* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · in zr 219/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 219/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 22. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision, mit denen Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze gerügt werden, dringen nicht durch. a) Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß der Kläger nach seiner Haftentlassung nicht mehr beschäftigt worden ist, geschlossen hat, dies berühre den Bestand seines Dienstverhältnisses. Diese Würdigung ist nicht deswegen unhaltbar, weil die Schule von einer förmlichen Beurlaubung des Klägers abgesehen und seine Bezüge fortgezahlt hat. Das beruhte nach der - insoweit unangegriffenen - Feststellung des Berufungsgerichts darauf, daß eine Kündigung noch zu dem Ende des Schuljahres 1979/80 nicht mehr für zulässig gehalten wurde und eine Verwendung des Klägers an einer anderen Heimschule ins Auge gefaßt war. Deshalb brauchte sich das Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung auch nicht mit dem Schreiben des Klägers vom 19. c) Das Berufungsgericht hat zwar - wie die Revision zutreffend ausführt - nicht berücksichtigt, daß nach dem Vorbringen der beklagten Heimschule L. d) Ebenso unbegründet ist der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe den Austritt des Klägers aus der Wiking-Jugend und seine Vorbereitung zu dem Eintritt in die katholische Kirche außer acht gelassen. Im übrigen hat das Berufungsgericht seine Überzeugung, die Mitteilung der Anklageschrift sei für die Kündigung nicht ursächlich gewesen, nicht allein aufgrund der Aussage Oberhuber, sondern aus dem Inbegriff der gesamten Beweisaufnahme gewonnen. f) Nachdem das Berufungsgericht die Kausalität zwischen - unterstellter - AmtspflichtVerletzung und Schaden verneint hat, ist für die Annahme der Revision, die Mitteilung der An-

Zitierte Normen: § 97 ZPO
WeiterbeschäftigungBerufungsgerichtursächlichKündigungKlägerRevisionMitteilungHeimschule

Volltext der Entscheidung

■ 1 ) ■■
oc,
BUNDESGERICHTSHOF
in zr 219/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
»
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land	Justizfiskus,
 vertreten durch die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht	HflBstraße	(H,	fl,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. flHIHB und
- Prozeßbevollmächtigte:
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 22. April 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Oktober 1985 - 12 U 157/84 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 259.724,38 DM.
Gründe :
1. Die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht verneint den ursächlichen Zusammenhang zwischen - unterstellter - Amtspflichtverletzung und Schaden. Es stellt fest, die Heimschule L. hätte das Dienstverhältnis zu dem Kläger auch ohne Kenntnis von der erneuten
 
Anklageerhebung aufgelöst. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision, mit denen Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze gerügt werden, dringen nicht durch.
a)	Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß der Kläger nach seiner Haftentlassung nicht mehr beschäftigt worden ist, geschlossen hat, dies berühre den Bestand seines Dienstverhältnisses.
b)	Das Berufungsgericht stellt aufgrund des Beweisergebnisses rechtsfehlerfrei fest, die Heimschule L. habe schon nach der Inhaftierung des Klägers wegen der bei Schülern und Elternschaft entstandenen Unruhe seine Weiterbeschäftigung nicht mehr ernsthaft erwogen. Diese Würdigung ist nicht deswegen unhaltbar, weil die Schule von einer förmlichen Beurlaubung des Klägers abgesehen und seine Bezüge fortgezahlt hat. Das beruhte nach der - insoweit unangegriffenen - Feststellung des Berufungsgerichts darauf, daß eine Kündigung noch zu dem Ende des Schuljahres 1979/80 nicht mehr für zulässig gehalten wurde und eine Verwendung des Klägers an einer anderen Heimschule ins Auge gefaßt war. Letzteres deutet im übrigen darauf hin, daß die Heimschule L. in jedem Fall eine Trennung vom Kläger wünschte. Daß hierbei eine "einvernehmliche Lösung" angestrebt wurde, steht dem nicht entgegen. Deshalb brauchte sich das Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung auch nicht mit dem Schreiben des Klägers vom 19. November 1980 auseinanderzusetzen, in dem er erklärt hat, ihm sei an einer Weiterbeschäftigung in S. sehr gelegen, eine "Versetzung" nach E. könne nur unter bestimmten Voraussetzungen erwogen werden.
/?
- k -
c)	Das Berufungsgericht hat zwar - wie die Revision zutreffend ausführt - nicht berücksichtigt, daß nach dem Vorbringen der beklagten Heimschule L. im Arbeitsgerichtsprozeß der für den 31. März 1981 vorgesehene Versuch, den Kläger an die Heimschule E. zu vermitteln, an der erneuten Anklage gescheitert ist. Das ist jedoch im Ergebnis unbedenklich. Wenn die Mitteilung der Anklageschrift ursächlich für das Fehlschlagen der Vermittlung war, so folgt daraus ersichtlich nicht, daß sie auch die - vorausgegangene -Kündigung ausgelöst hat.
d)	Ebenso unbegründet ist der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe den Austritt des Klägers aus der Wiking-Jugend und seine Vorbereitung zu dem Eintritt in die katholische Kirche außer acht gelassen. Das Gegenteil ergibt sich aus den Ausführungen S. 8 des Berufungsurteils.
e)	Das Berufungsgericht hat auch die Aussage des Zeugen Oberhuber rechtsfehlerfrei gewürdigt. Der Zeuge hat seine ursprüngliche Bekundung ("wir hätten ohnehin gekündigt") bei seiner zweiten Vernehmung und im Schreiben vom 28. März 1985 zwar relativiert, aber nicht zurückgenommen.
Im übrigen hat das Berufungsgericht seine Überzeugung, die Mitteilung der Anklageschrift sei für die Kündigung nicht ursächlich gewesen, nicht allein aufgrund der Aussage Oberhuber, sondern aus dem Inbegriff der gesamten Beweisaufnahme gewonnen.
f)	Nachdem das Berufungsgericht die Kausalität zwischen - unterstellter - AmtspflichtVerletzung und Schaden verneint hat, ist für die Annahme der Revision, die Mitteilung der An-
 
Klageschrift sei zu demindest mitursächlich für die Kündigung gewesen, kein Raum.
2. Es kann dahinstehen, ob bei Prüfung der behaupteten Amtspflichtverletzung Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erörtern wären; denn der Ausgang des Rechtsstreits hängt davon nicht ab.
Krohn		Boujong		Engelhardt
	Werp		Rinne