflichten der Vertragspartner in ihrem Verhältnis zueinander. Wenn die Stellungnahme des Fakultätsrates nicht der Vereinbarung entsprach, so konnte allenfalls der Krankenhausträger daraus die Folgerung ziehen, daß er dadurch nicht gehindert sei, den Kläger zu dem Chefarzt zu bestellen. Wenn er dies nicht getan hat, so kann der Kläger daraus keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte herleiten .
2.	Unabhängig von der Vereinbarung läßt die Stellungnahme des Fakultätsrates keine Amtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger erkennen. Der Kläger trägt selbst nicht vor, daß in der Stellungnahme unzutreffende Tatsachenbehauptungen über ihn enthalten seien. Wenn der Fakultätsrat aufgrund zutreffend wiedergegebener Tatsachen die Meinung vertreten hat, der Kläger sei für die zu besetzende Stelle nicht oder weniger als die anderen Bewerber geeignet, so stellt dies
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keine Amtspflichtverletzung dar. Dieses Verhalten verstößt auch weder gegen § 55 des Hochschulrahmengesetzes noch gegen § 82 des Landesuniversitätsgesetzes. Die Rüge der Revision, der Fakultätsrat der Beklagten habe unzulässigerweise auf die fehlende Habilitation abgestellt, berücksichtigt im übrigen nicht hinreichend, daß schon in der Ausschreibung selbst eine Habilitation als "erwünscht" bezeichnet und - neben der praktischen Bewährung - auf eine besondere wissenschaftliche Qualifikation auf dem Gebiet der Hämatologie abgehoben wurde.
Eine Fürsorgepflichtverletzung durch die Beklagte kommt schon deshalb nicht Betracht, weil der Kläger nicht im Dienst der Beklagten stand.
Krohn
 Engelhardt
Werp
 Rinne
Wurm