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BGH · III ZR 219/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 219/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm am 21. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). April 1983, nach dessen Inhalt die beklagte Gemeinde ihr Einvernehmen zur Errichtung des Schafstalls zu Unrecht versagt hat, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 9. Der Fortgang des Baugenehmigungsverfahrens hatte nicht die Folge, daß die Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs weiter unterbrochen war und das Erlöschen eines Entschädigungsanspruchs nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 BayAGBGB weiter hinausgeschoben wurde. Die weitere Verfolgung des Bauantrages war kein Rechtsbehelf gegen die Amtspflichtverletzung der Gemeinde im Verfahren nach § 36 BBauG (jetzt: § 36 BauGB). Es ging nur noch um die Frage, ob zwischen der Amtspflichtverletzung und dem entstandenen (Verzögerungs-)Schaden ein rechtlich relevanter Ursachenzusammenhang bestand. Waren aus der Sicht des Antragstellers unüberwindbare bauordnungsrechtliche Hindernisse nicht zu besorgen, so lagen spätestens am 9. Der Antragsteller, der den - begründeten - Rechtsstandpunkt einnahm, daß seinem Antrag solche Hindernisse nicht entgegenstünden, konnte (und mußte) daher zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bereits vor der abschließenden Entscheidung über seinen Bauantrag eine Amtshaf tungs- bzw.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 852 BGB § 71 BayAGBGB § 36 BBauG § 36 BauGB
FolgeProzeßbevollmächtigterHindernisZPOKlägerGemeinde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
£7
III ZR 219/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Wilhelm K
J
iweg 2,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Gemeinde 0|________
gesetzlich vertreten durch den ersten Bürgermeister,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Frhr.
WII
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm am 21. September 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 1988 - 1 U 6140/87 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 40.001 DM.
3
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der geltend gemachte Anspruch jedenfalls verjährt bzw. erloschen ist. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 852 BGB) und die Dreijahresfrist des Art. 71 Abs. 1 Nr. 2 BayAGBGB haben spätestens am 9. Juni 1983 zu laufen begonnen, als das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 1983, nach dessen Inhalt die beklagte Gemeinde ihr Einvernehmen zur Errichtung des Schafstalls zu Unrecht versagt hat, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 9. Mai 1983 zugestellt worden ist. Dadurch hat der Kläger Kenntnis von der Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Gemeinde erhalten. Die den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründenden Tatsachen und der Schaden waren ihm ebenfalls bereits bekannt.
Der Fortgang des Baugenehmigungsverfahrens hatte nicht die Folge, daß die Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs weiter unterbrochen war und das Erlöschen eines Entschädigungsanspruchs nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 BayAGBGB weiter hinausgeschoben wurde.
Die weitere Verfolgung des Bauantrages war kein Rechtsbehelf gegen die Amtspflichtverletzung der Gemeinde im Verfahren nach § 36 BBauG (jetzt: § 36 BauGB). Rechtswidrigkeit und Folgen dieses Verhaltens standen bereits fest. Es ging nur noch um die Frage, ob zwischen der Amtspflichtverletzung
 und dem entstandenen (Verzögerungs-)Schaden ein rechtlich relevanter Ursachenzusammenhang bestand. Dies kann dann zu verneinen sein, wenn die beantragte Baugenehmigung aus anderen - bauordnungsrechtlichen - Gründen abzulehnen wäre. Für die Beurteilung dieser Frage ist im Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsprozeß jedoch nicht die tatsächliche Entscheidung der Bauordnungsbehörde, sondern die materielle Rechtslage maßgebend. Waren aus der Sicht des Antragstellers unüberwindbare bauordnungsrechtliche Hindernisse nicht zu besorgen, so lagen spätestens am 9. Juni 1983 die Voraussetzungen für die Erhebung einer Feststellungsklage über den Verzögerungsschaden vor. Der Antragsteller, der den - begründeten - Rechtsstandpunkt einnahm, daß seinem Antrag solche Hindernisse nicht entgegenstünden, konnte (und mußte) daher zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bereits vor der abschließenden Entscheidung über seinen Bauantrag eine Amtshaf tungs- bzw. Entschädigungsklage erheben.
Krohn	Kroner	Engelhardt
 Werp
Wurm