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BGH

Gericht: BGH

Diegos hat mit Urteil vom 9- Oktober 1964 abermals unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-gewiesen. Mit einer neuerlichen Revision bitten die Antragsteller wiederum um die Zurückweisung der vom Antragsgegner gegen das landgerichtliche Urteil einge-brachten Berufung. 1.) Nach Würdigung der Gründe des angefochtenen Urteils sowie des Vorbringens der Antragsteller und des Antragsgogners im zweiten I1 erufungsver fahren ist die Frage, deren Zweifelhaftigkeit Anlaß zur Zurück-verv/eisung der Sache gegeben hotte, nämlich, ob der Veranstaltnngsplan vom 9« Dezember I960 durch den Bebauungsplan vom 20. März 1956 (GVB1 272) dem durch den Bebauungsplan begünstigten Unternehmensträger eine neben eine Enteignungsmöglichkeit nach dem Preußische Enteignungsrecht (Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Er vermittelte, wie gesagt, dem Unternehmensträger das Recht, gemäß § 23 Abs. 1 d.Ges. Grund und Boden zu enteignen, verhielt sich dagegen nicht über die Inhaberschaft und eine Änderung des Grundeigentums. teil des EnteignungsVerfahrens, das auf die Änderung der Inhaberschaft von Grundeigentum oder an den privotrccht-lichen Verhältnissen ausgerichtet ist. Der Veranstaltungsplan hatte auch, worauf das angefochten Urteil mit Recht hinweist, insofern weitergehende Wirkungen als der Bebauungsplan, a^-s seiner unanfechtbar gewordenen PestStellung die Zulässigkeit der Enteignung bindend feststeht, während in dem nach § 23 des Planung:;-gesotzes durchgeführten Enteignungsverfahren noch geprüft Letzterer Plan hot nach alledem seine Bedeutung auch nach Festsetzung des Bebauungsplanes behalten und kann daher durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung und in dem gegen diese eröffneten Instanzenzug angegriffen v/erden. 2.) In der Sache streiten die Antragsteller und der Antragsgegner im nunmehrigen Revisionsverfahren nur noch um die im ersten Revisionsurteil offen gelassene Frage, ob Uber die von den Antragstellern im Termin vor der Enteignungsbehörde vom 20. Das Berufungsgericht hält den ersten Standpunkt für richtig, für den eindeutig die Fassung des 5 29 Abs. 1 EnteignG und die durchaus herrschende Meinung spreche; das gelte auch für den Fall, daß der Übernohmeantrag bereits im Verfahren über die Festsetzung des Planes gestellt worden sei, denn sonst könnte die Enteignungsbehörde darüber bestimmen, ob die Entscheidung über den Übernahraeantrag im Veronstaltungs-plan gemäß § 22 EnteignG mit der verwoltungsce?icljtlichen Klage oder, wenn sie im Entschädigungsbeschluß erfolge, Januar 1965 III ZR 221/63 WM 1965, 667, (in NJW 1965, 1173 und MDR 1965, 465 insoweit nicht veröffentlicht) betont hat, geht es bei den einen Übernahmeanspruch regelnden Bestimmungen dem Wesen und inneren Gehalt nach um eine die Enteignung, ihre Zulässigkeit und ihren Gegenstand regelnde Vorschrift und nicht um eine Entschädigungsvorschrift. Sie hat die Übernahme, die eine Ausdehnung der Enteignung bildet (so schon für das Preußische Recht Reichsgericht in JW 1895, 401), in § 4 des Baulandbeschaff ungsge setze o vom 3. Die Auffassung, daß der Übernahmeanspruch nur eine Form und ein Bestandteil des Anspruchs auf Entschädigung sei (vgl. Ebensowenig kann sich unter der Geltung des Bundesbaugesetzes die im Berufungsurteil aufgezeigte Verschiedenartigkeit des Rechtsweges ergeben; in Betracht kommt nur mehr eine Anfechtung vermittels des Antrages auf gerichtliche EntScheidung, mag es sich um einen Beschluß über die Zulässigkeit der Enteignung und deren Zu dieser Entschädigungs-regolung (§§ 93 ff) gehört die in § 92 geregelte und der Zulässigkeit der Enteignung zugewiesene Ausdehnung der Enteignung, wie sie von den Antragstellern begehrt wird, nicht. Wollte man § 9 EnteignG als Entschadigungsvor-schrift behandeln, so würde es für den gegenwärtigen Fall an einer auf das Übernahmeverlangen anwendbaren Vorschrift überhaupt fehlen, weil für die Entschädigung nicht mehr § 9 EnteignG, sondern die genannten Vorschriften des Bundeobougesotzes über die Entschädigung anzuwenden sind, mit diesen aber nicht auch § 92 als eine nicht im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils des Gesetzes enthaltene Vorschrift angewendet werden kann (vgl. Vielmehr muß, um ein sinnvolles Ergebnis zu gewinnen, das Preußische Enteig-nungsgesetz bei einer Pallgestaltung wie hier im Lichte der neuen einschlägigen Bestimmungen des Bundesbaugesetzes und der neuen Rechtserkenntnisse angewandt werden. Da der Bundesgesetzgeber im Bundesbaugesetz das Übernahmeverlangen zur Zulässigkeit der Enteignung rechnet und bei bereits eingeleiteten Enteignungsvcrfähren, in denen eine Entschädigung noch nicht festgesetzt ist, allein eine Entschädigung ncch dem Bundesbaugesetz gewährt werden kann, ist der bundesrechtlichen Regelung in dem nach dom Preußischen Lnteignungsgesctz eingeleiteten Verfahren soweit möglich dadurch Rechnung zu tragen, daß über das Übornahmcverlangen nicht in dem Entschädigungüverfahren, sondern in dem vorausgehenden und hier bei Inkrafttreten der einschlägigen Normen des Bundesbaugosotzes noch nicht abgeschlossenen Verfahren über die Zulässigkeit der Enteignung befunden wird. Wenn nach § 174 Abs.3 Satz 1 BBauG eingeleitete Enteignungsverfahren nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen sind, so gilt das nur mit der Maßgabe, wie sie aus der speziellen Vorschrift des Satzes 2, wonach bei dem Ausstehen einer Entschädigungsfestsetzung die Entschädigungsbestimmungen des Bundesbaugesetzes anzuwendeh sind, abzuleiten ist. Zugleich ist gemäß § 166 Abs. 2 Satz 2 BBauG die Enteignungsbohörde für verpflichtet zu erklären, unter Beachtung der Auffassung des Revisionsgerichts in der Sache anderv/eit zu entscheiden.

Zitierte Normen: § 549 ZPO Art. 14 GG § 87 BBauG
EnteignGVorschriftEntschädigungBebauungsplanEnteignungAntragsgegnerSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
Verkündet am
28- Februar 1966 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der BaulandSache
 betreffend das Grundstück BJ UflHRstr.
Beteiligte:
1.) :
2.)
3.)
zu 2) und 3) vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Br.
Antragsteller und Revisionskläger,
- Pro zeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
4.)
Enteignungsbegünstigter, Antragsgegner und Revisionsbcklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt Br.
5-)
Grundschuldgläubigerin,
6-; ....
7.)
Enteignungsbehörde«
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. .Arndt, Dr. Hußla und Gäbtgens
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Antragsteller wird unter Aufhebung des Urteils des Senats für Baulandsachen beim Kammergericht in Berlin vom 9* Oktober 1964 die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil der Kammer für Baulandsachen beim Landgericht Berlin vom 5. Juni 1961 zurückgewiosen. Die Enteignungsbehörde ist verpflichtet, in d.er Sache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Revisionsgerichte anderweit zu entscheiden.
Der Antragsgegner hat die Kosten .sämtlicher Hechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Dio Sache befindet sich zu dem zweiten Mal im Revisions-rochtszug. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des ersten Revisionsurteils vom 30. April 1964 III ZR 43/62 mit Ausnahme der beiden SchlußabSätze Bezug genommen und ergänzend ausgoführt:
Das erste Revisionsurteil hat das Urteil des Kaumcr-gerichts aufgehoben und die Sache an das Kammorgoricht
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zurückverwiosen. Diegos hat mit Urteil vom 9- Oktober 1964 abermals unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-gewiesen. Mit einer neuerlichen Revision bitten die Antragsteller wiederum um die Zurückweisung der vom Antragsgegner gegen das landgerichtliche Urteil einge-brachten Berufung. Dieser beantragt die Zurückweisung der Revision.
Die Beteiligten zu 5) und 7) sind am 14. und 18. Januar 1966 zu dem Termin vom 3. Februar 1966 geladen worden.
Entscheidungsgründe:
1.) Nach Würdigung der Gründe des angefochtenen Urteils sowie des Vorbringens der Antragsteller und des Antragsgogners im zweiten I1 erufungsver fahren ist die Frage, deren Zweifelhaftigkeit Anlaß zur Zurück-verv/eisung der Sache gegeben hotte, nämlich, ob der Veranstaltnngsplan vom 9« Dezember I960 durch den Bebauungsplan vom 20. August 1961 gegenstandslos geworden und ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst wieder gegen eine auf Grund des Bebauungsplanes getroffene Maßnahme statthaft ist, in verneinendem Sinne zu beantworten.
Wie das angefochtene Urteil bindend (§ 549 ZPO) ausführt, hat die Bestimmung des § 23 des Berliner Planungsgesetzes idF vom 22. März 1956 (GVB1 272) dem durch den Bebauungsplan begünstigten Unternehmensträger eine neben eine Enteignungsmöglichkeit nach dem Preußische Enteignungsrecht (Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 -EntoignG- und Gesetz über ein
 vereinfachtes Enteignungsvorfahren vom 26. Juli 1922) tretende Möglichkeit zur Enteignung eröffnet. Der Antrags gegner y/ar daher, als der Bebauungsplan nach dem Planungs gesetz festgesetzt worden v/ar, nicht gehalten, eine Enteignung nach § 23 dieses Gesetzes vorzunehmen. Dies v/ar er jedenfalls dann nicht, wenn, wie hier, der Bebauungsplan dem nach dem preußischen Recht behandelten und nach ihm festgesteilten Veranstaltungsplan nicht widerspricht. Daboi ist noch, zu bedenken:
Der Bebauungsplan noch dem Planungsgesetz v/ar (so § 14 Abs. 1 d.Ges.) die rechtsverbindliche Darstellung und Pest Stellung der endgültigen Bouleitplanung. Die Nutzung der Grundstücke und die Bautätigkeit hatten sich nach ihm zu richten; er gab eine Grundlage für Maßnahmen zur Überführung des Eigentums an Grund und Boden (§ 14 Abs. 2). Er vermittelte, wie gesagt, dem Unternehmensträger das Recht, gemäß § 23 Abs. 1 d.Ges. Grund und Boden zu enteignen, verhielt sich dagegen nicht über die Inhaberschaft und eine Änderung des Grundeigentums. Der Yeranstaltungsplan v/ar dagegen ein Bcstanc. teil des EnteignungsVerfahrens, das auf die Änderung der Inhaberschaft von Grundeigentum oder an den privotrccht-lichen Verhältnissen ausgerichtet ist. Er stellte den Gegenstand der Enteignung fest (§21 EnteignG) und befand, was nicht Sache des Bebauungsplanes v/ar, Uber die Prägen, die die Zulässigkeit - und die gegen sie gerichteten Einwendungen - der Enteignung betrafen.
Der Veranstaltungsplan hatte auch, worauf das angefochten Urteil mit Recht hinweist, insofern weitergehende Wirkungen als der Bebauungsplan, a^-s seiner unanfechtbar gewordenen PestStellung die Zulässigkeit der Enteignung bindend feststeht, während in dem nach § 23 des Planung:;-gesotzes durchgeführten Enteignungsverfahren noch geprüft
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werden kann (Art. 14 GG; vgl. auch § 85 Aha. 1 Nr. 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 BBauG), ob die gemäß dem Bebauungsplan vorgenommene Enteignung dem Wohl der Allgemeinheit dient (vgl. Urt. vom 16. März 1964 III ZR 11/63 = WM 1964? 698).
Der Antragsgegner hot im vorliegenden Rail nach Festsetzung des Bebauungsplanes kein Enteignungsverfahren nach dem Flanungsgesetz betrieben, sondern hat dem Veranstaltungsplan weiterhin Bedeutung beigemessen. Letzterer Plan hot nach alledem seine Bedeutung auch nach Festsetzung des Bebauungsplanes behalten und kann daher durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung und in dem gegen diese eröffneten Instanzenzug angegriffen v/erden.
2.) In der Sache streiten die Antragsteller und der Antragsgegner im nunmehrigen Revisionsverfahren nur noch um die im ersten Revisionsurteil offen gelassene Frage, ob Uber die von den Antragstellern im Termin vor der Enteignungsbehörde vom 20. Juni I960 verlangte Übernahme des gesamten Grundbesitzes (§9 EnteignG) go^en angemessene Entschädigung erst im Verfahren über die Hohe der Entschädigung zu entscheiden sei, v/ie der Antrogsgegner meint, oder? wie dies die Antragsteller für richti: halten, schon im Planfeststellungsbeschluß vom 9» Dezember I960 hätte befunden werden müssen. Das Berufungsgericht hält den ersten Standpunkt für richtig, für den eindeutig die Fassung des 5 29 Abs. 1 EnteignG und die durchaus herrschende Meinung spreche; das gelte auch für den Fall, daß der Übernohmeantrag bereits im Verfahren über die Festsetzung des Planes gestellt worden sei, denn sonst könnte die Enteignungsbehörde darüber bestimmen, ob die Entscheidung über den Übernahraeantrag im Veronstaltungs-plan gemäß § 22 EnteignG mit der verwoltungsce?icljtlichen Klage oder, wenn sie im Entschädigungsbeschluß erfolge,
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gemäß § 30 d.Ges. mit der Klage vor den ordentlichen Gerichten anzufechten sei.
Der jetzt erkennende Senat vermag sich der Auffassung des Berufungsgerichts nicht anzuschlioßcn.
Hierbei geben für ihn folgende Überlegungen den Ausschlag:
Wie er bereits in seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung gefällten Urteil vom 25. Januar 1965 III ZR 221/63 WM 1965, 667, (in NJW 1965, 1173 und MDR 1965, 465 insoweit nicht veröffentlicht) betont hat, geht es bei den einen Übernahmeanspruch regelnden Bestimmungen dem Wesen und inneren Gehalt nach um eine die Enteignung, ihre Zulässigkeit und ihren Gegenstand regelnde Vorschrift und nicht um eine Entschädigungsvorschrift. Das hat die neuere bundesrechtliche Gesetzgebung anerkannt. Sie hat die Übernahme, die eine Ausdehnung der Enteignung bildet (so schon für das Preußische Recht Reichsgericht in JW 1895, 401), in § 4 des Baulandbeschaff ungsge setze o vom 3. August 1953 (3GU1 I 720) dem Abschnitt betreffend Zulässigkeit der Enteignung, in § 13 des Eandbeschaffungsgcsetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl I 134) dem Abschnitt "Gegenstand der Enteignung" und in § 92 des Bundesbaugesetzes dem Abschnitt "Zulässigkeit der Enteignung" zugewiesen. Die Auffassung, daß der Übernahmeanspruch nur eine Form und ein Bestandteil des Anspruchs auf Entschädigung sei (vgl. Reichsgericht in HRR 1932 Hr. 1156), erscheint demgegenüber als überholt. Ebensowenig kann sich unter der Geltung des Bundesbaugesetzes die im Berufungsurteil aufgezeigte Verschiedenartigkeit des Rechtsweges ergeben; in Betracht kommt nur mehr eine Anfechtung vermittels des Antrages auf gerichtliche EntScheidung, mag es sich um einen Beschluß über die Zulässigkeit der Enteignung und deren
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Gegenstand oder um die Entschädigung handeln.
Oh das Preußische Enteignungsgesetz!, für sich betrachtet, den Übernahmeanspruch ausnahmslos dem Entschädigungsverfahren zugewiesen hat, ?/ofür ein erster Blick auf seine Systematik zu sprechen scheint, oder ob es, wie das von den Antragstellern beigebrachte Gutachten DfHImeint, eine Erledigung des Anspruchs auch im Feststollungsbescheid zugelassen hat, braucht indessen im gegenv/ärtigen Pall nicht abschließend entschieden zu werden. Denn dieser Pall ist dadurch gekennzeichnet, daß er einen Übergangsfall im Sinne des § 174 Abs. 3 BBauG darstcllt. Nach dieser Vorschrift sind, wie hier, am Stichtag des 29. Oktober I960 - Berliner Gesetz zur Übernahme des Bundesbaugeootzcs vom 8. Juli I960 Art. Ill Abs. 1 - eingoleitete Enteignungsverfahren nach den bisher geltenden Vorschriften v/eiter zu führen (Satz 1). Hat jedoch bis zu diesem Tag die Enteignungsbehörde, was ebenfalls hier zutrifft, die Entschädigung noch nicht festgesetzt, so sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils doo Bundcn*-baugesetzes anzuwenden (Satz 2). Zu dieser Entschädigungs-regolung (§§ 93 ff) gehört die in § 92 geregelte und der Zulässigkeit der Enteignung zugewiesene Ausdehnung der Enteignung, wie sie von den Antragstellern begehrt wird, nicht. Wollte man § 9 EnteignG als Entschadigungsvor-schrift behandeln, so würde es für den gegenwärtigen Fall an einer auf das Übernahmeverlangen anwendbaren Vorschrift überhaupt fehlen, weil für die Entschädigung nicht mehr § 9 EnteignG, sondern die genannten Vorschriften des Bundeobougesotzes über die Entschädigung anzuwenden sind, mit diesen aber nicht auch § 92 als eine nicht im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils des Gesetzes enthaltene Vorschrift angewendet werden kann (vgl. das bereits genannte Urteil vom 25. Januar 1965 III ZE 221/63.-
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Daß aber das Übernahmeverl8ngen als Polge der gesetzlichen Änderung überhaupt entfallen sollte, kann nicht rechtens sein und ist auch nicht der Sinn der gesetzlichen Neuregelung. Vielmehr muß, um ein sinnvolles Ergebnis zu gewinnen, das Preußische Enteig-nungsgesetz bei einer Pallgestaltung wie hier im Lichte der neuen einschlägigen Bestimmungen des Bundesbaugesetzes und der neuen Rechtserkenntnisse angewandt werden. Da der Bundesgesetzgeber im Bundesbaugesetz das Übernahmeverlangen zur Zulässigkeit der Enteignung rechnet und bei bereits eingeleiteten Enteignungsvcrfähren, in denen eine Entschädigung noch nicht festgesetzt ist, allein eine Entschädigung ncch dem Bundesbaugesetz gewährt werden kann, ist der bundesrechtlichen Regelung in dem nach dom Preußischen Lnteignungsgesctz eingeleiteten Verfahren soweit möglich dadurch Rechnung zu tragen, daß über das Übornahmcverlangen nicht in dem Entschädigungüverfahren, sondern in dem vorausgehenden und hier bei Inkrafttreten der einschlägigen Normen des Bundesbaugosotzes noch nicht abgeschlossenen Verfahren über die Zulässigkeit der Enteignung befunden wird. Wenn nach § 174 Abs. 3 Satz 1 BBauG eingeleitete Enteignungsverfahren nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen sind, so gilt das nur mit der Maßgabe, wie sie aus der speziellen Vorschrift des Satzes 2, wonach bei dem Ausstehen einer Entschädigungsfestsetzung die Entschädigungsbestimmungen des Bundesbaugesetzes anzuwendeh sind, abzuleiten ist. Dementsprechend ist die Anwendung des Enteignungsgesetzes abzuwandeln.
Das von den Antragstellern am 20. Juni I960 gestellte Übernahmeverlangen hätte daher in dem nach dem Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen des Bundes-
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baugesetzes (29- Oktober I960) ergangenen Planfest-stcllungsbeschluß vom 9* Dezember I960 nicht übergangen werden dürfen; vielmehr war und ist es das Gegebene, in diesem Beschluß über das Obernahmever-langen mit zu befinden. Daran könnte sich reibungslos ein Entschädigungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz anschließen.
Da eine solche Entscheidung in dem Beschluß vom 9* Dezember I960 nj-cht getroffen wurde, ist die Aufhebung des Beschlusses angezeigt. Dem Urteil des Landgerichts ist daher im Ergebnis beizutreten und demgemäß die Berufung des Antragsgegners gegen dieses Urteil unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Urteils zurückzuweisen. Zugleich ist gemäß § 166 Abs. 2 Satz 2 BBauG die Enteignungsbohörde für verpflichtet zu erklären, unter Beachtung der Auffassung des Revisionsgerichts in der Sache anderv/eit zu entscheiden. Vor dor Enteignungsbehörde können die Antragsteller sodann des näheren Vorbringen, die Durchführung des Veranstaltungs-planes dürfe nach dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs nicht zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen führen, wenn die Existenz durch geeignete Maßnahmen, wie hier eine Übernahme weiteren Grundbesitzes, aufrecht erhalten werden könne, zu dem andere die Übernahme führe hier, wenn sie sachgerecht vorgenomme werde, zu einer so hohen Entschädigungspflicht dos Enteignungsbegünstigten, daß die Enteignungsmaßnahme nicht mehr im Wohl der Allgemeinheit gelegen sei.
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Als unterlegener Teil hat der Antragsgegner die Kosten sämtlicher Hechtsmittelzüge zu tragen«
Hr. Pagendarm	Dr.	Kreft	Hr.	Arndt
 Hr. Hußla
 Gähtgens