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BGH · XI ZR 219/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 219/62

VVG § 36; BGB § 270 Bei Überweisungen im Postscheckverkehr ist eine Prämien-schuld spätestens in dem Zeitpunkt gezahlt, in dem der Übcrweisungsbetrag auf dem Konto des Schuldners abgebucht worden ist„ Die Parteien streiten nur darüber, ob die Beklagte nach § 38 Abs. 2 VVGf von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist, weil die Erstprämie bei Eintritt des Vcrsicherungsfalles noch nicht gezahlt war. Es hat dazu ausgeführt: PUr die Präge, ob die Prämie rechtzeitig gezahlt worden sei, komme es nicht auf den Zeitpunkt des Leistungserfolges - der Erteilung der Prämiengutschrift auf dem Postscheckkonto der Beklagten sondern auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung der Klägerin an. Er ist außerdem von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn "die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versiehe-rungsfallos noch nicht gezahlt ist1’ (Absatz 2). Die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung kann nur nach § 3*' VVG beurteilt werden«, Diese Regelung stimmt, soweit sie hier von Bedeutung ist, mit dem für Geldschulden geltenden § 270 BGB überein. Der Schuldner (Versicherungsnehmer) hat danach Geld (die Prämie) auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger (dem Versicherer) zu übermitteln; er muß also, falls die Leistung den Gläubiger nicht erreicht, noch einmal leisten. Er hat seine Übermittlungspflicht erfüllt, wenn er die Übermittlung veranlaßt hat, vorausgesetzt, daß der geschuldete Betrag später beim Gläubiger tatsächlich eingeht oder seinem Konto gutgeschrieben wird; denn erst dann ist der Schuldner befreit. Die entscheidende Leistungshandlung wird dann teils schon in der Absendung des Überweisungsauftrages durch den Schuldner (so Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. § 270 An. 2), teile erst in dem Eingang des Überweisungsauftrages beim Postscheckamt oder bei der Bank des Schuldners gesehen (so BGB-RGRK aaO Anra. Denn allen vorerwähnten Ansichten isu gemeinsam, daß es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht mehr auf die Gutschrift des überwiesenen Betrages ankommt. Mit' einer noch für notwendig gehaltenen Gutschrift würde man vom Schuldner über seine Verpflichtung hinaus, das Geld dem Gläubiger zu übermitteln, mehr fordern, als er selbst tun kann» Der Schuldner stände dann hinsichtlich der Rechtzeitigkeit seiner Zahlung entgegen den Regeln der §§ 269, 270 Abs.4 BGB und des § 36 VVG nicht anders, als wenn er die Leistung an dem als Erfüllungsort .vereinbarten Wohnsitz des Gläubigers zu erbringen hätte. Anders ist hingegen die Rechtslage, wenn die Pai-teien eine Änderung des § 270 Abs.4 BGB zugunsten des Gläubigers vereinbaren (RG Recht 1924 Nr. 384)« Daß verkennt die Revision, die sich zu Unrecht auf die vorerwähnte Entscheidung beruft. Auch die Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung der Zahlung durch Postanweisung oder Zahlkarte und einer PostsehecküberWeisung rechtfertigen sollen, vermögen nicht zu überzeugen. So wird die Ansicht vertreten, das Leistungs-verhaltcn des Schuldners sei mit der Beauftragung der Post oder Bank noch nicht abgeschlossen. Wird eine Überweisung nicht ausgeführt, weil die damit beauftragte Stelle sie ablehnt oder der Schuldner den Auftrag widerruft, dann fehlt es an jedem Zahlungsvorgang. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 270 BGB und des § 36 VVG können nicht vorliegen, wenn der Schuldner kein Geld, keine Prämie, übermittelt hat» - Auch durch den möglichen Widerruf unterscheidet sich die Überweisung im Postscheckverkehr nicht von einer Geldübermittlung durch Y/ertbrief, Postanweisung oder Zahlkarte« Penn nach § 35 I der Postordnung in der damals geltenden Passung (damit inhaltsgleich § 44 der Postordnung vom 16. Mai 1963 - BGBl 1963 1341) kann der Absender eine Postsendung, auch einen Wertbrief und eine Postanweisung, zurücknehmen, solange die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist« Entsprechend kann der Absender eine eingelieferte Zahlkarte nach § 2 XI der Postscheckordnung zurücknehmen, solange der Betrag dem Konto des Empfängers noch nicht gutgeschrieben ist (die gleiche Regelung gilt nach § 7 VIII PSchO für den Postschec3ckunden). Eine Zahlung durch Postanweisung oder Zahlkarte unterscheidet sich von der Überweisung von einem Postscheckkonto auf ein anderes nur dadurch, daß im ersten Palle der zu überweisende Betrag vom Schuldner in bar eingezahlt v/ird. Dieser Unterschied ist aber ohne rechtliche Bedeutung, wenn neben den in beiden Pallen gleichen Zahlungauftrag an die Stelle der dafür geleisteten Einzahlung die gleichwertige Abbuchung dos Betrages vom Postscheckkonto des Schuldners tritt (zutreffend Gärtner, Der Prämienzahlungsverzug, 1962, S« 31/32) 7/as danach zur Übermittlungshandlung des § 270 BGB und des § 36 VVG gehört und wann diese als beendet anzusehen ist, richtet sich nach der vom Schuldner gewählten Art der Geldübcrmittlung. Ist dies geschehen, so bleibt es sich gleich, ob die Post den dem Gläubiger auszuzahlenden oder gutzuschreibenden Betrag der 3are’inzahlung oder dem Postscheckkonto des Schuldners entnimmt. Penn in jedem Palle bedarf es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht mehr der Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem Giäu-bigerkontOc Hiermit steht für den vorliegenden Rechtsstreit fest, daß die Erstprämic bei Eintritt des Versicherungsfalles gezahlt gewesen ist und die Beklagte zur Leistung verpflichtet ist. Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet und ist mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuv/eisen.

Zitierte Normen: § 35 VVG § 38 WG § 36 VVG § 270 BGB § 36 VVG § 270 BGB § 97 ZPO
BGBaaOKontoZahlungLeistungÜberweisungVVGKlägerinSchuldner

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Antlidie Sammlung: nein
VVG § 36; BGB § 270
Bei Überweisungen im Postscheckverkehr ist eine Prämien-schuld spätestens in dem Zeitpunkt gezahlt, in dem der Übcrweisungsbetrag auf dem Konto des Schuldners abgebucht worden ist„
BGH, ürt. v. 5. Dezember 1963 - XI ZR 219/62 - OLG Hamm (V/estf.)
LG Essen
II ZR 219/62
Verkündet am 5* Dezember 1963 Heil» Justizsekretär als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der A	Versicherungs-Aktiengesellschaft,
 vertreten durch den Vorstand: Dr. jur,. Carl-Edmund Hans R4HB>Dr. Hans J. S^g, Dr. Constantin Richard	sämtlich KiBU RflHHP Straße
 Beklagten und Revisionsklägerin, prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr.
gegen
 die Pirma M. 1	Gesellschaft mit beschränkter
 Haftung i.L., E^^,.	braße	^^^fcvertreten	durch	die
 bisherigen Geschäftsführer Michael	und	Cäcilie	LdB
geh. HflP, als Liquidatoren, ebenda,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozoßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Rischer und der Bundesrichter Dr, Nörr Lie3ecke, Dr, Bukov; und Dr, Schulze
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf,) vom 21, September 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgev/iesen.
Von Rechts wegen
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Tat "bestand:
Die Klägerin hatte sieh bei der Beklagten gegen Haft-Pflichtschäden aus dem Betrieb eines Lastkraftwagens versichert» Der Versicherungsschein wurde ihr am 9» November I960 ausgehändigt. Im Januar 1961 überwies die Klägerin die Erstprämie von ihrem Postscheckkonto auf das der Beklagten« Beide Konten wurden bei demselben Postscheckamt geführt, das sich am Hiederlassungsort der Klägerin befindet Der Überweisungsauftrag ging am 12. Januar 1961 beim Postscheckamt ein. An demselben Tage wurde der Überweisungsbetrag zwischen 9 Uhr und 9»30 Uhr vom Konto der Klägerin abgebucht und gegen 14 Uhr dem Konto der Beklagten gutgeschrie ben.
Am gleichen Tage verursachte ein Angestellter der Klägerin mit dem von ihm gesteuerten Lastkraftwagen einen Verkehr sunf all, der sich gegen 13.50 Uhr ereignete. Hierbei wurde ein Arbeiter erheblich verletzt. Pür ihre dem Verletzten gev/ährten Leistungen verlangt die Knappschaft Ersatz von der Klägerin. Auch die Berufsgenossenschaft beabsichtigt, für etwaige Aufwendungen gegen die Klägerin Rückgriff zu nehmen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, sie von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Knappschaft und der Berufs-genossenschaft freizustellen. Die Beklagte lehnt jede Versicherungslei stung ab. Sie hält sich für leistungsfrei, weil der Betrag der Erstprämie ihrem Postscheckkonto erst 10 Minu ten nach dem Unfall gutgeschrieben worden sei.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelasoenen Revision erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung dos Rechtsmittels.
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Entscheidungsgründes
I.	Die Parteien streiten nur darüber, ob die Beklagte nach § 38 Abs. 2 VVGf von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist, weil die Erstprämie bei Eintritt des Vcrsicherungsfalles noch nicht gezahlt war. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Prämie sei rechtzeitig gezahlt und die Beklagte sei damit leistungspflichtig. Es hat dazu ausgeführt: PUr die Präge, ob die Prämie rechtzeitig gezahlt worden sei, komme es nicht auf den Zeitpunkt des Leistungserfolges - der Erteilung der Prämiengutschrift auf dem Postscheckkonto der Beklagten sondern auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung der Klägerin an. Die Klägerin habe.die Überweisung schon vor dem Unfall vorgenommen und damit die Erstprämie vor Eintritt des Versicherungsfalles gezahlt.
Der Auffassung des Berufungsgerichts ist zuzustimmen. Die dagegen von der Revision geäußerten Bedenken sind unbegründet.
II.	Nach § 35 Satz 1 VVG hat der Versicherungsnehmer di Er3tprämie sofort nach dem Abschluß des Vertrages zu zahlen. Die Folgen nicht rochtzeitiger Zahlung ergeben sich aus
§ 38 VVG. Der Versicherer ist danach (Absatz 1), solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Er ist außerdem von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn "die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versiehe-rungsfallos noch nicht gezahlt ist1’ (Absatz 2). Ob unter dei nicht rechtzeitigen Zahlung der Zahlungsvorgang oder der damit erstrebte Erfolg, die Erfüllung der Prämienschuld, zu verstehen ist, ist dem Wortlaut des § 38 WG nicht zu ent-nehmen.
 
Die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung kann nur nach § 3*' VVG beurteilt werden«, Diese Regelung stimmt, soweit sie hier von Bedeutung ist, mit dem für Geldschulden geltenden § 270 BGB überein. Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb auf die Grundsätze zurückgegriffen, die Rechtsprechung und Schrifttum zu dieser Bestimmung entwickelt haben.
Der Schuldner (Versicherungsnehmer) hat danach Geld (die Prämie) auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger (dem Versicherer) zu übermitteln; er muß also, falls die Leistung den Gläubiger nicht erreicht, noch einmal leisten. Leistungsort ist jedoch der Y/ohnsitz des Schuldners, des Versicherungsnehmers, an dessen Stelle.hier nach § 36 Abs. 2 VVG der Ort der Niederlassung tritt. Die Übermittlung des Geldes gehört deshalb nicht mehr zur Leistung des Schuldners.
Er hat seine Übermittlungspflicht erfüllt, wenn er die Übermittlung veranlaßt hat, vorausgesetzt, daß der geschuldete Betrag später beim Gläubiger tatsächlich eingeht oder seinem Konto gutgeschrieben wird; denn erst dann ist der Schuldner befreit. Der Schuldner (und seine etwaigen Erfüllungsgehilfen) muß also rechtzeitig alles getan haben, was seinerseits am Leistungoort - seinem Wohnsitz oder Niederlassungsort -erforderlich ist, um den Gläubiger zu befriedigen (vgl. RG JR 1925 Nr. 762; BGH LM Nr. 3 zu § 270 BGB » NJW 1959, 1176; BGB-RGRK 11. Aufl. § 270 Anm. 8; Bruck/Möller, VVG 8. Aufl,,
§ 36 Anm. 7).
Über den danach maßgeblichen Zeitpunkt der Zahlung sind sich Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend einig, soweit es sich um eine Geldübermibtlung durch Wertbrief, Postanweisung oder Zahlkarte handelt. Hier genügt der Schuldner seiner 2ahlungspflicht durch die Aufgabe des Wertbriefes oder die Einzahlung des Geldbetrages bei der Postanstalt seines Wohnsitzes oder Niedorlassungsortes (vgl, RGZ 78,
137; 99, 257; OLG Braunschweig HansRGZ A 1930//BG’b-RGRK- aaO
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Arum» 10; Bruck/Möller aaO Anm. 9 und 10; Bruck, Privat-versicherungsrecht S. 263)*
Die Ansichten gehen jedoch auseinander, wenn die Zahlung durch eine Überweisung im Postscheck- oder Bankgiroverkehr erfolgt. Die entscheidende Leistungshandlung wird dann teils schon in der Absendung des Überweisungsauftrages durch den Schuldner (so Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Bearbeitung S. 103; Erman, BGB 3. Aufl. § 270 Anm. 2), teile erst in dem Eingang des Überweisungsauftrages beim Postscheckamt oder bei der Bank des Schuldners gesehen (so BGB-RGRK aaO Anra. 10; Soergel/Schmidt, BGB 9. Aufl. § 270 Anm.
3; Palandt, BGB 22. Aufl. § 270 Anm. 2 c; Prölss, VVG 14. Aufl. § 35 Anm. 6 b). Darüber hinaus wird zu dem Teil auch noch die Abbuchung vorn Konto des Schuldners verlangt (so Larenz, Lehrb. des Schuldrechts, Allg. Teil 6. Aufl. S. 198; Schoele, Das Recht der Überweisung 1937 S. 256). Die Meinung Verschiedenheiten sind für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Denn allen vorerwähnten Ansichten isu gemeinsam, daß es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht mehr auf die Gutschrift des überwiesenen Betrages ankommt. Alle sonst geforderten Voraussetzungen sind einschließlich der Abbuchung vom Schuldnerkonto hier bei Eintritt des Versicherungsfalles gegeben.
Verschiedentlich meint man jedoch, bei Überweisungen auf die Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem Konto des Gläubigers nicht verzichten zu können (so RG VA 1921 Nr. 1195; KG VA 1931 Nr. 2322; Schlegelberger/Hefermehl, HGB 3. Aufl. Anh. zu § 365 Anm. 42; Bruck/Möller aaO Anm. 11; Bruck aaO S. 263; Sticfel/üussow, AKB 5- Aufl. § 1 Anm. 15; Fienitz, AK3 2. Aufl. S. 73). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Eine Gutschrift ist für die Postschecküberv/eisung nicht erforderlich. Anderenfalls würde nicht mehr auf die Leistungshandlung, sondern auf den Leistungserfolg abgcstelj
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werden. Mit' einer noch für notwendig gehaltenen Gutschrift würde man vom Schuldner über seine Verpflichtung hinaus, das Geld dem Gläubiger zu übermitteln, mehr fordern, als er selbst tun kann» Der Schuldner stände dann hinsichtlich der Rechtzeitigkeit seiner Zahlung entgegen den Regeln der §§ 269, 270 Abs. 4 BGB und des § 36 VVG nicht anders, als wenn er die Leistung an dem als Erfüllungsort .vereinbarten Wohnsitz des Gläubigers zu erbringen hätte. Anders ist hingegen die Rechtslage, wenn die Pai-teien eine Änderung des § 270 Abs. 4 BGB zugunsten des Gläubigers vereinbaren (RG Recht 1924 Nr. 384)« Daß verkennt die Revision, die sich zu Unrecht auf die vorerwähnte Entscheidung beruft.
Auch die Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung der Zahlung durch Postanweisung oder Zahlkarte und einer PostsehecküberWeisung rechtfertigen sollen, vermögen nicht zu überzeugen. So wird die Ansicht vertreten, das Leistungs-verhaltcn des Schuldners sei mit der Beauftragung der Post oder Bank noch nicht abgeschlossen. Es bedürfe immer noch der Mitwirkung dritter Stellen (Bruck/Mölier aaO Anin. 11). Hierbei wisse man nicht, ob die beauftragte Stelle bereit sei, den Auftrag auszuführen, oder dies ablehne (Hafermehl aaO).
Vor allem könne der Schuldner die Überweisung noch bis zur Erteilung der Gutschrift auf dem Gläubigerkonto widerrufen (RG VA 1921 Anh. Hr. 1195; Stiofel/Wussow aaO).
Allen diesen Bedenken ist entgegenzuhalten, daß sich die Präge nach der Rechtzeitigkeit der Zahlung nur stellt, wenn es überhaupt zu einer Zahlung gekommen ist. Wird eine Überweisung nicht ausgeführt, weil die damit beauftragte Stelle sie ablehnt oder der Schuldner den Auftrag widerruft, dann fehlt es an jedem Zahlungsvorgang. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 270 BGB und des § 36 VVG können nicht vorliegen, wenn der Schuldner kein Geld, keine Prämie,
 übermittelt hat» - Auch durch den möglichen Widerruf unterscheidet sich die Überweisung im Postscheckverkehr nicht von einer Geldübermittlung durch Y/ertbrief, Postanweisung oder Zahlkarte« Penn nach § 35 I der Postordnung in der damals geltenden Passung (damit inhaltsgleich § 44 der Postordnung vom 16. Mai 1963 - BGBl 1963 1341) kann der Absender eine Postsendung, auch einen Wertbrief und eine Postanweisung, zurücknehmen, solange die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist« Entsprechend kann der Absender eine eingelieferte Zahlkarte nach § 2 XI der Postscheckordnung zurücknehmen, solange der Betrag dem Konto des Empfängers noch nicht gutgeschrieben ist (die gleiche Regelung gilt nach § 7 VIII PSchO für den Postschec3ckunden). Eine Zahlung durch Postanweisung oder Zahlkarte unterscheidet sich von der Überweisung von einem Postscheckkonto auf ein anderes nur dadurch, daß im ersten Palle der zu überweisende Betrag vom Schuldner in bar eingezahlt v/ird. Dieser Unterschied ist aber ohne rechtliche Bedeutung, wenn neben den in beiden Pallen gleichen Zahlungauftrag an die Stelle der dafür geleisteten Einzahlung die gleichwertige Abbuchung dos Betrages vom Postscheckkonto des Schuldners tritt (zutreffend Gärtner, Der Prämienzahlungsverzug, 1962, S« 31/32)
7/as danach zur Übermittlungshandlung des § 270 BGB und des § 36 VVG gehört und wann diese als beendet anzusehen ist, richtet sich nach der vom Schuldner gewählten Art der Geldübcrmittlung. Boi Postschecküberweisungen hat der Schuld ner neben dem erteilten Auftrag für einen ausreichenden Bestand seines Kontos zu sorgen, damit das Postscheckamt den eingegangenen Auftrag ohne Verzögerungen ausführen kann. Ist dies geschehen, so bleibt es sich gleich, ob die Post den dem Gläubiger auszuzahlenden oder gutzuschreibenden Betrag der 3are’inzahlung oder dem Postscheckkonto des Schuldners entnimmt. Ob für eine rechtzeitige Leistung des Schuldners • schon die Ab Sendung des Überweisungsauftrages oder *örst des-
Ö
sen Eingang 1301111 Postscheckamt genügt oder ob noch die Abbuchung des Überweisungsbetrages von seinem Konto hinzukommen muß, kann hier dahingestellt bleiben. Penn in jedem Palle bedarf es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht mehr der Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem Giäu-bigerkontOc Hiermit steht für den vorliegenden Rechtsstreit fest, daß die Erstprämic bei Eintritt des Versicherungsfalles gezahlt gewesen ist und die Beklagte zur Leistung verpflichtet ist.
III. Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet und ist mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuv/eisen.
Pr. Pi scher	Pr.. Nörr Liesecke Pr .Bukov/ Schulze