* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Gleichfalls zurückgewiesen, letztlich mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wurde die von der Klägerin gegen den Enteignungsgrund vor dem Verwaltungsgericht erhobene Anfechtungsklage. August 1958 - nach Erteilung des Armenrechts -zugestellten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung einer weiteren Entschädigung von 16 447,50 DM mit der Begründung, daß das Grundstück nach der voraussehtaren künftigen Entwicklung des Gebietes nicht als landwirtschaftliche Fläche, sondern als Rohbauland oder sogar als Nettobauland anzusehen und mit einem Quadratmeterpreis von mindestens 10 IM zu bewerten sei. Die beklagte Stadt hat um Klageabweisung gebeten mit der Begründung, daß das entcignetc Grundstück entsprechend seiner Nutzungsart zur Zeit der Enteignung richtig als landwirtschaftliche Fläche bewertet worden sei. Has Berufungsgericht ist diesem unwidersprochen ge bliebenen Vorbringen nicht v/eiter nachgegangen, sondern hat in seinem Tatbestand nur die Feststellung getroffen, daß die festgesetzte Entschädigung gegen Ersatzansprüche der beklagten Stadt aus Fürsorgeleistungen aufgerechnot worden sei. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des lan gerichtlichen Urteils die beklagte Stadt zur Zahlung vo: 11 711,05 DH verurteilt und im übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Während nämlich mit dem ersten Hauptantrag nur eine bestimmte Erhöhung der Entschädigung für Grund und Boden geltend gemacht worden war, wurden mit dem "Hilfsantrag" nicht nur eine angemessene Entschädigung für Grund und Boden, abgestellt auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, sondern auch v/eitere Ansprüche dahin geltend gemacht, daß der Aufwuchs mit 5 061,66 DM zu niedrig eingeschätzt und das auf dem Grundstück befindliche Behelfsheim mit einem Wert von 6 300 DM gänzlich unberücksichtigt geblieben sei- Verlangt wurden mithin mit dem '’Hilfsantrag” Erhöhung der Entschädigung für Grund und Boden um 60 307,50 DM (Schriftsatz vom 18. 2.) Hinsichtlich der Qualitätsbemessung von Grund und Boden ist das Berufungsgericht den von dem erkennen- ; den Senat in seinem Urteil vom 8. Dies führt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Klägerin durch die erfolgte Aufrechnung nur in Höhe von 2,50 DM je qm s 81 # des damaligen Grundstüekswertes (3» 10 DM) befriedigt worden sei, so daß ihr noch 19 $ des derzeitigen Wertes von 15 DM je qm = 2,85 DM je qm, bei 2 193 qm also 6 250,05 DM zuständen. Mai 1965 - , der derzeitige Giund-stückswert betrage nicht 15 DM, sondern 30 DM je qm, unberücksichtigt gelassen, indem es hierzu ausführt, dieses Vorbringen sei als aus grober Nachlässigkeit verspätet gemäß § 279 Abs. 1 und 2, § 272 ZPO zurückzuweisen, da die Zulassung dieses verspäteten Vorbringens eine erneute Befragung des Sachverständigen und damit eine Verzögerung des Prozesses zur Folge gehabt hätte. Nicht nachprüfbar in der Revisionsinstanz ist daher die Tatsachenfeststellung und die Ausübung des Ermessens, wohl aber die Beurteilung, ob sich das Verhalten der Partei als grobe Nachlässigkeit dargestellt hat. Kann auch auf die Zulassung von Angriffsoder Verteidigungsmitteln ein Rechtsmittel nicht gestützt werden, so ist jedenfalls davon auszugehen, daß vor einer Zurückweisung nach § 279 ZPO die richterliche Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO steht. Bereits dieser Verfahrensmangel allein zwingt zur Aufhebung des Berufungsurteils, da es sich nicht ausschließen läßt, daß das Berufungsgericht bei prozeßgerechter Behandlung nicht zur Annahme einer groben Nachlässigkeit gekommen wäre, in diesem Palle aber - die Richtigkeit des Vortrages der Klägerin unterstellt - die Schätzung des Grund und Bodens zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Hinsichtlich der zusätzlichen Aufwuchsentschädigung führt das Berufungsgericht aus: Die unterlassene Festsetzung einer Entschädigung für 107 ZwetSeifenbäume - hierbei handelt es sich un den genannten Betrag von 2 461 DM - könne nicht zu einer Erhöhung der Aufwuchsentschadigung im übrigen führen, weil diese sich nunmehr nicht als unangemessen erweise. Das Berufungsgericht hat dabei verkannt, daß die Enteignungsentschädigung, jedenfalls soweit, wie hier, der Substanzvorlust in Rede steht, eine einheitliche ist und die Verkannt ist vom Berufungsgericht aber auch weiterhin, daß eine versehentlich unterbliebene Pestsetzung der Entschädigung für einen Teil des Aufwuchses nicht anders angesehen werden kann als eine unrichtig zu niedrig erfolgte Festsetzung« Bas gleiche hat auch zu gelten, wenn ein auf dem Grundstück befindlicher Aufbau, v/ie hier das Behelfsheim, unrichtigerweise in der administrativen Entschädigungsfest-setzung unberücksichtigt geblieben ist. Bereits dies hätte zur Folge, daß die Klägerin durch die erfolgte Aufrechnung - hier als unmittelbar dem Enteignungsbeschluß folgende Leistung unterstellt - nur in Höhe von etwa 58 # .'gezahlte Entschädigung 10 683,80 DM, richtige Entschädigung 17 460,60 DM) des damaligen Grundstückswertes befriedigt v/orden ist. In Höhe von etwa 42 # des Wertes des Grundstücks im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung wäre sic also noch zu entschädigen gewesen, was bei Zugrundelegung eines Quadratmeter-Preises von 15 DM und Berücksichtigung der zusätzlichen Entschädigung für Aufv/uchs und Behelfsheim einen Betrag von über 16 000 DM ergibt (42 # von 32 895 DM (2193 qm x 15 DM) + bj Eine fehlerhafte Beurteilung des Berufungsgerichts ist weiterhin darin zu sehen, daß es die durch Aufrechnung erbrachte Leistung seitens der beklagten Stadt ohne weiteres als eine Leistung angesehen hat, die im Zeitpunkt der Enteignung (4. In jedem Palle konnte in der Zurückbehaltung der Enteignungsentschädigung für beabsichtigte Aufrechnungszwecke noch keine Leistung der EnteignungsentSchädigung gesehen werden, da die Aufrechnung als ein Gestaltungsrecht bedingungo- ~ feindlich und daher für den Pall unv/irksam ist, daß die auf-rechenbare Forderung erst demnächst entstehen werde (55 38b 369 BGB). - III ZR 207/60 - (NJW 1962, 1441} als einen von Amts wegen zu beachtenden Umstand hervorgehoben, daß in Zeiten schwankender Preise der Bev/ertungsstichtag sich nicht nur bei objektiv zu niedriger Entschädigungsfestsetzung, sondern auch dann auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt, wenn die Auszahlung unangemessen verzögert wird. Sofern die Auszahlung der administrativ festgesetzten Entschädigung sich nur wegen eines von dem Betr'offenen gegen die Entoignung eingeloiteten Rechtsmittelverfahrens verzögert hat, muß es allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Senats für die Berechnung der Juni 1965 - III ZR 8/64 - (BGHZ 44, 52, 58) ausgesprochen hat, für die Präge, unter welchen Voraussetzungen der Enteignete wertmäßig den richtigen Ausgleich erhält, nicht allein und nicht entscheidend darauf ankommen, zu welchem Zeitpunkt die Zahlung fällig, also rechtlich er- _ zwingbar {§ 271 Abs- 1 BGB) wurde. Das rechtfertigt den Schluß, daß die Verantwortung für richtige und wertentsprechende Zahlung jedenfalls dann bei dem Enteignungsbegünstigten liegt, wenn der Enteignungsgrund rechtskräftig feststeht. Träfe es also zu, daß die Leistung der beklagten Stadt erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, und ginge man selbst davon aus, daß eine Zahlungsverpflichtung der beklagten Stadt infolge der Anfechtung des Enteignungsgrundes durch die Klägerin erst bestand, nachdem ihre Anfechtungsklage rechtskräftig abgewiesen war, so lag jedenfalls eine von der beklagten Stadt zu vertretende Verzögerung der Zahlung bis zu dem Zeitpunkt ihrer Leistung vor. Zeitpunkt der Wirkung der Aufrechnung abzustellen wäre mit der Folge, daß sich der oben genannte Satz von etwa 58 7$ möglicherweise noch weiter verringern und damit die noch 2u zahlende Entschädigung 3ich entsprechend erhöhen würde, selbst wenn man berücksichtigt, daß die nicht erfolgte Zahlung bis zur rechtskräftigen Abweisung der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage in den Verantwortungsbereich der Klägerin fiele. In den neuen Verfahren vor dem Berufungsgericht erhält dann die Klägerin Gelegenheit, auch die mit ihren weiteren Rügen geltend gemachten Einwendungen, insbesondere ihre Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung, die hier eine Erörterung nicht bedurften, vorzutragen*

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 271 BGB
ZeitpunktAufrechnungEntschädigungBerufungsgerichtZahlungStadtZPOGrundstückKlägerin

Volltext der Entscheidung

2054 091
BUNDESGERICHTSHOF
//' / v
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
18. Mai 1967 Schorm
 Justizangesteli als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 XlI_ZE_219(/65	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der grau Pauline L
-nMHHHi Haus V
0. Nr.,
a ß c
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt
 gegen
die Stadt P den Magistrat,
 vertreten durch
 Beklagte und Revioionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
2
/
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Reinhardt
fUr Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 20. Mai 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks der Gemarkung sm^, Flur W Flurstück 459/273» in einer Größe von 2 193 qm* Das Grundstück wurde durch Beschluß vom 4* März 1957 gemäß § 12 des Hessischen Aufbaugesetzeo vom 25- Oktober 1948 fGVBl 1948, 139) zwecks Errichtung eines Unfallkrankenhauses enteignet. Die Entschädigung wurde auf 2,50 DM je qm9 also für die Gesamtfläche auf 5 482,50 DM zuzüglich 5 201,30 DM für den Aufwuchs festgesetzt. Der Einspruch der Klägerin, mit dem diese sich sowohl gegen den Grund der Enteignung als auch gegen die
 
Höhe der Entschädigung wandte, wurde mit Einspruchste-scheid vom 6. Mai 1957, der Klägerin zugestellt am 17« Mai 1957» zurückgewiesen. Gleichfalls zurückgewiesen, letztlich mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wurde die von der Klägerin gegen den Enteignungsgrund vor dem Verwaltungsgericht erhobene Anfechtungsklage.
Mit der am 18. Juni 1957 beim Landgericht eingegangenen, am 1. August 1958 - nach Erteilung des Armenrechts -zugestellten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung einer weiteren Entschädigung von 16 447,50 DM mit der Begründung, daß das Grundstück nach der voraussehtaren künftigen Entwicklung des Gebietes nicht als landwirtschaftliche Fläche, sondern als Rohbauland oder sogar als Nettobauland anzusehen und mit einem Quadratmeterpreis von mindestens 10 IM zu bewerten sei.
Demgemäß hat die Klägerin beantragt, die beklagte Stadt zusätzlich zu den bereits {für Grund und Boden) zugcbilligten 5 482,50 DM zur Zahlung weiterer 16 447,50 zu verurteilen.
Die beklagte Stadt hat um Klageabweisung gebeten mit der Begründung, daß das entcignetc Grundstück entsprechend seiner Nutzungsart zur Zeit der Enteignung richtig als landwirtschaftliche Fläche bewertet worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiosen. Hit der Berufung hat die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt und hilfsweisc die Zahlung einer angernes* senen Entschädigung begehrt*
 
Hierzu hat sie vorgetragen: Her Grundstückswert belaufe sich nunmehr auf mindestens 30 I)M je qm. Auch sei die Aufv/uchsentschädigung nicht angemessen erfolgt, da hoi der Schätzung des Aufwuchses 107 Zwetschgenbäume vergessen worden seien. Hieser Umstand müsse zu einer Erhöhung der AufVrachsentschädigung im übrigen führen, insgesamt auf 10 262,96 HM. Schließlich müsse auch das auf dem enteigneten Grundstück stehende Behelfsheim, das einen Wert von 6 300 HM habe, entschädigt werden.
In der mündlichen Verhandlung vom 21. rczember 1964 vor dem Berufungsgericht haben die Prozeßbevollmächtigten beider Partoien überoinstiramind erklärt, daß der festgesetzte Entschädigungsbetrag von der beklagten Stadt ge < leistet worden sei. Hiese Erklärung hat jedoch die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Januar 1963 dahin klargestellt: Her Entschädigungsbetrag sei der Klägerin nicht ausgezahlt worden, weil die beklagte Stadt mit inzwischen aufgebrachten Pürsorgeleistungen aufgerechnct habe. Hiese Aufrechnung habe die Klägerin weder dem Grund noch der Höhe nach zu irgend einem Zeitpunkt anerkannt. Sie habe vielmehr der Aufrechnung ausdrücklich widersprochen, und in der Zwischenzeit sei ihr auch von der Pürsorgcbehörde ein Betrag von rund 4 000 HM wieder zurückvergütet worden.
Has Berufungsgericht ist diesem unwidersprochen ge bliebenen Vorbringen nicht v/eiter nachgegangen, sondern hat in seinem Tatbestand nur die Feststellung getroffen, daß die festgesetzte Entschädigung gegen Ersatzansprüche der beklagten Stadt aus Fürsorgeleistungen aufgerechnot worden sei.
f
 
Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des lan gerichtlichen Urteils die beklagte Stadt zur Zahlung vo: 11 711,05 DH verurteilt und im übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Soweit die Verurteilung erfolg ist, hat das Berufungsgericht die Entschädigung für Grui und Boden um den Betrag von 6 250,05 DM und die Entschädigung für Aufwuchs um den Betrag von 2 461 DM erhöht. Außerdem hat es der Klägerin eine Entschädigung in liehe von 3 000 DM für das Behelfsheim zugesprochen.
Mit der Revision begehrt die Klägerin, das Beru-fungsurteil, soweit zu dem Nachteil der Klägerin erkannt if aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren, in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag zu bezahlen, mindestens jedoch 37 746,961 Die beklagte Stadt bittet um Zurückweisung des Rechtsnit tels.

1.) Die Revision ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenotandes 15 000 DM übersteigt (§ 546 Abs. 1 ZPO). Zwar konnten hieran insoweit Zweifel entstehen, als die Klägerin mit ihrem Hauptantrag 16 447,50 verlangt, im Berufungsverfahren diesen Antrag weiter verfolgt und nur hilfsweise eine angemessene Entschädigung geltend gemacht hatte. Da vom Berufungsgericht der Klägerin 11 711,05 DM zugesprochen worden sind, ist sie, je denfalls soweit ihr Hauptantrag in Rede steht, nur in Hö von (16 447,50 DM - 11 7 1,05 DM =) 4 736,45 DM erfolglo geblieben. Die von der Klägerin ihrem Hilfsantrog gegete Begründung zeigt jedoch, daß dieser Hilfsantrag in './irk-
 
/*
7
lichkeit als ein zweiter Hauptantrag gestellt worden i3t. Während nämlich mit dem ersten Hauptantrag nur eine bestimmte Erhöhung der Entschädigung für Grund und Boden geltend gemacht worden war, wurden mit dem "Hilfsantrag" nicht nur eine angemessene Entschädigung für Grund und Boden, abgestellt auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, sondern auch v/eitere Ansprüche dahin geltend gemacht, daß der Aufwuchs mit 5 061,66 DM zu niedrig eingeschätzt und das auf dem Grundstück befindliche Behelfsheim mit einem Wert von 6 300 DM gänzlich unberücksichtigt geblieben sei- Verlangt wurden mithin mit dem '’Hilfsantrag” Erhöhung der Entschädigung für Grund und Boden um 60 307,50 DM (Schriftsatz vom 18. Mai 1965 S, 7), der Entschädigung für Aufwuchs um 5 061,66 BI-I (Schriftsatz vom 18. Mai 1965 S. 3) und Entschädigung für das Behelfsheim in Höhe von 6 300 DM (Schriftsatz vom 10. Dezember 1964 S. 10). Schon die Höhe dieser Beträge zeigt, daß die Klägerin sich in der Berufungsinstanz nicht mehr mit dem Anspruch von 16 447,50 DM begnügen, sondern die mit dem ’’Hilfsantrag" geltend gemachten Ansprüche durchsetzen wollte. Es -ist daher davon auszugehen, daß der "Hilfsantrag" vielleicht als ein solcher zunächst gewollt, dann aber im Laufe des Berufungsverfahrens neben dem Hauptantrag zu einem zweiten Hauptantrag geworden ist. So jedenfalls hat auch das Berufungsgericht den "Hilfson-trag" aufgefaßt und dementsprechend die Streitwertfestsetzung mit 60 307,50 + 5 061,66 DM + 6 300 DM =
71 669,16 DM und die Kostenverteilung mit 7/8 zu lasten der Klägerin und einem Achtel zu Lasten der beklagten Stadt vorgenommen. Der Streitwert für den Revisionsrechtszug ist daher auf 71 669,16 DM abzüglich des der Klägerin vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrages von 11 711,05DI1, also auf 59 958,11 DM festzusetzen.
 
1
2.) Hinsichtlich der Qualitätsbemessung von Grund und Boden ist das Berufungsgericht den von dem erkennen- ; den Senat in seinem Urteil vom 8. November 1962 -	;
III ZR 86/61 - (BGHZ 39 > 198) aufgestellten Grundsätzen j gefolgt. Es kommt hierbei im Anschluß an das von dem Sachverständigen Wagenbach erstellte Gutachten von 13* Juli 1j64 zu der Annahme, daß es sich bei dem ent-* eigneten Grundstück hinsichtlich seiner Qualität un eine Zwischenstufe von Ackerland und Bauland gehandelt habe, dessen Wert zur Zeit der Enteignung (4* März 1957) 3,10 Iii je qm und zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung 15 III je qm betragen habe. Dies führt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Klägerin durch die erfolgte Aufrechnung nur in Höhe von 2,50 DM je qm s 81 # des damaligen Grundstüekswertes (3» 10 DM) befriedigt worden sei, so daß ihr noch 19 $ des derzeitigen Wertes von 15 DM je qm = 2,85 DM je qm, bei 2 193 qm also 6 250,05 DM zuständen.
Bai dieser Schätzung hat das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin in Schriftsatz vom 18. Mai 1965 - eingegangen beim Gericht am 19- Mai 1965, also einen Tag vor der letzten mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 1965 - , der derzeitige Giund-stückswert betrage nicht 15 DM, sondern 30 DM je qm, unberücksichtigt gelassen, indem es hierzu ausführt, dieses Vorbringen sei als aus grober Nachlässigkeit verspätet gemäß § 279 Abs. 1 und 2, § 272 ZPO zurückzuweisen, da die Zulassung dieses verspäteten Vorbringens eine erneute Befragung des Sachverständigen und damit eine Verzögerung des Prozesses zur Folge gehabt hätte.
Mit Erfolg erhebt die Revision demgegenüber die Rüge dos Verfahrensverstoßes gegen § 139 ZPO, indem sie hierzu ausführt Das Berufungsgericht habe die Annahme
j
 
eines aus großer Nachlässigkeit verspäteten Vorbringens nicht begründet. Zumindest hätte es die Klägerin gemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, daß es das Vorbringen gemäß § 279 ZPO zurückweisen wolle. In diesen Palle hätte die Klägerin Beweis dafür angeboten, dsß sie erst kurz vor dem Termin die behaupteten Tatsachen erfahren und damit die Möglichkeit des Beweisanerbietens erlangt habe.
Allerdings unterlag es dem pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts, ob es von seiner Zurückweisungs-befugnis Gebrauch machen wollte oder nicht. Nicht nachprüfbar in der Revisionsinstanz ist daher die Tatsachenfeststellung und die Ausübung des Ermessens, wohl aber die Beurteilung, ob sich das Verhalten der Partei als grobe Nachlässigkeit dargestellt hat. Bas Urteil muß daher erkennen lassen, worauf das Gericht seine den Tatbestand des § 279 ZPO bejahende Ansicht gestützt hat. Pehlt es hieran, so ist diese Nachprüfung nicht möglich, und es liegt ein Mangel des Verfahrens vor (RG JV/ 1932, 1139). Das ist hier der Pall, da das Berufungsgericht seiner Annahme einer groben Nachlässigkeit keinerlei Begründung gegeben hat. Kann auch auf die Zulassung von Angriffsoder Verteidigungsmitteln ein Rechtsmittel nicht gestützt werden, so ist jedenfalls davon auszugehen, daß vor einer Zurückweisung nach § 279 ZPO die richterliche Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO steht. Kraft seiner Prozeßleitungs-pflicht wäre daher der Vorsitzende des Berufungsgerichts gehalten gewesen, die mögliche Zurückweisung in der mündlichen Verhandlung zu erörtern, um der Klägerin die Gelegenheit zu geben, sich zu ihrem nachträglichen Vorbringen, zur Verzögerung und vor allem zu dem Vorwurf der groben Nachlässigkeit zu erklären. Da dies alles nicht geschehen ist - jedenfalls läßt sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom
 
*
20. Mai 1965 nichts Gegenteiliges entnehmen - , rügt die Revision mit Recht eine Verletzung des § 139 ZPO.
Bereits dieser Verfahrensmangel allein zwingt zur Aufhebung des Berufungsurteils, da es sich nicht ausschließen läßt, daß das Berufungsgericht bei prozeßgerechter Behandlung nicht zur Annahme einer groben Nachlässigkeit gekommen wäre, in diesem Palle aber - die Richtigkeit des Vortrages der Klägerin unterstellt - die Schätzung des Grund und Bodens zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.
3*) Von diesem Verfahrensmangel abgesehen weist das Berufungsurteil aber auch materiell-rechtliche Pehler auf, die gleichfalls zu seiner Aufhebung führen müssen.
a) Das Berufungsgericht hat der Klägerin noch eine zusätzliche Aufwuchsentschädigung in Höhe von 2 461 DM und eine Entschädigung in Höhe von 3 000 DM für das Behelfsheim zugesprochen. Hinsichtlich der zusätzlichen Aufwuchsentschädigung führt das Berufungsgericht aus: Die unterlassene Festsetzung einer Entschädigung für 107 ZwetSeifenbäume - hierbei handelt es sich un den genannten Betrag von 2 461 DM - könne nicht zu einer Erhöhung der Aufwuchsentschadigung im übrigen führen, weil diese sich nunmehr nicht als unangemessen erweise. Denn hinsichtlich der 107 Bäume sei eine Entschädigung ~ überhaupt noch nicht festgesetzt worden, während die in übrigen erfolgte Festsetzung durchaus angemessen gewesen sei.
Bei den 107 Bäumen handele es sich um die erstmalige Festsetzung einer Entschädigung, nicht aber um die Erhöhung einor unangemessenen Entschädigung.
Das Berufungsgericht hat dabei verkannt, daß die Enteignungsentschädigung, jedenfalls soweit, wie hier, der Substanzvorlust in Rede steht, eine einheitliche ist und die
10 -
einzelnen Posten für Grund und Boden, Aufwuchs und Auftauten daher unselbständige Rechnungsfaktoren im Rahmen der als Einheit aufzufassenden Gesantentschädigung darstellen (Urteile des erkennenden Senats vom 1 .Dezember 1SJB-HI ZR 195/57 88 V.'M 1959» 410/411 und vom 25. Juni 1959 - III ZR 220/57 - = WM 1959, 1337). Verkannt ist vom Berufungsgericht aber auch weiterhin, daß eine versehentlich unterbliebene Pestsetzung der Entschädigung für einen Teil des Aufwuchses nicht anders angesehen werden kann als eine unrichtig zu niedrig erfolgte Festsetzung« Bas gleiche hat auch zu gelten, wenn ein auf dem Grundstück befindlicher Aufbau, v/ie hier das Behelfsheim, unrichtigerweise in der administrativen Entschädigungsfest-setzung unberücksichtigt geblieben ist.
Bei richtiger Betrachtungsv/eise hätte das Berufungsgericht daher zu dem Ergebnis gelangen müssen - hier unterstellt, die Schätzungen von Grund und Boden, des zusätzlichen Aufwuchses und des Behelfsheims zu dem Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung seien richtig und die Werte für den zusätzlichen AufV/uchs und das Behelfsheim seien im Zeitpunkt der Enteignung dieselben gewesen - , daß die Entoignungsbe-hörde die Entschädigung um 1 315,30 DM (Grund und Boden;
 2 193 qm x 0,60 DM) + 2 461 DM (Aufv/uchs) + 3 000 DM 'Behelfs« heim) = 6 776,80 DM zu niedrig festgesetzt hat. Bereits dies hätte zur Folge, daß die Klägerin durch die erfolgte Aufrechnung - hier als unmittelbar dem Enteignungsbeschluß folgende Leistung unterstellt - nur in Höhe von etwa 58 # .'gezahlte Entschädigung 10 683,80 DM, richtige Entschädigung 17 460,60 DM) des damaligen Grundstückswertes befriedigt v/orden ist.
In Höhe von etwa 42 # des Wertes des Grundstücks im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung wäre sic also noch zu entschädigen gewesen, was bei Zugrundelegung eines Quadratmeter-Preises von 15 DM und Berücksichtigung der zusätzlichen Entschädigung für Aufv/uchs und Behelfsheim einen Betrag von über 16 000 DM ergibt (42 # von 32 895 DM (2193 qm x 15 DM) +
2 461 DM + 3 000 DH = 38 356 DM).
11 -
bj Eine fehlerhafte Beurteilung des Berufungsgerichts ist weiterhin darin zu sehen, daß es die durch Aufrechnung erbrachte Leistung seitens der beklagten Stadt ohne weiteres als eine Leistung angesehen hat, die im Zeitpunkt der Enteignung (4. März 1957) erbracht worden ist- Sicherlich ist davon auszugehen, daß eine zulässige Aufrechnung der Zahlung der Entschädigung gleichzustellen ist- Unberücksichtigt durfte in vorliegendem Fall jedoch nicht bleiben, daß von der Klägerin die Zulässigkeit der Aufrechnung überhaupt in Abrede gestellt worden war- Bern kam ein besonderes Gewicht schon deswegen zu, weil die beklagte Stadt sich selbst daraus berufen hatte, daß ein Teil der für Aufrechnungszwecke zurüc’ behaltenen xsnteignungsentschädigung dann später doch an die Klägerin ausgezahlt worden sei. Der eigene Vortrag der bcklo* ten Stadt mußte es daher bereits als zweifelhaft erscheinen lassen, ob jedenfalls insoweit, als eine Auszahlung später erfolgte, überhaupt eine zulässige Aufrechnung Vorgelegen hatte. Darüber hinaus hatte sich die beklagte Stadt auf die Aufrechnung nur so allgemein berufen, daß daraus in keiner Weise zu ersehen war, ob und wann Aufrechnungs er klär ungen erfolgt waraiuhd zu welchen Zeitpunkten die Aufrechnung bewirkt wurde. In jedem Palle konnte in der Zurückbehaltung der Enteignungsentschädigung für beabsichtigte Aufrechnungszwecke noch keine Leistung der EnteignungsentSchädigung gesehen werden, da die Aufrechnung als ein Gestaltungsrecht bedingungo- ~ feindlich und daher für den Pall unv/irksam ist, daß die auf-rechenbare Forderung erst demnächst entstehen werde (55 38b 369 BGB).
Da indes das Berufungsgericht selbst davon ausgeht, dafc in der hier fraglichen Zeit die Grundstückspreise in Prankfur im Fluß waren, also mit dem Einfluß schwankender Preise zu rechnen war, bedurfte es - ganz abgesehen von der Frage, ob
12
'M
eine Aufrechnung überhaupt zulässig war - zu demindest der Feststellung, zu welchem Zeitpunkt oder zu welchen Zeitpunkten tatsächlich die Leistung der Enteignungsentschä-digung durch Aufrechnung als bewirkt anzusehen war. Denn der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil vom 4. Juni 1962. - III ZR 207/60 - (NJW 1962, 1441} als einen von Amts wegen zu beachtenden Umstand hervorgehoben, daß in Zeiten schwankender Preise der Bev/ertungsstichtag sich nicht nur bei objektiv zu niedriger Entschädigungsfestsetzung, sondern auch dann auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt, wenn die Auszahlung unangemessen verzögert wird. Das folgt aus der "Ausgleichsfunktion der Enteig-nungsentSchädigung” (BGHZ 31» 244» 232), die verfassungsgemäß das gestörte Gleichgewicht der Vermögenslage des Betroffenen wieder hersteilen soll. Dieses Gleichgewicht ist nicht mehr gewahrt, wenn der Betroffene nach einer Zeit, in der die Preise sich erheblich weiterentwickelt haben, den ursprünglich - sei es richtig oder falsch - festgesetzten Entschädigungsbetrag erhält$ denn er erhält damit nicht mehr den vollen Wert des ihm Genommenen und v/ird der Möglichkeit beraubt, sich mit der Entschädigung - wie der Senat bildhaft ausgesprochen hat - einen Wert gleicher Art und Güte, ein gleichartiges Objekt zu verschaffen. Wenn aber der Bev/ertungsstichtag durch diesen Zweck der Entschädigung bestimmt v/ird, so ergibt sich daraus eindeutig, daß in Zeiten schwankender Preise an der Frage, wann oder weshalb nicht gezahlt worden ist, nicht vorbeigegangen werden kann. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, in wessen Verantwortungsbereich es fällt, daß die Zahlung unterblieben ist (BGHZ 38, 104» 109» 40, 312, 316). Sofern die Auszahlung der administrativ festgesetzten Entschädigung sich nur wegen eines von dem Betr'offenen gegen die Entoignung eingeloiteten Rechtsmittelverfahrens verzögert hat, muß es allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Senats für die Berechnung der
-13-
EnteignungsentSchädigung so angesehen werden, wie wenn die Auszahlung alsbald nach der Zustellung des Entschädisungs-festsetzungsbeschlusses - hier war dieser ira Entuignungs-beschluß mitenthalten - erfolgt wäre (BGH Y/M I960, 907;
 NJW 1963* 1925)* Ein solcher Pall lag hier jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt vor, in dem die den Enteignungsgrund betreffende Anfechtungsklage der Klägerin rechtskräftig abgewiesen war. Nach den Mitteilungen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an das Landgericht muß dieser Zeitpunkt zwischen März und Ende Oktober I960 gelegen haben. Von diesem Zeitpunkt an bestand kein Zweifel mehr daran, daß die Klägerin ihr Eigentum verlieren würde und die Stadtgemeinde es erwerben werde. Ein Streit hierüber kann nach diesem Zeitpunkt die Auszahlung der festgesetzten Entschädigung daher nicht verzögert haben.
Es läßt aber die in Enteignungssachen stets gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise vermissen, wenn das Berufungsgericht diesen Umständen keinerlei Bedeutung beigemessen hat. Denn es kann, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Juni 1965 - III ZR 8/64 - (BGHZ 44, 52, 58) ausgesprochen hat, für die Präge, unter welchen Voraussetzungen der Enteignete wertmäßig den richtigen Ausgleich erhält, nicht allein und nicht entscheidend darauf ankommen, zu welchem Zeitpunkt die Zahlung fällig, also rechtlich er- _ zwingbar {§ 271 Abs- 1 BGB) wurde. Y/esentlich muß vielmehr bei Berücksichtigung des verfassungsmäßigen Zwecks der Entschädigung, also bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes eine andere Erwägung sein, nämlich der Grundsatz: Die Sorge dafür, daß der von der Enteignung Betroffene den wertmäßigen Ausgleich, der ihm nach der Verfassung gebührt, richtig erhält, obliegt dem Enteignungsbegünstigten. Denn es handelt sich bei Enteignung und Entschädigung nicht um Leistungen, die Zug um Zug auszutauschen wären; vielmehr bean-
sprucht die öffentliche Hand fremdes Eigentum und muß daher dafür sorgen, daß der Enteignete den Wert erhält, der ihn zusteht. Das rechtfertigt den Schluß, daß die Verantwortung für richtige und wertentsprechende Zahlung jedenfalls dann bei dem Enteignungsbegünstigten liegt, wenn der Enteignungsgrund rechtskräftig feststeht.
Die Verantwortung für richtige Zahlung wird dem Begünstigten dadurch erleichtert, daß die Rechtsprechung ihm die Möglichkeit gibt, auch in Zeiten schwankender Preise den Bewertungsstichtag zu fixieren, indem er den Betrag der.administrativen Festsetzung zahlt oder wenigstens die Zahlung ernstlich anbietet. Denn damit steht der Ausgleich - wenigstens in Höhe der Schätzung einer unparteiischen behördlichen Stelle - dem Betroffenen zur Verfügung. Dadurch wird, sofern die ursprüngliche Festsetzung richtig war, der Stichtag endgültig festgelegt, und sofern die ursprüngliche Festsetzung zu niedrig war, der Stichtag wenigstens hinsichtlich des Wertanteils festgelegt, der durch die gezahlte oder angebotene Summe gedeckt ist, und eine Verschiebung kommt nur noch für den nicht gedeckten Rest in Betracht. In solchen Fällen können sich mehrere Bewertungsstichtage ergeben (BGH NJW 1962, 1441)*
Träfe es also zu, daß die Leistung der beklagten Stadt erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, und ginge man selbst davon aus, daß eine Zahlungsverpflichtung der beklagten Stadt infolge der Anfechtung des Enteignungsgrundes durch die Klägerin erst bestand, nachdem ihre Anfechtungsklage rechtskräftig abgewiesen war, so lag jedenfalls eine von der beklagten Stadt zu vertretende Verzögerung der Zahlung bis zu dem Zeitpunkt ihrer Leistung vor. Dies müßte unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Preissteigerungen aber dazu führen, daß hinsichtlich der durch Aufrechnung erbrachten Leistung auf eine Wertbemessung des Grundstücks zu dem
 
Zeitpunkt der Wirkung der Aufrechnung abzustellen wäre mit der Folge, daß sich der oben genannte Satz von etwa 58 7$ möglicherweise noch weiter verringern und damit die noch 2u zahlende Entschädigung 3ich entsprechend erhöhen würde, selbst wenn man berücksichtigt, daß die nicht erfolgte Zahlung bis zur rechtskräftigen Abweisung der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage in den Verantwortungsbereich der Klägerin fiele.
Nach dem gegenwärtigen Stand der Erörterungen dos Berufungsgerichts läßt sich daher seine Entscheidung auch cuo" materiell-rechtlichen Gründen nicht halten*
4.) Die auf gezeigten verfahrensrochtlichen und materiel rechtlichen Fehler zwingen dazu, das Berufungsurteil aufzuhoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweison. In den neuen Verfahren vor dem Berufungsgericht erhält dann die Klägerin Gelegenheit, auch die mit ihren weiteren Rügen geltend gemachten Einwendungen, insbesondere ihre Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung, die hier eine Erörterung nicht bedurften, vorzutragen*
Bio Entscheidung über die Kosten des Revioionsrechts-zuges bleibt dem Berufungsgericht überlassen, da sie von endgültigen sachlichen Ausgang des Rechtsstreits abhängig ist.
Br» Pagendarm	Br,	Arndt	Br.	Beyer
 Keßler
 Br. Reinhardt