Volltext der Entscheidung
Ill ZR 219/60
Verkündet am 26. Februar 1962 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Oberkreisdirektor des Kreises Detmold, Amt für Verteidigungslasten,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.
gegen
den Kraftfahrer Wilhelm T K<
in L|
Kläger, Berufungskläger und Hevisionsbeklagten,
testf.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr.Hußla, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 17- Oktober I960 wird zurückge-wiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Am 13. April 1959 wurde der von dem Kläger gesteuerte Lieferwagen seiner Arbeitgeberin, der Firma August BÜ^AGr, auf einer Kreuzung von einem Personenkraftwagen der britischen Stationierungsstreitkräfte, der das Vorfahrtsrecht des Klägers nicht beachtete, angefahren. Dabei wurde der Lieferwagen samt Ladung beschädigt, während der Kläger außer Schäden an der Bekleidung Prellungen und eine Meniskusverletzung davontrug. Er war bis zu dem 28. September 1959 arbeitsunfähig und bis dorthin mehrmals in stationärer Behandlung.
Die Firma August BfHfc AG meldete am 29* April 1959 rauf einem Entschädigungsformular ihre eigenen sowie Schäden des Klägers in dessen Vollmacht beim Amt für Verteidigungslasten (AVL) an. In dem Formular wird in dem Abschnitt "Sachschäden” u.a. gesagt, es seien Schäden an Kleidung und Eigentum des Fahrers eingetreten; in dem Abschnitt betreffend Angaben Uber den Körperschaden heißt es, der Kläger habe Schaden an seiner Gesundheit erlitten, seit dem 13* April 1959 sei er in Krankenhausbehandlung und arbeitsunfähig, Sozialversicherungsschutz bestehe bei der Krankenkasse des Betriebes. Die Angaben über Einkommensverhältnisse wiesen den von dem Kläger vor dem Unfall zuletzt bezogenen monatlichen Brutto-und Nettolohn aus. In der Rubrik 11 Forderungen, die aus Anlaß des Personenschadens geltend gemacht werden” (die nach dem Formular spezifiziert, lückenlos anzugeben - ggf. zu schätzen sind), war eingesetzt; "Sclmerzens-geld. Unsere Betriebskrankenkasse meldet Regreßansprüche laut § 1542 RVO jetzt schon an. Gesamt-Forderungs 1 500 DM".
Das AVL bat die Firma unter dem 30.Juni 1959 um Aufgabe der Forderungen für den Kläger, worauf die Firma eine Aufstellung vom 17- Juli 1959 über die Kleider-
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Schäden übersandte. Daraufhin gab das Amt der Firma unter dem 5. November 1959 bekannt, es sei bereit, die Unfallansprüche dem Grunde nach anzuerkennen, bitte aber, da zu dem Teil noch die notwendigen Angaben fehlten, "die endgültigen Schadensersatzansprüche im einzelnen spezifiziert der Höhe nach aufzuzeigen". Die Firma übermittelte nunmehr unter dem 17. November 1959 dem AVL einen ausgefüllten Fragebogen über die Abwicklung eines Sachschadens und wies in einem Begleitschreiben darauf hin, es bestehe außerdem aus Anlaß des Personenschadens noch eine Forderung des Klägers in Höhe von 1 500 DM für Schmerzensgeld.
Unter dem 27« November 1959 schlug das AVL der Firma eine Vereinbarung vor. Nach ihr sollte eine Haftungsverpflichtung der Streitkräfte bzw. der Bundesrepublik im vollen Umfang anerkannt und Schadensersatz in Höhe von 1 471 DM bezahlt werden. In der dem Vorschlag beigefügten Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Antragsteller mache Sachschäden (für Bekleidung) in Höhe von 252,30 DM und Körperschäden (Schmerzensgeld) in Höhe von 1 500 DM geltend.Der Sachschaden sei mit 100 DM, das Schmerzensgeld mit 1 500 DM ermittelt worden; auf diese Beträge müsse sich der Kläger als Vorteilsausgleich für während der Krankenhausaufenthalte zu Hause ersparte Verpflegungskosten in Höhe von 129 DM anrechnen lassen. Den Vorschlag nahm die Firma an, indem sie am 3. Dezember 1959 formularmäßig erklärte, sie erkenne die Vereinbarung unwiderruflich an.
Am 7. Januar I960 beantragte der Kläger durch die Betriebskrankenkasse der Firma unter Übersendung von Bescheinigungen über seinen Verdienst, über das erhaltene Kranken-und Hausgeld beim AVL die Zahlung von Lohnausfall. Den Antrag lehnte das AVL mit einem vom 28. März I960 datierten, am folgenden Tage zur Post gegebenen Bescheid wegen Überschreitung der Anmeldefrist ab.
Der Kläger meint, er könne auch Ersatz seines Lohnausfalls in Höhe von 1 804,31 DM beanspruchen. Das Landgericht hat seine auf Verurteilung der Bundesrepublik zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die 7iederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Dem Berufungsgericht ist in der Auffassung zu folgen, daß die Arbeitgeberin des Klägers dessen entstehenden Verdienstausfall mit der Schadensmeldung vom 29- April 1959 und damit rechtzeitig beim AVL angemeldet hat. VftLe der Senat in seinem nach der Revisionsbegründung erlassenen Urteil vom 17. April 1961 III ZR 34/61 (insoweit in BGHZ 35 >
95 nicht abgedruckt, wohl aber in UJW 1961, 1529) entschieden hat, wird dem Interesse der Streitkräfte, um derentwillen in Art.8 Abs.6 Satz 1 und 2 Anmeldefristen bestimmt sind, gedient, wenn die Streitkräfte und die Bundesrepublik auf Grund eines Begehrens nach Schadensersatz und einer mit ihm einhergehenden Unfall Schilderung in die Lage versetzt werden, sich auf Grund der Schadensmeldungen ein ungefähres Schadensbild zu machen und zu überschlagen, welche Schadensleistungen sie als Folge des Unfalls voraussichtlich werden erbringen müssen. Es reicht aus, daß eine - fristgemäße - Anmeldung die .Streitkräfte und die Bundesrepublik zu einer allgemeinen Überschau instandsetzt, welche Schäden von ihnen mit sachlichen Gründen ersetzt verlangt werden könnten ohne Rücksicht darauf, inwieweit die Schäden bereits während der kurzen Fristen des Art.8 Abs.6 geltend gemacht werden,und ohne Rücksicht darauf, ob die Schäden als unselbständige Schadensposten eines einheitlichen Anspruchs oder als selbständige Teile eines Gesamtanspruchs zu werten sind. Daß aber nach dem Inhalt der Schadensmeldung die Be-
klagte Ansprüche des Klägers auf Ersatz von nicht ander-weit gedecktem Verdienstausfall zu gev/ärtigen hatte, führt das angeföchtene Urteil zutreffend aus.
Allerdings hat in der Folgezeit die Arbeitgeberin des Klägers auf die Aufforderungen des AVL vom 30. Juni und 5. November 1959 einen Verdienstausfall des Klägers nicht angegeben, sondern nur dessen Sachschaden beziffert und auf ein in Höhe von 1 500 UM beanspruchtes Schmerzensgeld verwiesen. Dies wertet das Berufungsgericht im Ergebnis mit Hecht dahin, die nach Art 8 Abs.6 FV an eine nicht rechtzeitige Geltendmachung des Ersatzanspruchs geknüpfte Fiktion des Anspruchsverzichts sei durch die von der Arbeitgeberin am 29. April 1959 vorgenommene "Grundanmeldung" ausgeschlossen worden und könne nicht mehr nachträglich durch den Hinweis auf eine Säumnis bei der Bezifferung des Anspruchs wieder eingeführt werden.
Ist der in einem Verdienstausfall des Klägers bestehende Schaden einmal mit angemeldet, so mag darin, daß die Firma August B0|PAG in dem späteren Schreiben nicht mehr von einem Verdienstausfall des Klägers spricht, eine nicht geringe Nachlässigkeit gefunden werden. Zugunsten der Beklagten könnte aus dem Schweigen hier aber nur etwas entnommen werden, wenn aus ihm zu schließen wäre, der Kläger wolle den Anspruch auf Ersatz von Verdienetausfall nicht mehr weiterverfolgen oder ihn überhaupt aufgeben. Einer solchen Schlußfolgerung steht aber der Erfahrungssatz entgegen, daß auf Hechte nicht ohne weiteres verzichtet wird, daß ein Aufgeben von Ansprüchen nicht zu vermuten ist. Wenn der Tatrichter unter den gegebenen Umständen jene Schlußfolgerung nicht gezogen hat, so zeigt dies keinen Hechtsfehler.
Auch darin erblickt der Berufungsrichter nicht einen Verzicht auf einen dem Kläger zustehenden Ersatz für Verdienstausfall, daß die den Kläger vertretende Arbeitge-
berin das Angebot des AVL vom 27- November 1959 am 3 . Dezember 1959 ohne Vorbehalt und unwiderruflich anzuerkennen erklärt hat. Bei dem Angebot und dessen Annahme, die die Revision anders als das Berufungsgericht verstanden sehen will, handelt es sich um auf den Einzelfall zugeschnittene, sog. atypische Erklä-rungen. Ihre Auslegung ist nach ständiger Rechtspre~ chung des Reichsgerichts wie des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Würdigung und kann im Revisi onsver-fahren nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrens-Vorschriften verletzt, ob sie für die Deutung des Sinngehalts wesentliche Umstände außer acht gelassen hat.
Das Revisionsgericht kann daher nur prüfen, ob der Tatrichter, ohne am Wortlaut der Erklärungen zu haften, den Sinn dessen, worüber sich die Beteiligten nach ihrem zu dem Ausdruck gelangten Willen geeinigt haben ((wenn überhaupt eine Einigung vorliegt), richtig und erschöpfend ermittelt und entsprechend den Geboten von Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte gedeutet hat.
EinemiSolchen Verstoß des Tatrichters zeigt die Revision nicht auf. Sie wird bei ihrer Rüge dem nicht gerecht, daß die entscheidende Erwägung des Berufungsrichters dahin geht, die Vereinbarung betreffe nur Bekleidungsschaden und Schmerzensgeld, sie enthalte aber keine Äußerung, wonach mit der vereinbarten Ersatzsumme sämtliche Ersatzansprüche abgegolten seien. Diese entscheidende Erwägung läßt sich angesichts der dem Angebot des AVL beigegebenen Begründung, wie sie auszugs-weise im Tatbestand dieses Urteils wiedergegeben ist, nicht als rechtsfehlerhaft beurteilen. Wenn die Revision bereits aus dem Fehlen einer entgegenstehenden Klausel in der Vereinbarung schließen will, daß der gesamte Scha-densfall des Klägers mit der Vereinbarung habe abgeschlossen werden sollen, so ist diese Schlußfolgerung
nicht unbedingt zv/ingend und vermag sie deshalb auch einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen Rechtsregeln nicht aufzuzeigen.
Steht aber ein durch die Schadensmeldung vom 29. April 1959 ordnungsgemäß angemeldeter Anspruch des Klägers auf Ersatz von Verdienstausfall noch offen, so kommt es nicht darauf an, ob, wie das Berufungsgericht vorsorglich ausführt, jedenfalls die von der Betriebskrankenkasse am 7- Januar I960 vorgenommene Anmeldung zu berücksichtigen ist. Einen entscheidungserheblichen Irrtum zu Lasten der Beklagten läßt das angefochtene Urteil im übrigen nicht erkennen. Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr.Kreft Br.Arndt Br.Hußla
Gähtgens Keßler