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BGH · III ZR 219/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 219/59

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 13« Oktober 1959 wird zurückgewiesen o Die Kläger haben nunmehr in der gegenwärtigen, beim Landgericht Kempten erhobenen Klage geltend gemacht, sie hätten gegen das Urteil des Oberlandesgerichta 1Uhingen Revision einlegen wollen, davon aber Abstand genommen, weil die Beklagte ihnen den Ablauf der Revisionsfrist unrichtig angegeben habe« Bei Durchführung der Revision wäre ihre Verurteilung zur Zahlung von 9 148,79 DM und damit auch ihre teilweise, nachträglich auf 2 191,42 DM berechnete Kostenlast entfallen« Außerdem hätten sie infolge der vorzeitigen Rechtskraft rasch die Bheleute wegen der von diesen er-, Das Landgericht Kempten hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Kläger 11 340,21 DM nebst Zinsen zu zahlen sowie den noch zu ermittelnden Schaden zu ersetzen, welchen die Kläger durch die vorzeitige Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Tübingen erlitten hätten« Gegen dieses Urteil hat die geklagte Berufung zu dem Oberlandesgericht München ergriffen« Sie hat den Schadendersatzanspruch nach Grund und Höhe bestritten« Das Oberlandesgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte nur dazu verurteilt, an die Kläger 3 930,63 DM nebst Zinsen zu zahlen« Diese Summe stellt den Betrag dar, um den sich nach Ansicht des Berufungsgerichts die von den Klägern zu entrichtenden Zahlungen (Rückerstattung des 10 : 1 umgestellten Kaufpreises, Ausgleichung des von den Eheleuten geschaffenen Mehrwerts des Anwesens; Tragung eines Teils der Prozeßkosten) bei Durchführung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Tübingen vermindert haben würden* Mit der Revision beantragen die Kläger, das angefochte-ne Urteil in dem Umfang aufzuheben, als es der Berufung der Beklagten stattgegeben hat, und die Berufung der Beklagten zu verwerfen, hilfsweise insoweit zurückzuweisen, als sie sich gegen: den Zahlungsanspruch der Kläger riehte» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«, Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz rechtzeitig eingelegt» Das Urteil ist in-Anwendung des § 128 Abs«, 2 ZPO im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung erlassen worden» Eine Ausfertigung des Urteils ist den Parteivertretern nach einem - durchgestrichenen -Vermerk des Urkundsbeamten am 20» Oktober 1956 formlos mitgeteilt worden. Oktober 1958 sei das Urteil durch den Prozeßbevollmächtigten der Kläger der Beklagten zugestellt worden, diese Zustellung im Parteibetrieb habe die von Amts wegen vorzunehmen de Zustellung ersetzt, mithin sei die Einlegung der Berufung am 6» Februar 1959 verspätet gewesen» 1. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Kläger über die ihnen vom Berufungsgericht zugesprochenen Beträge hinaus weiteren Schadensersatz verlangen können, ist unter Zugrundelegung der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen auch zu prüfen, ob die Beklagte ihre Anwaltspflichten so, wie dies ihr die Klage vorwirft, in einer ihre Schadensersatzpflicht auslöeenden Weise schuldhaft verletzt hat und ob diese Verletzung ursächlich dafür geworden ist, daß die Kläger gegen den ihnen ungünstigen Teil des im Rückerstattungsstreit ergangenen Urteils des Oberlandesgerichts Tübingen eine Revision nicht eingelegt haben. ■.ft Hierzu stellt das angefochtene Urteil fest, daß die nach Art» 16 der Verordnung Nr* 120 der französischen Militärregierung von Amts wegen zu bewirkende Zustellung des Urteils des Oberlandesgerichts Tübingen an die Beklagte als Prozeßbevollmächtigte der Kläger am 19, Juli 1952 und an den Prozeßbevollmächtigten der Eheleute V^) am 21.Juli 1952 erfolgt ist. Die Revisionsfrist hat daher für die Kläger mit dem Ablauf des 19 * Juli 1952 zu laufen begonnen» War sie eine einmonatige Frist, so endete sie gemäß § 222 Z1 ioV,m.§ 188 Abs» 2, § 187 Abs, 1 (nicht Abs.2) BOB mit dem Ablauf des 19* August 1952 und nicht, wie das angef ochtene Urteil versehentlich, aber unschädlich annimmt, bereits mit dem 18. Doch braucht der Frage nicht nachgegangen zu werds ob dies dem Miterben Hans der sich nach dem Rubi des vom Öberlandesgerieht Tübingen gefällten Urteils im Aus land auf gehalten hat, zugute gekommen wäre, und ob er als ein notwendiger Streitgenosse mit einer für ihn fristgemäß* Einlegung der Revision die Frist auch für die übrigen Erbei hätte wahren können (§ 62 ZPO). September 1952 datierte Rechtskraftve: merk auf dem Urteil des Oberlandesgerichts Tübingen unrichtig, sondern auch die Angabe, die den Klägern von der Bekl. September 1952 gegeben wurde und dahin ging, daß ihr, wie sie nachträglich bemerkt habe, das Urteillmit die Revisionsfrist in Lauf setzender Wirkung von Amts wegen am 19* Juli 1952 zugestellt worden, das Urteil daher seit dem 20# August 1952 rechtskräftig sei. Auch eine solche Unrichtigkeit in der Angabe der Beklagten wird von dem Vorwurf der Kläger erfaßt, die ausdrücklich geltend gemacht haben, falls das Urteil des Oberlandesge-richts Tübingen am 4. September 1952 noch nicht rechtskräftig gewesen sein sollte, habe die Beklagte die Kläger durch ihre Mitteilung vom 4# September 1952 von der Einlegung der Revision abgehalten, und wird nicht etwa durch den erwähnten Rechtskraftvermerk entschuldigt, da die Beklagte diesen auf seine Richtigkeit zu überprüfen hatte. In diesem Zusammenhang macht das angefochte-ne Urteil zutreffende Ausführungen Uber die Zulässigkeit der Revision und den Umfang der dem Revisionsgericht zukommenden Nachprüfung# Hervorgehoben sei, daß es Sache der Kläger ist, dax’zutun, welche verfahrensrechtlichen Rügen sie mit der Revision vorgebracht hätten, um ihnen ungünstige Feststellungen des Urteils zu beseitigen. Mit einer Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Tübingen wäre das Obergericht für Rückerstattungssachen in Rastatt befaßt wor- Die Kläger berufen sich im vorliegenden Rechtsstreit und auch in der Revision darauf, das angefochtene Urteil habe in verschiedenen Punkten für sie zu ungünstig-:, entschieden, in diesen Prägen hätte die Anrufung des Obergerichts für sie zu dem Erfolg geführt „ Hierbei geht es im einzelnen um folgendes: werber im Sinne des Art» 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 120 der französischen Militärregierung erklärt haben würde mit der Folge, daß die Eheleute alle von ihnen während ihrer Besitzzeit aus dem Rückerstattungsob^ekt gezogenen Nutzungen hätten herausgeben müssen« Demgemäß hält das angefochtene Urteil die Beklagte für verpflichtet, den Klägern den ¥/ert des Eigengebrauchs des Rückerstattungsverpflie teten. Pie Revision meint demge genüb ei', hinsichtlich der Bewertung der Nutzungen würden die Kläger, die vor dem Oberlandesgericht Tübingen vergeblich die Erholung einer Auskunft der Preisstelle darüber beantragt hatten, daß der übliche Mietwert für den Restitutionsgrundbesitz monatlich mit 250 TRM oder DM angenommen werden könne, vor dem Obergericht in Rastatt einen Erfolg erzielt haben. Die Revision trägt demgegenüber vor, die Kläger hätten vor dem Obergericht in Rastatt mit Erfolg rügen können, daß das Gutachten Haller der Berechnung zugrundegelegt worden sei. Der Sachverständige habe in seiner nachträglichen Äußerung aus Anlaß der von den Klägern gegen seine erste gutachtliche Bekundung erhobenen Beanstandungen zugegeben, daß er einzelne Beträge in den verschiedenen Rubriken mehrfach aufgeführt habe; überdies hätten die Kläger vor dem Oberlandesgericht Tübingen des näheren auf Unrichtigkeiten im Gutachten und auf eine fehlerhafte Einordnung einzelner Posten hingewiesen. Das Oberlandesgericht Tübingen hat indessen im Anschlu an die Beanstandungen der Kläger den Sachverständigen in de Verhandlung gehört und sich eingehend mit seinen Bekundungen befaßt, insbesondere auch mit dem Vorwurf der Kläger, der Sachverständige habe bei seiner Aufstellung einzelne Beträge zweimal berücksichtigt. c) Das Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Tübingen zutreffend an, daß die Kläger eine von den Eheleuten Vf/} vorgenommene und zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandene Werterhöhung auszugleichen haben. Die Revision wendet sich, abgesehen von ihren be-reits zurückgewiesenen Angriffen gegen das Gutachten Haller dagegen, daß die Abschreibungen mit den durch die Erhöhung des Bauindex entstandenen Vorteilen ausgeglichen worden seien* Sie meint, wenn die Aufwendungen für Werterhöhungen von den Nutzungen abgesetzt würden, die sonst dem Rückerstattungsberechtigten zuständen, so seien sie zu Lasten des Berechtigten erfolgt; dann müsse eine Erhöhung des inneren Wertes dem Rückerstattungsberechtigten zukommen und dürfe nicht gegen die Abschreibung ver^ rechnet werden* daß man von den Kosten der werterhöhenden Aufwendungen ausgeht und sodann eine zwischenzeitlich eingetretene V/ertminderung und Kostenerhöhung so^ wie es das ange-fochtene Urteil in Übereinstimmung mit dem Qberlandes-^ gericht Tübingen getan hat, berücksichtigte Nach dem Gesagten greifen mithin die Bügen, die die Revision gegen das angefochtene Urteil erhebt, nicht durch.

Zitierte Normen: § 128 ZPO
TübingenUrteilZustellungAufwendungKlägerRevisionEheleute

Volltext der Entscheidung

2120 035
III ZR 219/59
Verkündet am 15« Dezember I960 Scheibl,Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
1«) der Hausfrau Frieda K
2.) der Anneliese K itr, Ifli 9
3«) des Hans V
WÜI Kreis
4«) des Chemikers Dr. Wolfgang K1
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 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.|
gegen
 die Rechtsanwältin Dr.Erika	H
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 in lA
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt. Dr,
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 15« Dezember I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Weber, Dr« Kreft, Dr. Arndt, Dr.Hußla und Keßler
fUr Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 13« Oktober 1959 wird zurückgewiesen o
Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte hat die Kläger in einem vor dem Landgericht Lindau und dem Oberlandesgericht Tübingen anhängig gewesenen Rechtsstreit anwaltschaftlich vertreten. Sie wird von den Klägern -3 jetzt in Anspruch genommen, weil sie ihnen unter fahrlässiger Verletzung ihrer anwaltlichen Pflichten Schaden zugefügt habe. Hierbei geht es um folgendes:
Mit notariellem Vertrag vom 6, Dezember 1938 hatte die Witwe Cäzilie	eine	Jüdin,	ihre	in der Steuerge-
meinde j^jjjjjj^ gelegenen Grundstücke Plan Nr, ^pund^|^ lEinfamilienhaus	in	L^HV mit Garten)
um 42 000 EM an die Kaufmannseheleute V^BP verkauft und auf-gelassen. Die Erwerber, die im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wurden, zahlten an die Verkäuferin auf Sperrkonto 35 740 RM, sowie auf deren Weisung 5 000 RM an die Voreigentümerin Bg[|^^und den Kaufpreisrest von 1 260 RM an den Grundstücksmakler, Frau	ist	im	Jahre 1947 mit dem
 Todestag 15* Januar 1944 für tot erklärt worden. Die im Erbwege an ihre Stelle getretenen Kläger haben in einem beim Landgericht Lindau anhängig gemachten Rechtsstreit die Rückerstattung des Anwesens gegen die Eheleute V^B betrieben.
In dem RUckerstattungsstreit erklärte das Landgericht Lindau den Kaufvertrag samt Auflassung sowie die Eintragung der Eheleute HflP als Eigentümer für nichtig, Zugleich verurteilte es letztere dazu, die Grundstücke herauszugeben und in die Eintragung der Kläger als Eigentümer im Grundbuch zu willigen sowie als Gewinn an die Kläger 1 175 DM für die Zeit vom 1« Januar 1939 bis 1. Oktober 1950 bzw, bis zur Einräumung des Besitzes an den Grundstücken unter entsprechender Erhöhung dieses Betrages zu zahlen. Es verurteilte ferner die Kläger, an die Eheleute V^^ 4 200 DM (10 zu 1 umgestellter Kaufpreis) unter Einräumung einer Zahlungsfrist zu erstatten, sowie 8 941 DM als Ersatz für werterhöhende Aufwen-
 
düngen zu zahlen. Gegen dieses Urteil legten die Kläger v/egen der ihnen auferlegten Gegenleistungen Berufung ein, die Eheleute	Anschi	ußbezufung,	mit	der	sie die Fest-
stellung der Nichtigkeit von Kaufvertrag und Auflassung und ihre Verurteilung zur Herausgabe des Anwesens bekämpften und hilfsweise verlangten, daß die Kläger ihnen den Kaufpreis und alle von ihnen für die Grundstücke gemachten Aufwendungen im Verhältnis 1 RM = 1 BM zu erstatten hätten.
Bas Oberlandesgericht Tübingen änderte daraufhin am 17o Juni 1952 das landgerichtliche Urteil ab. Es erklärte den Kaufvertrag nebst :d*er Auflassung ebenfalls für nichtig und verurteilte die Eheleute	zu	bewilligen, daß die
 Kläger als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden, sowie die Kläger dazu, den Eheleuten	148,79 DM zu zah-
len. Im übrigen wies es die Berufung und Anschlußberufung zurück. Zu dem letztgenannten Betrag kam das Oberlandesge- . rieht Tübingen auf folgende Weises Es hielt die Kläger für verpflichtet, den Eheleuten V^pden Kaufpreis von 42 OOO Hl in Höhe von 4 200 DM zurückzuzahlen sowie ihnen als Ersatz
*	t
für Aufwendungen 7 887,20 DM zu zahlen; hiervon setzte esv 2 958,41 DM für eine den Klägern gegen die Eheleute	zu*
stehende Nutzungsentschädigung ab. Von den Kosten des Hecht Streits legte es ■. den Eheleuten V{|^^ 2/5, den Klägern 1/5 auf.
Bas im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil ist vo keiner Seite mit der Revision angefochten worden. Die Klage bewirkten auf Grund des Urteils unter dem 16, Oktober 1952 ihre Eintragung als Eigentümer des ihnen am 30. November 19 herausgegebenen Grundbesitzes; daraufhin leiteten die Eheleute	wegen	des	ihnen zugesprochenen Gegenanspruchs
 
Vollstreckungsmaßnahmen ein; die Kläger bezahlten dann die Urteilssumme«
Die Kläger haben nunmehr in der gegenwärtigen, beim Landgericht Kempten erhobenen Klage geltend gemacht, sie hätten gegen das Urteil des Oberlandesgerichta 1Uhingen Revision einlegen wollen, davon aber Abstand genommen, weil die Beklagte ihnen den Ablauf der Revisionsfrist unrichtig angegeben habe« Bei Durchführung der Revision wäre ihre Verurteilung zur Zahlung von 9 148,79 DM und damit auch ihre teilweise, nachträglich auf 2 191,42 DM berechnete Kostenlast entfallen« Außerdem hätten sie infolge der vorzeitigen Rechtskraft rasch die Bheleute	wegen der von diesen er-,
griffenen Vollstreckungsmaßnahmen auszahlen und sich die dafür benötigten Mittel mit erheblichen Aufwendungen beschaffen müssen«
Das Landgericht Kempten hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Kläger 11 340,21 DM nebst Zinsen zu zahlen sowie den noch zu ermittelnden Schaden zu ersetzen, welchen die Kläger durch die vorzeitige Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Tübingen erlitten hätten« Gegen dieses Urteil hat die geklagte Berufung zu dem Oberlandesgericht München ergriffen« Sie hat den Schadendersatzanspruch nach Grund und Höhe bestritten« Das Oberlandesgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte nur dazu verurteilt, an die Kläger 3 930,63 DM nebst Zinsen zu zahlen« Diese Summe stellt den Betrag dar, um den sich nach Ansicht des Berufungsgerichts die von den Klägern zu entrichtenden Zahlungen (Rückerstattung des 10 : 1 umgestellten Kaufpreises, Ausgleichung des von den Eheleuten	geschaffenen Mehrwerts
 des Anwesens; Tragung eines Teils der Prozeßkosten) bei Durchführung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Tübingen vermindert haben würden*
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Mit der Revision beantragen die Kläger, das angefochte-ne Urteil in dem Umfang aufzuheben, als es der Berufung der Beklagten stattgegeben hat, und die Berufung der Beklagten zu verwerfen, hilfsweise insoweit zurückzuweisen, als sie sich gegen: den Zahlungsanspruch der Kläger riehte» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«,
Bnt scheidungsgründe:
I.-
Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz rechtzeitig eingelegt» Das Urteil ist in-Anwendung des § 128 Abs«, 2 ZPO im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung erlassen worden» Eine Ausfertigung des Urteils ist den Parteivertretern nach einem - durchgestrichenen -Vermerk des Urkundsbeamten am 20» Oktober 1956 formlos mitgeteilt worden. Erst am 25. Oktober 1958 ist ihnen eine beglaubigte Abschrift des Urteils förmlich zugestellt worden. Die Revision beruft sich zu Unrecht darauf, bereits am 22. Oktober 1958 sei das Urteil durch den Prozeßbevollmächtigten der Kläger der Beklagten zugestellt worden, diese Zustellung im Parteibetrieb habe die von Amts wegen vorzunehmen de Zustellung ersetzt, mithin sei die Einlegung der Berufung am 6» Februar 1959 verspätet gewesen»
Bei einem Urteil, das nach § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergeht, wird die Verkündung durch Zustellung der Urteilsformel ersetzt (§ 310 Abs. 2 ZPO). Sie ist der Akt, der dem Urteil zu dem rechtlichen Dasein verhilft. Voraussetzung ist, daß die Zustellung ordnungsgemäß an beide Parteien erfolgt» Erst mit der letzten Zustellung wird die Entscheidung existent (BGHZ 8, 303, 307, Urt. v. 15.Juni I960
 
A
IV ZR 16/60). An dieser Voraussetzung der ordnungsmäßigen Zustellung fehlt es im vorliegenden Fall, in dem die Ausfertigung den Anwälten zunächst in einer nicht näher geklärten Weise formlos übermittelt worden ist. Lie Vorschrift des § 187 Satz 1 ZPO greift hier schon deswegen nicht ein, weil die Zustellung des landgerichtlichen Urteils die Fünf-monatsfrist des § 516 ZPO in Lauf setzt, diese aber mit Rücksicht darauf, daß von ihrem Ende der Beginn der Berufungsfrist abhängen kann, entsprechend § 187 Satz 2 ZPO wie eine Notfrist zu behandeln ist.
Fehlt es aber entgegen der Vorschrift des § 510 Abs. 2 an der Zustellung der Urteilsformel des ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils, so hat'die von der Revision erwähnte Zustellung im Parteibetrieb nicht die Zustellung eines ins Leben getretenen Urteils, sondern lediglich die Zustellung eines Urteilsentwurfs dargestellt. Bann hat sie eine Rechtsmittelfrist nicht in Lauf zu setzen vermocht.
II.
1. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Kläger über die ihnen vom Berufungsgericht zugesprochenen Beträge hinaus weiteren Schadensersatz verlangen können, ist unter Zugrundelegung der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen auch zu prüfen, ob die Beklagte ihre Anwaltspflichten so, wie dies ihr die Klage vorwirft, in einer ihre Schadensersatzpflicht auslöeenden Weise schuldhaft verletzt hat und ob diese Verletzung ursächlich dafür geworden ist, daß die Kläger gegen den ihnen ungünstigen Teil des im Rückerstattungsstreit ergangenen Urteils des Oberlandesgerichts Tübingen eine Revision nicht eingelegt haben.
 
■.ft
 Hierzu stellt das angefochtene Urteil fest, daß die nach Art» 16 der Verordnung Nr* 120 der französischen Militärregierung von Amts wegen zu bewirkende Zustellung des Urteils des Oberlandesgerichts Tübingen an die Beklagte als Prozeßbevollmächtigte der Kläger am 19, Juli 1952 und an den Prozeßbevollmächtigten der Eheleute V^) am 21.Juli 1952 erfolgt ist. Die Revisionsfrist hat daher für die Kläger mit dem Ablauf des 19 * Juli 1952 zu laufen begonnen» War sie eine einmonatige Frist, so endete sie gemäß § 222 Z1 ioV,m.§ 188 Abs» 2, § 187 Abs, 1 (nicht Abs. 2) BOB mit dem Ablauf des 19* August 1952 und nicht, wie das angef ochtene Urteil versehentlich, aber unschädlich annimmt, bereits mit dem 18. August 1952. Danach waren die Auskünfte unrichtig, die die Beklagte in ihre** Schreiben vom 16,Augu und 4. September 1952 da:hin gegeben hatte, zunächst, die einmonatige Eevisionsfrist beginne erst mit der - noch nich erfolgten - Zustellung des Urteils im Parteibetrieb, dann, die Eevisionsfrist laufe erst am 11. September 1952 ab. Nun hat die im Rechtsstreit bisher nicht bedachte Verordnung Nr. 252 des Hohen Kommissars der Französischen Republik für Deutschland über die Errichtung eines Obergerichts für Rück erstattungssachen (ABI AHK Nr, 55 S. 603) in Art» 11 die Revisionsfrist zugunsten von Parteien, die ihren Wohnsitz nicht im Gebiet der Bundesrepublik haben, auf drei Monate \ längert. Doch braucht der Frage nicht nachgegangen zu werds ob dies dem Miterben Hans	der sich nach dem Rubi
 des vom Öberlandesgerieht Tübingen gefällten Urteils im Aus land auf gehalten hat, zugute gekommen wäre, und ob er als ein notwendiger Streitgenosse mit einer für ihn fristgemäß* Einlegung der Revision die Frist auch für die übrigen Erbei hätte wahren können (§ 62 ZPO). Wäre dies zu bejahen, so w« nicht nur der vom 4. September 1952 datierte Rechtskraftve: merk auf dem Urteil des Oberlandesgerichts Tübingen unrichtig, sondern auch die Angabe, die den Klägern von der Bekl.
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ten in dem Schreiben vom 4. September 1952 gegeben wurde und dahin ging, daß ihr, wie sie nachträglich bemerkt habe, das Urteillmit die Revisionsfrist in Lauf setzender Wirkung von Amts wegen am 19* Juli 1952 zugestellt worden, das Urteil daher seit dem 20# August 1952 rechtskräftig sei. Auch eine solche Unrichtigkeit in der Angabe der Beklagten wird von dem Vorwurf der Kläger erfaßt, die ausdrücklich geltend gemacht haben, falls das Urteil des Oberlandesge-richts Tübingen am 4. September 1952 noch nicht rechtskräftig gewesen sein sollte, habe die Beklagte die Kläger durch ihre Mitteilung vom 4# September 1952 von der Einlegung der Revision abgehalten, und wird nicht etwa durch den erwähnten Rechtskraftvermerk entschuldigt, da die Beklagte diesen auf seine Richtigkeit zu überprüfen hatte.
Paß die Kläger zur Einlegung der Revision entschlossen waren und von der Verwirklichung ihres Entschlusses durch das Verhalten der Beklagten abgehalten wurden, stellt das angefochtene Urteil in'einer auch die eben aufgezeigte Pallge-staltung deckenden Weise fest.
2o, War dem aber so, dann ist der Schaden, den die Klä-ger infolge der Pflichtverletzung der Beklagten erlitten haben, nach dem Erfolg zu bestimmen, den sie mit der Revision erzielt hätten. In diesem Zusammenhang macht das angefochte-ne Urteil zutreffende Ausführungen Uber die Zulässigkeit der Revision und den Umfang der dem Revisionsgericht zukommenden Nachprüfung# Hervorgehoben sei, daß es Sache der Kläger ist, dax’zutun, welche verfahrensrechtlichen Rügen sie mit der Revision vorgebracht hätten, um ihnen ungünstige Feststellungen des Urteils zu beseitigen. Mit einer Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Tübingen wäre das Obergericht für Rückerstattungssachen in Rastatt befaßt wor-
 
den. Dieses und,- wie den Berichten seines Präsidenten vom 25» September ,1955 in Entscheidungen dieses Gerichts Band 2 S. 896 zu entnehmen ist - nicht erst das Oberste Rückerstattungsgericht als sein Nachfolger hätte über die Revision befunden,
3.. Die Kläger berufen sich im vorliegenden Rechtsstreit und auch in der Revision darauf, das angefochtene Urteil habe in verschiedenen Punkten für sie zu ungünstig-:, entschieden, in diesen Prägen hätte die Anrufung des Obergerichts für sie zu dem Erfolg geführt „ Hierbei geht es im einzelnen um folgendes:
a)	Das angefochtene Urteil legt zutreffend dar, daß das Obergericht in Rastatt im Gegensatz zu dem Oberlandesgericht Tübingen die Eheleute	als	schlechtgläubige Er-
werber im Sinne des Art» 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 120 der französischen Militärregierung erklärt haben würde mit der Folge, daß die Eheleute	alle	von ihnen während
 ihrer Besitzzeit aus dem Rückerstattungsob^ekt gezogenen Nutzungen hätten herausgeben müssen« Demgemäß hält das angefochtene Urteil die Beklagte für verpflichtet, den Klägern den ¥/ert des Eigengebrauchs des Rückerstattungsverpflie teten. zu vergüten, wobei es in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Tübingen von einem Mietwärt in Höhe von monatlich 150 HM oder PH ausgeht»
Pie Revision meint demge genüb ei', hinsichtlich der Bewertung der Nutzungen würden die Kläger, die vor dem Oberlandesgericht Tübingen vergeblich die Erholung einer Auskunft der Preisstelle darüber beantragt hatten, daß der übliche Mietwert für den Restitutionsgrundbesitz monatlich mit 250 TRM oder DM angenommen werden könne, vor dem Obergericht in Rastatt einen Erfolg erzielt haben.
Dem ist nicht beizutreten. Maßgebend für die Bewertung der Gebrauchsvorteile ist deren objektiver Wert, also der Wert, den sie allgemein für jeden haben» Hierbei ist für die Bewertung der Gebrauchsvorteile eines Grundstücks oder Raumes der übliche Mietwert dieser Gegenstände zugrundezulegen. Das Oberlandesgericht Tübingen hat dies nicht verkannt. Es hat zunächst darauf abgehoben, daß die Kläger selbst in dem Rückerstattungsstreit anfänglich einen monatlichen Mietwert von- 150 RM (DM) angegeben haben, sowie darauf, daß die-Eheleute Vogt das Anwesen von der Witwe He^^HP als Einfamilienhaus erworben und genutzt haben. Es hat aber weiter darauf abgestellt, daß erst die Kläger nach vollzogener Rückerstattung das Haus in zwei Wohnungen aufgeteilt und an besonders anspruchsvolle Mieter zu einem verhältnismäßig hohen Mietzins vermietet hätten. Unter diesen Umständen, die auch das Obergericht in Rastatt seiner Entscheidung hätte zugrundelegen müssen, waren die von den Eheleuten V^^pvor der Rückerstattung aus dem Anwesen gewonnenen Gebrauchsvorteile nach dem üblichen Mietwert eines Einfamilienhauses zu bemessen» Daran hätte ein Gutachten der Preisstelle nichts zu ändern vermocht. Wenn das Ober landesgericht Tübingen auf Grund seiner Erwägungen sodann in Anwendung des § 287 ZPO ohne Einholung der von den Klägern erbetenen Auskunft der Preisstelle die monatliche Miete auf 150 RM (DM) schätzte, so hat es hierbei,,worin dem angefochtenen Urteil beizutxeteh ist, die Grenzen des ihm in der genannten Vorschrift eingeräumten freieren tatrichterlichen Ermessens nicht überschritten» namentlich ist das Oberlandesgericht Tübingen auf Grund der ihm bereits zur Verfügung stehenden tatsächlichen Unterlagen nicht gehalten gewesen, die in Rede stehende Auskunft zu erholen.
b)	Bei der Errechnung der von den Eheleuten V^p zu erstattenden Nutzungen hat das angefochtene Urteil gleich
-11-
dem Oberlandesgericht Tubingen die von den Eheleuten Vogt für die Grundstücke verauslagten Steuern, Abgaben u.ä. sowie die für Nachholreparaturen und laufende Unterhaltung aufgewendeten Beträge, und zwar getrennt nach RM-und BM-Zeit von der Bruttonutzung abgezogen« Es gelangt hierbei, indem es auf die von dem Sachverständigen Haller angesteilte Berechnung der Aufwendungen zurückgreift, zu dem Ergebnis, die Eheleute	müßten.-an	sich den Klägern 3 507,97 HM
sowie 2 823,16 DM für reine Nutzungen herausgeben.
Die Revision trägt demgegenüber vor, die Kläger hätten vor dem Obergericht in Rastatt mit Erfolg rügen können, daß das Gutachten Haller der Berechnung zugrundegelegt worden sei. Der Sachverständige habe in seiner nachträglichen Äußerung aus Anlaß der von den Klägern gegen seine erste gutachtliche Bekundung erhobenen Beanstandungen zugegeben, daß er einzelne Beträge in den verschiedenen Rubriken mehrfach aufgeführt habe; überdies hätten die Kläger vor dem Oberlandesgericht Tübingen des näheren auf Unrichtigkeiten im Gutachten und auf eine fehlerhafte Einordnung einzelner Posten hingewiesen.
Das Oberlandesgericht Tübingen hat indessen im Anschlu an die Beanstandungen der Kläger den Sachverständigen in de Verhandlung gehört und sich eingehend mit seinen Bekundungen befaßt, insbesondere auch mit dem Vorwurf der Kläger, der Sachverständige habe bei seiner Aufstellung einzelne Beträge zweimal berücksichtigt. Dabei hat es in einigen Punkten den Beanstandungen der Kläger Rechnung getragen.Aue hat es sich über den Zustand des Rückerstattungsob^ekts dur Einvernahme von Zeugen im Rahmen des Möglichen vergewissert Daß und inwieweit zu dem Nachteil der Kläger gleichwohl noch einige Posten mehrfach berücksichtigt worden sind, wird vor der tRevision nicht aufgezeigt. Es kann ihr nach dem allen:
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nicht zugegeben werden, daß das Obergericht in Rastatt niemals die Anerkennung des Gutachtens Haller gebilligt haben würde.
c)	Das Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Tübingen zutreffend an, daß die Kläger eine von den Eheleuten Vf/} vorgenommene und zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandene Werterhöhung auszugleichen haben. Beide Gerichte haben diese derart ermittelt, daß sie unter Zugrundelegung des Gutachtens Haller die werterhöhenden Aufwendungen ermittelt und zunächst erwogen haben, daß alle diese Investitionen im Laufe der Jahre eine gewisse -Wertminderung durch Zeltablauf und Benutzung erfahren haben. Sie haben alsdann dem Sachverständi-gen folgend mit Rücksicht hierauf bei den Aufwendungen in RM 22 $ und bei den Aufwendungen in DM 40 % abgeschrieben, andererseits aber angenommen, daß diese Wertminderung durch die in der Zwischenzeit eingetretene, sich in der Bauindexziffer widerspiegelnde Erhöhung der Kosten mindestens ausgeglichen sei. Beide Gerichte setzen daher die zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandene Wertminderung der Summe der Rechnungsbeträge der Aufwendungen gleich. Dabei hat das angefochtene Urteil folgende Berechnung angestellt:
«Reinnutzungen	RM 3 507,97	DM 2 825,16
Werterhöhung	« 7 887,20	«______11,95
Best zugunsten der ~	Rest	zugun-
Eheleute	RM	4	379,23 sten der
 Kläger DM 2 813,21.«
Das Urteil fährt dann $.ort:
«Da der aus der RM-Zeit verbleibende Überschuß des Mehrwertes über die Hutzungen nach der obigen Entscheidung des Obersten Rückerstattungsgerichts Rastatt der Währungsumstellung nicht untersteht, ist er zu dem vollen Betrag in
i
DM 4 579923 zu zahlen» Nach Abzug des äen Klägern für die DM-Zeit verbleibenden Nutzungsüberschusses von DM 2 813,21 wäre ein Betrag von 1 566,02 verblieben, den die Kläger an die Eheleute	als	Uberschuß des von diesen ge-
schaffenen Mehrwertes Uber die gezogenen Nutzungen zu zahlen gehabt hätten»1’'
Die Revision wendet sich, abgesehen von ihren be-reits zurückgewiesenen Angriffen gegen das Gutachten Haller dagegen, daß die Abschreibungen mit den durch die Erhöhung des Bauindex entstandenen Vorteilen ausgeglichen worden seien* Sie meint, wenn die Aufwendungen für Werterhöhungen von den Nutzungen abgesetzt würden, die sonst dem Rückerstattungsberechtigten zuständen, so seien sie zu Lasten des Berechtigten erfolgt; dann müsse eine Erhöhung des inneren Wertes dem Rückerstattungsberechtigten zukommen und dürfe nicht gegen die Abschreibung ver^ rechnet werden*
Der Revision kann nicht gefolgt werden» Nach der Recht sprechung des Obergerichts für Rückerstattungssachen in Rastatt hat der Restitutionsberechtigte, wenn er das Grundstück in dem von dem Erwerber geschaffenen Zustand zurückerhält, für die von diesem vor genommenen V erand er ungen insoweit einen Ausgleich zu gewähren, als sich für ihn durch die Veränderungen unter Zugrundelegung objektiver Maßstäbe eine Werterhöhung ergibt; für die Bemessung dieses Ausgleichsanspruchs ist der Zeitpunkt der Rückerstattung entscheidend, so daß die Frage der Umstellung in DMark überhaupt nicht auftaucht» Ist aber hinsichtlich einer eingetretenen Werterhöhung auf den Zeitpunkt der Rückerstattung abzustellen, so kann eine innere Wertsteigerung der ... ^-Aufwendungen nicht so wie die Revision es will, dem Eückerstattungsberechtigten zugute kommen» Wohl aber ist ein Ausgleich der Werterhöhung in der Weise statthaft,
 
daß man von den Kosten der werterhöhenden Aufwendungen ausgeht und sodann eine zwischenzeitlich eingetretene V/ertminderung und Kostenerhöhung so^ wie es das ange-fochtene Urteil in Übereinstimmung mit dem Qberlandes-^ gericht Tübingen getan hat, berücksichtigte
 Nach dem Gesagten greifen mithin die Bügen, die die Revision gegen das angefochtene Urteil erhebt, nicht durch. Va dieses auch im übrigen einen entscheidungserheblichen Irrtum zu dem Nachteil der Kläger nicht ersehen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurüelczu-weisen«.
Dr«Weber
 Dr.Hußla
 Dr.Kreft	Dr.Arndt
 Keßler